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Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11204 letzte Aktualisierung: 22. April 1999 BeurkG 52; ZPO 725, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2; BGB 428, 432 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Gläubigermehrheit I. Sachverhalt: Mit Urkunde vom 13.2.1996 haben acht Gesellschafter einer GmbH ein Angebot auf Verkauf und Abtretung ihrer Geschäftsanteile an der GmbH an einen noch zu benennenden Dritten abgegeben. Die Höhe der Geschäftsanteile schwankte zwischen 1.300,00 DM und 808.600,00 DM. Die Angebotsurkunde enthält folgende Regelung bezüglich des Kaufpreises: Der Kaufpreis beträgt insgesamt 500.000,00 DM. Der Kaufpreis von 500.000,00 DM ist auf die einzelnen Veräußerer zu verteilen. Diese Aufteilung werden die Gesellschafter untereinander vornehmen. Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach notariell zu beurkundender Annahme des Angebots bei dem das Angebot beurkundenden Notar auf ein nach Annahme des Angebots noch anzugebendes Treuhandkonto mit der Maßgabe zu hinterlegen, daß der Notar den Kaufpreis auf Anweisung der Veräußerer auf ein von ihnen zu benennendes Konto auszahlt. Die Abtretung der Geschäftsanteile wurde bereits aufschiebend bedingt auf die Hinterlegung des Kaufpreises auf dem Anderkonto in der Angebotsurkunde erklärt. Dieses Angebot ist mit Urkunde vom 15.8.1996 angenommen worden. Aufgrund der Firmengleichheit gehen wir davon aus, daß es sich bei der annehmenden (benannten) GmbH um eine Gesellschaft handelt, die eigens von dem Benennungsberechtigten zu diesem Zweck gegründet worden war. Die weiteren in der Annahmeerklärung vom 15.8.1996 aufgeführten Urkunden liegen uns nicht vor. Wir gehen davon aus, daß in diesen Urkunden nur Regelungen getroffen wurden, die Ihre Anfrage nicht berühren. Die Angebotsurkunde enthielt über die Kaufpreiszahlung folgende Regelung: Der Kaufpreis beträgt 500.000,00 DM. Die vertretene Gesellschaft unterwirft sich hiermit wegen dieser vereinbarten Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Veräußerer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Vollstreckbare Ausfertigungen können jederzeit ohne Deutsches Notarinstitut Kaiserstraße 23 97070 Würzburg Telefon 09 31 / 355 760 Telefax 09 31 / 355 762 25 email: dnoti@dnoti.de internet: http://www.dnoti.de sc gut0492 r1/11204.doc

Nachweis der die Vollstreckbarkeit begründenden Tatsachen erteilt werden. Eine Beweislastumkehr ist hiermit nicht verbunden. [folgt Angabe des Notaranderkontos]. Seite 2 Der vereinbarte Kaufpreis ist offenbar noch nicht auf das Anderkonto eingezahlt worden. Einer der veräußernden Gesellschafter verlangt eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunden, um die Zwangsvollstreckung gegen den Käufer der Geschäftsanteile zu betreiben. II. Frage Wie ist bei Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung die Mitberechtigung der Gläubiger zu bezeichnen? III Zur Rechtslage 1. Bestimmtheitsgrundsatz Nach allgemeiner Ansicht muß ein Vollstreckungstitel, gleichob gerichtliches Urteil oder notarielle Urkunde (oder ein anderer Vollstreckungstitel) bestimmt sein. Dieser Bestimmtheitsgrundsatz dient dabei durchaus auch lediglich praktischen Bedürfnissen. Regelmäßig ist das Vollstreckungsorgan nämlich nicht identisch mit dem Prozeßgericht, so daß dem Vollstreckungsorgan die für eine Auslegung des Titels erforderlichen Kenntnisse vom Sachverhaltshintergrund regelmäßig fehlen. Alle Angaben müssen sich deswegen aus dem Vollstreckungstitel ergeben. Neben der Bestimmtheit hinsichtlich des Leistungsgegenstandes verlangt die h. M. dabei auch eine hinreichend genaue Bezeichnung des Gläubigers (KG MittBayNot 1975, 271 mit zust. Anm. Wolfsteiner, MittBayNot 1976, 35; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufoger Rechtsschutz, 2. Aufl. 1997, Rn. 37 zu 794 ZPO) sowie im Falle einer Gläubigermehrheit eine Bezeichnung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses bzw. ihrer Anteile an der zu vollstreckenden Forderung (Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, Rn. 26c zu 794 ZPO; Musielak/Lackmann, ZPO 1998, Rn. 10 zu 704 ZPO; zur Schuldnerseite auch Sauer, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit im Hinblick auf die vollstreckbare notarielel Urkunde (1986), S. 92). Fehlt bei einer Gläubigermehrheit jedoch die Angabe des Berechtigungsverhältnisses, so ist zunächst zu überlegen, ob sich nicht durch Auslegung des Titels (hier der gesamten Urkunde) die Kenntnis von der Art der mehrheitlichen Berechtigung gewinnen läßt (Zöller/Stöber, a. a. O., Rn. 5, 11 zu 704 ZPO; Musielak/Lackmann, aao, Rn. 10 zu 704 ZPO). Das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsprinzip geht nicht soweit, daß jede Auslegung des Vollstreckungstitels untersagt wäre. Nur wenn eine eindeutige Auslegung nicht möglich ist, die Art der mehrheitlichen Berechtigung sich also nicht gewinnen läßt, ist der Titel insgesamt zu unbestimmt (Musielak/Lackmann, aao, Rn. 10 zu 704 ZPO). Damit würde es an einem vollstreckungsfähigen Inhalt fehlen, so daß eine vollstreckbare Ausfertigung ohnehin nicht erteilt werden darf. Diese Prüfung hat der Notar als Prüfung des Vollstreckungstitels bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vorzunehmen (allg. Auffassung, siehe nur Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde 1979, Rn. 35.2, 49.7; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG, 3. Aufl. 1995, Rn. 19 zu 52 BeurkG; Musielak/Lackmann, aao, Rn. 4 zu 797 ZPO; Zöller/Stöber, aao, Rn. 5 zu 797 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl. 1994, Rn. 9 zu 724 ZPO).

Seite 3 2. Art der mehrheitlichen Berechtigung Erforderlich ist danach eine Auslegung der von Ihnen eingereichten Urkunde, um Aufschluß über die Art der mehrheitlichen Berechtigung zu gewinnen. Unseres Erachtens kommen dabei folgende Möglichkeiten in Betracht: a) Zunächst ist zu überlegen, ob es sich nicht trotz einer einheitlichen Gestaltung der Urkunde um mehrere, in ihrem Vollzug voneinander unabhängige Kaufverträge handeln kann. Bei einer solchen Gestaltung werden sowohl in materiell-rechtlicher wie prozessualer Sichtweise unterschiedlich Ansprüche begründet, nämlich (bezogen auf Ihren Fall) je ein eigenständiger Anspruch eines jeden Verkäufers gegen den Käufer. Dadurch würde jeder Verkäufer unabhängig von den anderen Mitgesellschaftern berechtigt, einen auf ihn entfallenden Anteil des Kaufpreises zu verlangen, ebenso wie er unabhängig von den Mitgesellschaftern verpflichtet würde, seinen Geschäftsanteil an den Käufer abzutreten. Als Folge kann jeder der Verkäufer eine vollstreckbare Ausfertigung für seinen Kaufvertrag (im Ergebnis also für seinen Anteil am Gesamtkaufpreis) verlangen (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, Rn. 46.11 zu notariellen Urkunden; zu Urteilen: Zöller/Stöber, a. a. O., Rn. 12 zu 724 ZPO a. E.; Stein/Jonas/Münzberg, aao, Rn. 5 zu 725 ZPO a. E.; Schuschke/Walker, aao, Rn. 1 zu 733 ZPO). Nach unserer Einschätzung liegt ein solcher Fall jedoch nicht vor. Gegen die Begründung eigenständiger Kaufverträge spricht zunächst, daß offenbar ein einheitlicher Vollzug der Urkunde geplant war. Zwar sollte der Benennungsberechtigte die Möglichkeit haben, mehrere Erwerber der Geschäftsanteile zu benennen. Dabei war aber immer vorgesehen, daß die Benennung vollständig in dem Sinne sein mußte, daß nicht einzelne Geschäftsanteile bei den Verkäufern verbleiben sollten. Für alle Geschäftsanteile mußten also Erwerber benannt werden. Zudem war im Vertrag auch keine Aufteilung des Kaufpreises vorgesehen. Vermutlich war den Verkäufern die Verteilung des Kaufpreises untereinander im Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht klar, zumal bis zu einer Einigung der Verkäufer die Kaufpreissumme auf einem Notaranderkonto geparkt werden sollte. All diese Anhaltspunkte sind unvereinbar mit der Annahme, es seien je selbständige Kaufverträge zwischen den einzelnen Verkäufern und dem Käufer geschlossen worden. Geplant war vielmehr ein einheitlicher Gesamtverkauf. b) Am anderen Ende der Skala mehrheitlicher Berechtigungen steht die gesamthänderische Berechtigung der Verkäufer an der Kaufpreisforderung von 500.000,00 DM. Eine solche gesamthänderische Berechtigung hätte für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Folge, daß erstens nur eine vollstreckbare Ausfertigung über die Gesamtforderung erteilt werden kann (Zöller/Stöber, a. a. O., Rn. 12 zu 724 ZPO; Musielak/Lackmann, aao, Rn. 8 zu 725 ZPO) und zweitens die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nur von allen Gesamthändern gemeinschaftlich verlangt werden kann (MünchKomm-Wolfsteiner, ZPO, Rn. 21 zu 724 ZPO; Stein/Jonas/Münzberg, aao, Rn. 5 zu 725 ZPO). Die Literatur diskutiert dies zwar lediglich für den Fall der notwendigen Streitgenossenschaft. Materiell-rechtliche gesamthänderische Berechtigung führt jedoch prozessual zu einem Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (Musielak/Weth, aao, Rn. 10 zu 62 ZPO; Zöller/Vollkommer, aao, Rn. 13 zu 62 ZPO). Da 795 ZPO für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Notarurkunden auf die allgemeine Vorschriften über die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urteilen verweist, sind insoweit

Seite 4 die Überlegungen über die Antragsbefugnis notwendiger Streitgenossen auf notariellen Urkunden zu übertragen. Selbstverständlich können notwendige Streitgenossen sich materiell-rechtlich gegenseitig Vollmacht erteilen bzw. prozessual gesehen zur Prozeßstandschaft ermächtigten (Musielak/Lackmann, aao, Rn. 5 zu 724 ZPO). Nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt liegt ein solcher Fall indes nicht vor. Auch eine Mitberechtigung der acht Verkäufer zur gesamten Hand liegt u. E. jedoch nicht vor. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, daß eine gesamthänderische Mitberechtigung nicht frei durch Parteivereinbarung, sondern lediglich im Rahmen der vom Gesetz zur Verfügung gestellten Typen begründet werden kann. Eine gesamthänderische Berechtigung würde also voraussetzen, daß zwischen acht Verkäufern eine GbR begründet wurde (die weiteren Gesamthandsgemeinschaften wie Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft etc. scheiden vollständig aus). Für den gemeinsamen Zweck, 705 BGB, den eine GbR jedoch verlangt, ist ebenfalls nichts ersichtlich. In der gemeinschaftlich erfolgten Veräußerung der GmbH-Beteiligungen ist ein gemeinsamer Zweck, den es zu erreichen gilt, jedenfalls wohl nicht zu sehen. c) Als weitere Möglichkeit der mehrheitlichen Berechtigung an einer Forderung kennt das Gesetz die Gesamtgläubigerschaft, 428 BGB. Die vollstreckungsrechtliche Folge der Gesamtgläubigerschaft besteht darin, daß jeder der mehreren Gläubiger eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels in voller Höhe verlangen kann (MünchKomm-Wolfsteiner, a. a. O., Rn. 21 zu 724 ZPO; OLG Köln Rpfleger 1990, 82; Musielak/Lackmann, aao, Rn. 8 zu 725 ZPO). Nach unserer Einschätzung besteht eine Gesamtgläubigerschaft der acht Verkäufer jedoch ebenfalls nicht. An den tatbestandlichen Voraussetzungen des 428 BGB stimmt zwar, daß der Käufer als Schuldner nur einmal zur Bewirkung der Leistung verpflichtet ist. 428 BGB verlangt aber ferner als tatbestandliche Voraussetzung, daß jeder Gläubiger berechtigt sein soll, volle Leistung an sich zu verlangen. Nach den in den von Ihnen vorgelegten Urkunden kann von dieser letzten Berechtigung jedoch keine Rede sein: Zwar hatten die Verkäufer noch keine Vereinbarung über die Verteilung des Kaufpreises getroffen, jedoch war ausdrücklich eine solche Verteilung geplant. Schon dies spricht dagegen, daß jeder Verkäufer berechtigt sein sollte, den ganzen Kaufpreis zu verlangen. Zum Zwecke der Abwicklung war ferner eine Einzahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto vorgesehen, vermutlich deswegen, damit gerade nicht der volle Kaufpreis an einen der mehreren Verkäufer gezahlt werden muß. Eine Gesamtgläubigerschaft nach 428 BGB bestand u. E. deswegen ebenfalls nicht. g) Wir gehen vielmehr davon aus, daß die acht Verkäufer als sog. Mitgläubiger nach 432 BGB über den ihnen gemeinschaftlich zustehenden Kaufpreis anspruchberechtigt waren. aa) Kein Gegenargument ist dabei zunächst, daß 432 BGB nur auf unteilbare Leistungen anzuwenden ist. Der Begriff der unteilbaren Leistungen ist in diesem Zusammenhang ein Rechtsbegriff, er knüpft nicht an eine reale Teilbarkeit der Leistung an: Auch real teilbare Leistungen könne unteilbar i. S. d. 432 BGB sein, wenn sich aus einer besonderen gemeinsamen Zweckbestimmung der Leistung das

Seite 5 Ziel einer einheitlichen Verwendung ergibt (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl. 1999; BGH NJW 1998, 1482; BGH NJW 1958, 1723; OLG Koblenz NJW-RR 1992, 707; BGH NJW 1992, 183; Staudinger/Kaduk, BGB, 12. Aufl. 1994, Rn. 2 zu 432 BGB; Rütten, Mehrheit von Gläubigern (1989), S. 67). bb) Aufgrund der erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehenen Aufteilung des Kaufpreises und der Anderkontoabwicklung gehen wir davon aus, daß bis zur Verteilung die Kaufpreisforderung einem einheitlichen Verwendungszweck diente, sie also vor der einverständlichen Aufteilung der Verkäufer unteilbar i. S. d. 432 BGB war (vgl. auch den Sachverhalt in OLG Hamm Rpfleger 1992, 258). Bei dieser Auslegung des Vertrages scheidet aber eine Aufteilung vor der einverständlichen Verteilung der Verkäufer untereinander aus. Insbesondere besteht im Rahmen des 432 BGB keine Vermutung dahin gehend, daß jeder der Gläubiger einen seinem Anteil entsprechende Teilberechtigung zusteht (BBGHNJw 1958, 1723; OLG Hamm Rpfleger 1992, 258). Eine Teilausfertigung darf nicht erteilt werden (OLG Hamm Rpfleger 1992, 258; Musielak/Lackmann, aao, Rn. 8 zu 725 ZPO) 3. Folgerungen für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung Aus der Überlegung, daß die Verkäufer als Mitberechtigte nach 432 BGB anzusehen sind, muß man für die Frage nach der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung folgende Folgerungen ziehen: a) Der Verkäufer ist im Rahmen des 432 BGB nicht berechtigt, volle oder auch nur anteilige Leistung an sich selbst zu verlangen. Die Forderungszuständigkeit des einzelnen Mitgläubigers beschränkt vielmehr 432 BGB auf zwei Möglichkeiten: Leistung an alle oder Hinterlegung zugunsten aller. Diese Möglichkeit allerdings kann der einzelne Mitgläubiger klageweise geltend machen (Zöller/Vollkommer, a. a. O., Rn. 15 zu 62 ZPO; Staudinger/Kaduk, a. a. O., Rn. 14 zu 432 BGB). Die vollstreckungsrechtliche Literatur geht zwar auf die zwangsweise Durchsetzung der Ansprüche aus 432 BGB nicht ein. Da aber die klageweise Geltendmachung der Ansprüche aus 432 BGB anerkannt ist, kann für die zwangsweise Durchsetzung der als dann titulierten Ansprüche u. E. nichts anderes gelten. Damit kann ein einzelner Mitberechtigter auf Leistung an alle bzw. auf Hinterlegung vollstrecken. (Ein derartiger Titel war in OLG Hamm Rpfleger 1992, 258 nicht hilfsweise beantragt, so daß das OLG zu einer Auslegung keine Stellung nehmen mußte.) Weitgehend ungeklärt ist das Verhältnis der Einzelklageberechtigung nach 432 BGB zum Erfordernis der gemeinschaftlichen Verfügung gem. 747 S. 2 BGB. Eine erste Lösung schlägt Rütten, aao, S. 99 vor: 432 BGB gewähre jedem Gläubiger eine Einzelklagebefugnis, in welche die Regelung der Gemeinschaft nicht eingreife. b) Eine Vollstreckungsklausel auf Hinterlegung (bei Gericht oder auf Notaranderkonto) ist ebenfalls zulässig und war es auch schon nach 794 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ZPO a. F.. Die Hinterlegung stellt nämlich lediglich eine Zahlungsmodalität dar, begründet also nicht einen prinzipiell anderen Vollstreckungsanspruch (Wolfsteiner, Vollstreckbare Urkunde, Rn. 25.7; Stein/Jonas/Münzberg, a. a. O., Rn. 84 zu 794 ZPO in Fn. 483; BGH NJW 1953, 1707 zu 592 ZPO).

Seite 6 c) Damit stellt sich die entscheidende Frage, ob die Unterwerfungserklärung in Ihrem Fall die Erteilung einer Ausfertigung ermöglicht, welche lediglich auf Vollstreckung zum Zwecke der Hinterlegung auf dem Notaranderkonto erlaubt. 4. Ergebnis Eine solche Auslegung der Unterwerfungserklärung zugunsten einer gerichtlichen Hinterlegung hält Wolfsteiner (Die vollstreckbare Ausfertigung, Rn. 37.18) ausdrücklich in dem Fall für zulässig, daß der Vollstrekkungsgläubiger stirbt und durch mehrere Erben beerbt wird. Die Vollstreckungsmöglichkeit des einzelnen Miterben nach 2039 S. 2, die 432 Abs. 1 S. 2 BGB entspricht, hält Wolfsteiner als von der Unterwerfungserklärung des Schuldner für mitumfaßt. Für eine Auslegungsfähigkeit der Unterwerfungserklärung in diesem Sinne spricht ferner, daß die ZPO selbst an vielen Stellen eine Hinterlegung vorsieht, obwohl die Zwangsvollstreckung vom Gläubiger mit dem Ziel der sofortigen Auskehr begonnen wurde. Eine derartige Hinterlegung ist beispielsweise vorgesehen in 720a Abs. 2 i. V. m. 930 Abs. 2 ZPO oder nach 827 Abs. 2 ZPO i. V. m. dem nachfolgenden Verteilungsverfahren. Mit anderen Worten: Schon das Gesetz sieht die Möglichkeit der Hinterlegung als vollstreckungsrechtliches Minus zur Erlösauskehr an den Gläubiger vor. Die von Wolfsteiner vorgenommene Auslegung der Unterwerfungserklärung hält sich damit im Rahmen der im Gesetz schon angelegten Verfahrensmöglichkeiten. In Ihrem besonderen Fall ist ferner zu berücksichtigten, daß eine Anderkontoabwicklung ausdrücklich als Zahlungsverfahren vorgesehen wurde. Damit schuldet der Erwerber nur Einzahlung auf das Notaranderkonto. Eine darüber hinausgehende Leistungspflicht kann im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchgesetzt werden (Hertel, ZNotP, Beilage 3/1998, S. 7). Aus diesem Grunde hält sich eine Vollstreckungsklausel mit der Ziel der Hinterlegung auf dem Notaranderkonto im Rahmen der vereinbarten Regelungen hält. Unseres Erachtens kann damit dem einzelnen Verkäufer einen vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, und zwar nach 432 BGB auch über den vollen Kaufpreis. Insoweit muß die Vollstreckungsklausel jedoch mit der Einschränkung versehen werden, daß die Vollstrekkung nicht zur Auskehr an den einzelnen Vollstreckungsgläubiger, sondern nur zur Einzahlung des Erlöses auf das benannten Notaranderkonto (bzw. beim Hinterlegungsgericht etc.) berechtigt. Eine vollstreckbare Ausfertigung über einen Teilbetrag, dann aber zur Auskehr an den Vollstreckungsgläubiger, kommt nicht in Betracht.