Trilogie zur Haftung der Planerinnen und Planer. 9. März, 11. April, 11. Mai 2016

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Transkript:

Trilogie zur Haftung der Planerinnen und Planer 9. März, 11. April, 11. Mai 2016 Dritter Teil Die Versicherung der Planer: Was sie deckt und wo sie die Deckung ausschliesst Referat vom 11. Mai 2016 in Zürich von Andreas Rüegg, Allianz Suisse

Inhalt Die Versicherungen rund um den Bau Die Konstellation im Haftpflicht-Versicherungsfall Der Aufbau der Haftpflicht-Versicherungsdeckung Die Versicherungssumme Die versicherte Person Schadenbehandlung und Obliegenheiten

Die (Ver)sicherungen rund um den Bau eine schematische Übersicht Planer Bauherr Unternehmer Baustelle Vertragserfüllung Berufshaft Bauherrenhaft Betriebshaft Bauwesen Baugarantie (Verschuldens)haftung (Kausal)haftung (Verschuldens)haftung Sachversicherung Bürgschaft/Garantie Schäden aus Planungsund Bauleitungsfehlern Schäden aus Werkmangel und Eigentumsüberschreitung Schäden aus mangelhafter eigener Arbeit Verlust der Bauleistung durch einen Bauunfall Summenmässige Garantie für mängelfreie Arbeit des Unternehmers

Die Konstellation im Haftpflicht Versicherungsfall Ebene 1 Geschädigter Versicherungsnehmer (VN, Schädiger) Ebene 2 Haftpflicht-Versicherer Ebene 1 Privatrecht (OR 41 ff. und OR 97 ff.) + Sonderbestimmungen Frage der Haftung spezifisch Versicherungsvertrag, VVG Frage der Deckung Rechtsverhältnis Geschädigter VN Es gibt grundsätzlich kein Rechtsverhältnis Geschädigter Versicherer und damit auch kein direktes Forderungsrecht. Die Leistungen aus dem Haftpflichtvertrag (Police) (Ansprüche des VN aus dem Versicherungsvertrag) Befreiung des VN von berechtigten und gedeckten Forderungen durch Zahlung an den Geschädigten Zahlung an den VN für von ihm bereits bezahlte berechtige und gedeckte Forderungen Abwehr unberechtigter Ansprüche im Rahmen der Deckung Ebene 2 Rechtsverhältnis Versicherer VN

Die Haftpflichtversicherung im Allgemeinen Der Zweck der Haftpflichtversicherung besteht darin, den Versicherungsnehmer (VN) sowie allfällige weitere Versicherte im Falle eines Haftpflichtereignisses in ihrem Vermögen zu schützen (Vermögensversicherung). Die Leistungen des Haftpflichtversicherers sind: Befreiung des VN von berechtigten und gedeckten Forderungen mittels Zahlung an den Geschädigten Zahlung an den VN für von ihm bereits bezahlte berechtige und gedeckte Forderungen; Abwehr unberechtigter Ansprüche im Rahmen der Deckung (Rechtsschutz). Merke: Die Leistungen des Haftpflichtversicherers richten sich nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag (Police)

Aufbau der Versicherungsdeckung: Risikoprinzip Im Versicherungsantrag deklariert der VN die Tätigkeit/Tätigkeitsgebiet (Risiko) seines Betriebes. Die Versicherungsdeckung erstreckt sich auf Schäden, die im Rahmen der deklarierten Tätigkeit entstanden sind, d.h. die schadenverursachende Handlung muss mit dem vom Versicherungsnehmer deklarierten Risiko übereinstimmen. Allgemeine Bedingungen (AB) Haftpflichtversicherung... Deklarieren Sie das Betriebsrisiko umfassend inklusive auch betriebliche Nebentätigkeiten. Daraus lassen sich dann auch die erforderlichen Deckungsbausteine erkennen (z. B. Zusatzdeckung bei Tätigkeit als Liegenschaftenschätzer, die ohne Deklaration eben nicht versichert ist).

Aufbau der Versicherungsdeckung: Bausteinprinzip Ausgangspunkt ist der Baustein Allgemeine Bedingungen (AB) als Grunddeckung für fast alle Branchen oder Berufsbilder. Je nach den Bedürfnissen (siehe auch Risikoprinzip) werden dann zusätzliche Bausteine in Form von Zusatzbedingungen (ZB) oder Besondere Bedingungen (BB) angefügt. Branche Grunddeckung Zusatz- oder Besondere Bedingungen (ZB / BB) Rechtsanwalt, Treuhänder, Notar AB ZB Rechtsanwälte, Treuhänder, Notar Arzt AB ZB Ärzte, Zahnärzte u. andere Medizinalpersonen Baugewerbe AB ZB Baugewerbe Architekten, Ingenieure AB ZB Architekten und Ingenieure Ingenieure HLK AB ZB Ingenieure HLK

Aufbau der Versicherungsdeckung: Ein- und Ausschlussprinzip In jedem Baustein (Allgemeine Bedingungen, Zusatzbedingungen etc.) werden die Deckungsleitlinien im Sinne einer Grundsatzdeckung formuliert (Deckungseinschluss). Anschliessend werden - wiederum in jedem Baustein - "scheibchenweise" die Ausschlüsse aufgeführt. Allgemeine Bedingungen (AB) Haftpflichtversicherung Allgemeine Bedingungen (AB) Haftpflichtversicherung...

Allgemeine Bedingungen (AB) Haftpflichtversicherung.. Mit der Formulierung von Art. 7 lit. k werden die Bautenschäden (Schäden und Mängel an Bauten, welche vom Versicherungsnehmer geplant oder unter dessen Bauleitung erstellt wurden) von der Grunddeckung ausgeschlossen. Zur Wiederherstellung dieser Deckung ist eine Zusatzbedingung in der Police notwendig.

Zusatzbedingungen (ZB) Haftpflichtversicherung

Zusatzbedingungen (ZB) Haftpflichtversicherung. Ausschlüsse in den einzelnen Bausteinen können durch zusätzliche Bausteine wieder aufgehoben und die Deckung kann wieder hergestellt werden. Besondere Bedingung (BB) Haftpflichtversicherung

Zusatzbedingungen (ZB) Haftpflichtversicherung

Aufbau der Versicherungsdeckung Allgemeine Bedingungen (AB) Haftpflichtversicherung Der reine Vermögensschaden ist in der Grunddeckung nicht enthalten Er ist daher ebenfalls via Zusatzbedingung zu versichern.

Zusatzbedingungen (ZB) Haftpflichtversicherung.

Die für den Planer/Bauleiter mindestens notwendigen Deckungen Personenschaden Grunddeckung Sachschaden Grunddeckung Vermögensfolgeschaden Grunddeckung Bautenschaden* Zusatzdeckung Reiner Vermögensschaden Zusatzdeckung * bei El. Ing. + HLK (auch) Anlageschaden Versicherungssumme in genügender Höhe nach nach den den Bedürfnissen (Risiko) (Risiko) des versicherten Betriebes (ist mit mit dem Versicherer zu zu vereinbaren)

Beispiele aus den AB oder ZB der Allianz

Bei einem Wechsel der Police auf die Koordination des zeitlichen Geltungsbereichs achten t Schadenursache (Planungsfehler) Schadeneintritt (Baumangel) t Vorpolice, Gesellschaft A, Eintrittsprinzip aktuelle Police, Gesellschaft B, Verursachungsprinzip keine Deckung, weil Schaden nicht während der Vertragsdauer eingetreten keine Deckung, weil Schaden nicht während der Vertragsdauer verursacht

Allgemeine Bedingungen (AB) Haftpflichtversicherung

Allgemeine Bedingungen (AB) Haftpflichtversicherung

Art. 22 Forts.