Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes

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Transkript:

dbb beamtenbund und tarifunion Bundesgeschäftsstelle dbb beamten bund und tarifunion Friedrichstraße 1691170 10'17 Berlin Per E-Mail: IVA4@bmf.bund.de Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Friedrichstraße 1691170 D-10117 Berlin Telefon 030. 40 81-40 Telefax 030.40 81-4999 post@dbb.de www.dbb.de Berlin, 8. September 2014 GB 4 --I Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Gz: IV A 4-5 0702/13/10001-09 Sehr geehrte Damen und Herren, der bedankt sich für die Übersendung des o. g. Entwurfs und die Gelegenheit zur. Die des ist in der Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen!iY--~ Stefan Czogalla Leiter des Geschäftsbereichs Arbeit, Wirtschaft, Soziales, Steuern Anlage

des Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Berlin, 8. September 2014 Friedrichstraße 169/170-10117 Berlin - Tel.: +49 30 4081 40 - Fax: +49 30 4081 4999 http://www.dbb.de gb4@dbb.de

Allgemeines: Das Ziel der Bundesregierung, Steuerhinterziehung konsequenter zu bekämpfen, wird vom dbb nachdrücklich unterstützt. Die strafbefreiende Selbstanzeige sollte grundsätzlich erhalten bleiben, wenn auch unter verschärften Voraussetzungen. Auch wenn die mittelfristig prognostizierten Mehreinnahmen in Höhe von 15 Millionen Euro durch diese Maßnahmen im Vergleich zu den gesamten Steuereinnahmen eher gering anmuten, ist einer Verschärfung schon aus Gerechtigkeitserwägungen zuzustimmen. Der dbb-bundeshauptvorstand hatte am 30.06/01.07. 2014 folgenden Beschluss zur strafbefreienden Selbstanzeige gefasst: Der dbb ist der Auffassung, dass das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige eine strafrechtliche Besserstellung ist, die einer besonderen Rechtfertigung bedarf und daher betragsmäßig und nach dem Maß der kriminellen Energie zu begrenzen ist. Es muss sichergestellt werden, dass der sich selbst anzeigende Steuerhinterzieher nicht besser gestellt ist als der ehrliche, lediglich säumige Steuerzahler. Die Sperrwirkung für eine Selbstanzeige muss so gestaltet werden, dass sie beweisbar ist. Der Zugang einer Prüfungsanordnung ist daher nicht geeignet. Des Weiteren ist ein mögliches Gesetz so zu gestalten, dass es für die Finanzverwaltung praktikabel zu handhaben ist. Einer damit in Zusammenhang stehenden Mehrarbeit ist mit einer adäquaten Personalaufstockung zu begegnen. Diese Ziele sollten durch ein neues Gesetz aus dbb-sicht erreicht werden. Vor diesem Hintergrund sieht der dbb die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand hinsichtlich der Behörden der Länder kritisch. Dem Referentenentwurf folgend werde der Ermittlungsaufwand sinken, weil sich der Erklärungsaufwand für die Selbstanzeigenden vergrößert. Wörtlich heißt es: Für die Finanzverwaltung reduziert sich im Besteuerungsverfahren der Ermittlungsaufwand für die Fälle der einfachen Steuerhinterziehung nach 370 Absatz 1 AO, da der Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige, für den unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden müssen auf zehn Jahre ausgedehnt wird. Es ist aus Sicht des dbb nicht so, dass der Ermittlungsaufwand geringer wird. Schließlich müssen die Angaben nachgeprüft werden, was in der Praxis einen sehr hohen Aufwand verursacht. Insofern sieht der dbb keine oder zumindest Seite 2 von 5

keine so große Reduktion des Verwaltungsaufwandes wie vom Gesetzgeber angenommen. Insgesamt bedeutet die Einführung der Neuregelungen nach Ansicht des dbb definitiv eine höhere Belastung der Finanzbehörden. Die durch die geplante Neuregelung hervorgerufene stärkere Bindung des Personals der Finanzbehörden könnte dazu führen, dass es in anderen Bereichen zu Steuerausfällen kommt. Deshalb ist eine insgesamt adäquate Personalausstattung der Finanzbehörden sicherzustellen. Des Weiteren ist zu überlegen, ob der Zugang der Prüfungsanordnung nach 196 AO das richtige Mittel ist, um die Selbstanzeige nicht mehr zu ermöglichen, da der Zugang nicht exakt feststellbar ist. Die Zustellungsfiktion von drei Tagen nach Versand ist zu ungenau. Hierbei kommt es in der Praxis immer wieder zu Beweisschwierigkeiten. Der dbb konzentriert sich aufgrund der engen zeitlichen Vorgaben auf die aus seiner Sicht essenziellen geplanten Neuregelungen. Im Besonderen: Zu 170 Absatz 6 AO: Für bestimmte ausländische Kapitalerträge soll eine besondere Anlaufhemmung geschaffen werden. Hierbei liegt das Augenmerk auf Kapitalerträgen, die aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind oder nicht nach Verträgen im Sinne des 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt wurden. Der Zeitpunkt des Einsetzens der Verjährung soll dann hinausgeschoben werden, die Verjährung erst einsetzen, wenn die inländischen Finanzbehörden Kenntnis von diesen erhalten haben, längstens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der dbb hält die Neuregelung für wichtig, um die Steuerhinterziehung durch Anlagen weltweit zu unterbinden. Da die Aufklärung solcher Sachverhalte besonders schwierig sein kann, ist eine längere Frist notwendig. Seite 3 von 5

Zu 371 AO: 371 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d neu Es ist folgerichtig, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörden, der sich ausgewiesen hat, Umsatzsteuer-, Lohnsteuernachschau oder eine Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften durchführt. 371 Absatz 2 Nummer 3 Mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz von 2011 wurde eine Grenze von 50.000 Euro festgelegt, bis zu der eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Diese Grenze soll zukünftig auf 25.000 Euro gesenkt werden. Für besonders schwerwiegende Fälle wurde der 398a AO eingeführt. Zukünftig sollen alle Fälle mit einem Hinterziehungsvolumen ab 25.000 Euro dem Anwendungsbereich nach 398a AO unterliegen. Der dbb ist der Meinung, dass wenn die Summe der hinterzogenen Steuern über 50.000 Euro liegt, oder wenn die Umstände ein bestimmtes Maß an krimineller Energie erkennen lassen, eine straflose Selbstanzeige überhaupt nicht mehr möglich sein sollte. Sollte der Gesetzgeber an dem 398a AO festhalten wollen, so ist die Neuregelung zu begrüßen, da dann Klarheit darüber besteht, dass ab einem bestimmten hinterzogenen Betrag nur noch der 398a AO mit seinen stärkeren Sanktionen greift. 371 Absatz 2 Nummer 4 neu Die verschärften Folgen einer Steuerhinterziehung durch einen Amtsträger bzw. dem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Steuerhinterziehungen verbunden hat, sind aus Sicht des dbb nicht zu beanstanden. 371 Absatz 3 Die Zahlung der Zinsen war bisher nicht konstituierend, um im Rahmen einer Selbstanzeige Straffreiheit nach 371 AO zu erlangen. Zukünftig soll die Zahlung der nach 235 AO festgesetzten Hinterziehungszinsen und auch ggf. die Nachzahlungszinsen nach 233a AO notwendig sein um Straffreiheit zu erlangen. Dies dient dazu sicherzustellen, dass in bestimmten Fallkonstellationen keine sachwidrigen Begünstigungen entstehen. Der dbb hält diese Neuregelung für nachvollziehbar. Seite 4 von 5

376 Absatz 1: Der Gesetzgeber plant für alle Fälle der Steuerhinterziehung die Einführung einer strafrechtlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren. Bisher gilt diese Frist nur für eine besonders schwere Steuerhinterziehung. Daher fällt für die Finanzbehörden ein zusätzlicher, nicht unerheblicher Überprüfungsaufwand an, je länger die Tat zurückverfolgt werden muss. Das Argument, dass das Schätzen von hinterzogenen Beträgen arbeitsaufwendiger ist, als das Überprüfen von Belegen des Steuerpflichtigen überzeugt nicht. Sollte eine Neuregelung in dieser Hinsicht erfolgen, müssten die Finanzbehörden personell aufgestockt werden. Es darf nicht sein, dass das Gesetz eine Handlung verfolgt, aber die Behörden den Vollzug aus Personalmangel nicht bewältigen können. 398a AO: Wie bereits an anderer Stelle beschrieben, plädiert der dbb für eine Abschaffung des 398a AO. Wenn die Summe der hinterzogenen Steuern über 50.000 Euro liegt, bzw. wenn sich ein bestimmtes Maß an krimineller Energie erkennen lässt, sollte eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich sein. Sollte der Gesetzgeber jedoch an der Möglichkeit festhalten, ist die geplante deutliche Anhebung des Geldbetrages, für besonders schwerwiegende Fälle, der an den Fiskus zu zahlen ist, zu begrüßen. Auch die Staffelung nach der Größenordnung des hinterzogenen Betrages ist nachvollziehbar. Schließlich würde auch in einem Strafverfahren der hinterzogene Betrag in der Strafzumessung eine Rolle spielen. Seite 5 von 5