Neues Vertragsrecht Abnahme von Architektenleistungen I. Verbesserung der Stellung des Werkunternehmers Mängellisten statt Zahlung: Nicht nur in den neuen Bundesländern, aber vor allem dort, stellten Auftraggeber etwa ab der drittletzten Abschlagsrechnung die Zahlungen ein und legten statt dessen dem Unternehmer Mängellisten vor. Das Ergebnis des Streits über die Begründetheit der Mängel erlebten viele Unternehmer nicht mehr: Sie mussten vorher Konkurs anmelden oder beantragten, der neuen Rechtslage entsprechend, die Einleitung des Insolvenzverfahrens. Um die Möglichkeiten zur Durchsetzung fälliger Forderungen zu verbessern, hat der seit einiger Zeit zu Schnellschüssen neigende Gesetzgeber das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen verabschiedet, das bereits am 1. Mai 2000 in Kraft getreten ist, dessen Text aber im Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrages Anfang Mai noch nicht einmal veröffentlicht war. Das Gesetz greift ganz wesentlich in das bisherige Werksvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 631 ff. BGB) ein und passt dieses nebenbei an in der Vergangenheit bewährte Grundsätze der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) an. Die wichtigsten Veränderungen sollen im Folgenden dargestellt werden, um die Mitglieder des BDLA in die Lage zu versetzen, ihre Auftraggeber ab sofort im Umgang mit den Unternehmern der neuen Rechtslage entsprechend zu beraten. 1. Neuregelung des Schuldnerverzuges Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung kommt der Auftraggeber nach dem neuen Absatz 3 des im allgemeinen Vertragsrecht geregelten 284 BGB in Zahlungsverzug, auch wenn die klassischen Verzugsvoraussetzungen (Mahnung oder kalendermäßig bestimmte Leistungszeit) nicht vorliegen.
2 Konsequenz: Von diesem Zeitpunkt an schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen, die nach dem ebenfalls geänderten 288 Abs. 1 S. 1 BGB nicht mehr nur 4 %, sondern 5 % über dem Basiszinssatz nach 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) betragen. Damit greift der Gesetzgeber einen Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Handelsverkehr auf. Diese Neuregelung gilt auch schon für vor dem 01.05.2000 entstandene Forderungen, wenn die Rechnung nach diesem Zeitpunkt dem Auftraggeber zugeht. 2. Abschlagszahlungen Das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, stand bisher dem Unternehmer nur zu, wenn dies ausdrücklich oder durch Einbeziehung der VOB/B mit dem Auftraggeber vereinbart war. Nach dem neuen 632 a BGB kann nunmehr jeder Unternehmer bei Verträgen, die nach dem 01.05.2000 abgeschlossen wurden, für in sich abgeschlossene Teile des Werks Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsgemäßen Leistungen verlangen. Gleiches gilt, wie aus der VOB/B bekannt, für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden, sofern dem Auftraggeber Eigentum an diesen Leistungen und Lieferungen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet wird. Der Gesetzgeber hat das Bundesjustizministerium ermächtigt, die Voraussetzungen (z.b. Sicherheitsleistung) und die Höhe der Abschlagszahlungen für Bauleistungen beim Hausbau durch Rechtsverordnung (entsprechend der Makler- und Bauträgerverordnung) allgemein gültig zu regeln.
3 3. Abnahme von Bauleistungen Die Abnahme der Bauleistung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs. 640 BGB gestattet bisher dem Auftraggeber die Verweigerung der Abnahme, wenn die Bauleistung mit Mängeln behaftet war. In Zukunft kann die Abnahme von Bauleistungen nur noch wegen wesentlicher Mängel verweigert werden, wie es bisher zwar bereits in 12 Ziff. 3 VOB/B, nicht jedoch im Gesetz vorgesehen war. Wegen unwesentlicher Mängel kann also die Abnahme nicht mehr verweigert werden. Außerdem sieht die Neufassung des 640 Abs. 1 BGB vor, dass eine Bauleistung dann als abgenommen gilt, wenn der Auftraggeber die Bauleistung nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Bei wesentlichen Mängeln der Leistung tritt also die Abnahmefiktion nicht ein. Die Abnahmefiktion hat, anders als die tatsächliche Abnahme, aber nicht zur Folge, dass der Auftraggeber nicht vorbehaltene Gewährleistungsansprüche verliert. Die neue Regelung gilt mit sofortiger Wirkung auch für bereits vor dem 01.05.2000 abgeschlossene Verträge (Altverträge). Bei Verträgen, die nach dem 01.05.2000 abgeschlossen werden, steht dem Unternehmer neben der Abnahmefiktion durch Fristsetzung nunmehr noch eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, die der Abnahme entsprechende Voraussetzung für die Fälligkeit seines Werklohnanspruches zu schaffen: Gemäß dem neuen 641 a BGB kann der Unternehmer einen öffentlichbestellten und vereidigten Sachverständigen mit einer Fertigstellungsbescheinigung beauftragen, aus der sich ergibt, dass
4 - die Bauleistung erbracht wurde, - die Leistung frei von Mängeln ist, die der Auftraggeber gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind. Dabei spricht eine vom Auftraggeber widerlegbare Vermutung für die Richtigkeit des Aufmaßes oder der Stundenlohnabrechnung, deren Richtigkeit der Gutachter bestätigt hat. Vor der Erstellung des Gutachtens hat der Gutachter einen Besichtigungstermin durchzuführen, zu dem auch der Auftraggeber mindestens zwei Wochen vorher zu laden ist. Mängel, die der Auftraggeber nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt geltend macht, bleiben in der Fertigstellungsbescheinigung unberücksichtigt. Mit der Zustellung der Fertigstellungsbescheinigung beim Auftraggeber treten die Wirkungen der Abnahme ein. 4. Fälligkeitsregelung für Subunternehmer (Durchgriffsfälligkeit) Zur Stärkung der Position von Subunternehmern bei Verträgen, die nach dem 01.05.2000 abgeschlossen werden, sieht 641 BGB in seinem neuen Absatz 2 vor, dass dessen Werklohnanspruch spätestens dann fällig wird, wenn und soweit der Hauptunternehmer die entsprechende Vergütung vom Bauherrn erhalten hat. Hat der Hauptunternehmer dem Bauherrn Sicherheit geleistet, kann auch der Subunternehmer sich auf die vorstehende Fälligkeitsregelung nur dann berufen, wenn er seinerseits dem Hauptunternehmer Sicherheit leistet. 5. Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers (Druckzuschlag)
5 Nach der Rechtsprechung konnte ein Auftraggeber bei mangelhafter Bauleistung einen Betrag b i s zum Dreifachen des zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwandes einbehalten. Nunmehr schreibt 641 Abs. 3 BGB auch für bereits vor dem 01.05.2000 abgeschlossene Verträge ausdrücklich vor, dass der Auftraggeber nach der Abnahme die Zahlung des Werklohns m i n d e s t e n s in Höhe des Dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verweigern darf. Die gegenüber der Rechtsprechung vorgenommene Erhöhung des Zurückbehaltungsrechtes erscheint nicht plausibel und steht im Widerspruch zum angestrebten Gesetzeszweck. 6. Vertrauensschaden nach Kündigung Verlangt der Unternehmer gemäß dem seit 1993 geltenden 648 a BGB vom Auftraggeber Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Bauleistungen, so kann er diese jetzt nicht nur in Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches, sondern zusätzlich unter Berücksichtigung der Nebenforderungen (z.b. Zinsen) in Höhe von 10 % des Vergütungsanspruches fordern. Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach oder kündigt er den Vertrag gemäß 649 BGB, um dieser Forderung zu entgehen, so kann der Unternehmer gegebenenfalls neben seinem Vergütungsanspruch aus 649 BGB unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen auch gemäß 648 a Abs. 5 BGB Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut hat. Die Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruches wird zusätzlich durch die Vermutung erleichtert, dass der Schaden fünf Prozent der Vergütung beträgt. Diese Regelungen gelten auch für Altverträge mit sofortiger Wirkung.
6 Ob der Gesetzgeber mit den vorstehend geschilderten Regelungen den von ihm verfolgten Zweck, Zahlungen an die Unternehmer zu beschleunigen, erreicht, ist fraglich. Was nutzt es z.b., wenn der Gesetzgeber recht detailliert das Verfahren für die Fertigstellungsbescheinigung regelt, sich die Vertragsparteien jedoch letzten Endes nicht an die Feststellungen des Gutachters halten oder das Verfahren schlicht ignorieren? Dann ist dennoch der Gang vor die ordentlichen Gerichte unvermeidlich, wobei allerdings der Gesetzgeber die Vorstellung hat, dass mit Hilfe der Fertigstellungsbescheinigung der Zahlungsanspruch im sog. Urkundenprozess leichter und schneller durchsetzbar sei. Dies darf angesichts der Anforderungen des Urkundenprozesses bezweifelt werden, zumal der Gesetzgeber beispielsweise die Verbindlichkeit der Fertigstellungsbescheinigung für das Gerichtsverfahren und die Stellung des Gutachters in diesem Verfahren nicht geregelt hat. II. Anwendbarkeit auf Honorarforderungen des Architekten Da der Architekt Unternehmer im Sinne des Werksvertragsrechtes ist, gelten die vorstehend beschriebenen Gesetzesänderungen auch für die Durchsetzung seiner eigenen Honorarforderungen. Damit kommen auch dem Landschaftsarchitekten vor allem die neuen Verzugs- und Fälligkeitsregelungen zugute, während der Anspruch auf Abschlagszahlungen sich bisher bereits aus 8 Abs. 2 HOAI ergab. Allerdings orientieren sich die Gesetzesänderungen ersichtlich an den Leistungen der ausführenden Unternehmer, wie insbesondere die Vorschriften zur Fertigstellungsbescheinigung deutlich machen. Angesichts der Schwierigkeiten, die ordentliche Gerichte oft mangels Sachkenntnis im Umgang mit Leistungen von Landschaftsarchitekten haben, könnte dennoch im Einzelfall die Beauftragung eines Gutachters mit der Feststellung, dass die erbrachten Planungsleistungen mangelfrei sind, ein empfehlenswerter Weg zur Durchsetzung der Honoraransprüche sein. III. Abnahme von Architektenleistungen
7 Durch die neuen Abnahmeregelungen der 640 ff. BGB wird die rechtliche Bewertung der Abnahme für die Fälligkeit des Werklohn- oder Honoraranspruches hervorgehoben. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 30.09.1999 (Baurecht 2000 S. 128 ff.) macht den Architekten mit sehr weitreichenden und schmerzhaften Konsequenzen im entschiedenen Fall klar, dass die Abnahme nicht nur für Ausführungsleistungen und nicht nur für die Fälligkeit des Zahlungsanspruches Bedeutung hat, sondern auch für die Haftung des Architekten, da sie Voraussetzung für den Beginn der Gewährleistungsfristen ist. Gemäß 638 Abs. 1 S. 2 BGB beginnt die einjährige Gewährleistungsfrist bei Arbeiten am Grundstück oder die fünfjährige Gewährleistungsfrist bei Arbeiten an Bauwerken mit der Abnahme des Werkes. Gemäß 646 BGB tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes, wenn nach seiner Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei Architektenleistungen die Abnahme des Werks regelmäßig nicht ausgeschlossen, da Architektenleistungen jedenfalls ganz überwiegend billigungsfähig sind. Die Architektenleistung wird also in aller Regel in der Form abgenommen, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht anerkennt. Ebenso wie die Abnahme setzt die endgültige Verweigerung der Abnahme oder die Kündigung des Architektenvertrages die Gewährleistungsfristen in Gang. Was aber gilt in dem nicht seltenen Fall, in dem der Auftraggeber die Architektenleistung weder gebilligt noch die Abnahme verweigert noch den Architektenvertrag gekündigt hat? Der BGH hat in der oben genannten Entscheidung festgestellt, dass in diesem Falle die Gewährleistungsansprüche mangels Abnahme oder einer rechtlich gleichstehenden Rechtshandlung erst nach 30 Jahren gemäß der allgemeinen Verjährungsfrist des 195 BGB verjähren, so dass der Architekt bei Ausführungsfehlern auch dann noch in Anspruch genommen werden kann, wenn der Unternehmer schon längst aus dem Schneider ist.
8 Deshalb muss jedem Architekten und jedem Landschaftsarchitekten dringend geraten werden, unter allen Umständen die Abnahme seiner Planungsleistungen durch den Auftraggeber zu dokumentieren. Hier kann dem Architekten die neue Regelung des 640 Abs. 1 S. 3 BGB helfen: Der Architekt setzt dem Auftraggeber nach erbrachter Planungsleistung eine Frist von zwei bis drei Wochen zur Erklärung, dass er die Planungsleistung als vertragsgemäß anerkenne und abnehme. Reagiert der Auftraggeber nicht, so gilt das Werk als abgenommen. Auch in diesem Zusammenhang soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass bei einer Beauftragung einschließlich der Leistungsphase 9 gemäß 15 HOAI eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 vereinbart werden sollte, auf die die vorstehend beschriebenen Abnahmevorschriften selbstverständlich anwendbar sind. Autor Dr. Herbert Franken Rechtsanwalt