des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Ähnliche Dokumente
des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. wie viele Honorarprofessuren es im Sommersemester an den baden-württembergischen

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

des Ministeriums für Wissenschft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. in welcher Höhe und zu welchen Zwecken die einzelnen Landesmuseen Rücklagen gebildet haben;

1. wie viele Stellen laut Hauhaltsplan für Ärzte in den Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg vorgesehen sind;

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Ausbau der Studienplätze im Bereich der Sonderpädagogik

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. wie viele Kandidaten sich auf die ausgeschriebene Stelle des DHBW-Vizepräsidenten

2. wie aktuell die Vergütung der Mehrarbeit von Lehrkräften geregelt ist;

Haushaltsklarheit und Haushaltswahrheit: In welchen Res - sorts werden auf welche Weise strukturell 370 Millionen Euro eingespart?

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

5. inwiefern ein Ausbau dieser Plätze durch eventuelle Neugründungen, Anbauten etc. angestrebt wird;

Stabsstelle im Kultusministerium und Stellenbesetzungen der Landesregierung

5. ob die Regenbogenflagge auch bei der nächsten Veranstaltung dieser Art auf dem Neuen Schloss von ihr gehisst werden soll;

2. Wie viele Personen erhielten jeweils in den Jahren 2012 bis 2015 die jeweilige Ehrung für soziale oder kulturelle bzw. ehrenamtliche Verdienste?

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 16 / Wahlperiode. des Abg. Stefan Herre AfD.

Kleine Anfrage mit Antwort

2. wie hoch die durchschnittliche Preissteigerung der in Ziffer 1 genannten Projekte

2. welche (finanzielle, personelle und materielle) Folgen eine dritte Abmahnung für die Verkehrsunternehmen hat;

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

GAZETTE 29. JUNI 2017 // NR 55/17. Amtliches Mitteilungsblatt der Körperschaft und der Stiftung

Lernstandserhebung mit (Diagnose- und) Vergleichsarbeiten (DVA bzw. VERA)

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Sabine Kurtz u. a. CDU.

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Kompensation der Studiengebühren an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW)

Grundlagen der Beschäftigung eines Lehrbeauftragten

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DER DUALEN HOCHSCHULE GERA-EISENACH

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU

Organisatorische und rechtliche Bedingungen der Forschung an Fachhochschulen; dargestellt am Beispiel einer Fachhochschule in Baden- Württemberg

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. inwieweit sich der Wegfall der Studiengebühren auf das Angebot der Kinderbetreuung

1. welche Fälle von verbaler Gewalt, körperlicher Gewalt oder Cybermobbing gegen Lehrkräfte im vergangenen Jahr in Baden-Württemberg vorkamen;

der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch, Dr. Bernhard Lasotta und Alexander Throm CDU

2. wie viele dieser Anträge bereits bewilligt und wie viele aus welchen Gründen abgelehnt wurden;

Entwicklung der Fachhochschule Kehl Hochschule für öffentliche Verwaltung

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Landtag von Baden-Württemberg. Mitteilung. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Landesregierung

Amtsblatt der Hochschule für angewandte Wissenschaften Landshut. Jahrgang: 2013 Laufende Nr.: 221-1

Unterhälftige Beschäftigungsverhältnisse im Landesdienst

1. welche externen Kosten und internen Projektaufwände für das neue Modul Mahnung und Vollstreckung anfallen;

Der vorliegende Gesetzentwurf setzt für notwendig erachtete Nachjustierungen und Verbesserungen bei den Entschädigungsleistungen für Abgeordnete um.

2. Wie prognostiziert sie die Anzahl von PTA-Auszubildenden für die kommenden fünf Jahre?

Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen an der Hochschule Hannover. 1 Allgemeines

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 14 / Wahlperiode. der Abg. Dr. Nils Schmid u. a. SPD.

des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz Aussaat und Handel von mit Genmais verunreinigtem Mais in Baden-Württemberg

Amtliche Bekanntmachungen der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Nr. 12/2012 (25. Oktober 2012)

Unentgeltliche Übertragung von Flurstücken der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an die NABU- Stiftung Nationales Naturerbe in Baden-Württemberg

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

6. Wie viele Sonderpädagogen sollen bei den Gymnasien im Landkreis Böblingen im Zeitraum 2014 bis 2019 eingestellt werden?

2. wie viele Schulen dabei die verbindliche Form und wie viele die Wahlform der Ganztagsschule beantragt haben;

der Abg. Andreas Deuschle und Karl Zimmermann CDU

Satzung zur Vergütung von Lehraufträgen an der Universität Erfurt

Perspektiven der bei der Kriminalpolizei bzw. bei der Schutzpolizei als Sachbearbeiter tätigen Beamten

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14 / Antrag. Stellungnahme. 14. Wahlperiode der Abg. Reinhold Gall u. a. SPD.

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode

3. Auf welchen Gesamtbetrag belaufen sich die Rücklagen im Sondervermögen Pensionsfonds des Landes Baden-Württemberg zum Stichtag 31. Dezember 2016?

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

Situation der Justizvollzugsanstalten in Baden-Württemberg

Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen. Allgemeines

1. welche Ausgestaltung der geplante Pensionsfonds erhalten soll, insbesondere

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

4. Hat sie Informationen darüber, welche Schulabschlüsse die Auszubildenden haben (aufgeschlüsselt nach Branchen)?

Ordnung der Hochschule für Künste Bremen über die Vergabe von Lehraufträgen (Lehrauftragsordnung)

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Hans-Peter Storz SPD.

Die Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Haushaltsklarheit schaffen: In welcher Höhe sollen mit dem Haushalt 2017 implizite Schulden abgebaut werden?

Ausbau des Schienengüterverkehrs auf der Achse Köln Karls ruhe und dessen Auswirkungen auf das Land Baden-Württemberg

der Abg. Nico Weinmann und Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

2. wie hoch aktuell der für den Vergaberahmen maßgebliche Besoldungsdurchschnitt

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Neuorganisation der Zuständigkeiten bei Erstaufnahme von Flüchtlingen bei den Regierungspräsidien

Entwicklung der Bewerberzahlen um einen Ausbildungsplatz bei der Polizei in Baden-Württemberg in den Jahren 2009 bis 2014

3. Welche weiteren Kosten fallen im Zusammenhang mit diesen Stellen an?

Lehrerversorgung an den Schulen des Wahlkreises Rastatt

Gesetz zur Verankerung der Ganztagsschule im Schulgesetz (Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg)

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Praktische Relevanz bestehender Bleiberechtsregelungen in Baden-Württemberg

Stellenentwicklung in der Straßenbauverwaltung des Landes

5. wie sie sicherstellen will, dass die Förderung der Privatschulen dauerhaft einen Deckungsgrad von 80 % erreicht;

Herzlich willkommen als Lehrbeauftragte/r an der Hochschule Düsseldorf!

1. Wie viele Angehörige haben die acht Berufsfeuerwehren in Baden-Württemberg, unterteilt nach Einsatzkräften und sonstigen Beschäftigten?

des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Stirbt der bilinguale Bildungsgang an Grundschulen in Raten?

des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Borkenkäfer-Monitoring des Nationalparks Schwarzwald

3. Wie groß ist nach ihrer Kenntnis derzeit deutschlandweit der Anteil der Dieselfahrzeuge bis einschließlich Euro 5-Norm an allen Dieselfahrzeugen?

des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Wechsel der Stadt Bad Herrenalb vom Landkreis Calw zum Landkreis Karlsruhe

angesichts der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Lage bisher nicht realisiert werden konnte.

1. Welche stationären bzw. teilstationären Einrichtungen (inklusive Tagespflege) gibt es im Wahlkreis Karlsruhe-Stadt?

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Andreas Deuschle CDU.

3. Welche landeseigenen Förderprogramme kommen in welcher Höhe in Heilbronn konkret zur Anwendung?

Schülerzahlen für die Schulen im Landkreis Waldshut und in den Städten Rheinfelden und Schwörstadt

Finanzierung von flexiblen Nachmittags-Betreuungs - angeboten an Grundschulen im Wahlkreis Nürtingen/Filder

1. Wie viele Flurneuordnungsverfahren wurden jeweils in den Jahren 2004 bis 2014 durchgeführt?

Kleine Anfrage. Drucksache 17 / Wahlperiode. des Abgeordneten Lars Oberg (SPD) Situation der Lehrbeauftragten an den Berliner Hochschulen

Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 832 03. 11. 2011 Antrag der Abg. Katrin Schütz u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Lehrbeauftragte an Hochschulen Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. wie die Sozialabsicherung für Lehrbeauftragte, auch unter Berücksichtigung von lehramtlichen Nebentätigkeiten, gewährleistet werden kann; 2. ob Mehraufwand wie die Abnahme von Prüfungen (z. B. Aufnahme- und Abschlussprüfungen) sowie die Teilnahme an Institutssitzungen als geleistete Arbeit vergütet wird; 3. wie viele der Semesterwochenstunden von Lehrbeauftragten abgehalten werden und wie die darüber hinausgehenden Stunden zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Prüfungsabnahme vergütet werden; 4. inwieweit man feste Anstellungsverträge für Lehrbeauftragte ermöglichen kann und ob seitens des Landes und der Hochschulen der Wille besteht, mehr Finanz mittel bereitzustellen, um eine bessere Dotierung zu ermöglichen; 5. ob es die Möglichkeit gibt, Lehrbeauftragten, die länger als fünf Jahre im Amt sind, ihre Sachkosten (z. B. Materialkosten) bereits zu Beginn des Semesters zu erstatten; 6. wie gesichert werden kann, dass Lehrbeauftragte einen gleichberechtigten rechtlichen Schutz im Falle einer Krankheit oder einer Kündigung erhalten; 7. wie man eine Anerkennung der Lehrbeauftragten als Mitglieder der Hochschule ermöglichen kann; 8. wie die methodische und inhaltliche Vorbereitung für Lehrverpflichtungen aussieht und ob Festangestellte sowie Lehrbeauftragte diesbezüglich den selben flexiblen Spielraum haben; Eingegangen: 03. 11. 2011 / Ausgegeben: 12. 12. 2011 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

9. ob es zulässig ist, Haupt- und Nebentätigkeiten beim selben Arbeitgeber auszuüben (z. B. Hauptberuf am Staatstheater, Nebentätigkeit an der Musikhochschule), und falls nicht, wie dies zu legalisieren ist; 10. wie viele der Lehrbeauftragten die Tätigkeit als Haupterwerb und wie viele diese tatsächlich noch als Nebentätigkeit ausüben. 03. 11. 2011 Schütz, Dr. Birk, Wacker, Paal, Röhm CDU Begründung Lehrbeauftragte bekommen nur tatsächlich abgehaltene Stunden bezahlt, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Erholungsurlaub, keine Altersabsicherung, keine Sozialversicherung. Der ursprüngliche Zweck von Lehrbeauftragten war es, Dozenten aus der beruf - lichen Praxis zu gewinnen, um das Lehrangebot der hauptberuflich Lehrenden der Hochschulen sinnvoll zu ergänzen. Mittlerweile kann der Lehrbetrieb an Hochschulen ohne die Lehrangebote ihrer Lehrbeauftragten oft nicht mehr garantiert werden. Trotz gleicher Arbeit und damit gleicher Verantwortung den Studenten gegenüber erhalten Lehrbeauftragte nur circa ein Drittel des Stundensatzes für fest angestellte Lehrende. Hinzu kommt, dass Lehrbeauftragte auf im öffentlichen Dienst übliche Tarifsteigerungen verzichten müssen. Etatumschichtungen an den Hochschulen haben dazu geführt, dass Lehrbeauftragte auch eingesetzt werden, um Kosten zu sparen. Die Vergütung liegt meist erheblich unter der Bezahlung hauptamtlicher Lehrkräfte, obwohl hier Baden-Württemberg mit seiner Selbstverpflichtung der Musikhochschulen positiv hervorzuheben ist. Im Gegensatz zu Beamten oder Angestellten im Lehrbetrieb müssen sich Lehr - beauftragte selbst im vollen Umfang krankenversichern und sich eine Alterssicherung selbst aufbauen. Rechte, die Arbeitnehmern und Beamten für gewöhnlich zustehen, fehlen. Dazu gehören z. B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Erholungsurlaub und Kündigungsschutz. Der Lehrauftrag kann jederzeit gekündigt werden, auch bei langjähriger Tätigkeit gibt es keinen Kündigungsschutz. In Baden-Württemberg haben sich die Hochschulen wohl darauf geeinigt, auf freiwilliger Basis einen Rahmen zu stecken. Nun wäre es interessant zu erurieren, wie viele der Lehrbeauftragten evtl. in feste Arbeitsstellen übernommen werden könnten. Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 28. November 2011 Nr. 13-7342.50/85/1 nimmt das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: 1. wie die Sozialabsicherung für Lehrbeauftragte, auch unter Berücksichtigung von lehramtlichen Nebentätigkeiten, gewährleistet werden kann; Der Sinn und Zweck von Lehraufträgen, hauptberuflich in der Praxis (z. B. in der Industrie) tätige Dozenten zu gewinnen, um das Lehrangebot zu erweitern und Praxisbezug in die Lehre einzubringen, besteht weiterhin fort. Daher werden *) Nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist eingegangen. 2

Lehraufträge in Baden-Württemberg lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich vergeben und keine Leistungen oder Zuschüsse zur Sozialversicherung gewährt. Sie ist bereits mit der Vergütung/Besoldung abgedeckt. Es wird davon ausgegangen, dass die soziale Absicherung über die hauptberufliche Tätigkeit erfolgt. Dass es sich bei den Lehraufträgen nur um eine nebenamtliche oder nebenberuf - liche Tätigkeit handelt, wird in Baden-Württemberg sichergestellt, indem Lehraufträge höchstens in einem Umfang von 240 Lehrveranstaltungsstunden pro Jahr vergeben werden. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass ansonsten eine soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit entstehen könnte, die einem Arbeitsverhältnis gleichkäme. Auf die Einhaltung der 240-Stunden-Grenze wurden die Hochschulen bereits mehrfach hingewiesen. Somit ist sichergestellt, dass ein Lehrauftrag lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich ausgeübt wird. 2. ob Mehraufwand wie die Abnahme von Prüfungen (z. B. Aufnahme- und Abschlussprüfungen) sowie die Teilnahme an Institutssitzungen als geleistete Arbeit vergütet wird; Der Mehraufwand für die Abnahme von Prüfungen wird den Lehrbeauftragten vergütet. Die genaue Vergütung für den jeweiligen Bereich ist in der Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Finanzministeriums (jetzt Ministerium für Finanzen und Wirtschaft) über die Vergütung von nebenamtlichen/nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten (PrüfVergVwV) im Einzelnen geregelt. Die Teilnahme an Institutssitzungen gehören zu den in Nr. 2.3 der Verwaltungsvorschrift des ehemaligen Finanzministeriums (jetzt Ministerium für Finanzen und Wirtschaft) über die Vergütung von nebenamtlichem/nebenberuflichem Unterricht (UVergVwV) genannten Veranstaltungen (Konferenzen etc.) und ist daher bereits mit der Vergütung für den Lehrauftrag abgegolten. 3. wie viele der Semesterwochenstunden von Lehrbeauftragten abgehalten werden und wie die darüber hinausgehenden Stunden zur Vor- und Nachbereitung sowie zur Prüfungsabnahme vergütet werden; Für das Sommersemester 2010 ergab sich an allen Hochschulen eine Lehrstundenzahl von knapp 650.000, die von Lehrbeauftragten übernommen wurden. Die genaue Verteilung ergibt sich aus der angefügten Tabelle: Hochschulart Anzahl HSen SSem. 2010 Anteil an Gesamtstunden Duale Hochschule BW 1 (bestehend aus 8 Studienakademien) 251.459 64 % Hochschulen für angewandte Wissenschaften 22 194.014 27 % Pädagogische Hochschulen 6 30.927 17 % Universitäten 9 108.296 12 % Kunsthochschulen 6 60.326 27 % Gesamtsumme 44 645.022 3

Durch die Unterrichtsvergütung sind alle mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufgaben abgegolten, insbesondere die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Dies ist in Nr. 2.3 UVergVwV geregelt. Die Prüfungsabnahme wird gesondert nach der PrüfVergVwV (vgl. Antwort Nr. 2) vergütet. Zudem soll die Lehrauftragsvergütung an Hochschulen in die Satzungsautonomie der Hochschulen gelegt werden. Eine entsprechende Gesetzesinitiative wird derzeit zwischen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft abgestimmt. Geplant ist eine Novellierung mit dem Ziel, die für den Wissenschaftsbetrieb teilweise unpassende UVerg- VwV durch für die Hochschulen adäquate Regelungen zu ersetzen. 4. inwieweit man feste Anstellungsverträge für Lehrbeauftragte ermöglichen kann und ob seitens des Landes und der Hochschulen der Wille besteht, mehr Finanzmittel bereitzustellen, um eine bessere Dotierung zu ermöglichen; Grundsätzlich erweitern Lehrbeauftragte das Studienangebot durch ihren besonderen Praxisbezug. Diesen können sie nur einbringen, wenn sie einer hauptamt - lichen Tätigkeit nachgehen. Vor diesem Hintergrund wäre das Ziel, dem Großteil der Lehrbeauftragten feste Anstellungsverträge an den Hochschulen anzubieten, konträr zum Einsatzziel der Lehrbeauftragten in der Lehre. Es steht den Hochschulen jedoch frei, Lehrbeauftragte z. B. im Rahmen einer Dozentur oder als Akademische Mitarbeiter fest anzustellen, soweit es deren Wunsch ist und die rechtlichen und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dann handelt es sich nicht mehr um einen nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrauftrag, sondern um ein normales Beschäftigungsverhältnis. Die Hochschulen haben ihr festes Budget entsprechend den Regelungen des Solidarpakts. Sie können nur dann höhere Vergütungen zahlen, wenn die hierfür erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist auch zu beachten, dass die Lehraufträge keine Hauptbeschäftigung darstellen oder ersetzen sollen (vgl. Antwort Nr. 1). 5. ob es die Möglichkeit gibt, Lehrbeauftragten, die länger als fünf Jahre im Amt sind, ihre Sachkosten (z. B. Materialkosten) bereits zu Beginn des Semesters zu erstatten; Die konkrete Umsetzung fällt in den Autonomiebereich der Hochschulen. Die Sachkosten, die in die Zuständigkeit der jeweiligen Lehreinheit fallen, werden in der Regel direkt von den beteiligten Instituten getragen, sodass dort auch die Erstattung erfolgt. 6. wie gesichert werden kann, dass Lehrbeauftragte einen gleichberechtigten rechtlichen Schutz im Falle einer Krankheit oder einer Kündigung erhalten; Da Lehraufträge lediglich im Nebenamt oder nebenberuflich vergeben werden (vgl. Antwort Nr. 1), sind Lehrbeauftragte bereits über ihre hauptberufliche Tätigkeit im Falle einer Krankheit oder einer Kündigung abgesichert. 7. wie man eine Anerkennung der Lehrbeauftragten als Mitglieder der Hochschule ermöglichen kann; Nach derzeitiger Rechtslage sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit oder Umfang der Dienstaufgaben weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit oder des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals beträgt, keine Mitglieder, sondern Angehörige der Hochschule ( 9 Abs. 1 und 4 Landeshochschulgesetz). Als solche besitzen sie nicht bereits kraft Gesetzes das aktive und das passive Wahlrecht zu den Gremien der akademischen Selbstverwaltung. Es ist vielmehr den Hochschulen selbst überlassen, ob und wie sie die Mitwirkung der Hochschulangehörigen in ihren Grundordnungen regeln. Somit können die Hochschulen den sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigten und damit auch den Lehrbeauftragten auf diese Weise ein aktives und/oder passives Wahlrecht einräumen. 4

8. wie die methodische und inhaltliche Vorbereitung für Lehrverpflichtungen aussieht und ob Festangestellte sowie Lehrbeauftragte diesbezüglich den selben flexiblen Spielraum haben; Die Freiheit der Lehre hinsichtlich Inhalt und Methode gilt auch für Lehrbeauftragte. Vorgaben gibt es nur, soweit Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulbeschreibungen bestimmte Lehrgegenstände vorgeben und diese auch prüfungsrelevant sind. Allerdings ist es bei Lehraufträgen systemimmanent, dass vorgegebene Lehrgegenstände abgearbeitet werden müssen, weil solche Aufträge gerade deshalb an Externe vergeben werden, um deren fachliches Wissen in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich Zeitraum und Unterrichtsräume haben auch Lehrbeauftragte einen flexiblen Spielraum. 9. ob es zulässig ist, Haupt- und Nebentätigkeiten beim selben Arbeitgeber auszuüben (z. B. Hauptberuf am Staatstheater, Nebentätigkeit an der Musikhochschule), und falls nicht, wie dies zu legalisieren ist; Gemäß 60 Landesbeamtengesetz (LBG) ist jede Nebentätigkeit eine nicht zum Hauptamt der Beamtin oder des Beamten gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Es ist somit durchaus denkbar, dass eine Person hauptberuflich am Staatstheater beschäftigt ist und gleichzeitig einen Lehrauftrag an der Musikhochschule in Nebentätigkeit ausübt, sofern es sich nicht um Dienstaufgaben des Hauptamts handelt, kein Interessenskonflikt bei der Aus - übung der Nebentätigkeit zu den Dienstaufgaben besteht sowie die zeitlichen Vorgaben gemäß 62 Abs. 3 LBG eingehalten werden. 10. wie viele der Lehrbeauftragten die Tätigkeit als Haupterwerb und wie viele diese tatsächlich noch als Nebentätigkeit ausüben. Lehraufträge werden ihrem Sinn und Zweck nach nur als nebenamtliche/neben - berufliche Tätigkeit ausgeübt. Dies wird dadurch abgesichert, dass Lehraufträge in Baden-Württemberg höchstens in einem Umfang von 240 Lehrveranstaltungsstunden vergeben werden (vgl. Antwort Nr. 1). Aus diesem Grund geht das Wissenschaftsministerium davon aus, dass grundsätzlich alle Lehrbeauftragten neben ihrer Tätigkeit an der Hochschule einer Haupttätigkeit nachgehen. Bauer Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst 5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15