1849-1851 Eidgenössische Post: Barfrankierter Ortspostbrief in Zürich, eine Ausnahme



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Transkript:

1849-1851 Eidgenössische Post: Barfrankierter Ortspostbrief in Zürich, eine Ausnahme Reinhard Stutz (Bearbeitet 2006) Ortsposten bestanden unter den kantonalen Verwaltungen bereits in mehreren Orten, weshalb es für die eidgenössische Post nahe lag, solche beizubehalten. Die kantonalen Verwaltungen von Zürich (1843), Genf (1843) und Basel (1845) stellten den Postkunden bereits anlässlich der ersten Ausgabe von Briefmarken sog. Frankozettel zu einem reduzierten Tarif für das Frankieren der Ortspost zur Verfügung. Kantonale Ortspostmarken mit den Inschriften Local-Taxe, Port local und STADT POST. Diese Tatsache (kant. Ortspost) sollte bei der Einführung der eidg. Ortspost erheblichen Einfluss haben. Die Posten im ganzen Umfange der Schweiz werden vom 1. Jänner 1849 an von der Eidgenossenschaft übernommen Die kantonalen Postverwaltungen führten vom 1. Januar 1849 bis 30. September 1849 den Postbetrieb wie bisher weiter, jedoch auf Rechnung des Bundes. Dazu ist beizufügen, dass die Kantonalmarken auch nach dem Inkrafttreten des eidgenössischen Posttaxengesetzes am 1. Oktober 1849 ihre Gültigkeit beibehielten. Im Bundesgesetz über die Posttaxen vom 8. Juni 1849 wurde die Ortspost wie folgt geregelt: Auszug aus dem Bundesgesetz vom 8. Juni 1849. Der Bundesrat kann eine Ortspost bewilligen, so der Wortlaut im erwähnten Bundesgesetz. Am 14. Januar 1850 gelangte das Postdepartement in Bezug auf die Einführung einer Ortspost an den schweizerischen Bundesrat. Die Begründung lautete: 1

Eine solche exceptionelle Taxierung der Ortsbriefe bestand bisher in Zürich, Basel und Genf, wo die so geheissenen Frankozettel eingeführt wurden. Ein ähnliches Verhältnis bestand dann noch in St. Gallen, wo indessen die Frankozettel nicht angewendet wurden. Am 18. Januar 1850 beschloss der Bundesrat die Einführung der Ortspost Nach Kenntnisnahme von dem Bericht und Antrage des Post- und Bauderpartements vom 14. Januar 1850 betreffend die Einführung der Ortsposttaxen wurde beschlossen (Protokollauszug): es sei den Kreispostdirektoren die Befugnis zu übertragen, auf Verlangen an grösseren Orten, in welchen ein bedeutender Briefwechsel stattfindet, die Aussendung der Frankozeddel (hervorgehoben durch den Verfasser, siehe am Schluss des Beitrages) mit der in Artikel 4 des Posttaxengesetzes bestimmten niederen Taxen einzuführen. Mit Kreisschreiben der eidgenössischen Postverwaltung vom 5. April 1850 wurde die Einführung der Ortsposten in grösseren Orten den Kreispostdirektionen übertragen. Im Postkreis VIII (Zürich) erschien bereits vor diesem Kreisschreiben, im Februar 1850, eine Übergangsmarke die sog. Winterthur zu 2 ½ Rappen. Diese stand bereits für die Ortsposttaxe zur Verfügung. Barfrankierter Ortspostbrief in Zürich vom 11. Mai 1850, eine Ausnahme Briefinhalt aus unten abgebildetem Faltbrief. Achtung: Nicht zu verwechseln mit Drucksachen der gleichen Taxstufe. Zürich 11. Mai 1850: Ortspostbrief bar bezahlt (Frankaturbrief). Postalische Behandlung nach Anweisung Art. 29 (siehe nächste Seite). Rückseitig die vom Aufgeber bezahlte Taxe 1 Kreuzer (2 ½ Rappen) vermerkt. Die Taxvermerke der Zürcher Kantonalpost seit 1836 in der Regel in Zürcher-Rappen, ab eidgenössischer Post in Kreuzern. 2

Auszug aus dem Kreisschreiben an die Kreispostdirektionen betreffend die Anwendung der Frankomarken, vom Postdepartement erlassen am 5. April 1850. In diesem Kreisschreiben wurden auch die Frankaturbriefe, also die bar bezahlten Briefe behandelt. Als Gegenstück zum bar bezahlten Ortsbrief nachstehend ein mit einem Frankozettel freigemachter Brief. Diese Variante wurde in oben aufgeführtem Kreisschreiben vorgeschrieben:...und sie können ausschliesslich nur mittels gestempelter Marken frankiert werden.... diese Marken sollen in der Regel vom Absender selbst auf der Adressseite... aufgeklebt werden. Zürich 7. Mai 1850: Ortspostbrief bis 2 Loth (einschliesslich) mit 2 ½ Rappen Winterthur frankiert, einer sogenannten Übergangsmarke. Ausgabe Februar/März 1850, gültig bis 30. September 1854. Abbildung aus Auktionskatalog Corinphila (114. Auktion/1999). 3

Für die Ortspost bestand Frankaturpflicht mit Frankozettel Bereits seit Einführung von Ortsposten in der Kantonalzeit bestand für den reduzierten Tarif Frankaturpflicht. Unfrankierte (Porto-)Briefe zum Versand mit dieser reduzierten Taxe wurden nicht zugelassen. Eine Ausnahme machte die Kantonalpost Zürich wo dieser Unterschied nicht bestand. Bei der Einführung der eidg. Ortspost galt dann allgemein, unfrankierte Ortspostbriefe unterliegen den gewöhnlichen Taxen des ersten Briefkreises. Im Postkreis Zürich wurden solche Ortsposten eingerichtet in Zürich, Winterthur, Wädenswil, Richterswil, Schaffhausen, Frauenfeld und Zug. Briefe bis 2 Loth kosteten 2 ½ Rappen bis 4 Loth 5 Rappen bis 8 Loth 10 Rappen E. Rüd Aussendung der Frankozettel * (siehe Seite 00) Die Herstellung und damit die Ausgabe von Ortspostmarken verzögerte sich. Als Inschriften wurden gewählt: ORTS-POST resp. POSTE LOCALE. Vorgängig bedient wurden zuerst die Orte, in welchen keine Übergangsmarken zur Frankierung der Ortspost zur Verfügung standen. ORTS-POST: Ausgabe ab 1. Mai 1850 POSTE LOCALE: bekannt ab 1. Oktober 1850 Je nach geographischer Lage waren Frankozettel mit deutscher oder französischer Inschrift vorgesehen. Beim Versand der Wertzeichen wurde offensichtlich nicht darauf geachtet, tauchten doch in beiden Sprachgebieten beide Varianten auf. Zürich 14. Juli 1851: Ortspostbrief bis 4 Loth, Portobrief taxiert mit 4 Kreuzern (10 Rappen), da unfrankiert zum Brief-Tarif der zweiten Gewichtsstufe im ersten Rayon. 4

Quellen: Bundesgesetze, Beschlüsse u. Verfügungen, u.a. Postalische Verfügung vom 5.4.1850. Zürcher Postchronik 1849-1936 von E. Rüd, a. Kreispostdirektor Zürich (1937). Emissions de Durheim, Répartition des livraisons dans chaque arrondissement postal, H.U. Sieber - H. Grand, Consilium Philateliae Helveticae (2001). Wo nichts anderes vermerkt, Belege aus Privatsammlungen. Die Weiterverwendung in Fachzeitschriften etc. ist gestattet unter folgenden Bedingungen: Unveränderte Wiedergabe mit Quellenangabe. Belegsexemplar an Verlag Post und Geschichte GmbH. Anmerkungen und Ergänzungen erwünscht, falls notwendig am Schluss anfügen mit neuen Quellenangaben und Angabe der bearbeitenden Person. Post und Geschichte GmbH, Verlag und Handelsgesellschaft Christian Geissmann, Postfach 56, CH 5612 Villmergen (Schweiz) www.post-und-geschichte.ch E-Mail: mail@post-und-geschichte.ch 5