ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B122-B124 Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei Auflösung Art. 11a AVIG; Art. 10a-10h AVIV; Art. 8 BVG, Art. 5 BVV 2 Freiwillige Leistungen, die zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall führen B122 Bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses führen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers erst dann zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall, wenn sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG bzw. CHF 148 200 überschreiten. B123 Als freiwillige Leistungen gelten sämtliche Entschädigungen mit Ausnahme von Lohnund Entschädigungsansprüchen nach Art. 11 Abs. 3 AVIG, wobei es keine Rolle spielt, ob diese nach AHVG massgebenden Lohn darstellen. Beispiele - Leistungen aus Sozialplänen oder nach Art. 339b R, Härtefallleistungen, in GAV vorgesehene Abgangsentschädigungen oder bei der Auflösung spontan ausgerichtete Abfindungen gelten als freiwillige Leistungen. - Eine Abgangsentschädigung nach GAV von CHF 150 000 führt zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall im Umfang von CHF 1800 (150 000-148 200). - Lohn- und Entschädigungsansprüche von z. B. CHF 15 000 aufgrund einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung führen im Umfang dieser Entschädigung zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall. B124 Die freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers, welche für die berufliche Vorsorge verwendet worden sind, werden von den freiwilligen Leistungen bis zum oberen Grenzbetrag des Jahreslohnes nach Art. 8 BVG i.v.m. Art. 5 BVV 2 zusätzlich zu den CHF 148 200 abgezogen. Dieser Grenzbetrag beträgt 2016 CHF 84 600 und wird regelmässig angepasst. Die Arbeitslosenkasse muss sich die Zweckbindung durch die Vorsorgeeinrichtung bestätigen lassen. Eine versicherte Person erhält eine freiwillige CHF 220 000. Davon verwendet sie CHF 90 000 für die berufliche Vorsorge. Gesamte freiwillige Leistung CHF 250 000 Freibetrag - CHF 148 200 CHF 101 800 Grenzbetrag des Jahreslohnes nach BVG - CHF 84 600 zu berücksichtigende freiwillige Leistung CHF 17 200 Beispiel 2 Ein Arbeitgeber zahlt einer arbeitnehmenden Person im Rahmen einer Kündigung eine freiwillige Leistung in die Pensionskasse, was zu einer höheren Altersleistung führt. Gleichzeitig wird die Person vorzeitig unfreiwillig pensioniert und meldet sich zum ALE-Bezug an. Muss die Altersleistung in vollem Umfang von der ALE abgezogen werden, obschon die freiwillige Leistung bereits einen nicht anrechenbaren Arbeitsausfall zur Folge hatte?
ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B125-B127 Auch wenn aufgrund der freiwilligen Leistung für eine gewisse Zeit der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, muss die BVG-Rente in der Folge gemäss Art. 18c AVIG vollumfänglich von der ALE abgezogen werden (vgl. C165). Die Anrechnung einer freiwilligen Leistung und der Abzug einer Altersleistung von der ALE sind zwei verschiedenartige Ereignisse, welche voneinander zu trennen sind. b eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge durch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers finanziert worden ist, spielt keine Rolle. B125 Legt eine versicherte Person nach einem Arbeitsverhältnis, für das eine freiwillige Leistung ausgerichtet worden ist, mit anderen Arbeitsverhältnissen die Mindestbeitragszeit zurück, wird die freiwillige Leistung nicht mehr berücksichtigt. Beginn und Dauer der Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist B126 Die Frist, während welcher der Arbeitsausfall nicht anrechenbar ist, beginnt mit dem ersten Tag nach Ablauf, für das die freiwillige Leistung ausgerichtet worden ist. Der Zeitpunkt der Taggeldanmeldung hat somit auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Der Fristenlauf wird durch die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit nicht unterbrochen. B127 Die Dauer der Frist berechnet sich wie folgt: Zu berücksichtigende freiwillige Leistung geteilt durch den Monatsverdienst, welches die Leistungen ausgelöst hat. Bei unregelmässigen Verdiensten ist der Durchschnittslohn der letzten 6 bzw. 12 Monate nach Art. 37 Abs. 1 und 2 AVIV massgebend. Bei Arbeitsverhältnissen, die weniger als 6 Monate gedauert haben, ist vom Durchschnittslohn des gesamten Arbeitsverhältnisses auszugehen. Massgebend für die Berechnung der Dauer des nicht anrechenbaren Arbeitsausfalls ist der effektiv erzielte Lohn inkl. Anteil. 13. Monatslohn, Gratifikation usw. (vgl. C2), auch wenn dieser über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von gegenwärtig CHF 12 350 liegt. Beschäftigungs- und Vermittlungsgrad haben auf die Berechnung des nicht anrechenbaren Arbeitsausfalls keinen Einfluss. Lohn 6000/Mt. + freiwillige 180 000 bei der Beendigung Lohn 8000/Mt. 5.3 Monaten ((180 000 148 200): 6000) Beginn RFL
ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B128-B130 Beispiel 2 Monatslohn: CHF 13 000 Sozialplanleistung anlässlich Auflösung : CHF 210 000 Zu berücksichtigende freiwillige Leistung: CHF 61 800 (210 000 148 200) Dauer des nicht anrechenbaren Arbeitsausfalles: 4,75 Monate (61 800 : 13 000) Umrechnung von 0,75 Monaten in Werktage: 16,1 bzw. abgerundet 16 (0,75 x 30: 1,4; immer auf ganze Tage abrunden) Die versicherte Person hat erst 4 Monate und 16 Werktage nach Beendigung einen anrechenbaren Arbeitsausfall. B128 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den der Arbeitsausfall anrechenbar ist und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von ALE erfüllt sind. Beitragszeit B129 Die Zeiten, während denen der Arbeitsausfall wegen berücksichtigter freiwilliger Leistungen nicht anrechenbar ist, gelten als Beitragszeiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den freiwilligen Leistungen um massgebenden Lohn nach AHVG handelt. Die freiwilligen Leistungen, welche nicht zu einem Aufschub des Leistungsanspruchs führen, ergeben keine Beitragszeit. Versicherter Verdienst B130 Zeiten von nicht anrechenbarem Arbeitsausfall aufgrund freiwilliger Leistungen werden für die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Art. 37 AVIV miteinbezogen. Stand die versicherte Person während der Zeit des nicht anrechenbaren Arbeitsausfalls in einem Arbeitsverhältnis, so ist derjenige Lohn zu berücksichtigen, der für die versicherte Person günstiger ist. Das Zusammenzählen der freiwilligen Leistung mit effektivem Lohn ist unzulässig. Lohn 6000/Mt. + freiwillige 170 000 bei der Beendigung Lohn 8000/Mt. 3,63 Monaten ((170 000 148 200) : 6000) vv: 7000 (3 x 8000 + 3 x 6000) Der Lohn 2 wird im Bemessungszeitraum mitberücksichtigt, da dieser höher ist als derjenige im. B127, Beispiel 2 angepasst im April 2013
ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B130-B130 Beispiel 2 Lohn 8000/Mt. + freiwillige 170 000 bei der Beendigung Lohn 6000/Mt. 2,73 Monaten ((170 000 148 200) : 8000) vv: 8000 Der Lohn 2 wird im Bemessungszeitraum nicht mitberücksichtigt, da dieser tiefer ist als derjenige im. Beispiel 3 Lohn 6000/Mt. + freiwillige 170 000 bei der Beendigung Lohn 4000/Mt. in 50 %-Stelle 3,63 Monaten ((170 000-148 200) : 6000) vv: 6500 (3 x 7000 + 3 x 6000) Der Lohn 2 wird im Bemessungszeitraum mitberücksichtigt, da er gemessen am Beschäftigungsgrad höher ist als derjenige im. Die CHF 4000 werden um CHF 3000 (50 % von CHF 6000) aus dem aufgestockt, womit für die letzten 3 Monate des Bemessungszeitraums von CHF 7000 pro Monat auszugehen ist.
ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B131-B132 Vorzeitige Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen B131 Wird das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch den Arbeitgeber vorzeitig aufgelöst, entsteht während der ordentlichen Kündigungsfrist oder der Restlaufzeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses so lange kein Arbeitsausfall, als die freiwillige Leistung des Arbeitgebers den Einkommensverlust in dieser Zeit deckt. Soweit die freiwillige Leistung den bis zur ordentlichen Beendigung geschuldeten Lohn übersteigt, führt diese anschliessend nach Abzug des Freibetrages zu einem nicht anrechenbaren Arbeitsausfall. Beispiel Arbeitsverhältnis Lohn 6000/Mt Während 6-monatiger Kündigungsfrist kein anrechenbarer Arbeitsausfall im Umfang von 36 000 (6 x 6000) Beginn RFL vorzeitige Auflösung mit Austrittsentschädigung 160 000 Es verbleiben 124 000 als freiwillige Leistung, welche unberücksichtigt bleiben, da unter 148 200 In Raten ausgerichtete freiwillige Leistungen B132 Wird die freiwillige Leistung in Monatsraten ausgerichtet, besteht ohne zeitlichen Aufschub Anspruch auf ALE. Von der Summe der auszurichtenden freiwilligen Leistung wird der Freibetrag abgezogen und das Resultat durch die Anzahl der vorgesehenen Monate geteilt. Der sich aus dieser Rechnung ergebende Betrag wird von der ALE abgezogen. Wurde kein fester Zeitraum für die auszurichtende freiwillige Leistung bestimmt, berechnet sich der monatlich von der ALE abzuziehende Betrag aufgrund der Anzahl Monate bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Der Arbeitgeber verpflichtet sich für die Dauer von 2 Jahren - höchstens bis zum Auffinden einer neuen Stelle - eine freiwillige Leistung in Monatsraten von CHF 7000 auszurichten. Summe der für 2 Jahre vorgesehene Leistung CHF 168 000 (24 Mte x 7000) Freibetrag - CHF 148 200 CHF 19 800 monatlich von der ALE abzuziehender Betrag CHF 825 (19 800 : 24 Mte)
ALE SEC-TC AVIG-Praxis ALE/B133-B134 Beispiel 2 Erfolgt die freiwillige Leistung nicht in Monatsraten, sondern z. B. in Quartalszahlungen von CHF 20 000 während 2 Jahren, ergibt sich folgende Rechnung: Summe der für 2 Jahre vorgesehene Leistung CHF 160 000 (8 Quartale x 20 000) Freibetrag - CHF 148 200 CHF 11 800 monatlich von der ALE abzuziehender Betrag CHF 491.70 (11 800 : 24 Mte) Beispiel 3 Ein Arbeitgeber zahlt nach Auflösung für eine versicherte Person im Rahmen einer «externen Mitgliedschaft» freiwillig die BVG-Beiträge bis zum ordentlichen Pensionierungsalter weiter. Gelten diese Beitragszahlungen als freiwillige Leistungen? Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, welche monatlich von der ALE abzuziehen ist. Bei der Berechnung des Abzugs ist neben dem Freibetrag von CHF 148 200 auch der maximale Freibetrag BVG von 84 600 zu berücksichtigen. B133 Auch wenn die in Raten ausgerichteten freiwilligen Leistungen vorzeitig nicht mehr zur Auszahlung gelangen, weil die versicherte Person z. B. eine neue Stelle gefunden hat, erfolgt keine rückwirkende Korrektur der bisher angerechneten freiwilligen Leistungen. B134 Zeiten, für die freiwillige Leistungen wie ein Ersatzeinkommen angerechnet worden sind, gelten unabhängig davon, ob es sich um massgebenden Lohn nach AHVG handelt, als Beitragszeiten. Der von der ALE abzuziehende Betrag gilt für die Berechnung des versicherten Verdienstes als massgebender Lohn im Sinne von Art. 23 AVIG.