RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Fachanwalt für Verwaltungsrecht Landesweite Ausschreibung von A 12- / A 13-Dienstposten: Auch das Anforderungsprofil kann rechtswidrig sein
Ausgangssituation: A 12- / A 13-fähige Dienstposten müssen im Bereich der Landespolizei NRW landesweit ausgeschrieben werden. Die Besetzung erfolgt grundsätzlich anhand von Leistung und Befähigung. Allerdings kann die ausschreibende Behörde obligatorische Anforderungen für den Dienstposten festlegen. Bewerber, die diese obligatorischen Anforderungen nicht erfüllen, scheiden von vornherein aus der Auswahlentscheidung aus. Das heißt, sie werden für die Besetzung des Dienstpostens selbst dann nicht ausgewählt, wenn sie von ihrer Beurteilungsnote her der beste Bewerber sind. In den Leistungsvergleich werden nämlich nur diejenigen Beamten einbezogen, die das obligatorische Anforderungsprofil erfüllen. Beispiel: Obligatorische Voraussetzung: Drei Jahre Führungserfahrung Drei Bewerber A: Beurteilungsergebnis 4 Punkte, fünf Jahre Führungserfahrung B: Beurteilungsergebnis 5 Punkte, ein Jahr Führungserfahrung C: Beurteilungsergebnis 3 Punkte, drei Jahre Führungserfahrung Die Auswahlentscheidung ist hier nur zwischen A und C zu treffen, da B die obligatorische Anforderung von mindestens drei Jahren Führungserfahrung nicht erfüllt. A ist besser qualifiziert als C und erhält deshalb den Dienstposten. Bei der Festlegung der obligatorischen Anforderungsmerkmale des Dienstpostens wird den Behörden ein weiter Spielraum zugestanden. Eine Grenze besteht dann, wenn die Festlegung willkürlich oder sachfremd ist. Außerdem darf das obligatorische Anforderungsprofil nicht konkret auf einen Bewerber zugeschnitten werden. 2
Behörden versuchen, sich gegen auswärtige Bewerber abzuschotten Leider ist festzustellen, dass viele Behörden versuchen, Ausschreibungen so zu gestalten, dass Beamte der eigenen Behörde zum Zuge kommen und auswärtige Bewerber keine Chance haben. Häufig geschieht dies, indem obligatorische Anforderungsprofile festgelegt werden, die nur Beamte der eigenen Behörde erfüllen. Gerichtlich ist dagegen nur schwer anzukommen, solange das obligatorische Anforderungsprofil rechtmäßig ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen Der Verfasser hat jetzt kürzlich eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, die der Manipulation des obligatorischen Anforderungsprofils durch die Behörden zumindest Grenzen setzt. Im entschiedenen Fall hatte die Behörde ein behördeninternes Personalentwicklungskonzept, anhand dessen sie sämtliche Führungsfunktionen ausgeschrieben hat. Das Personalentwicklungskonzept umfasst unter anderem das Durchlaufen verschiedener Funktionen mit bestimmten Mindestdienstzeiten. Bei den einzelnen Ausschreibungen werden dann zusätzlich jeweils variable Mindestdienstzeiten in zwei verschiedenen Führungsfunktionen verlangt. Lediglich im Rahmen einer einzigen Ausschreibung eines Leiters für eine Autobahnpolizeiwache hatte die Behörde als einzige obligatorische Voraussetzung eine mindestens vierjährige Führungserfahrung im Bereich der Autobahnpolizei gefordert. Andere Vorverwendungen oder das Durchlaufen mindestens zwei verschiedener Führungsfunktionen wurden hingegen nicht gefordert. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in dem vom Verfasser geführten Verfahren die Stellenbesetzung im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt. 3
Der Verfasser konnte während des Verfahrens nachweisen, dass die Behörde sowohl andere Wachleiterstellen als auch andere Führungsdienstposten im Bereich der Autobahnpolizei jeweils unter Verwendung des Personalentwicklungskonzeptes ausschreibt. Die Behörde hat versucht, zu argumentieren, dass gerade der eine ausgeschriebene Dienstposten als Wachleiter der Autobahnpolizei die besonderen Voraussetzungen der mindestens vierjährigen dortigen Führungserfahrung erfordere. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat diese obligatorische Anforderung für rechtswidrig erklärt. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Behörde sei bei der Aufstellung des Anforderungsprofils durch ihre Verwaltungspraxis in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden. Das aktuelle Personalentwicklungskonzept messe sich mit seinen Grundsätzen der Verwendungsbreite und Führungserfahrung grundsätzlich Bedeutung für die Anforderungsprofile von Führungsfunktionen des gehobenen Dienstes in der Behörde zu. Die nachfolgende Verwaltungspraxis stehe mit diesem als Verwaltungsvorschrift einzuordnendem PEK in Einklang, sodass sich eine Bindungswirkung durch Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz ergebe. Ausnahmen betreffend die Autobahnpolizei oder die besondere Führungsfunktion eines Wachleiters habe die Behörde nicht gemacht. Es fänden sich vielmehr vor und nach der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung Ausschreibungen für Dienstgruppenleiter bei der Autobahnpolizeiwache und für Wachleiter in anderen Bereichen, die das dem PEK entsprechende Anforderungsprofil enthalten würden. Die Behörde habe keine durchgreifenden sachlichen Gründe geltend gemacht, die ein Abweichen von dieser Verwaltungspraxis gerade für den Dienstposten des Leiters einer bestimmten Autobahnpolizeiwache rechtfertigen könnten. 4
Bewertung und praktische Tipps Die Tendenz, Dienstposten mit Beamten der eigenen Behörde besetzten zu wollen, ist menschlich durchaus verständlich. Die entsprechenden Beamten sind in den Behörden teilweise seit Jahren als qualitativ hervorragende Beamte bekannt, während offensichtlich bei auswärtigen Beamten selbst dann, wenn diese mit absoluten Spitzennoten beurteilt sind ein gewisses Misstrauen in deren Qualitäten besteht. Rechtlich gesehen hat das Ministerium allerdings die Entscheidung getroffen, nach A 12 und A 13 bewertete Führungsdienstposten landesweit auszuschreiben. Diese Grundentscheidung sollte durch die Behörden nicht unterlaufen werden. Gegebenenfalls setzt man aber teilweise scheinbar darauf, dass die Beamten sich schon nicht in eine neue Behörde einklagen werden. Eine rechtliche Überprüfung der Auswahlentscheidungen ist aber vielfach durchaus lohnenswert. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung des konkreten Leistungsvergleichs durch die Behörden im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen. Wie die getroffene Entscheidung zeigt, gilt dies aber auch dann, wenn bereits das obligatorische Anforderungsprofil nicht erfüllt wird. Florian Hupperts GKS Rechtsanwälte 5
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