Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 832 03. 11. 2011 Antrag der Abg. Katrin Schütz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Lehrbeauftragte an Hochschulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Sozialabsicherung für Lehrbeauftragte, auch unter Berücksichtigung von lehramtlichen Nebentätigkeiten, gewährleistet werden kann; 2. ob Mehraufwand wie die Abnahme von Prüfungen (z. B. Aufnahme- und Abschlussprüfungen) sowie die Teilnahme an Institutssitzungen als geleistete Arbeit vergütet wird; 3. wie viele der Semesterwochenstunden von Lehrbeauftragten abgehalten werden und wie die darüber hinausgehenden Stunden zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Prüfungsabnahme vergütet werden; 4. inwieweit man feste Anstellungsverträge für Lehrbeauftragte ermöglichen kann und ob seitens des Landes und der Hochschulen der Wille besteht, mehr Finanz mittel bereitzustellen, um eine bessere Dotierung zu ermöglichen; 5. ob es die Möglichkeit gibt, Lehrbeauftragten, die länger als fünf Jahre im Amt sind, ihre Sachkosten (z. B. Materialkosten) bereits zu Beginn des Semesters zu erstatten; 6. wie gesichert werden kann, dass Lehrbeauftragte einen gleichberechtigten rechtlichen Schutz im Falle einer Krankheit oder einer Kündigung erhalten; 7. wie man eine Anerkennung der Lehrbeauftragten als Mitglieder der Hochschule ermöglichen kann; 8. wie die methodische und inhaltliche Vorbereitung für Lehrverpflichtungen aussieht und ob Festangestellte sowie Lehrbeauftragte diesbezüglich den selben flexiblen Spielraum haben; Eingegangen: 03. 11. 2011 / Ausgegeben: 12. 12. 2011 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1
9. ob es zulässig ist, Haupt- und Nebentätigkeiten beim selben Arbeitgeber auszuüben (z. B. Hauptberuf am Staatstheater, Nebentätigkeit an der Musikhochschule), und falls nicht, wie dies zu legalisieren ist; 10. wie viele der Lehrbeauftragten die Tätigkeit als Haupterwerb und wie viele diese tatsächlich noch als Nebentätigkeit ausüben. 03. 11. 2011 Schütz, Dr. Birk, Wacker, Paal, Röhm CDU Begründung Lehrbeauftragte bekommen nur tatsächlich abgehaltene Stunden bezahlt, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Erholungsurlaub, keine Altersabsicherung, keine Sozialversicherung. Der ursprüngliche Zweck von Lehrbeauftragten war es, Dozenten aus der beruf - lichen Praxis zu gewinnen, um das Lehrangebot der hauptberuflich Lehrenden der Hochschulen sinnvoll zu ergänzen. Mittlerweile kann der Lehrbetrieb an Hochschulen ohne die Lehrangebote ihrer Lehrbeauftragten oft nicht mehr garantiert werden. Trotz gleicher Arbeit und damit gleicher Verantwortung den Studenten gegenüber erhalten Lehrbeauftragte nur circa ein Drittel des Stundensatzes für fest angestellte Lehrende. Hinzu kommt, dass Lehrbeauftragte auf im öffentlichen Dienst übliche Tarifsteigerungen verzichten müssen. Etatumschichtungen an den Hochschulen haben dazu geführt, dass Lehrbeauftragte auch eingesetzt werden, um Kosten zu sparen. Die Vergütung liegt meist erheblich unter der Bezahlung hauptamtlicher Lehrkräfte, obwohl hier Baden-Württemberg mit seiner Selbstverpflichtung der Musikhochschulen positiv hervorzuheben ist. Im Gegensatz zu Beamten oder Angestellten im Lehrbetrieb müssen sich Lehr - beauftragte selbst im vollen Umfang krankenversichern und sich eine Alterssicherung selbst aufbauen. Rechte, die Arbeitnehmern und Beamten für gewöhnlich zustehen, fehlen. Dazu gehören z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Kündigungsschutz. Der Lehrauftrag kann jederzeit gekündigt werden, auch bei langjähriger Tätigkeit gibt es keinen Kündigungsschutz. In Baden-Württemberg haben sich die Hochschulen wohl darauf geeinigt, auf freiwilliger Basis einen Rahmen zu stecken. Nun wäre es interessant zu erurieren, wie viele der Lehrbeauftragten evtl. in feste Arbeitsstellen übernommen werden könnten. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 28. November 2011 Nr. 13-7342.50/85/1 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. wie die Sozialabsicherung für Lehrbeauftragte, auch unter Berücksichtigung von lehramtlichen Nebentätigkeiten, gewährleistet werden kann; Der Sinn und Zweck von Lehraufträgen, hauptberuflich in der Praxis (z. B. in der Industrie) tätige Dozenten zu gewinnen, um das Lehrangebot zu erweitern und Praxisbezug in die Lehre einzubringen, besteht weiterhin fort. Daher werden *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2
Lehraufträge in Baden-Württemberg lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich vergeben und keine Leistungen oder Zuschüsse zur Sozialversicherung gewährt. Sie ist bereits mit der Vergütung/Besoldung abgedeckt. Es wird davon ausgegangen, dass die soziale Absicherung über die hauptberufliche Tätigkeit erfolgt. Dass es sich bei den Lehraufträgen nur um eine nebenamtliche oder nebenberuf - liche Tätigkeit handelt, wird in Baden-Württemberg sichergestellt, indem Lehraufträge höchstens in einem Umfang von 240 Lehrveranstaltungsstunden pro Jahr vergeben werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ansonsten eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit entstehen könnte, die einem Arbeitsverhältnis gleichkäme. Auf die Einhaltung der 240-Stunden-Grenze wurden die Hochschulen bereits mehrfach hingewiesen. Somit ist sichergestellt, dass ein Lehrauftrag lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich ausgeübt wird. 2. ob Mehraufwand wie die Abnahme von Prüfungen (z. B. Aufnahme- und Abschlussprüfungen) sowie die Teilnahme an Institutssitzungen als geleistete Arbeit vergütet wird; Der Mehraufwand für die Abnahme von Prüfungen wird den Lehrbeauftragten vergütet. Die genaue Vergütung für den jeweiligen Bereich ist in der Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Finanzministeriums (jetzt Ministerium für Finanzen und Wirtschaft) über die Vergütung von nebenamtlichen/nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten (PrüfVergVwV) im Einzelnen geregelt. Die Teilnahme an Institutssitzungen gehören zu den in Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Finanzministeriums (jetzt Ministerium für Finanzen und Wirtschaft) über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) genannten Veranstaltungen (Konferenzen etc.) und ist daher bereits mit der Vergütung für den Lehrauftrag abgegolten. 3. wie viele der Semesterwochenstunden von Lehrbeauftragten abgehalten werden und wie die darüber hinausgehenden Stunden zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Prüfungsabnahme vergütet werden; Für das Sommersemester 2010 ergab sich an allen Hochschulen eine Lehrstundenzahl von knapp 650.000, die von Lehrbeauftragten übernommen wurden. Die genaue Verteilung ergibt sich aus der angefügten Tabelle: Hochschulart Anzahl HSen SSem. 2010 Anteil an Gesamtstunden Duale Hochschule BW 1 (bestehend aus 8 Studienakademien) 251.459 64 % Hochschulen für angewandte Wissenschaften 22 194.014 27 % Pädagogische Hochschulen 6 30.927 17 % Universitäten 9 108.296 12 % Kunsthochschulen 6 60.326 27 % Gesamtsumme 44 645.022 3
Durch die Unterrichtsvergütung sind alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben abgegolten, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Dies ist in Nr. 2.3 UVergVwV geregelt. Die Prüfungsabnahme wird gesondert nach der PrüfVergVwV (vgl. Antwort Nr. 2) vergütet. Zudem soll die Lehrauftragsvergütung an Hochschulen in die Satzungsautonomie der Hochschulen gelegt werden. Eine entsprechende Gesetzesinitiative wird derzeit zwischen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft abgestimmt. Geplant ist eine Novellierung mit dem Ziel, die für den Wissenschaftsbetrieb teilweise unpassende UVerg- VwV durch für die Hochschulen adäquate Regelungen zu ersetzen. 4. inwieweit man feste Anstellungsverträge für Lehrbeauftragte ermöglichen kann und ob seitens des Landes und der Hochschulen der Wille besteht, mehr Finanzmittel bereitzustellen, um eine bessere Dotierung zu ermöglichen; Grundsätzlich erweitern Lehrbeauftragte das Studienangebot durch ihren besonderen Praxisbezug. Diesen können sie nur einbringen, wenn sie einer hauptamt - lichen Tätigkeit nachgehen. Vor diesem Hintergrund wäre das Ziel, dem Großteil der Lehrbeauftragten feste Anstellungsverträge an den Hochschulen anzubieten, konträr zum Einsatzziel der Lehrbeauftragten in der Lehre. Es steht den Hochschulen jedoch frei, Lehrbeauftragte z. B. im Rahmen einer Dozentur oder als Akademische Mitarbeiter fest anzustellen, soweit es deren Wunsch ist und die rechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann handelt es sich nicht mehr um einen nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrauftrag, sondern um ein normales Beschäftigungsverhältnis. Die Hochschulen haben ihr festes Budget entsprechend den Regelungen des Solidarpakts. Sie können nur dann höhere Vergütungen zahlen, wenn die hierfür erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass die Lehraufträge keine Hauptbeschäftigung darstellen oder ersetzen sollen (vgl. Antwort Nr. 1). 5. ob es die Möglichkeit gibt, Lehrbeauftragten, die länger als fünf Jahre im Amt sind, ihre Sachkosten (z. B. Materialkosten) bereits zu Beginn des Semesters zu erstatten; Die konkrete Umsetzung fällt in den Autonomiebereich der Hochschulen. Die Sachkosten, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Lehreinheit fallen, werden in der Regel direkt von den beteiligten Instituten getragen, sodass dort auch die Erstattung erfolgt. 6. wie gesichert werden kann, dass Lehrbeauftragte einen gleichberechtigten rechtlichen Schutz im Falle einer Krankheit oder einer Kündigung erhalten; Da Lehraufträge lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich vergeben werden (vgl. Antwort Nr. 1), sind Lehrbeauftragte bereits über ihre hauptberufliche Tätigkeit im Falle einer Krankheit oder einer Kündigung abgesichert. 7. wie man eine Anerkennung der Lehrbeauftragten als Mitglieder der Hochschule ermöglichen kann; Nach derzeitiger Rechtslage sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit oder Umfang der Dienstaufgaben weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals beträgt, keine Mitglieder, sondern Angehörige der Hochschule ( 9 Abs. 1 und 4 Landeshochschulgesetz). Als solche besitzen sie nicht bereits kraft Gesetzes das aktive und das passive Wahlrecht zu den Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Es ist vielmehr den Hochschulen selbst überlassen, ob und wie sie die Mitwirkung der Hochschulangehörigen in ihren Grundordnungen regeln. Somit können die Hochschulen den sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigten und damit auch den Lehrbeauftragten auf diese Weise ein aktives und/oder passives Wahlrecht einräumen. 4
8. wie die methodische und inhaltliche Vorbereitung für Lehrverpflichtungen aussieht und ob Festangestellte sowie Lehrbeauftragte diesbezüglich den selben flexiblen Spielraum haben; Die Freiheit der Lehre hinsichtlich Inhalt und Methode gilt auch für Lehrbeauftragte. Vorgaben gibt es nur, soweit Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulbeschreibungen bestimmte Lehrgegenstände vorgeben und diese auch prüfungsrelevant sind. Allerdings ist es bei Lehraufträgen systemimmanent, dass vorgegebene Lehrgegenstände abgearbeitet werden müssen, weil solche Aufträge gerade deshalb an Externe vergeben werden, um deren fachliches Wissen in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Zeitraum und Unterrichtsräume haben auch Lehrbeauftragte einen flexiblen Spielraum. 9. ob es zulässig ist, Haupt- und Nebentätigkeiten beim selben Arbeitgeber auszuüben (z. B. Hauptberuf am Staatstheater, Nebentätigkeit an der Musikhochschule), und falls nicht, wie dies zu legalisieren ist; Gemäß 60 Landesbeamtengesetz (LBG) ist jede Nebentätigkeit eine nicht zum Hauptamt der Beamtin oder des Beamten gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Es ist somit durchaus denkbar, dass eine Person hauptberuflich am Staatstheater beschäftigt ist und gleichzeitig einen Lehrauftrag an der Musikhochschule in Nebentätigkeit ausübt, sofern es sich nicht um Dienstaufgaben des Hauptamts handelt, kein Interessenskonflikt bei der Aus - übung der Nebentätigkeit zu den Dienstaufgaben besteht sowie die zeitlichen Vorgaben gemäß 62 Abs. 3 LBG eingehalten werden. 10. wie viele der Lehrbeauftragten die Tätigkeit als Haupterwerb und wie viele diese tatsächlich noch als Nebentätigkeit ausüben. Lehraufträge werden ihrem Sinn und Zweck nach nur als nebenamtliche/neben - berufliche Tätigkeit ausgeübt. Dies wird dadurch abgesichert, dass Lehraufträge in Baden-Württemberg höchstens in einem Umfang von 240 Lehrveranstaltungsstunden vergeben werden (vgl. Antwort Nr. 1). Aus diesem Grund geht das Wissenschaftsministerium davon aus, dass grundsätzlich alle Lehrbeauftragten neben ihrer Tätigkeit an der Hochschule einer Haupttätigkeit nachgehen. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5
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