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1 Irrungen und Wirrungen des direkten Forderungsrechts Der Haftpflichtprozess HAVE-Tagung vom 8. Mai 2008 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Rechtsanwalt, Professor an der Universität Luzern

2 Disposition Direktes Forderungsrecht bei freiwilligen Haftpflichtversicherungen fli i h nach Art. 74 VE-VVG VVG Art. 65 Abs. 1 SVG als Vorbild Inhalt und Bedeutung von Art. 65 SVG Rechtsnatur des direkten Forderungsrechts Direktes Forderungsrecht und Regress im Prozess Fazit für Art. 65 Abs. 1 SVG Direktes Forderungsrecht bei freiwilligen Haftpflichtversicherungen Kein Einredeausschluss Schwächung des Versicherungsnehmers als Konsument 2

3 Art. 74 VE-VVG Der Ausgangspunkt des Vortrags Der Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger hat gegen das Versicherungsunternehmen ein direktes Forderungsrecht im Rahmen der Versicherungsdeckung und unter Vorbehalt der Einwendungen und Einreden, die ihm das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder Vertrags entgegenhalten kann. Er kann vom Haftpflichtigen fli Auskunft über dessen Haftpflichtversicherungsschutz verlangen. Dieser Artikel findet auf die nicht obligatorische Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden keine Anwendung. 3

4 Art. 65 SVG Das Vorbild Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre. 4

5 Inhalt und Bedeutung des Art. 65 SVG

6 Motive des Gesetzgebers Zusammen mit der Gefährdungshaftung des Art. 58 SVG (Art. 37 MFG) wurde das Versicherungsobligatorium eingeführt. Damit sollte das Risiko des einzelnen Halters auf die Gefahrengemeinschaft der Halter verteilt werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass der Geschädigte die Entschädigungssumme auch tatsächlich erhält. Er erhielt daher ein direktes Forderungsrecht mit Einredeausschluss. Das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers sollte so dem Geschädigten im Umfang der Versicherungssumme abgenommen werden. 6

7 Die Einschätzung der Lehre Die Lehre betrachtete das direkte Forderungsrecht (nur) als Angleichung der Rechtslage an die Verhältnisse in der Praxis (Schadenmanagement durch den Versicherer). Der Einredeausschluss wurde demgegenüber als «bedeutsamer Eingriff in das Vertragsrecht» qualifiziert. Zwar habe der Gesetzgeber dem Versicherer ein vollwertiges Regressrecht eingeräumt. Dieses sei jedoch mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Versicherten behaftet. Dieses Risiko habe der Gesetzgeber dem Versicherer aufgebürdet. 7

8 Bedeutung des Art. 65 SVG Art. 58 i.v.m. Art. 63 und 65 SVG verschaffen dem Geschädigten einen umfassenden Schutz: Gefährdungshaftung Versicherungsobligatorium direktes Forderungsrecht Einredeausschluss. Das direkte Forderungsrecht mit Einredeausschluss bringt den Schutz des Geschädigten in die Nähe einer obligatorischen Unfallversicherung von Strassenverkehrsopfern. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass der Versicherungsschutz an der Haftpflicht des Halters und nicht an eigenständigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen anknüpft. 8

9 Rechtsnatur des direkten Forderungsrechts

10 Rechtsnatur des direkten Forderungsrechts Art. 65 Abs. 1 SVG begründet zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten von Gesetzes wegen ein Rechtsverhältnis. Der Geschädigte erhält ein eigenes Recht auf die Versicherungsleistung. i Der Versicherer ist aber nicht Subjekt der Haftung; seine Stellung ist der eines Garanten oder Bürgen ähnlich. h Das direkte Forderungsrecht ist eine Art akzessorisches Neben- oder Vorzugsrecht des Geschädigten, das zu seinem Schadenersatzanspruch hinzutritt. Es besteht nur, soweit der Hauptanspruch gegen den Geschädigten besteht. Als Nebenrecht geht es mit der Hauptforderung auf den Rechtsnachfolger der Geschädigten über. 10

11 Bedeutung des Einredeausschlusses Der Leistungsanspruch besteht unabhängig vom subjektiven Verhalten des Haftpflichtigen. Der Einredeausschluss geht ebenfalls als akzessorisches Nebenrecht zusammen mit der Haftpflichtforderung auf den Rechtsnachfolger des Geschädigten über. Der Einredeausschluss führt zu einer Abkoppelung der Leistungspflicht des Versicherers vom Versicherungsvertrag. Die einzige Verbindung besteht in Bezug auf die Höhe der Deckung. Offen stehen dem Versicherer alle Einreden, mit denen er die Haftpflicht des Versicherten in Abrede stellt. 11

12 Direktes Forderungsrecht und Regress im Prozess

13 Die Konstellationen Nr. 1 Versicherer Klage Regress Geschädigter Haftpflichtiger 13

14 Die Konstellationen Nr. 2 Versicherer Haftpflichtiger Regress Klage Klage Geschädigter 14

15 Die Konstellationen Nr. 2 Versicherer Haftpflichtiger Anspruchskonkurrenz Geschädigter 15

16 Die Konstellationen Nr. 2 Versicherer Haftpflichtiger Passive einfache Streitgenossen Geschädigter 16

17 Die Konstellationen Nr. 3 Versicherer Deckung Geschädigter Klage Haftpflichtiger 17

18 Prozess gegen Versicherer Das Urteil zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer hat im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Haftpflichtigen keine Rechtskraft. Der Haftpflichtige muss sich im Regressprozess das Ergebnis des Erstprozesses nicht entgegenhalten lassen. Eine Streitverkündung des Versicherers an den Haftpflichtigen ist heikel, da der Versicherer kaum die Prozessherrschaft beanspruchen kann, wenn der Haftpflichtige als Nebenintervenient in den Prozess eintritt. 18

19 Prozess gegen Versicherer und Haftpflichtigen Der Haftpflichtige und der Versicherer sind einfache Streitgenossen. Sie können den Prozess daher grundsätzlich selbständig führen. Im Prozess zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtigen hat jedoch wiederum der Versicherer die Prozessherrschaft. Auch wenn die Urteile in einem gemeinsamen Dispositiv ergehen, wird gegen jeden Streitgenossen ein selbständiges Urteil erlassen. Zwischen den Streitgenossen haben diese Urteile keine Rechtskraft. Der Regress hat (spezielle Prozessordnungen vorbehalten) in einem neuen Prozess zu geschehen, der vom Erstprozess völlig unabhängig ist. 19

20 Prozess gegen Haftpflichtigen Im Prozess zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtigen hat der Versicherer aufgrund entsprechender Regelungen im Versicherungsvertrag die Prozessherrschaft. Der Versicherer muss den (negativen) Ausgang des Prozesses zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtigen gegen sich gelten lassen, da er dieses Ergebnis aufgrund seiner Prozessherrschaft h selbst erstritten hat. Dies gilt auch in einem allfälligen Deckungsprozess, obwohl das Urteil im Erstprozess zwischen Versicherer und Versichertem keine Rechtskraft hat. 20

21 Fazit

22 Schutz des Haftpflichtigen Aufgrund der prozessualen Gegebenheiten ist beim direkten Forderungsrecht mit Einredeausschluss nicht nur der Geschädigte, sondern auch der Haftpflichtige geschützt. Er muss sich im Regressprozess das Ergebnis des Erstprozesses nicht entgegenhalten lassen. Zudem ist der Haftpflichtige in der komfortablen Rolle des Beklagten. Der Versicherer hat zu entscheiden, ob er regressieren will. 22

23 Direktes Forderungsrecht bei freiwilligen Haftpflichtversicherungen fli i h

24 Ausgangslage: kein Einredeausschluss

25 Kein Einredeausschluss Das schweizerische Recht sieht nur bei Gefährdungshaftungen h ft einen Einredeausschluss vor. Voraussetzungen sind eine potenziell hohe Schadenhäufigkeit und potenziell hohe Schäden. Bei freiwilligen Versicherungen ist ein Einredeausschluss nicht gerechtfertigt. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Geschädigte je nach Entscheid des Haftpflichtigen, sich zu versichern oder das Risiko selbst zu tragen, besser oder schlechter gestellt werden soll. Bei freiwilligen Haftpflichtversicherungen dient die Versicherung primär dem Versicherten. 25

26 Die Probleme

27 Deckungseinreden Für den Geschädigten stellt die Frage, ob der Versicherer Einreden erhebt, ein Prozessrisiko dar, das zu teilweisem oder vollständigem Unterliegen mit entsprechender Kostenfolge führen kann. Für den Haftpflichtigen fli i deckt der Versicherer mit der Erhebung von Einreden Interna des Vertragsverhältnisses auf. Damit verbunden ist oft eine Auslegung des Versicherungsvertrags, die dann ohne Mitwirkung des Versicherten erfolgt. Um sich für den Fall der Gutheissung von Deckungseinreden abzusichern, kann der Geschädigte geneigt sein, dem Haftpflichtigen den Streit zu verkünden. 27

28 Deckungseinreden Der Haftpflichtige muss sich dann überlegen, ob er auf der Seite des Geschädigten in den Prozess eintreten will, um sich gegen eine ihm nicht genehme Auslegung des Versicherungsvertrags g zur Wehr zu setzen. Daraus erwüchse eine Konfrontation mit dem Versicherer, die v.a. dann heikel wäre, wenn im Prozess auch Haftungsfragen behandelt werden müssten. In Bezug auf die Abwehr von Haftungsansprüchen muss der Haftpflichtige aufgrund des Vertrags nämlich den Versicherer unterstützen. 28

29 Auswirkung erfolgreicher Deckungseinreden Hat der Versicherer mit seiner Einrede Erfolg, wird der Geschädigte für den ungedeckten Teil seines Schadens den Haftpflichtigen direkt belangen. Der Haftpflichtige erhält in diesem Prozess vom Versicherer keine Unterstützung mehr, da dieser seinen Teil geleistet hat. Ist der Haftpflichtige mit den Einreden nicht einverstanden, bleibt ihm nichts anderes übrig, als dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen und seinerseits einen Deckungsprozess gegen den Versicherer anzustrengen. Dies ist möglich, da der Prozess zwischen dem Geschädigten und dem Haftpflichtigen im Prozess zwischen diesem und dem Versicherer keine Rechtskraft hat. 29

30 Auswirkung erfolgreicher Deckungseinreden Im Deckungsprozess gegen g den Versicherer ist der Haftpflichtige dann in der Rolle des Klägers. Er hat namentlich die Prozesskosten vorzuschiessen. Wenn er nicht schon durch die Bezahlung des Schadens ausgeblutet ist, dürfte ihn spätestens der Deckungsprozess an den Rand seiner Finanzkraft bringen. 30

31 Fazit: Schwächung des Versicherungsnehmers als Konsument

32 Konsumentenschutz? In der Lehre wird z.t. die Auffassung vertreten, beim direkten Forderungsrecht (auch) bei freiwilligen Haftpflichtversicherungen handle es sich um ein konsumrechtliches Postulat. Nach meiner Auffassung ist aber nicht der Geschädigte, sondern der Versicherungsnehmer als Verbraucher einer Vertragsleistung zum üblichen Verbrauch Konsument. Die Stellung des Versicherungsnehmers als Konsument würde durch ein direktes Forderungsrecht bei freiwilligen Haftpflichtversicherungen nicht gestärkt, sondern geschwächt. 32

33 Konsumentenschutz? Nur pro memoria ist festzuhalten, dass schon der Zwang zur Auskunft ein erheblicher Nachteil ist, weil es dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, allein zu entscheiden, ob er überhaupt Versicherungsschutz in Anspruch nehmen will. Er muss daher mit einer Kündigung des Vertrags oder mit Prämienerhöhungen rechnen. 33

34 Genügender Schutz des Geschädigten Das VVG verschafft dem Geschädigten über das gesetzliche tlih Pfandrecht htdes Art. 60 Abs. 1 VVG Schutz. Er besitzt von Gesetzes wegen ein Pfandrecht am Befreiungsanspruch des Versicherten. Dieses Pfandrecht verhindert, dass sich der Versicherer ohne die Zustimmung des Geschädigten durch Zahlung an den Versicherten von seiner Leistungspflicht befreit. In der Praxis genügt dies, um den Versicherer zu veranlassen, von seinem Recht nach Art. 60 Abs. 1 VVG Gebrauch zu machen, direkt an den Geschädigten zu leisten. 34

35 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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