In Not. geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013

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Transkript:

In Not geraten? Kurzinformation zur Sozialhilfe im Kanton Zürich, 2013 Die Zahl der Menschen, die in Not geraten und auf Sozialhilfe angewiesen sind, ist gross. Notlagen haben viele Ursachen: Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Behinderung, familiäre Verpflichtungen, persönliche Krisen oder Suchtprobleme, fehlendes oder zu niedriges Einkommen. Menschen in finanziellen und persönlichen Notlagen haben das Recht, sich an die Sozialhilfe-Stelle in ihrer Gemeinde zu wenden.

Was ist Sozialhilfe? Wer hat anspruch auf sozialhilfe? Was ist Das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich besagt, dass alle Personen persönliche hilfe? Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe haben, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden oder sonst nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Sozialhilfe ist eine ergänzende Hilfe. Sie setzt erst dort ein, wo eigene Mittel wie Löhne, Arbeitslosentaggelder, Renten, Stipendien und die Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen und kein Vermögen vorhanden ist. Neben der Existenzsicherung fördert die Sozialhilfe die persönliche und finanzielle Selbständigkeit und leistet Persönliche Hilfe heisst Beratung und Betreuung. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialdienste bieten Gewähr für gute und fachkundige Hilfe. In kleineren Gemeinden nehmen Mitglieder der Fürsorge- / Sozialbehörde Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Integration. diese Aufgaben wahr. Die Sozialhilfe verlangt eine Gegenleistung der Persönliche Hilfe ist freiwillig und Sozialhilfebeziehenden in Form von Erwerbsarbeit, unentgeltlich. Vermittelt werden aktiver Teilnahme an Integrationsmassnahmen, gemeinnütziger Tätigkeit oder Betreuung von Kindern bzw. weiteren Angehörigen. Dienstleistungen von spezialisierten Fachinstitutionen, falls diese notwendig sind. Für diese fallen in der Regel Kosten an, welche von der Sozialhilfe übernommen Was ist Wirtschaftliche hilfe? werden. Wer in eine finanzielle Notlage geraten ist, Wie Werden sozialhilfeleistungen Bemessen? erhält wirtschaftliche Hilfe. Sichergestellt werden das soziale Existenzminimum, Das soziale Existenzminimum wird im Einzelfall d.h. der Lebensunterhalt ( Grundbedarf ), die Wohnkosten, die medizini- anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe festgelegt. Ein persönliches sche Grundversorgung und die Monatsbudget wird erstellt. Daraus ergibt sich der effektiven Lohngestehungskosten monatliche Lebensbedarf einer Person oder Familie. In ( Erwerbsunkosten und Kosten für Abzug gebracht werden alle eigenen Mittel ( Erwerbseinkommen, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten die Fremdbetreuung von Kindern ). Schulden werden durch usw. ). Die Differenz zwischen dem sozialen Existenzminimum und den eigenen Mitteln wird durch die Sozialhilfeleis- die Sozialhilfe nicht übernommentungen gedeckt. Bei längerfristiger Unterstützungsbedürftigkeit werden entsprechende Integrationsleistungen mit Zulagen und Erwerbseinkünfte mit Einkommensfreibeträgen honoriert. Dies wirkt sich direkt auf das verfügbare Einkommen aus.

Ihre Rechte existenzsicherung Die Verfassungen des Bundes und des Kantons Zürich gewährleisten ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Die weitere Ausgestaltung der Sozialhilfe ist im Kanton Zürich auf Gesetzes- und Verordnungsstufe geregelt. Wer trotz eigenen Bemühungen nicht in der Lage ist, für den Lebensunterhalt selber aufzukommen, kann ein Gesuch um Sozialhilfe stellen. persönliche Beratung Die Beratung und Betreuung ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe. Wer Sozialhilfe beantragt, hat Anspruch darauf, persönlich angehört sowie korrekt und sachkundig beraten zu werden. schweigepflicht und diskretion Mitglieder der Fürsorge- / Sozialbehörde und Personen, die in den Sozialdiensten tätig sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis und haben den Datenschutz zu gewährleisten. Sie sind an eine strenge Schweigepflicht gebunden und garantieren damit die erforderliche Diskretion. BeschWerderecht Die Hilfesuchenden haben Anrecht auf einen schriftlichen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Diese gibt Auskunft darüber, wo, wie und bis wann der Hilfesuchende die Überprüfung des Entscheides verlangen kann.

Ihre Pflichten auskunftspflicht Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, vollständig und wahrheitsgetreu über seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einsicht in Unterlagen wie Mietverträge, Kranken kassenausweise, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide, Bankkontenauszüge usw. gewährt werden. Solche Unterlagen sind wichtig, um den Anspruch auf Sozialhilfe abklären zu können. Änderungen der Verhältnisse sind der Fürsorge- / Sozialbehörde sofort unaufgefordert zu melden. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder Verschweigen von veränderten Verhältnissen unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezieht, kann strafrechtlich belangt werden. mitwirkungspflicht Die Ausrichtung von Sozialhilfe kann mit Weisungen und Auflagen verbunden werden. Werden diese nicht erfüllt, kann dies zu einer Kürzung der finanziellen Leistung führen. Wird eine zumutbare Arbeitsstelle nicht angetreten oder werden finanzielle Ansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, kann die Sozialhilfeleistung im Einzelfall auch ganz eingestellt werden. rückerstattungspflicht Leistungen der Sozialhilfe müssen in der Regel nicht zurückerstattet werden. Es gibt dazu allerdings einige Ausnahmen, etwa wenn jemand später dank einer Erbschaft, einer Schenkung, eines Lotteriegewinnes oder unter besonderen Umständen auch infolge eines grossen Einkommens aus Erwerbsarbeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangt. In jedem Fall aber sind Leistungen zurückzuzahlen, die mit falschen oder unvollständigen Angaben erwirkt wurden. Ausserdem müssen Sozialhilfeleistungen zurückerstattet werden, wenn sie nicht zu dem Zweck gebraucht werden, den die Fürsorge- / Sozialbehörde vorgesehen hat und diese erneut zahlen muss. unterstützung durch dritte Grundsätzlich sind Eltern für ihre Kinder bis zum Abschluss einer Erstausbildung unterstützungspflichtig. Sind sie dazu nicht in der Lage, wird ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe geprüft. Bei Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, wird das Einkommen des nicht unterstützten Paarteils in die Unterhaltsberechnung einbezogen. Sofern eine unterstützte Person Eltern oder Kinder hat, die in guten finanziellen Verhältnissen leben, können diese im Rahmen der Verwandtenunterstützung zur Leistung von Verwandtenbeiträgen verpflichtet werden. Freiwillige Leistungen Dritter sind Einnahmen und müssen deklariert werden.

Praktische Hinweise rechtzeitig KontaKt aufnehmen Falls Sie sich in einer Notlage befinden, wenden Sie sich rechtzeitig an die Fürsorge- / Sozialbehörde oder den Sozialdienst bzw. das Sozialzentrum Ihrer Gemeinde. Frühzeitiger Rat ist für die wirksame Hilfe oft sehr wichtig! Kein privatkredit Versuchen Sie nicht, Ihre finanzielle Notlage mit Konsumkrediten zu überbrücken. Können die Raten nämlich nicht pünktlich bezahlt werden, führt dieser Weg meistens in die Verschuldung und verschlimmert Ihre Situation. Die Sozialhilfe kann Ihnen besser helfen! Besuch vereinbaren Vereinbaren Sie mit der zuständigen Beratungsstelle Ihrer Gemeinde telefonisch einen Termin. Vielleicht besteht in Ihrem Bezirk auch ein regionaler Sozialdienst. Im Zweifelsfall kann Ihnen die Gemeindekanzlei Auskunft geben. unterlagen mitbringen Beim Erstkontakt und allfälligen Folgegesprächen wird Ihr Gesprächspartner oder Ihre Gesprächspartnerin versuchen, Ihre persönliche Lage zu verstehen und die nötige Hilfe zu besprechen. Bringen Sie Unterlagen mit, die Ihre persönliche und finanzielle Situation erklären und dokumentieren können. im KontaKt mit anderen sozialdiensten Falls Sie mit anderen Sozialberatungsstellen im Kontakt stehen (Jugendsekretariat, Amtsvormundschaft, öffentliche oder private Fachstelle), teilen Sie dies bitte beim Erstgespräch mit. Sie erleichtern damit eine zielgerichtete Hilfe

An wen kann ich mich wenden? An die Fürsorge - / Sozialbehörde, den Sozialdienst oder das Sozialamt Ihrer Wohngemeinde. Im Zweifelsfall erteilt die Gemeindekanzlei Auskunft. In der Stadt Zürich wenden Sie sich an das Sozialzentrum in Ihrer Wohnregion. Zuständig in unserer gemeinde:...... Wollen sie mehr Wissen? Lassen Sie sich bei einer sozialen Beratungsstelle informieren ( Sozialdienst oder Sozialamt bzw. Fürsorge- / Sozialbehörde der Gemeinde oder andere Dienststelle ). Hilfreich sind die kommentierten Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, die gegen Entgelt bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22, 3000 Bern 14, bezogen oder unter www.skos.ch gratis eingesehen werden können. Der Beobachter-Ratgeber «Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe», der im Buchhandel und vielen Bibliotheken erhältlich ist, gibt ebenfalls umfassend Auskunft über die Sozialhilfe. impressum Herausgegeben von: Sozialkonferenz des Kantons Zürich, Sozialamt des Kantons Zürich Druck: Staudacher Print AG, Chur