Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt Vom 20. Oktober 2016

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Transkript:

Verordnung über die Natura 2000-Gebiete im Regierungsbezirk Darmstadt Vom 20. Oktober 2016 Aufgrund des 14 Abs. 2 in Verbindung mit 12 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), wird nach Anhörung nach 63 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474), der nach 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069), von Hessen anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, verordnet: 1 Festsetzung der Natura 2000-Gebiete (1) Als Teile des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 werden zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für die die Gebiete bestimmt sind, als besondere Schutzgebiete (Natura 2000-Gebiete) festgesetzt: 1. die in Anlage 3a aufgeführten Gebiete als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193), 2. die in Anlage 3b aufgeführten Gebiete als Europäische Vogelschutzgebiete (Vogelschutzgebiete) nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S.7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013 / 17 / EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193). (2) In der Anlage 5 werden nachrichtlich die regierungsbezirksübergreifenden Natura 2000- Gebiete aufgeführt, die in den Natura 2000-Verordnungen der Nachbarregierungspräsidien förmlich gesichert werden, weil deren größerer Flächenanteil im jeweiligen Nachbarregierungsbezirk liegt. Sie sind in der Übersichtskarte zu dieser Verordnung zusätzlich mit einer dünnen blauen Schraffur und der Natura-Nummer oder mit einem textlichen Hinweis zur rechtlichen Sicherung durch das Nachbarregierungspräsidium gekennzeichnet. 2 Lage und Abgrenzung (1) Die örtliche Lage der nach 1 Abs. 1 festgesetzten Gebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 220 000. Darin sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung grau und die Europäischen Vogelschutzgebiete gelb dargestellt. Überlagern sich Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit Europäischen Vogelschutzgebieten, sind diese Überlagerungsflächen grau und gelb schraffiert dargestellt. (2) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den als Anlage 1a, die Europäischen Vogelschutzgebiete in den als Anlage 1b veröffentlichten Abgrenzungskarten in der Farbe Electron Gold oder durch unterschiedliche Blautöne dargestellt. Die Grenzen der Gebiete folgen im Regelfall Flurstückgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters.

-2- (3) Weicht die Grenze von den Flurstückgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftkatasters ab, erfolgt eine geometrisch eindeutig bestimmte Grenzziehung anhand von topografischen Strukturen, wie sie von der amtlichen Geotopographie nach 7 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 290), beschrieben sind. (4) In den Bereichen, in denen der Grenzverlauf weder Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters noch erkennbaren topografischen Strukturen in einem hinterlegten entzerrten Luftbild folgt, erfolgt eine textliche Beschreibung der Abgrenzung. Diese textliche Beschreibung ist für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Anlage 4a und für die Europäischen Vogelschutzgebiete in der Anlage 4b enthalten. (5) Besteht ein Schutzgebiet oder ein Teil eines Schutzgebietes ausschließlich aus einem Fließgewässer oder einem Fließgewässerabschnitt, wird die Schutzgebietsfläche schematisch dargestellt. In diesem Fall umfasst die Schutzgebietsfläche das jeweils bestehende dunkelblau dargestellte Fließgewässerbett von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Soweit die Karte entlang des Gewässers einen hellblauen Randstreifen aufweist, erstreckt sich die Schutzgebietsfläche auf einen sich an die Böschungsoberkante anschließenden Streifen von zehn Metern Breite. Innerhalb dieses Streifens gelegene Straßen, Schienen oder versiegelte Wege sind nicht Bestandteil des Natura 2000-Gebietes. Sofern darüber hinaus einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Gebietes sind oder zusätzlich einbezogen werden, ergibt sich dies aus der Kartendarstellung in Verbindung mit der textlichen Beschreibung der Gebietsabgrenzung. 3 Erhaltungsziele (1) Erhaltungsziel ist der Schutz der in den Anlagen 3a und 3b gebietsbezogen aufgeführten Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193) sowie der dort genannten europäischen Brutvogelarten nach Anhang I und Zug- und Rastvögel nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009 /147/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20, S. 7) zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158, S. 193). (2) Zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in den Anlagen 3a und 3b genannten Lebensraumtypen und Arten werden darüber hinaus die dort gebietsbezogen aufgeführten Erhaltungsziele festgesetzt. 4 Niederlegung und Bereithaltung (1) Die Abgrenzungskarten nach 2 Abs. 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. (2) Die Abgrenzungskarten werden archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminienstraße 1-3 64283 Darmstadt

-3- niedergelegt. (3) Ausfertigungen der Abgrenzungskarten werden in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig geordnet beim Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3 64283 Darmstadt Regierungspräsidium Gießen Georg-Friedrich-Händel-Straße 3 35578 Wetzlar Regierungspräsidium Kassel Steinweg 6 34117 Kassel Landkreises Bergstraße Gräffstraße 5 64646 Heppenheim (Bergstraße) Landkreises Darmstadt-Dieburg Jägertorstraße 207 64289 Darmstadt Landkreises Groß-Gerau Wilhelm-Seipp-Straße 4 64521 Groß-Gerau Hochtaunuskreises - Fb 60.00 Ludwig-Erhard-Anlage 1-4 61352 Bad Homburg v. d. Höhe Main-Kinzig-Kreises Barbarossastraße 20 63571 Gelnhausen

-4- Main-Taunus-Kreises Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim am Taunus Odenwaldkreises Michelstädter Straße 12 64711 Erbach (Odenwald) Landkreises Offenbach Werner-Hilpert-Straße 1 63128 Dietzenbach Rheingau-Taunus-Kreises Heimbacher Straße 7 65307 Bad Schwalbach Wetteraukreises Homburger Straße 17 61169 Friedberg (Hessen) Magistrat der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe Rathausplatz 1 61348 Bad Homburg v. d. Höhe Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Amt für Stadtökologie Bessunger Straße 125 64295 Darmstadt Magistrat der Stadt Offenbach Berliner Straße 50-52 63065 Offenbach am Main Magistrat der Stadt Hanau Hessen-Homberg-Platz 7 63452 Hanau Magistrat der Stadt Rüsselsheim Mainzer Straße 7 65428 Rüsselsheim Magistrat der Stadt Frankfurt am Main Galvanistraße 28 60486 Frankfurt am Main

-5- Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Umweltamt Gustav-Stresemann-Ring 15 65189 Wiesbaden Landkreises Gießen Philipp-Reis-Straße 4 35390 Gießen Landkreises Limburg-Weilburg Umweltamt Schiede 43 65549 Limburg a. d. Lahn Vogelsbergkreises Goldhelg 20 36341 Lauterbach (Hessen) Landkreises Fulda Wörthstraße 15 36037 Fulda bereit gehalten. (4) Sie können bei den in Abs. 2 und 3 genannten Stellen von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden. 5 Außerkrafttreten Die Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl. I S. 30) wird für die in dieser Verordnung enthaltenen Natura 2000-Gebiete aufgehoben. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Darmstadt, den 20. Oktober 2016 Regierungspräsidium Darmstadt gez. Brigitte Lindscheid Regierungspräsidentin