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Transkript:

Vereinbarung zwischen der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW - handelnd für die Betriebskrankenkassen - der Innungskrankenkasse Nordrhein der Landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW - zugleich handelnd für die Krankenkasse für den Gartenbau - der Knappschaft den nachfolgend benannten Ersatzkassen in Nordrhein - Barmer Ersatzkasse - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - Gmünder Ersatzkasse (GEK) - HEK - Hanseatische Krankenkasse - Hamburg Münchener Krankenkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch den/die Leiter/in der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrages über ein strukturiertes Behandlungsprogramm (DMP) nach 137 f SGB V zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Versicherten mit Asthma bronchiale bzw. COPD in der jeweils gültigen Fassung Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 1 von 8

1 Vertragsärztliche Leistungen (1) Voraussetzung für die Abrechnung der in 2 beschriebenen Leistungen ist die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm (DMP). Die Genehmigung zur Teilnahme wird von der KVNo erteilt. Sobald diese Genehmigung vorliegt, können die Leistungen frühestens ab Beginn der Teilnahme (Unterschriftsdatum auf der Teilnahmeerklärung) abgerechnet werden. (2) Die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen für eingeschriebene Versicherte erfolgt - mit Ausnahme der Leistungen nach 2 - nach Maßgabe des EBM und ist mit der in den jeweiligen Honorarvereinbarungen mit der KVNo definierten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung abgegolten, soweit im Folgenden keine davon abweichende Regelung getroffen wird. (3) Soweit Vergütungen dieser Vereinbarung durch Änderungen des EBM berührt werden, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung der entsprechenden Vergütungsregelungen. (4) Die KVNo weist die Vergütungen gemäß 2 gegenüber den teilnehmenden Vertragsärzten in den Abrechnungsunterlagen dezidiert aus. Die Krankenkassen erhalten je Quartal von der KVNo einen Nachweis über die abgerechneten Leistungen. Die Leistungen werden insgesamt und je Krankenkasse, getrennt nach Mitgliedern, Familienangehörigen und Rentnern ausgewiesen. Die Darstellung der Symbolnummern erfolgt über das Formblatt 3 auf der Ebene 6 in der jeweils gültigen Fassung; über ggf. notwendige Anpassungen informiert die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft DMP die KVNo. 2 Vergütung Einschreibung/Dokumentation/Schulungen (1) Für eine vom teilnehmenden Vertragsarzt vollständig, plausibel ausgestellte und fristgemäß übermittelte Dokumentation gemäß Anlage 2 i.v.m. Anlage 10/12 der RSAV werden folgende Vergütungen vereinbart: Ziffer 90221 Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten in das DMP Asthma bronchiale, Erstellung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch Ärzte gemäß 3 des DMP-Vertrages 25,00 Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 2 von 8

Ziffer 90222 Erstellung und Versand der Folgedokumentationen im DMP Asthma bronchiale durch Ärzte gemäß 3 des DMP-Vertrages Ziffer 90224 Information, Beratung und Einschreibung der Versicherten in das DMP COPD, Erstellung der Teilnahme- und Einwilligungserklärung und der Erstdokumentation sowie Versand der entsprechenden Unterlagen durch Ärzte gemäß 3 des DMP- Vertrages Ziffer 90225 Erstellung und Versand der Folgedokumentationen im DMP COPD durch Ärzte gemäß 3 des DMP-Vertrages 10,00 25,00 10,00 (2) Die Vergütung der vorgenannten Leistungen erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und schließt eine Abrechnung nach dem EBM, mit Ausnahme der EBM-Ziffern 40120 40124, im Zusammenhang mit der Einschreibung, vollständigen Dokumentation und Versand der Dokumentation aus. (3) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütungspauschalen nach Abs. 1 ist eine Einschreibung des Versicherten in das strukturierte Behandlungsprogramm Asthma bronchiale/copd aufgrund der Vorschriften der RSAV. Die Vergütung der Leistungen ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Versicherte in den auf die Einschreibung folgenden drei Quartalen aus solchen Gründen aus dem DMP ausgeschrieben werden muss, die dem Verhalten des Arztes anzulasten sind. (4) Die Datenstelle erstellt nach Abschluss der Korrekturfrist quartalsweise einen Nachweis der vollständig, plausibel und fristgerecht erstellten Dokumentationen (Vergütungsdatei). Die KVNo prüft das Vorliegen der in den Abs. 1 und 3 genannten Kriterien anhand dieser Vergütungsdatei. (5) Bei einem Dokumentationszeitraum von drei Monaten kann je Patient und Quartal höchstens eine Abrechnungsziffer nach Abs. 1 vergütet werden. Bei einem Dokumentationszeitraum von sechs Monaten kann je Patient und Halbjahr (zwei Quartale) höchstens eine Abrechnungsziffer nach Abs. 1 vergütet werden. (6) Vertragsärzte nach 4 des DMP-Vertrages können, sofern die Untersuchungen ergeben, dass der behandelte Patient die Diagnosekriterien für das DMP Asthma bronchiale/copd erfüllt, einmalig folgende Leistung abrechnen: Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 3 von 8

Ziffer 90227 15,00 Differenzierter Befundbericht innerhalb von 5 Werktagen gemäß Anlage 12 des DMP-Vertrages an den behandelnden Hausarzt für die Einschreibung in das DMP COPD sowie Information des Patienten über das strukturierte Behandlungsprogramm und die Empfehlung, sich über den Hausarzt in das DMP einschreiben zu lassen. Ziffer 90228 15,00 Differenzierter Befundbericht innerhalb von 5 Werktagen gemäß Anlage 12 des DMP-Vertrages an den behandelnden Hausarzt für die Einschreibung in das DMP Asthma bronchiale sowie Information des Patienten über das strukturierte Behandlungsprogramm und die Empfehlung, sich über den Hausarzt in das DMP einschreiben zu lassen. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt im Zusammenhang mit der Abrechnung nach EBM 13650 bzw. 13651. Die Leistung gemäß Ziffer 90227/90228 ist kein Ersatz für den Arztbericht im Sinne der EBM-Ziffern 01600 bzw. 01601. (7) Der Arzt prüft unter Berücksichtigung bestehender Folge- und Begleiterkrankungen, ob der Versicherte von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann. Es können nur Patienten geschult werden, die körperlich und geistig schulungsfähig sind. Angehörige von DMP- Teilnehmern können kostenfrei an den Schulungen teilnehmen. (8) Die aufgeführten Schulungen (siehe Anlage 11 des DMP-Vertrages), auch von teilweisen Inhalten, sowie die Pauschalerstattungen für entsprechendes Verbrauchsmaterial je Patient sind nur einmal im Erlebensfall berechnungsfähig und schließen eine Abrechnung nach dem EBM aus. Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 4 von 8

Programmteil Asthma bronchiale Leistungsumfang Unterrichtseinheiten (UE) je Kurs Vergütung je UE GOP Qualitätsmanagement in der Asthmaschulung von Kindern und Jugendlichen der AG Asthmaschulung im Kindes- und Jugendalter e.v. Max. 7 Kinder/Jugendliche und Eltern Mind. 4 Termine innerhalb von max. 12 Wochen Nachschulung im Zeitraum von 6-12 Monaten zur Erstschulung. UE = 45 Minuten 30 UE (6 UE Kinder/Jugendliche und Eltern sowie je 12 UE getrennt für Kinder/ Jugendliche und Eltern) UE = 45 Minuten 4 UE (2 UE getrennt für Kinder/ Jugendliche und Eltern) 22,50 90230 22,50 90231 Ggf. Instruktion bei Neuerkrankung oder UE = 20 Minuten 10,00 90232 Umstellung der Medikation (u.a. Inhalationstechniken, Hygiene/ Gerätewartung sowie praktische Übungen) maximal zweimal im Krankheitsfall 1 bis 2 UE Einzelinstruktion mit Eltern durch qualifiziertes Praxispersonal max. 20,00 Verbrauchsmaterialien zu den Schulungen 9,00 90233 Ambulante Fürther Asthmaschulung, (AFAS, eine Fortentwicklung bzw. Variation von NASA = Nationales ambulantes Schulungsprogramm für erwachsene Asthmatiker) Max. 8 Teilnehmer Ggf. Nachschulung (frühestens nach einem Jahr abrechnungsfähig) Leistungsumfang Ggf. Instruktion bei Neuerkrankung oder Umstellung der Medikation (u.a. Inhalationstechniken, Hygiene/Gerätewartung sowie praktische Übungen) maximal einmal im Krankheitsfall UE = 60 Minuten 6 UE UE = 60 Minuten 1 UE Unterrichtseinheiten (UE) je Kurs UE = 20 Minuten 1 UE Einzelinstruktion durch qualifiziertes Praxispersonal 25,00 90234 25,00 90235 Vergütung je UE GOP 10,00 90236 Verbrauchsmaterialien zu den Schulungen 9,00 90237 Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 5 von 8

Programmteil COPD Leistungsumfang Unterrichtseinheiten (UE) je Kurs Vergütung je UE GOP Das ambulante Fürther Schulungsprogramm für Patienten mit chronisch obstruktiver Bronchitis und Lungenemphysem (AFBE, eine Umbenennung von COBRA) Max. 8 Teilnehmer Ggf. Nachschulung (frühestens nach einem Jahr abrechnungsfähig) Ggf. Instruktion bei Neuerkrankung oder Umstellung der Medikation (u.a. Inhalationstechniken, Hygiene/Gerätewartung sowie praktische Übungen) maximal einmal im Krankheitsfall UE = 60 Minuten 6 UE UE = 60 Minuten 1 UE UE = 20 Minuten 1 UE Einzelinstruktion durch qualifiziertes Praxispersonal 25,00 90240 25,00 90241 10,00 90242 Verbrauchsmaterialien zu den Schulungen 9,00 90243 3 Weitere Aufgaben und Verpflichtungen Die KVNo liefert gemäß 295 Abs. 2 SGB V quartalsbezogen, spätestens nach Erstellung der Honorarbescheide für die Vertragsärzte, die für das Programm erforderlichen Abrechnungsdaten versicherten- und arztbezogen an die Krankenkassen. Die Datenübermittlung erfolgt analog den Regelungen des zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Vertrages über den Datenaustausch auf Datenträgern in der jeweils gültigen Fassung. 4 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Vergütungsregelung tritt am 01.01.2010 in Kraft. (2) Diese Vergütungsvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines jeden Quartals, frühestens zum 31.12.2013, gekündigt werden. Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 6 von 8

(3) Abweichend von Absatz 2 besteht seitens der Krankenkassen ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sich die Finanzierung der DMP oder ihre Systematik in der RSAV dem Grunde oder der Höhe nach ändert. (4) Diese Vereinbarung endet ohne Kündigung mit der Beendigung des zu Grunde liegenden DMP-Vertrages Asthma bronchiale/copd. (5) Die Kündigung dieser Vereinbarung durch einzelne Krankenkassen/-verbände berührt nicht deren Fortgeltung zwischen den übrigen Vertragspartnern. 5 Schriftform Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 6 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt diese im Übrigen dennoch gültig, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an der Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch Regelungen ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der arztrechtlichen Vorgaben am nächsten kommt. Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 7 von 8

Düsseldorf, Essen, Bochum, Münster, Bergisch-Gladbach, den 22.12.2009 Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse Dr. Leonhard Hansen Vorsitzender Cornelia Prüfer-Storcks Mitglied des Vorstandes BKK Landesverband NRW IKK Nordrhein Jörg Hoffmann Vorsitzender des Vorstandes Dr. Brigitte Wutschel-Monka Vorsitzende des Vorstandes Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW Knappschaft Voß Hauptgeschäftsführer Dr. Georg Greve Direktor Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen Vergütungsvereinbarung zum DMP-Vertrag Asthma bronchiale/copd ab 01.01.2010 Seite 8 von 8