GESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGE- SETZ)

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Transkript:

KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT Dorfplatz 2, 6371 Stans, 041 618 79 02, www.nw.ch GESETZ ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGE- SETZ) ÄNDERUNG PER 1. JANUAR 2014 Bericht an den Landrat STANS, 19. FEBRUAR 2013

Titel: GESETZ Typ: Bericht Version: ÜBER DIE STEUERN DES KANTONS UND DER GEMEINDEN (STEUERGE- SETZ) Thema: Umsetzung von aktuellen Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes Klasse: FreigabeDatum: Autor: STKNW04 Status: DruckDatum: Ablage/Name Registratur: NWFD.219 Bericht vom 19. Februar 2013 2/9

Inhalt 1 Übersicht... 4 2 Ausgangslage... 5 2.1 Bundesrechtliche Vorgaben... 5 2.2 Steuerliches Umfeld... 5 2.3 Ergebnis der Vernehmlassung... 5 3 Einzelne Änderungen mit Erläuterungen... 5 3.1 Grundstücksvermittlung steuerliche Anknüpfung im Kanton... 5 3.2 Mitarbeiterbeteiligungen Beseitigung von Rechtsunsicherheiten... 6 3.3 Pauschalbesteuerung Anpassung der Bedingungen... 6 3.4 Besteuerung von Lotteriegewinnen Vereinfachungen... 7 3.5 Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes Anpassungen... 7 3.6 Fremdbetreuungskostenabzug Anpassungen... 7 3.7 Parteispendenabzug Anpassungen... 8 3.8 Qualifizierte Beteiligungen Anpassung der Voraussetzungen... 8 3.9 Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen Anpassungen... 8 3.10 Grundstückgewinnsteuer Beschränkung der Solidarhaftung... 8 3.11 Rechnungslegung formelle Anpassungen... 9 3.12 Inventaraufnahme formelle Anpassungen... 9 4 Inkrafttreten... 9 5 Auswirkungen... 9 Bericht vom 19. Februar 2013 3/9

1 Übersicht Mit der vorliegenden Teilrevision des Steuergesetzes sollen bundesrechtliche Vorgaben insbesondere Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) im Kanton Nidwalden umgesetzt werden. Der Kanton Nidwalden hat sich dank den Steuergesetzrevisionen in den vergangenen Jahren nachhaltig an der Spitze der schweizweit steuergünstigsten Standorte positioniert. Aus diesem Grunde aber auch wegen des sich in den vergangenen Monaten spürbar verlangsamten Steuerwettbewerbes (national und international) drängen sich aktuell keine weiteren Anpassungen auf. Das eidgenössische Steuerharmonisierungsgesetz bestimmt die von den Kantonen zu erhebenden Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 StHG). Insbesondere folgende Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (und weiterer Bundesgesetze wie des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] und des Obligationenrechtes [OR]) aus jüngerer Zeit sind in der Steuergesetzgebung des Kantons Nidwalden spätestens per 1. Januar 2014 umzusetzen: Schaffung einer Anknüpfung im Kanton Nidwalden für die Besteuerung von Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Liegenschaften im Kanton durch einen ausserkantonalen Grundstücksvermittler; Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes; Anpassung der Bedingungen für die Pauschalbesteuerung von vermögenden Ausländern im Kanton Nidwalden speziell durch die Festlegung eines Mindestbetrages; Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen; Anpassungen bei der im Kanton Nidwalden bereits bestehenden Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes insbesondere durch Einführung einer Obergrenze; Inhaltliche Anpassungen bei dem im Kanton Nidwalden bereits eingeführten Fremdbetreuungskostenabzug; Anpassungen bei dem im Kanton Nidwalden bereits bestehenden Parteispendenabzug speziell durch eine Beschränkung auf Privatpersonen; Anpassung der Voraussetzungen für die Steuerermässigung bei qualifizierten Beteiligungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung insbesondere durch Erhöhung der Mindestbeteiligung; Anpassungen bei der Besteuerung von konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen; Beschränkung der Solidarhaftung bei der Grundstückgewinnsteuer. Formelle Anpassungen bei den Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten und die Inventaraufnahme; Es geht im Wesentlichen um den Nachvollzug bundesrechtlicher Vorgaben in der kantonalen Steuergesetzgebung. Kantonale Freiräume bestehen dabei nur bei der betragsmässigen Festlegung von Ober- bzw. Untergrenzen hinsichtlich einzelner Revisionspunkte. Die Gesetzesvorlage wurde in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen und mehrheitlich sogar vorbehaltlos unterstützt. Aufgrund der Vernehmlassung wurde einzig noch die Beschränkung der Solidarhaftung bei der Grundstückgewinnsteuer neu in die Vorlage integriert neben weiteren Aktualisierungen auf Bundesebene (Besteuerung von Lotteriegewinnen und von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen). Die Anpassungen führen insgesamt weder bei den Gemeinden noch beim Kanton zu wesentlichen Veränderungen des Steuerertrages. Bericht vom 19. Februar 2013 4/9

2 Ausgangslage 2.1 Bundesrechtliche Vorgaben Der Kanton Nidwalden kann seine Steuerrechtsordnung nicht frei gestalten, sondern ist an das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) gebunden. Das Steuerharmonisierungsgesetz bestimmt die von den Kantonen und Gemeinden zu erhebenden Steuern und legt die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Steuergesetzgebung zu gestalten ist (Art. 1 Abs. 1 und 2 StHG). Durch das Steuerharmonisierungsgesetz nicht vorgegeben sind die Steuertarife, die Steuersätze sowie die Steuerfreibeträge. Sie bleiben Sache der Kantone (Art. 1 Abs. 3 StHG). Mit der vorliegenden Teilrevision sollen insbesondere aktuelle Änderungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (sowie des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] und des Obligationenrechtes [OR] mit Auswirkungen auf die Steuergesetzgebung) im kantonalen Steuergesetz umgesetzt werden. 2.2 Steuerliches Umfeld Der Kanton Nidwalden agierte in der Vergangenheit finanz- und steuerpolitisch sehr erfolgreich und zählt dank den Steuergesetzrevisionen in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2011 weiterhin zu den steuergünstigsten Kantonen der Schweiz. Da aber auch andere Kantone (insbesondere die umliegenden Kantone der Zentralschweiz) die Steuerbelastung für natürliche wie für juristische Personen, nicht zuletzt dank dem interkantonalen Finanzausgleich (NFA), erheblich senken konnten, wurde die Spitze der steuergünstigen Standorte in der Schweiz spürbar breiter. Dadurch verlangsamte sich allerdings auch das Wachstum in den steuerlich attraktiven Standorten. Diese Ausgangslage ermöglicht es dem Kanton Nidwalden, sich auf die Umsetzung von bundesrechtlichen Vorgaben zu beschränken. In der Phase der Konsolidierung und verbunden mit dem Projekt Haushaltsgleichgewicht werden im Rahmen der vorliegenden Steuergesetzrevision daher keine weiteren wettbewerbsfördernden Massnahmen vorgeschlagen. 2.3 Ergebnis der Vernehmlassung Die Gesetzesvorlage wurde in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen und mehrheitlich sogar vorbehaltlos unterstützt. Aufgrund der Vernehmlassung wurde einzig noch die Beschränkung der Solidarhaftung bei der Grundstückgewinnsteuer neu in die Vorlage integriert neben weiteren Aktualisierungen auf Bundesebene (Besteuerung von Lotteriegewinnen und von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen). Weitere Anliegen können u.a. aus finanziellen Gründen nicht in die Vorlage aufgenommen werden. Sie werden jedoch im Rahmen der nächsten Steuergesetzrevision geprüft und weiterverfolgt. Ferner gab es Vorschläge/Ergänzungen, welche ausschliesslich auf Bundesebene umgesetzt werden könnten oder auf Stufe Verordnung zum Steuergesetz durch den Regierungsrat, oder welche im Rahmen der Nidwaldner Veranlagungspraxis zu prüfen und allenfalls umzusetzen wären. Im Übrigen kann auf den Bericht vom 19. Februar 2013 über das Ergebnis der Vernehmlassung in der Beilage verwiesen werden. 3 Einzelne Änderungen mit Erläuterungen 3.1 Grundstücksvermittlung steuerliche Anknüpfung im Kanton (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 Ziff. 4 StG) Wie in der Mehrzahl der Kantone begründet die Grundstücksvermittlung auch im Kanton Nidwalden nur dann eine (beschränkte) Steuerpflicht im Kanton, wenn der Vermittler nicht in der Schweiz ansässig ist (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 4 StG). Keine (beschränkte) Steuerpflicht dagegen besteht nach bisheriger Rechtslage, wenn der Vermittler in einem anderen Kanton wohnhaft ist. Zur Vermeidung einer Nichtbesteuerung von Maklerprovisionen im interkantonalen Verhältnis ist aufgrund der neueren Bundesgerichtspraxis zur Auslegung von bislang umstrittenen Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes in diesem Zusammenhang (Art. 4 Abs. 1 StHG) im Kanton Nidwalden neu eine entsprechende Anknüpfung vorzusehen (Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 StG). Zu erwähnen ist, dass Maklerprovisionen im jeweiligen Liegenschaftskanton andererseits bei der Grundstückgewinnsteuer (gewinnmindernd) geltend gemacht werden können (Art. 148 Abs. 1 Ziff. 3 StG). Bericht vom 19. Februar 2013 5/9

Das geltende Steuergesetz kennt keine Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Liegenschaften im Kanton Nidwalden durch einen ausserkantonalen Grundstücksvermittler. Neu soll eine solche Grundlage geschaffen werden. 3.2 Mitarbeiterbeteiligungen Beseitigung von Rechtsunsicherheiten (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 20a-d, Art. 47 Abs. 3, Art. 112 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 116 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 122 Abs. 1, Art. 125a, Art. 126, Art. 127 sowie Art. 198 Abs. 1 Ziff. 5 StG) Die bestehenden Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen sind dürftig (Art. 20 StG). In der Praxis haben sich vor allem bei der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen Rechtsunsicherheiten ergeben, welche mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (AS 2011 3259) nunmehr beseitigt wurden. Die diesbezüglichen Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 4 Abs. 2 lit. b, Art. 7c-f, Art. 14a, Art. 32 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 lit. c, d und i, Art. 37 Abs. 1 lit. d sowie Art. 45 lit. e StHG) sind im Kanton Nidwalden entsprechend umzusetzen (Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 20a-d, Art. 47 Abs. 3, Art. 112 Abs. 2 Ziff. 1, Art. 116 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 122 Abs. 1, Art. 125a, Art. 126, Art. 127 sowie Art. 198 Abs. 1 Ziff. 5 StG). Rechtsunsicherheiten bestanden insbesondere beim Zeitpunkt der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen. Dieser konnte derjenige der Zuteilung (Erwerb), des unwiderruflichen Rechtserwerbs (Vesting) oder der Ausübung sein. In den Kantonen bestand dazu eine sehr unterschiedliche Praxis. Neu bestehen nur noch zwei Besteuerungszeitpunkte, nämlich der Erwerbs- und der Ausübungszeitpunkt. Mit einer klaren Regelung zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen sollen die bisherigen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, welche sich aufgrund des geltenden Steuergesetzes insbesondere hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes ergeben haben. 3.3 Pauschalbesteuerung Anpassung der Bedingungen (Art. 16 und Art. 274a StG) Die Pauschalbesteuerung ist ein Instrument zur Stärkung der Standortattraktivität der Schweiz im internationalen Wettbewerb um vermögende und international mobile Privatpersonen. Mit Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Besteuerung nach dem Aufwand (AS 2012 8251) werden die Anforderungen an die Pauschalbesteuerung auf Bundesebene angepasst und neu Mindestbeträge festgesetzt. Für die Kantons- und Gemeindesteuern haben die Kantone die verbindlichen Vorgaben des entsprechend geänderten Steuerharmonisierungsgesetzes zu übernehmen und ebenfalls Mindestbeträge festzusetzen (Art. 6 StHG). Der Bund sieht beim steuerbaren Einkommen als Bemessungsgrundlage einen Mindestbetrag von Fr. 400 000.-- bzw. das Siebenfache des jährlichen Mietzinses/Mietwertes (bisher das Fünffache) vor (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b DBG). Mit der vorliegenden Teilrevision des Steuergesetzes werden die bundesrechtlichen Vorgaben im kantonalen Steuergesetz umgesetzt, und es wird der Regierungsrat ausdrücklich verpflichtet, Mindestbeträge festzulegen (Art. 16 Abs. 3 Ziff. 1 StG). Dabei ist auch das Vermögen angemessen zu berücksichtigen. Hierfür ist im Regelfall wie bisher der Mindestbetrag entsprechend zu kapitalisieren (Art. 16 Abs. 4 StG). Mit Beschluss Nr. 195 vom 15. März 2011 hat der Regierungsrat, gestützt auf die bisherige Gesetzgebung, solche Mindestbeträge für den Kanton Nidwalden bereits festgelegt (mit einer zweijährigen Übergangsfrist ab 1. Januar 2012). Im Rahmen der kantonalen Volksinitiative Schluss mit Steuerprivilegien für ausländische Millionäre vom 16. März 2012 wird demgegenüber verlangt, Art. 16 Abs. 2 des Steuergesetzes ersatzlos zu streichen. Würde die Initiative vom Stimmvolk angenommen, käme dies einer Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand gleich, wodurch die mit der vorliegenden Steuergesetzrevision vorgeschlagenen Änderungen angepasst werden müssten. Insbesondere mit der Festlegung eines steuerlichen Mindestbetrages für die Pauschalbesteuerung von vermögenden Ausländern sollen die Bedingungen für die Gewährung der Besteuerung nach dem Aufwand wie beim Bund angepasst werden, so wie dies in der Steuerpraxis schon heute der Fall ist. Bericht vom 19. Februar 2013 6/9

3.4 Besteuerung von Lotteriegewinnen Vereinfachungen (Art. 26 Ziff. 5, Art. 27 Ziff. 12 und Art. 35 Ziff. 9 StG) Nach geltendem Recht sind sämtliche Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen steuerbar. Mit Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 über Vereinfachungen bei der Besteuerung von Lotteriegewinnen (AS 2012 5927) besteht für Lotteriegewinne neu eine Freigrenze. Die entsprechenden Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 7 Abs. 4 lit. m und Art. 9 Abs. 2 lit. n StHG) sind im Kanton Nidwalden entsprechend umzusetzen. Die Freigrenze soll wie beim Bund (Art. 23 lit. e und Art. 24 lit. j DBG) Fr. 1 000.-- betragen (Art. 26 Ziff. 5 und Art. 27 Ziff. 12 StG), und es sollen neu auch die Einsatzkosten steuerlich abzugsfähig sein, was bisher nur in der Praxis galt, und zwar bis 5 Prozent der einzelnen Lotteriegewinne, jedoch höchstens Fr. 5 000.-- (Art. 35 Ziff. 9 StG). Auch dies entspricht der Regelung beim Bund (Art. 33 Abs. 4 DBG). 3.5 Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes Anpassungen (Art. 27 Ziff. 8a StG) Im Bund (Art. 24 lit. f DBG) und in den Kantonen so auch im Kanton Nidwalden (Art. 27 Ziff. 8 StG) werden der Sold für den Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für den Zivildienst als steuerfreie Einkünfte anerkannt. Mit Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes (AS 2012 489) wurde auch der Sold der Milizfeuerwehrleute als steuerfrei erklärt. Die diesbezüglichen Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 7 Abs. 4 lit. h bis StHG) sind im Kanton Nidwalden entsprechend nachzuvollziehen (Art. 27 Ziff. 9-12 StG). Um Missbräuche zu verhindern, wird der steuerfreie Betrag durch eine Obergrenze definiert. Diese beläuft sich im Kanton Nidwalden wie beim Bund auf Fr. 5 000.--. Der Kanton Nidwalden kannte bereits nach bisherigem Recht eine Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes. Die entsprechende Bestimmung in der Steuerverordnung ( 15 Abs. 2 StV) wird mit der neuen Gesetzesvorschrift (Art. 27 Ziff. 9 StG) obsolet. Wie bisher soll der Feuerwehrsold auch künftig steuerfrei bleiben aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben allerdings neu mit einer steuerlichen Obergrenze, welche wie beim Bund Fr. 5 000.-- betragen soll. 3.6 Fremdbetreuungskostenabzug Anpassungen (Art. 35 Ziff. 8 und Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 StG) Der Kanton Nidwalden kennt seit einigen Jahren einen sog. Fremdbetreuungskostenabzug (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3b StG) also einen steuerlichen Abzug für die Kosten der Betreuung von Kindern durch Dritte. Der Fremdbetreuungskostenabzug ist als Sozialabzug ausgestaltet, da das Steuerharmonisierungsgesetz bislang keinen solchen Abzug kannte. Sozialabzüge bilden Teil der kantonalen Tarifautonomie und können auch ohne harmonisierungsrechtliche Grundlage bestehen (Art. 1 Abs. 3 StHG). Mit Bundesgesetz vom 25. September 2009 über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern (AS 2010 455) existiert neuerdings eine bundesrechtliche Grundlage für den Fremdbetreuungskostenabzug. Die diesbezüglichen Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG) sind im Kanton Nidwalden entsprechend umzusetzen (Art. 35 Ziff. 8 StG). Der Fremdbetreuungskostenabzug ist somit neu unter den Allgemeinen Abzügen geregelt und nicht mehr bei den Sozialabzügen allerdings in gleicher Höhe wie bisher (Fr. 7 900.--). Inhaltlich ist er zudem an die bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. Entsprechende Anpassungen erfolgen auch beim sog. Eigenbetreuungsabzug (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3a StG), da dieser mit dem Fremdbetreuungskostenabzug korrespondiert. Der Eigenbetreuungsabzug ist ein steuerlicher Abzug für die Betreuung der Kinder durch die Eltern selbst. Mit der gesamtschweizerischen Einführung eines Fremdbetreuungskostenabzuges ist der im Kanton Nidwalden bereits seit längerem bestehende Fremdbetreuungskostenabzug nur noch inhaltlich leicht anzupassen und systematisch neu einzuordnen. Der vor kurzem neu eingeführte Eigenbetreuungsabzug wird als Sozialabzug weitergeführt. Bericht vom 19. Februar 2013 7/9

3.7 Parteispendenabzug Anpassungen (Art. 37 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 78 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 und 2 StG) Der Bund hat mit Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 (AS 2010 449) eine gesamtschweizerische Rechtsgrundlage für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien geschaffen. Die diesbezüglichen Änderungen im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 Abs. 2 lit. l StHG) sind im Kanton Nidwalden entsprechend umzusetzen. Die bereits bestehende Vorschrift für Privatpersonen ist inhaltlich den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen, wobei die Höhe des Abzuges beibehalten wird (Art. 37 Abs. 1 Ziff. 3 StG). Die Abzugsmöglichkeit für Unternehmen dagegen wird gestrichen (Art. 78 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 und Abs. 2 StG). Unternehmen können Zuwendungen steuerlich unter Umständen jedoch als Werbeaufwand geltend machen. Der bestehende Parteispendenabzug soll inhaltlich den bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden. 3.8 Qualifizierte Beteiligungen Anpassung der Voraussetzungen (Art. 40 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 StG) Der Kanton Nidwalden hat zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung insbesondere von Dividenden durch eine Besteuerung bei der Gesellschaft einerseits und bei den Beteiligungsinhabern andererseits als erster Kanton vor Jahren eine Steuerermässigung auf sog. qualifizierten Beteiligungen eingeführt (Art. 40 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 StG). Mit Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes II (AS 2008 2893) ist dies inzwischen gesamtschweizerisch möglich. Allerdings wurden gleichzeitig die Qualifikationsvoraussetzungen angepasst, so dass die Steuerermässigung nunmehr erst bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft möglich ist (Art. 7 Abs. 1 StHG). Im Kanton Nidwalden galt bisher eine Mindestbeteiligung von 5 Prozent oder ein Mindestverkehrswert von Fr. 5 Mio. Nachdem nun nahezu alle Kantone die Qualifikationsvoraussetzungen angepasst haben bzw. dies in nächster Zeit zu tun beabsichtigen, sollen auch im Kanton Nidwalden entsprechende Änderungen vorgenommen werden (Art. 40 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 2 StG). Eine Steuerermässigung wird somit nur noch bei einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent gewährt. Der Mindestverkehrswert fällt weg. Die bisherige Mindestbeteiligung von 5 Prozent für die Gewährung von Steuerermässigungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei qualifizierten Beteiligungen soll neu 10 Prozent betragen, wogegen der Mindestverkehrswert von Fr. 5 Mio. aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben ersatzlos wegfällt. 3.9 Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen Anpassungen (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 StG) Bisher waren konzessionierte Verkehrsunternehmen vollständig steuerbefreit. Mit der Bahnreform 2 (AS 2009 5597) gilt dies neu nur noch für vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen enthalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen, womit speziell Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben, neu von der Steuerbefreiung ausgenommen sind (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 StG). 3.10 Grundstückgewinnsteuer Beschränkung der Solidarhaftung (Art. 144 Abs. 3 StG) Veräusserer und Erwerber einer Liegenschaft haften für die Grundstückgewinnsteuer solidarisch (Art. 144 Abs. 3 StG). Mit dem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer speziell bei der Ersatzbeschaffung einer Wohnliegenschaft im interkantonalen Verhältnis (Art. 143 StG) kann es vorkommen, dass die Solidarhaftung erst viele Jahre später greift. Die Situation ist für alle Parteien unbefriedigend, weil die Solidarhaftung zeitlich nicht beschränkt ist. Sie soll deshalb neu auf fünf Jahre seit der Handänderung begrenzt werden. Bericht vom 19. Februar 2013 8/9

3.11 Rechnungslegung formelle Anpassungen (Art. 193 Abs. 2 und Art. 195 StG) Die Änderung des Obligationenrechts (Rechnungslegungsrecht) vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 63) hat vereinzelt Anpassungen formeller Natur auch bei den (steuerlichen) Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten zur Folge (Art. 193 Abs. 2 und Art. 195 StG). Änderungen im Rechnungslegungsrecht führen zu rein formellen Anpassungen im Steuerrecht. 3.12 Inventaraufnahme formelle Anpassungen (Art. 231 Abs. 4 und Art. 234 Abs.2 StG) Die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 725) führt vereinzelt zu Anpassungen formeller Natur auch bei den (steuerlichen) Bestimmungen über die Inventaraufnahme (Art. 234 Abs. 2 StG) bzw. zu Anpassungen an entsprechende Bestimmungen im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) im Sinne der vertikalen Steuerharmonisierung (Art. 231 Abs. 4 StG). Änderungen im Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrecht führen zu rein formellen Anpassungen im Steuerrecht. 4 Inkrafttreten Die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes soll unter Berücksichtigung (auch) der bundesrechtlichen Übergangs- und Schlussbestimmungen zu den einzelnen Änderungen per 1. Januar 2014 in Kraft treten. 5 Auswirkungen Mit den vorstehenden Änderungen sind keine wesentlichen Steuerertragsveränderungen für die Gemeinden und den Kanton zu erwarten, da die Vorgaben im kantonalen Steuergesetz bzw. in der kantonalen Steuerpraxis materiell grösstenteils bereits umgesetzt sind oder sich auf die Steuererträge nicht auswirken. Stans, 19. Februar 2013 REGIERUNGSRAT NIDWALDEN Landammann Ueli Amstad Landschreiber Hugo Murer Beilagen: 1. Gesetzesentwurf (Änderungen) 2. Ergebnis der Vernehmlassung (Bericht vom 19. Februar 2013) Bericht vom 19. Februar 2013 9/9