Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG

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Transkript:

Die Betriebsberatung informiert zum Thema Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Für Bauleistungen und Metalllieferungen Rechtlicher Hinweis: Dieses Merkblatt gibt als Serviceleistung Ihrer Kammer nur erste Hinweise und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl dieses Merkblatt mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Stand: Dezember 2016

1. Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen Grundsätzlich ist ein leistender Unternehmer Steuerschuldner und verpflichtet, die Umsatzsteuer gegenüber seinem zuständigen Finanzamt abzuführen. Bei bestimmten Bauleistungen verlagert sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die gesetzliche Grundlage dafür ist mit dem Paragraphen 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geschaffen worden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei bestimmten Geschäften häufig Missbrauch betrieben wurde, wenn der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführte, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machte. Für Bauleistungen, die ab dem 1. Oktober 2014 ausgeführt werden, schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer für eine Bau- oder Gebäudereinigungsleistung, wenn er selbst nachhaltig Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Die Nachhaltigkeit wird dann angenommen, wenn der Gesamtumsatz (sogenannter Weltumsatz) zu mindestens 10 Prozent aus eigenen Bauleistungen besteht. Bauträger beispielsweise sind nur dann Steuerschuldner im Sinne des 13b UStG, wenn sie neben reinen Grundstückslieferungen auch nachhaltig Bauleistungen erbringen. Daneben schreibt der Gesetzgeber die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 UStAE alte Fassung, wonach sich die Vertragsparteien in Zweifelsfällen auf die Anwendung des 13b UStG einigen können, als gesetzliche Regelung fest. Weiterhin wurde mit BMF-Schreiben vom 10. August 2016 klargestellt, dass auch Betriebsvorrichtungen als Grundstück gewertet werden. Dies sind Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder Bauwerk zu zerstören oder erheblich zu verändern. Auch die Werklieferung von Freiland-Photovoltaikanlagen fällt in diesem Zusammenhang unter Bauleistungen. Die bislang in der Praxis häufig verwendete Freistellungsbescheinigung nach 48 EStG als Nachweis eines Bauleistenden greift für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Hierzu gibt es seit 1. Oktober 2014 die neue Bescheinigung USt 1 TG, die auf Anfrage des Unternehmers vom zuständigen Finanzamt ausgestellt wird. Die Bescheinigung ist maximal drei Jahre gültig und kann nur für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Das neue Vordruckmuster ersetzt den Vordruck, der bisher nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde. 2. Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei Metalllieferungen Zeitgleich zu den Änderungen bei Bauleistungen hat das Bundesfinanzministerium zum 1. Oktober 2014 einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger bei der Lieferung von diversen Metallerzeugnissen festgelegt. Demnach schuldet ab sofort der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf die Lieferung der Metalle. Dies betrifft im Handwerk nicht nur Metallbauer, sondern prinzipiell jeden Unternehmer, der Metalle in Rohform von seinen Lieferanten einkauft (z.b. Eisen, Stahl, Kupferbleche, Zinkdrähte, etc.). Diese Regelung ist allerdings nur anzuwenden, wenn die Summe der in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs (einheitliche Lieferung) mindestens 5.000 Euro beträgt (Bagatellgrenze). 13b Umsatzsteuergesetz Seite 1

Die Neuregelungen gelten für reine Warenlieferungen (ohne Einbau oder Montage) innerhalb Deutschlands an gewerbliche Abnehmer (unabhängig davon, ob die Waren für den gewerblichen oder privaten Zweck bezogen werden). 13b UStG findet zukünftig für alle in der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz aufgeführten Metalle und Halbzeugnisse Anwendung (Stand: 1. Januar 2015). Dies sind im Einzelnen: Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug Positionen 7106 und 7107 2 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 3 Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete 7207; Positionen 7218 Erzeugnisse und 7224 4 Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Positionen 7402, 7403, Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; 7405 und 7406 Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer 5 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel Positionen 7501, 7502 und 7504 6 Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium Positionen 7601 und 7603 7 Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei Position 7801; aus Position 7804 8 Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink Positionen 7901 und 7903 9 Zinn in Rohform Position 8001 10 Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus Positionen 8101 bis 8112 11 Cermets in Rohform Unterposition 8113 00 20 Somit ist als Lieferant zunächst zu prüfen, ob die Produkte in der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz gelistet sind. Weiterhin sollten Sie die Unternehmereigenschaft Ihrer Kunden prüfen. Bitten Sie Ihren Kunden um 13b Umsatzsteuergesetz Seite 2

Nennung seiner Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nr.) und überprüfen Sie diese auf Gültigkeit auf dem Internetportal MIAS der EU-Kommission unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/index_de.htm <Datenbanken> <MIAS> oder alternativ beim Bundeszentralamt für Steuern: www.bzst.de <Steuern International> <USt-Identifikationsnummer> <Bestätigung> Bitte drucken Sie sich diese Bescheinigung aus und heften Sie zu Ihren Unterlagen: Die Bescheinigung dient gegenüber dem Finanzamt als Nachweis der Gültigkeit der UID-Nr. Alternativ kann auch die Bescheinigung UST 1 TG über die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer als Nachweis dienen. Sofern Sie Metalllieferungen einkaufen möchten, sollten Sie eine zolltarifliche Einstufung aller Metall- Erzeugnisse vornehmen, die Sie erwerben möchten. Weiterhin sollten Sie Ihre Unternehmereigenschaft Ihren Lieferanten nachweisen (unter Angabe Ihrer UID-Nr. oder unter Vorlage der UST 1 TG Bescheinigung). 3. Fazit und Empfehlungen Wir empfehlen Ihnen zunächst die Kontaktaufnahme zu Ihrem Steuerberater, um die Neuregelungen zu Bauleistungen und Metalllieferungen individuell für Ihr Unternehmen zu besprechen. Bei Abgrenzungsfragen zur zolltariflichen Einstufung der Metalle können Sie eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvzta) beantragen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Soweit zur Einreihung in den Zolltarif keine chemisch-physikalische Untersuchung des Gegenstands erforderlich ist, ist die Auskunftserteilung grundsätzlich gebührenfrei. Weitere Informationen zur uvzta erhalten Sie hier: www.zoll.de <Fachthemen> <Steuern> <Einfuhrumsatzsteuer> <Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke> Weiterhin empfehlen wir Ihnen die erforderlichen Konten und Buchungsschlüssel in Ihrer Buchhaltungssoftware einzurichten. Sowohl für Bauleistungen als auch für Metalllieferungen gelten für die Rechnungstellung die folgenden Vorgaben: Sofern beide Vertragsparteien die korrekte Anwendung des 13b UStG geprüft haben, stellt der leistende Unternehmer die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. In der Rechnung muss der Hinweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufnehmen. Der Rechnungsempfänger zahlt den Netto-Rechnungsbetrag; er berechnet den korrekten Betrag der Umsatzsteuer selbst, meldet ihn in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an und zieht gleichzeitig den identischen Betrag als Vorsteuer ab. Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne! Handwerkskammer Koblenz Betriebsberatung, Tel. 0261/398-251, Fax -994, beratung@hwk-koblenz.de, www.hwk-koblenz.de 13b Umsatzsteuergesetz Seite 3

Betriebsberatung der HwK Koblenz Unsere Berater, die durch den stetigen Dialog mit den Betrieben die regionalen Marktgegebenheiten, Besonderheiten und Probleme kennen, stehen Ihnen für individuelle und kostenfreie Beratungen zur Verfügung. Nutzen Sie das Wissen und die Praxiserfahrung der Kammerexperten in allen Fragen von der Existenzgründung bis zur Betriebsübergabe. Beratung für das Handwerk Gemeinsam stark! Wir bieten Ihnen ein breites Spektrum an Themen, die für Sie und Ihren Betrieb interessant sind. Existenzgründung Betriebsübernahme Betriebsübergabe Betriebsbörse Unternehmensführung Investitionen Finanzierung, Bürgschaften, Rating Fördermöglichkeiten Liquiditätssicherung Marketing Personal/Fachkräfte Rechtsformen Patent- und Markenberatung EDV, Organisation IT-Sicherheit und Datenschutz Standort- und Marktdaten Schwachstellenanalyse Notfallmanagement Kooperationen Außenwirtschaft Altbausanierung/Denkmalpflege Technologie Technik und Arbeitssicherheit Betriebliches Gesundheitsmanagement Energie und Umwelt Mediation Die Betriebsberatung deckt die Vielfalt der Betriebsführung von der strategischen Ausrichtung bis zum akuten Notfall ab. Auch Fragen wie "Wie führe ich ein Bankgespräch?", "Wie lese ich eine BWA?", "Wie baue ich ein Energiemanagementsystem auf?" uvm. beantworten Ihnen unsere Berater gerne. Beratung vor Ort unser kostenloser Service Immer in Ihrer Nähe beraten wir Sie in Ihrem Betrieb vor Ort oder an unseren Standorten in Koblenz, Bad Kreuznach, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Cochem, Herrstein, Rheinbrohl, Simmern und Wissen.

Die Betriebsberatung der HwK Koblenz bietet Informationen zu folgenden Themen an: Erfolgsfaktor Marketing Rechtsformen im Überblick Rating: Worauf Banken bei der Kreditvergabe achten Fachkräfte im Handwerk Mitarbeiterführung Liquidität Familienfreundliche Betriebe Mitarbeiterbeteiligung Mein Betrieb im Internet Existenzgründung im Nebenberuf Beschäftigung von Mitarbeitern Impressumspflicht Kooperationen im Handwerk Notfallregelungen Internet im Handwerk Internetglossar Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG Alternative Finanzierungsinstrumente Einsatz ausländischer Subunternehmer in Deutschland Franchise im Handwerk Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz Unsere Betriebsbörse unter www.hwk-koblenz.de/betriebsbörse bietet Übergebern und Übernehmern eine gute Plattform um miteinander in Kontakt zu kommen. Außerdem vermittelt sie Betriebsleiterstellen und Gewerbeflächen/Räumlichkeiten. Ich habe Interesse an einer Aufnahme in die Betriebsbörse. Bitte informieren Sie mich. Der Zulieferkatalog des Handwerks unter www.zulika.de erschließt Handwerkern neue Abnehmerkreise in Industrie und Dienstleistungswirtschaft. Ich habe Interesse an der Aufnahme im Zulieferkatalog des Handwerks. Bitte informieren Sie mich. Darüber hinaus steht Ihnen die Betriebsberatung der HwK in allen Fragen zur Existenzgründung, Übernahme/Übergabe eines Betriebes, Existenzsicherung, Betriebsplanung und -verlagerung sowie allgemeiner Unternehmensführung gerne zur Verfügung. Telefon 0261/398-251, beratung@hwk-koblenz.de Bei Interesse faxen Sie diese Seite bitte ausgefüllt an: Handwerkskammer Koblenz Betriebsberatung und Wirtschaftsförderung Telefax 0261/398-994 oder senden Sie uns eine E-Mail an beratung@hwk-koblenz.de Betrieb Name, Vorname PLZ/Ort Straße Telefon Telefax Mobil E-Mail