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LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/2812 6. Wahlperiode 1.4.214 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Hikmat Al-Sabty, Fraktion DIE LINKE Lehrveranstaltungen von Doktorandinnen und Doktoranden an den Universitäten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Als Doktorandinnen und Doktoranden werden Personen erfasst, die eine Doktorarbeit anfertigen und an der Hochschule eingeschrieben sind, an der sie promovieren wollen ( 44 Landeshochschulgesetz). 1. Wie viele Doktorandinnen und Doktoranden sind an den Universitäten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (einschließlich HMT) sowie an den Universitätskliniken gegenwärtig a) mit einem Vollzeitvertrag, b) mit einem Teilzeitvertrag und c) über einen Drittmittelvertrag beschäftigt (bitte bezogen auf die jeweilige Universität/Universitätsklinik angeben)? Zu 1 a), 1 b) und 1 c) Die Fragen 1 a), 1 b) und 1 c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. April 214 beantwortet.

Drucksache 6/2812 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Einrichtung Vollzeitvertrag Teilzeitvertrag Drittmittelvertrag Universität Greifswald 12 98 88 Universität Rostock 14 181 3 Universitätsmedizin Greifswald* 27 68 138 Universitätsmedizin Rostock 9 15 18 * In dieser Einrichtung wurde das wissenschaftliche Personal in der Qualifizierungsphase vor der Promotion erfasst. In diesen Fällen wird die Promotionsabsicht unterstellt, unabhängig davon, ob eine Einschreibung als Doktorandin oder Doktorand erfolgt. 2. Welche gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Regelungen sind für Lehrveranstaltungen/Lehraufträge für Doktorandinnen und Doktoranden an den Universitäten (einschließlich HMT) und Universitätskliniken in Mecklenburg-Vorpommern einschlägig? 3. Welche Vergütungspraxis wird an den jeweiligen Universitäten/Universitätskliniken für Lehrveranstaltungen/Lehraufträge von Doktorandinnen und Doktoranden angewandt und wie hoch ist die jeweilige Vergütung (bitte bezogen auf die jeweilige Universität/Universitätsklinik und den Lehrauftrag angeben)? Zu 2 und 3 Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Für Doktorandinnen und Doktoranden gibt es in Bezug auf Lehrveranstaltungen und Lehraufträge keine gesonderten gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Regelungen. Die Vergabe von Lehraufträgen ist in 76 Landeshochschulgesetz geregelt und wird durch die Lehrauftragsrichtlinie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 9. Januar 23 (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern, Seite 46), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. September 28 (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern, Seite 967), konkretisiert. Werden Doktorandinnen und Doktoranden als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder wissenschaftliche Mitarbeiter eingestellt, ist 66 Landeshochschulgesetz einschlägig. Er bestimmt, dass im Rahmen der Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden soll. Wird im Rahmen des bestehenden befristeten Beschäftigungsverhältnisses eine Lehrverpflichtung vereinbart, ist der Umfang gemäß 4 Lehrverpflichtungsverordnung vom 25. Oktober 21 auf vier Lehrveranstaltungsstunden begrenzt. Es wird das tarifliche Entgelt gezahlt. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2812 4. Wie viele Doktorandinnen und Doktoranden führen auf der Basis von Lehraufträgen selbständig Lehrveranstaltungen durch (bitte bezogen auf die jeweilige Universität/Universitätsklinik sowie den Lehrauftrag angeben)? Universität Greifswald 1 Universität Rostock 28 Hochschule für Musik und Universitätsmedizin Greifswald Universitätsmedizin Rostock Gesprächsanalyse Introduction to Numerical Mathematica, Einführung in Verhandlung, Kommunikation usw., Friedhof, Kolumbarium, Ruheforst Orte spät moderner Bestattungskultur, Einführung in die Gesundheitssoziologie, Vergewaltigung, Folter, Mord Zur Funktion und Bedeutung von Gewalt in Kriegen, Ausgewählte Kapitel zur BWL der Banken, Die Japanische Invasion in China und das Massaker von Nanjing, Arbeit an naturkundlichen Museen, Allgemeine Pädagogik, Fachdidaktik Philosophie, Fachdidaktik Deutsch, Pädagogische Psychologie I+II, Übersetzung Französisch Deutsch I und II, Übersetzung Spanisch-Deutsch II, Ästhetik des Essays - ästhetische Essays im 2. Jahrhundert, Politische Philosophie, Das Problem der Willensfreiheit, Zu ausgewählten Problemen der Rhetorik und Textproduktion, Das Reisetagebuch im 2. Jahrhundert als Dokument der Entschleunigung, Mittelhochdeutsch, Hoffnung auf den Fortschritt, Sprache der Generationen, Einführung in das Mittelniederdeutsche, Einführung in das Studium, Sportwissenschaft, Kommunikation und Institutionen, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten, Homophobie in der Schule 1* Viola * Die HMT Rostock hat einen Lehrauftrag an eine Doktorandin der Universität Rostock erteilt. 3

Drucksache 6/2812 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 5. In wie vielen Fällen wurden von Doktorandinnen und Doktoranden Lehraufträge ausgeführt, die nicht vergütet wurden (bitte bezogen auf die jeweilige Universität/Universitätsklinika und den Lehrauftrag angeben)? Universität Greifswald Universität Rostock 2 Universitätsmedizin Greifswald Universitätsmedizin Rostock Ausgewählte Kapitel zur BWL der Banken, Die Japanische Invasion in China und das Massaker von Nanjing 6. Inwieweit werden durch die Lehrveranstaltungen/Lehraufträge von Doktorandinnen und Doktoranden solche Lehrveranstaltungen ersetzt, für die Professorinnen und Professoren zuständig wären? Universität Greifswald Universität Rostock 1 Kommunikation und Institutionen Philosophische Fakultät 1 Viola Universitätsmedizin Greifswald Universitätsmedizin Rostock 7. Wie bewertet die Landesregierung die in Frage 6 beschriebenen Lehrveranstaltungen? Die Landesregierung begrüßt, dass Doktorandinnen und Doktoranden die Gelegenheit erhalten, selbstständig Lehrveranstaltungen anzubieten, da dies ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich ist. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/2812 Die Übernahme von Lehrveranstaltungen durch Doktorandinnen und Doktoranden, die von Professorinnen und Professoren wahrgenommen wurden beziehungsweise wahrzunehmen wären, ist auf begründete Einzelfälle beschränkt. Die jeweilige Fakultät gewährleistet, dass das Lehrangebot den Studien- und Prüfungsordnungen entspricht. Im Fall der Theater wird ein künstlerisches Fach unterrichtet, das Promotionsvorhaben ist jedoch wissenschaftlicher Art. 8. Welche Position hat die Landesregierung zu einem generellen Verbot von (nicht selbst angebotenen) unentgeltlichen Lehraufträgen für die Tätigkeit von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren bzw. Privatdozentinnen und Privatdozenten? In der oben genannten Lehrauftragsrichtlinie ist bestimmt, dass Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten ein vergüteter Lehrauftrag erteilt werden kann, wenn die Lehrveranstaltung nicht in Ausübung der Lehrbefugnis angekündigt, sondern von der Hochschule übertragen wird, um ein erforderliches Lehrangebot zu gewährleisten. Die Landesregierung hält diese Regelung für sachgerecht; ein generelles Verbot für unentgeltliche Lehraufträge wird daher nicht befürwortet. 5