Klimapolitik der Schweiz nach 2020:

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 31. August 2016 Fragen an die Vernehmlassungsteilnehmenden Klimapolitik der Schweiz nach 2020: Übereinkommen von Paris, Abkommen mit der Europäischen Union über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO 2-Gesetzes Teil 1: Gesamtbeurteilung der Vorlage... 3 Teil 2: Frage zur internationalen Klimapolitik der Schweiz... 4 Teil 3: Fragen zur Zielsetzung (national und international)... 5 Teil 4: Frage zur Verknüpfung mit dem Europäischen Emissionshandelssystem... 6 Teil 5: Fragen zur Ausgestaltung der nationalen Klimapolitik nach 2020... 7 Teil 6: Schlussfragen... 15

- 2 - Allgemeine Angaben Bitte ausfüllen: Stellungnahme von: Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation KliK Zuständige Stelle: Geschäftsstelle Stiftung KliK Datum: 30/11/2016 Kategorie: Fachverband, Fachorganisation Freiwillige Angaben (zur Erleichterung der Auswertungen): Schliessen Sie sich einer anderen Stellungnahme an? Ja Ja, teilweise Nein Falls «ja» oder «ja, teilweise»: welcher Stellungnahme schliessen Sie sich an? Bitte klicken Sie hier, um Text einzugeben. Falls teilweise, mit welcher Ausnahme? Bitte klicken Sie hier, um anzugeben, in welchen Punkten Sie sich der anderen Stellungnahme nicht anschliessen möchten. Sie erleichtern uns damit die Auswertung.

- 3 - Teil 1: Gesamtbeurteilung der Vorlage Frage 1: Sind Sie grundsätzlich mit der Vernehmlassungsvorlage zur Klimapolitik nach 2020 (Übereinkommen von Paris, Abkommen mit der EU über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO 2-Gesetzes) einverstanden? Die Stiftung KliK als Umsetzungsorganisation äussert sich nur zu Aspekten der Totalrevision des CO2-Gesetzes, welche die Kompensationspflicht betreffen.

- 4 - Teil 2: Frage zur internationalen Klimapolitik der Schweiz Frage 2: Soll die Schweiz das Übereinkommen von Paris ratifizieren? Erläuternder Bericht: Kapitel 3 Ja Ja, aber

- 5 - Teil 3: Fragen zur Zielsetzung (national und international) Frage 3: Die Schweiz hat auf internationaler Ebene bereits im Vorfeld zum Übereinkommen von Paris ihre Verminderungsziele angekündigt: Gesamtziel: Verminderung der Treibhausgasemissionen um 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990; und Durchschnittsziel: Verminderung der Treibhausgasemissionen um 35 Prozent im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 gegenüber 1990. Mit der Ratifikation des Abkommens von Paris werden diese Ziele auf internationaler Ebene definitiv und müssen auch im CO 2-Gesetz nach 2020 festgeschrieben werden. Sind Sie mit dem Gesamtziel und mit dem Durchschnittsziel der Schweiz einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.1 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 3 Frage 4: Zusätzlich zum Gesamtziel von minus 50 Prozent bis 2030 gegenüber 1990 will der Bundesrat auf nationaler Ebene folgende Inlandziele im Gesetz verankern: Inlandziel: Verminderung der im Inland emittierten Treibhausgase um mindestens 30 Prozent bis 2030 gegenüber 1990; und Durchschnittsziel Inland: Verminderung der Treibhausgasemissionen um 25 Prozent im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 gegenüber 1990 durch Massnahmen im Inland. Die zur Erreichung des Gesamtziels zusätzlich notwendige Verminderungsleistung von 20 Prozent kann die Schweiz durch im Ausland erbrachte Emissionsverminderungen abdecken. Sind Sie mit den vorgeschlagenen Inlandzielen (-30% bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 und -25% im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 gegenüber dem Jahr 1990) einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.1 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 3

- 6 - Teil 4: Frage zur Verknüpfung mit dem Europäischen Emissionshandelssystem Frage 5: Die Schweiz und die EU streben eine Verknüpfung der jeweiligen Emissionshandelssysteme (EHS) an. Dazu sollen die jeweiligen Emissionsrechte gegenseitig anerkannt werden für die jährliche Abgabe durch die Unternehmen, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind. Die seit 2011 laufenden Verhandlungen mit der EU über eine Verknüpfung der Emissionshandelssysteme konnten zum Jahreswechsel 2015 / 2016 auf technischer Ebene abgeschlossen werden. Ein entsprechendes Abkommen wurde paraphiert; dieses bleibt bis zur Unterzeichnung durch den Bundesrat sowie die zuständigen EU-Stellen vertraulich. Das paraphierte Abkommen regelt neben der gegenseitigen Anerkennung auch die Harmonisierung der wesentlichen Elemente der jeweiligen Emissionshandelssysteme, um eine Gleichbehandlung der Akteure sicherzustellen. Im Falle einer Verknüpfung soll neu auch der Flugverkehr in das Schweizer EHS einbezogen werden. Das paraphierte Abkommen bzw. die Verknüpfung kann nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, muss es von beiden Seiten unterzeichnet und ratifiziert werden. Der Fahrplan dafür ist offen. Unternehmen, die am EHS teilnehmen, sind im Gegenzug von der CO 2-Abgabe auf Brennstoffe befreit. Sind Sie mit der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU einverstanden? Erläuternder Bericht: Kapitel 5 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 16 24 Ja Ja, aber keine Stellungnahme Ein Opt-out soll potenziellen EHS Unternehmen die Möglichkeit geben, sich mittels Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe zu befreien. Dank der beizubehaltenden Möglichkeit, dass Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung Bescheinigungen für erzielte Mehrleistungen erhalten (siehe Frage 6), bekommen solche Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz Emissionsreduktionen in der Schweiz zu erzielen.

- 7 - Teil 5: Fragen zur Ausgestaltung der nationalen Klimapolitik nach 2020 Die im Teil 3 vorgeschlagenen Ziele sollen mit entsprechenden Verminderungsmassnahmen erreicht werden. Grundsätzlich will der Bundesrat ab 2020 vermehrt auf Lenkungs- statt auf Förderinstrumente setzen (siehe Botschaft des Bundesrates zum Verfassungsartikel über ein Klima- und Energielenkungssystem KELS). Nachstehend werden einige Fragen zu den wichtigsten vom Bundesrat vorgeschlagenen klimapolitischen Instrumenten für die Zeit nach 2020 gestellt. Nicht erneut aufgeführt ist die EU-kompatible Ausgestaltung des Emissionshandelssystems, die mit Teil 4 des Fragebogens bereits abgedeckt ist. CO 2-Abgabe und Abgabebefreiung für emissionsintensive Unternehmen ohne Teilnahme am EHS Frage 6: a) Sind Sie mit der Weiterführung der CO 2-Abgabe auf Brennstoffe nach dem bewährten Mechanismus zur Abgabeerhöhung in Abhängigkeit der Emissionsentwicklung und bis zum vorgeschlagenen Maximalsatz von 240 Franken pro Tonne CO 2 einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.4.1 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 29 und 30 Begründung / Ergänzung: b) Sind Sie mit der Weiterführung der Ausnahmeregelung zur Abgabebefreiung für emissionsintensive Unternehmen, die nicht am Emissionshandelssystem teilnehmen, einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.7.2 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 31-34 Ja Ja, aber keine Stellungnahme Begründung / Ergänzung: Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung sollen weiterhin auf Antrag Bescheinigungen für erzielte Mehrleistungen (d.h. Unterschreitungen des Zielpfads) erhalten. Der Bescheinigungsanspruch für Mehrleistungen soll neu auch für Unternehmen, deren Verminderungsverpflichtung mittels KMU-Modell festgelegt wurde, gelten. Ausserdem sollen jegliche Unterschreitungen des Zielpfads bescheinigt werden, und nicht nur Unterschreitungen des Zielpfads um mehr als 5%. Der Bescheinigungsanspruch für Mehrleistungen hat sich bewährt und bietet Unternehmen einen zusätzlichen Anreiz ihre Ziele zu übertreffen - gemäss Unternehmensprognosen um über 100 000 Tonnen CO2 im Jahr 2020! Die Praxiserfahrung zeigt, dass ein Grossteil der bescheinigten Mehrleistungen auf verschiedenste Effizienzmassnahmen zurückzuführen ist, welche unter einem projekt- oder programmbasierten Ansatz nicht bescheinigt werden könnten (zu kleine individuelle Wirkung

- 8 - bei gleichzeitig zu grosser Heterogenität für die Abwicklung unter einem Kompensationsprogramm). Die im erläuternden Bericht erwähnte Abtrennung der Verminderungsverpflichtung von der Kompensationspflicht und die Einführung eines separaten Mechanismus (analog zu Art. 5) hätte daher zur Folge, dass die grosse Mehrzahl der Unternehmen keinen Anreiz mehr hätte ihre Ziele zu unterschreiten. Viel Potenzial Treibhausgase zu reduzieren würde nicht genützt. Ausserdem stellen Mehrleistungen eine der wichtigsten Quellen für Bescheinigungen zur Erfüllung der Kompensationspflicht dar (siehe Frage 8) ein Wegfall müsste daher auch bei der Festlegung des Inlandkompensationssatzes der Treibstoffimporteure berücksichtigt werden. c) Sind Sie damit einverstanden, dass die Befreiungsberechtigung aus dem Verhältnis der CO 2-Abgabelast des Unternehmens zum massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hergeleitet wird und mindestens 1 Prozent betragen soll? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.7.2 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 31-34 Nein Nein, es sei denn keine Stellungnahme Begründung / Ergänzung: Alle Unternehmen sollen sich mittels Verminderungsverpflichtung von der CO2- Abgabe befreien lassen können und ein Anrecht auf Bescheinigungen für erzielte Mehrleistungen haben. d) Welche der beiden vorgeschlagenen Varianten für die Ausgestaltung der Abgabebefreiung bevorzugen Sie im Grundsatz? Bitte klicken Sie nur ein Feld an. Erläuternder Bericht: Ziffer 6.7.2 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 31 Variante «Harmonisierung»; oder Variante «Entflechtung» Begründung / Ergänzung: Unabhängig von der Ausgestaltung der Abgabebefreiung ist an dem Bescheinigungsanspruch für erzielte Mehrleistungen festzuhalten. Der Vollzug zur Festlegung der Verminderungsverpflichtung soll effizienter gestaltet werden. Zahlreiche Ansätze zeigen auf, wie der Anspruch auf Mehrleistungen und ein effizienterer

- 9 - Vollzug vereinbart werden können (z.b. mittels Stichprobenkontrollen, Standardzielen, ). e) Wenn Sie mit keiner der beiden vorgeschlagenen Varianten vollumfänglich einverstanden sind, wie müsste der Mechanismus zur Abgabebefreiung Ihrer Meinung nach ausgestaltet sein? Bitte formulieren Sie Ihre Vorschläge so kurz wie möglich.

- 10 - Gebäude Frage 7: Gemäss geltendem CO 2-Gesetz (Art. 9) sind die Kantone dazu verpflichtet, mittels Gebäudestandards für eine zielkonforme Reduktion der CO 2-Emissionen bei Gebäuden zu sorgen und entsprechende Standards für Neu- und Altbauten zu erlassen. Diese Bestimmung soll im Zeitraum nach 2020 beibehalten werden. Im Zuge des Verfassungsartikels über ein Klima- und Energielenkungssystem KELS (SR 15.072) hat der Bundesrat entschieden, das Gebäudeprogramm spätestens fünf Jahre nach Einführung der Klimalenkungsabgabe auf Brennstoffe einzustellen und keine weiteren Teilzweckbindungen mehr zuzulassen. a) Sind Sie damit einverstanden, dass die Teilzweckbindung für das Gebäudeprogramm losgelöst von der KELS-Vorlage bis 2025 befristet wird? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.5.1 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 37 Ja Nein Bei der Überarbeitung des Harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM 2015) ist eine weitestgehende Harmonisierung mit dem Wirkungsmodell und den Abläufen des Kompensationsmechanismus anzustreben, um ein effizientes Zusammenspiel beider Instrumente (Kantone und Kompensationspflichtige) im Gebäudebereich zu ermöglichen. b) Sind Sie damit einverstanden, dass für den Fall einer nicht ausreichend starken Reduktion der CO 2-Emissionen bei Gebäuden ein subsidiäres Verbot für den Ersatz bestehender und den Einbau neuer fossiler Heizungen aktiviert werden kann? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.5.2 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 9 c) Sind Sie mit den auf Gesetzesstufe vorgesehenen Ausnahmeregelungen für den Fall, dass das Verbot fossiler Heizungen aktiviert werden würde einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.5.2 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 9

- 11 -

- 12 - Verkehr Frage 8: a) Sind Sie mit der Weiterführung der Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe, inkl. der vorgeschlagenen Aufteilung zwischen Inland- und Auslandkompensation, einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.6.2 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 25-27 Ja Ja, aber keine Stellungnahme Die Weiterführung der Kompensationspflicht von Treibstoffimporteuren sowie deren Ausdehnung auf Ausland werden begrüsst. Die Kompensationspflicht kann, unter Berücksichtigung der folgenden Punkte, einen effizienten Beitrag zur Schweizer Klimapolitik liefern: i) der Inlandkompensationssatz soll 10% nicht übersteigen. 10% der Treibstoffemissionen können unter optimalen Rahmenbedingungen im Inland kompensiert werden. Aktuell werden ca. 5% der Treibstoffemissionen kompensiert, vor allem mit Wärmeverbünden, Biotreibstoffen, Mehrleistungen von Unternehmen sowie der Senkenwirkung von Schweizer Holz. Mit einer flächendeckenden Beimischung von Biotreibstoffen (7% Biodiesel und 5% Bioethanol, wie gemäss Norm zulässig siehe auch nächster Punkt) könnten weitere ca. 5% der Treibstoffemissionen kompensiert werden. In den anderen Sektoren (Wärmeverbünde, Mehrleistungen Unternehmen und Senkenwirkung von Schweizer Holz) besteht kaum noch Wachstumspotenzial - im Bereich der Wärmeverbünde ist vielmehr mit einem signifikanten Rückgang der Kompensationsmenge durch den Wegfall der selbst durchgeführten Projekte zu rechnen. Auch die Mehrleistungen von Unternehmen nehmen, aufgrund der abnehmenden Reduktionspfade, ständig ab, wobei der geplante Wegfall des Bescheinigunganspruchs für Mehrleistungen von Unternehmen (siehe Frage 6) diesen Rückgang noch stark beschleunigen würde. Die weiteren Kompensationsprogramme können punktuell noch aufgestockt werden, speziell falls regulatorische Vereinfachungen (Standardisierung von Referenzszenarien, Positivlisten für die Festlegung der Zusätzlichkeit, ) konsequent umgesetzt werden. Ausserdem ist noch mit ein paar wenigen neuen Kompensationsaktivitäten zu rechnen. Es zeichnet sich jedoch nicht ab, dass damit der zu erwartende Rückgang von Bescheinigungen aus Schlüsselprogrammen (v.a. Wärmeverbünde und Mehrleistungen Unternehmen, evtl. auch Senke Schweizer Holz) überkompensiert werden kann. Jede Erhöhung des Inlandkompensationssatzes über 10% führt daher lediglich zu Ersatzleistungen. ii) das geplante Auslaufen der Mineralösteuerbefreiung von Biotreibstoffen muss dergestalt vollzogen werden, dass die Wirtschaftlichkeit von Biotreibstoffen und deren Anrechenbarkeit als Kompensationsmassnahme gewährt bleiben. Biotreibstoffe steuern ca. die Hälfte zum Inlandkompensationspotenzial bei. Sollte mit dem Auslaufen der Mineralölsteuerbefreiung der Markt von Biotreibstoffen abgewürgt werden, so müsste der Inlandkompensationssatz angepasst werden (auf 5%), iii) Bescheinigungen aus den Perioden 2013-2020 und 2021-2030 sollen, in Anbetracht allfällig schon erzielter Vorleistungen sowie des Durchschnittsziels Inland, frei in der Periode 2021-2030 angerechnet werden können, iv) Ersatzleistungen für nicht erzielte Inlandkompensationen sollen

- 13 - aus Gründen der ökonomischen Effizienz über verschieden Sektoren identisch sein. Ersatzleistungen für die Inlandkompensation, im Emissionshandelssystem und bei Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung sollen daher angeglichen werden. V) Ersatzleistung für nicht erbrachte Auslandkompensationen sollen den mindestens 10 Mal tieferen Vermeidungskosten für ausländische Kompensationsaktivitäten angepasst werden. Aufgrund regulatorischer Unklarheiten (v.a. Operationalisierung von Artikel 6 des Pariser Abkommens) ist zurzeit nicht gesichert, dass die ausländische Kompensationspflicht in gefordertem Umfang erbracht werden kann. In solchen Fällen können Ersatzleistungen, die in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Vermeidungskosten stehen, zu ökonomischen Verzerrungen und überrissenen Gewinnen bei Verkäufern von Emissionsminderungszertifikaten führen. b) Sind Sie mit einer Weiterführung der CO 2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge (für Personenwagen sowie für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper) in Anlehnung an die EU einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.6.1 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 10-15 Ja Ja, aber keine Stellungnahme Importeure sollen neu auch auf Antrag Bescheinigungen für Unterschreitungen ihrer individuellen Zielvorgaben erhalten. Die ausgestellten Bescheinigungen können zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendet werden. Ausgestellte Bescheinigungen sind in der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte zu berücksichtigen.

- 14 - Weitere, sektorübergreifende Reduktionsmassnahmen Frage 9: Im Zuge des Verfassungsartikels über ein Klima- und Energielenkungssystem KELS (SR 15.072) hat der Bundesrat entschieden, die jährlichen Einlagen in den Technologiefonds spätestens fünf Jahre nach Einführung der Klimalenkungsabgabe auf Brennstoffe einzustellen und keine weiteren Teilzweckbindungen mehr zuzulassen. Sind Sie mit der Aufhebung der jährlichen Einlagen in den Technologiefonds ab 2025 (Aufhebung Teilzweckbindung der CO 2-Abgabe auf Brennstoffe) losgelöst von der KELS-Vorlage einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.4.2 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 38 Frage 10: Sind Sie mit der Weiterführung der Aktivitäten zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Information und Beratung der Öffentlichkeit und der betroffenen Fachpersonen einverstanden? Erläuternder Bericht: Ziffer 6.12 Entwurf CO 2-Gesetz: Art. 48

- 15 - Teil 6: Schlussfragen Frage 11: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere Reduktionsmassnahmen, die der Bundesrat dem Parlament unterbreiten soll? Wenn ja, welche? Bitte formulieren Sie Ihre Vorschläge so kurz wie möglich: Frage 12: Haben Sie weitere Bemerkungen zur Vorlage? Bitte klicken Sie hier, wenn Sie weitere Bemerkungen zur Vorlage einbringen möchten. Ende des Fragebogens. Besten Dank für Ihre Teilnahme. Wir bitten Sie, Ihre Stellungnahme bis spätestens am 30. November 2016 als Word-Dokument und als PDF in elektronischer Form an die folgende Adresse zu senden: climate@bafu.admin.ch Für Rückfragen steht Ihnen Reto Burkard, Leiter der Sektion Klimapolitik des BAFU, gerne zur Verfügung: reto.burkard@bafu.admin.ch