Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO)

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Transkript:

Hinweise zum Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) 1. 2. 3. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nebst Anlagen ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk die Zulassung erstrebt wird. Auskünfte erhalten Sie bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer. Nach 27 Abs. 1 BRAO muß die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt im Kammerbezirk eine Kanzlei einrichten. Gemäß 27 Abs. 2 BRAO ist auch das Errichten einer Zweigstelle zulässig Dies muss der Rechtsanwaltskammer unverzüglich angezeigt werden. Die Errichtung einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer. 5. 6. Nach Einrichtung der Kanzlei erfolgt die Eintragung in das von der Rechtsanwaltskammer zu führende Rechtsanwaltsverzeichnis und das von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führende Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ( 31 BRAO). Nach erfolgter Zulassung nimmt die Kammer Sie mit Ihren Kanzleidaten in die auch im Internet veröffentlichte Anwaltsliste auf. Sie gibt Ihre Daten weiter an den Saarländischen Anwaltverein, die Selbsthilfe der Rechtsanwälte (verbilligte Versicherungen, Sterbekasse), und den Republikanischen Anwaltverein, es sei denn, Sie widersprechen der Weitergabe Ihrer Daten ausdrücklich. 4. Nach 51 BRAO besteht die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,-- EURO abzuschließen. Dies ist der Kammer nachzuweisen.

Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Kanzleisitzverlegung ( 27 Abs. 3 BRAO) An den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Am Schlossberg 5 66119 Saarbrücken Antragsteller/in (Name, Vorname, ggf. auch Geburtsname) Bisherige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) erreichbar unter Tel.-Nr.: Bisherige Kanzlei (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) tagsüber erreichbar unter Tel.-Nr.: Geburtsdatum und ort Staatsangehörigkeit Ich war bisher Mitglied der Rechtsanwaltskammer Meine SAFE-ID (bea) lautet: Ich beantrage als Folge der Verlegung meines Kanzleisitzes die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Ergänzend beziehe ich mich auf die Angaben in dem beiliegenden Fragebogen. Ich stimme der Anforderung der Personalakte bei der bisherigen Rechtsanwaltskammer durch die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu.

Meinen Wohnsitz werde ich nach meiner Zulassung beibehalten. nehmen in Meine Kanzlei werde ich einrichten in bei an meinem Wohnsitz. Die dortigen Telekommunikationsdaten sind: Tel.: Fax: E-Mail: Gegebenenfalls ausfüllen, sonst bitte streichen Ich werde eine Zweigstelle einrichten unter folgender Adresse: Die dortigen Telekommunikationsdaten sind: Tel.: Fax: E-Mail: Ich werde unverzüglich die für diesen Ort zuständige Rechtsanwaltskammer unterrichten ( 27 Abs. 3 BRAO). Ich unterhalte eine Vermögensschadensversicherung zu der Policen-Nr. bei der Die Versicherung ist von mir am über den Kammerwechsel informiert worden. Eine aktuelle Bestätigung der Versicherung ist beigefügt.

Wollen Sie nach Ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes neben dem Rechtsanwaltsberuf noch eine sonstige Tätigkeit ausüben oder übernehmen? Ich verweise auf 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO (siehe gesondertes Merkblatt Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit ) O nein O ja: Wenn ja, welche? Tätigkeit Die vorstehenden Fragen habe ich in Kenntnis der 36, 32 BRAO i. V. m. 26 VwVfG BRAO vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Mir ist bekannt, dass meine Daten bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gespeichert und teilweise in einem Regionalverzeichnis sowie nach Übermittlung an die BRAK in einem bundeseinheitlichen Gesamtverzeichnis im Internet veröffentlicht werden ( 31 BRAO). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 habe ich auf das Konto der Sparkasse Saarbrücken Nummer 82578 (BLZ 590 501 01) IBAN: DE21 5905 0101 0000 0825 78 SWIFT-BIC: SAKSDE55XXX entrichtet. Ort, Datum Unterschrift

Sonstige berufliche Tätigkeit Vereinbarkeitsprüfung nach 7 Nr. 8 BRAO bzw. 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO Eine anderweitig ausgeübte berufliche Tätigkeit (z.b. Syndikus in einem Unternehmen, Sachbearbeiter einer Firma, weitere selbständige Tätigkeit) ist bei Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft anzugeben. Nach der Zulassung besteht eine Anzeigepflicht nach 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO. Der Gegenstand des Zweitberufs bedarf einer Vereinbarkeitsprüfung nach 7 Nr. 8 BRAO bzw. 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO. Zur Durchführung der Vereinbarkeit sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich: 1. Kopie des Anstellungsvertrages 2. Tätigkeitsbeschreibung Hier ist neben dem Gegenstand Ihrer Tätigkeit insbesondere darauf einzugehen, ob Dritten einschließlich Kunden oder Mitarbeitern Rechtsrat erteilt und/oder eine kaufmännisch-akquisitorische Tätigkeit ausgeübt wird; ggf. sind hierzu nähere Ausführungen zu machen. 3. Bescheinigung des Arbeitgebers mit einem von der Rechtsprechung vorgegebenem Inhalt: "Frau/Herr NN wird unwiderruflich die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet. Für eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche Tätigkeiten wird Frau/Herr NN auch während der Arbeitszeit freigestellt. Wir erklären weiterhin, dass außer dieser Erklärung keine mündlichen oder keine schriftlichen Vereinbarungen existieren, die die anwaltliche Tätigkeit einschränken könnten. 4. Tätigkeit im öffentlichen Dienst Bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird verwiesen auf 47 Abs. 1 BRAO. 5. Erklärung zur Kanzleipflicht Wann wird die Kanzlei gewöhnlich besetzt sein? In welcher Weise ist die sofortige persönliche Erreichbarkeit sichergestellt; unter welcher Telefonnummer kann in der Arbeitsstätte angerufen werden? Am Hauseingang zur Kanzlei wird ein Kanzleischild angebracht. Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.11.1992 (NJW 1993, 317 ff) dem Rechtsanwalt die Ausübung einer auch kaufmännischerwerbswirtschaftlichen Nebentätigkeit gestattet, soweit sich dabei nicht die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet oder dem Rechtsanwalt nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht. Bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Ausnahmetatbestände erscheint das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf 7 Nr. 8 BRAO gefährdet. Das Vorliegen evidenter Interessenkollisionen hat die Rechtsprechung zu Lasten der Maklerberufe sowie zu Lasten von Vermittlungsagenten im Sinne von 43 VVG bejaht. Es wird in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Kommentierung unter Rz. 115 bis 119 zu 7 BRAO bei Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, 7. Auflage sowie auf die dort zitierte Rechtsprechung hingewiesen. Das gilt insbesondere für die Entscheidungen BGH vom 13.02.1995 (BRAK-Mitteilungen 1995, 123 ff.) BGH vom 21.07.1997 (BRAK-Mitteilungen 1997, 253 ff.) BGH vom 18.10.1999 (BRAK-Mitteilungen 2000, 43 f.) BGH vom 13.10.2003 (BRAK-Mitteilungen 2004, 79 f.) BGH vom 15.05.2006 (BRAK-Mitteilungen 2006, 222 f.) Unvereinbare Angestelltentätigkeit bei einer Bank Weitere Anfragen zur Vereinbarkeitsprüfung beantwortet telefonisch oder schriftlich die Geschäftsführung der Kammer (Tel.: 0681/58828-50).