2017/2018. Jahreswechsel III. Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wir sind unseren Mandanten ein zuverlässiger Partner in allen

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Transkript:

2017/2018 Jahreswechsel III. Arbeitgeber und Arbeitnehmer Wir sind unseren Mandanten ein zuverlässiger Partner in allen Beratungssituationen, sei es bei der Beantwortung von Spezialfragen oder auch bei der Lösung komplexer Probleme. Sprechen Sie uns an! Unsere Beratungsschwerpunkte liegen in den Bereichen Steuerberatung Existenzgründungen Firmenumstrukturierungen Unternehmens- und Wirtschaftsberatung WEB: www.stb-hdh.de Email: info@steuerberater-brand.de Fon: +49 7321 277190

A. Steuer- und Bilanzrecht III. Arbeitgeber/Arbeitnehmer In weiteren BrandNeu-Infos zum Jahreswechsel 2017/2018 A. Steuer- und Bilanzrecht I. Unternehmer II. Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter IV. Hausbesitzer V. Kapitalanleger VI. Alle Steuerzahler B. Wirtschaftsrecht Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend informieren wir Sie über wichtige steuerliche Neuerungen und geben Ihnen Tipps für die Steueroptimierung noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel. Bitte beachten Sie: Diese Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Bitte kontaktieren Sie uns daher bei Bedarf für ein persönliches Beratungsgespräch, damit wir für ihren Einzelfall alle erforderlichen Maßnahmen steueroptimiert gestalten können. Unser diesjähriges Zitat lautet: Wer alles mit einem Lächeln beginnt, dem wird das meiste Gelingen. (Dalai Lama)

III. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers Kosten für eine Geburtstagsfeier können grundsätzlich nicht abgesetzt werden, weil der Geburtstag ein privater Anlass ist. Die Kosten sind allerdings ausnahmsweise abzugsfähig, wenn der berufliche Anlass der Geburtstagsfeier den privaten Anlass überwiegt. Dies ist dem BFH zufolge der Fall, wenn die Feier im Betrieb während der Arbeitszeit stattfindet und sämtliche Mitarbeiter oder alle Mitarbeiter der Abteilung eingeladen werden und die Kosten sich im Rahmen halten, die Feier also nicht luxuriös ausgestaltet wird. Für die steuerliche Absetzbarkeit kann es zudem sprechen, wenn der Arbeitnehmer seinen Geburtstag auch noch privat mit Freunden und Verwandten und ggf. zu höheren Kosten feiert. Diese Grundsätze gelten auch für Geschäftsführer und andere leitende Angestellte. Hinweis: Ist die steuerliche Absetzbarkeit dem Grunde nach gegeben, sind die Kosten in voller Höhe absetzbar; die gesetzliche Abzugsbeschränkung auf 70 % der Bewirtungsaufwendungen gilt nicht für Arbeitnehmer. Einführung eines permanenten Lohnsteuer- Jahresausgleichs Ab 2018 gibt es den sog. permanenten Lohnsteuer- Jahresausgleich. Dieser Jahresausgleich kommt Arbeitnehmern zugute, die mit der Steuerklasse VI nebenher kurzfristig tätig sind, z. B. als Saisonkraft. Hier wird der Zusatzlohn auf den Jahreslohn umgelegt und die Lohnsteuer dann aus dem zeitanteiligen Jahreslohn einbehalten und abgeführt. Damit ist die Lohnsteuer auf den Zusatzverdienst deutlich niedriger als nach der bisherigen Rechtslage. Beispiel: Wer z. B. als Saisonkraft mit Steuerklasse VI zusätzlich 5.000 hinzuverdient, kann den einmalig erzielten hohen Lohn auf mehrere Monate umlegen. Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde die Lohnsteuer so bemessen, als würde die Saisonkraft jeden Monat 5.000 (= 60.000 im Jahr) verdienen. Die Steuerlast wäre ungleich höher und die zu viel bezahlte Steuer könnte erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückerstattet werden. Für den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ist ein Antrag erforderlich. Zudem kommt es zu einer Pflichtveranlagung. Hinweis: Der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist auf Steuerpflichtige beschränkt, deren Beschäftigungsverhältnis nicht längerfristig besteht, die neben der Neben- einer Hauptbeschäftigung nachgehen, deren zeitlich befristete Tätigkeit maximal 24 aufeinanderfolgende Arbeitstage dauert und deren Einkommen aus der Nebentätigkeit nach Steuerklasse VI besteuert wird. Arbeitszimmer Erfreuliche Nachrichten gibt es für Ehepaare und Lebensgemeinschaften, die sich ein Arbeitszimmer teilen, um es jeweils für ihre Arbeitnehmertätigkeit oder betriebliche Tätigkeit zu nutzen. Denn jeder der beiden kann seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 geltend machen, wenn ihm kein anderer Arbeitsplatz, z. B. im Betrieb seines Arbeitgebers oder im eigenen Betrieb, zur Verfügung steht, er das Arbeitszimmer in dem erforderlichen Umfang nutzen kann und sich an den Kosten für das häusliche Arbeitszimmer beteiligt. Der BFH hat seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerzahler geändert und gewährt den Höchstbetrag nicht pro Arbeitszimmer, sondern pro Steuerpflichtigen. Unbeachtlich ist, ob beide Partner das Arbeitszimmer im gleichen zeitlichen Umfang nutzen. Hinweis: Die Kostenbeteiligung richtet sich bei einem Arbeitszimmer, das sich im Eigentum des Paares befindet (Eigentumswohnung oder eigenes Haus), nach der Miteigentumsquote des einzelnen Arbeitnehmers; ist jeder Partner zu 1/2 Miteigentümer, kann er die Kosten also zur Hälfte, maximal 1.250, absetzen. Befindet sich das Arbeitszimmer hingegen in einer Mietimmobilie, wird bei Ehepaaren eine jeweils hälftige Kostenbeteiligung unterstellt; bei nicht verheirateten Paaren dürfte es auf eine Beteiligung an der laufenden Miete und an den Betriebskosten ankommen. Den Höchstbetrag von 1.250 gibt es insgesamt aber pro Person nur einmal, auch wenn der Arbeitnehmer mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Städten oder nach einem Umzug unterschiedliche Arbeitszimmer nacheinander nutzt. Arbeitszimmer, die von Arbeitnehmern genutzt werden, müssen ebenso wie unternehmerisch genutzte Arbeitszimmer (s. Hinweise zu Unternehme Abschnitt I. 1.) ausschließlich oder nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt, dürfen also nicht privat genutzt werden. Eine (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung durch zwei Personen (Eheleute oder Partner) ist unschädlich. Außerdem muss das Arbeitszimmer von den privat genutzten Räumen abgetrennt sein (s. Hinweis Unternehmer Abschnitt. I. 1.). Dienstwagen und Dienstfahrräder Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen und muss er sich hierfür an den Kosten des Dienstwagens beteiligen, ist die neue BFH-Rechtsprechung zu beachten. Die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers mindert den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer wegen der Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens versteuern muss. Dies gilt nicht nur für ein festes Nutzungsentgelt, sondern auch für die Übernahme bestimmter laufender Kosten wie z. B. Benzin oder Versicherungen. Die Finanzverwaltung hat bislang nur die Übernahme von Leasingraten durch den Arbeitnehmer als vorteilsmindernd abgezogen, nicht aber die Beteiligung des Arbeitnehmers an einzelnen laufenden Kosten des Dienstwagens. Hinweis: Der Arbeitnehmer muss allerdings nachweisen, dass und in welchem Umfang er sich an den Kosten beteiligt hat. Der geldwerte Vorteil kann sich bestenfalls auf Null mindern. Ein negativer Betrag, der sich daraus ergibt, dass die Kostenbeteiligung höher ist als der Wert aus der Privatnutzung, wird steuerlich nicht anerkannt. Kann der Arbeitnehmer seinen Dienstwagen wegen einer Erkrankung für längere Zeit nicht nutzen, braucht er für jeden Monat, in dem eine Privatnutzung vollständig ausgeschlossen ist, keinen geldwerten Vorteil zu versteuern. Dies hat das FG

Düsseldorf rechtskräftig entschieden. Kann die Privatnutzung jedoch zumindest an einem Tag des Monats erfolgen, bleibt es beim Ansatz des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für diesen Monat. Hinweis: Der Arbeitnehmer sollte bei einer längeren Erkrankung sicherstellen, dass eine Privatnutzungsmöglichkeit auch durch Angehörige tatsächlich ausgeschlossen ist. Entweder lässt er den Dienstwagen vom Arbeitgeber abholen oder nach dem Arbeitsvertrag ist eine Privatnutzung im Krankheitsfall nicht erlaubt. Eine solche Klausel würde reichen, weil eine vertragswidrige Privatnutzung nicht als Arbeitslohn besteuert werden darf. Neues zur Privatnutzung von PKWs Arbeitnehmer müssen die private Nutzung eines geleasten Dienstwagens nicht über die 1-%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode (lohn-)versteuern, wenn ihnen das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung zuzurechnen ist. Entscheidend dafür ist, ob der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers trägt, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt für das Fahrzeug entrichten muss und ihn allein die Gefahr und die Haftung für Instandhaltung, Sachmängel und Verlust des Fahrzeugs treffen. Nach Meinung der Finanzverwaltung muss die Privatnutzung aufgrund einer arbeitsrechtlichen Grundlage immer dann versteuert werden, wenn der Anspruch von den Parteien im Zuge einer Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wurde, der Arbeitnehmer also unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns gegen Fahrzeuggestellung verzichtet, oder der Anspruch ein arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist, dies also zu Beginn des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, oder die Dienstwagengewährung mit einer Beförderung des Arbeitnehmers einhergeht. Praxistipp: Ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen, entfällt zwar die Besteuerung des Privatnutzungsvorteils. Ein Vorteil aus der Inanspruchnahme verbilligter Leasingkonditionen, die der Arbeitgeber erhält und an den Arbeitnehmer weitergibt, muss vom Arbeitnehmer aber als gewöhnlicher Rabatt versteuert werden. Statt Dienstwagen werden zunehmend auch Elektrofahrräder an Arbeitnehmer überlassen, die häufig vom Arbeitgeber geleast werden. Dürfen die Fahrräder vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden, kann dies ebenfalls zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil führen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ist die Privatnutzung monatlich mit 1 % der auf volle Hundert abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers brutto zu bewerten. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen nicht zusätzlich versteuert werden. Ist das Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, wird es hingegen auch steuerlich wie ein Kfz behandelt. Hinweis: Erhält der Arbeitnehmer die Gelegenheit, das Elektrofahrrad nach Ende des Leasingvertrags verbilligt zu erwerben, ist der Preisnachlass zwar als Arbeitslohn zu versteuern. Die OFD Nordrhein-Westfalen bietet hierzu aber eine Bewertungsvereinfachung an. Der Verkehrswert des Fahrrads kann nach Ablauf eines dreijährigen Leasingvertrags mit 40 % der auf volle Hundert abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers brutto angesetzt werden. Ein tatsächlich niedrigerer Wert kann im Einzelfall nachgewiesen werden. Doppelte Haushaltsführung Bei einer doppelten Haushaltsführung kann die Miete für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort bis zu 1.000 monatlich abgesetzt werden. Nach einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des FG Düsseldorf gilt diese Begrenzung nicht für die Einrichtung der Zweitwohnung. Diese Kosten können zusätzlich zur Miete abgesetzt werden, also auch dann, wenn die Miete 1.000 oder mehr beträgt. Die Finanzverwaltung vertritt allerdings eine andere Auffassung und rechnet die Einrichtungskosten der Miete hinzu. Betriebsveranstaltungen Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist nur zu versteuern, soweit auf jeden teilnehmenden Arbeitnehmer Kosten von mehr als 110 brutto entfallen. Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass zur Ermittlung dieses Betrags auf die bei der Veranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer abzustellen ist (s. auch Hinweise Unternehmer Abschnitt I. 16). Achtung: Den Kostenanteil einer Begleitperson müssen Sie zum Kostenanteil des Arbeitnehmers hinzuaddieren. Hinweis: Haben viele Anmeldungen zu hohen Kosten geführt, weil z. B. ein großes Buffet bestellt worden ist, kommt es pro teilnehmenden Arbeitnehmer zu einem höheren geldwerten Vorteil, der bei Überschreitung des Freibetrags von 110 (lohn- )steuerpflichtig sein kann. Reise- und Übernachtungskosten fließen in die Kosten der Betriebsveranstaltung ein, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer arbeitet, stattfindet und der Arbeitgeber die Anreise/Übernachtung über betriebsinterne Reisemanagementsysteme organisiert. Hinweis: Es ist daher vorteilhafter, wenn sich Arbeitnehmer selbst um die Anreise kümmern. Diese können sich dann ihre Reisekosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen. Der Freibetrag erfasst auch Geschenke; diese müssen allerdings im konkreten Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen. Für Geschenke, die allen oder einzelnen Arbeitnehmern nur bei Gelegenheit der Veranstaltung überreicht werden, gilt der Freibetrag ebenso wenig wie für alle Geschenke, die der Arbeitnehmer auch ohne die Betriebsveranstaltung erhalten hätte. Bei Geschenken bis 60 pro Arbeitnehmer wird aber pauschal unterstellt, dass sie im Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und vom Freibetrag erfasst werden. Praxistipp: Begünstigt sind auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen. Allerdings wird der Freibetrag von 110 für die gesamte Zeit nur einmal gewährt.

Zu umsatzsteuerlichen Fragen bei Betriebsveranstaltungen s. Info Unternehmer Abschnitt I. 16. Betriebsrentenstärkungsgesetz Förderung der betrieblichen Altersvorsorge Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz will der Gesetzgeber ab 2018 die betriebliche Altersvorsorge weiter vorantreiben. Das Gesetz sieht dabei unter anderem folgende Maßnahmen vor: Einheitliche Steuer-Freibeträge Bisher konnten bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden. Zusätzlich wurden bei Verträgen mit Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005 1.800 steuerfrei gestellt. Ab 2018 können einheitlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei eingezahlt werden. Der Betrag von 1.800 entfällt. Vorsicht: Für die Sozialversicherungsfreiheit bleibt es bei der alten 4-%-Grenze. Steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung sind damit nicht unbedingt auch in vollem Umfang von der Sozialversicherung befreit. Werden aus Anlass der Beendigung eines Dienstverhältnisses Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung geleistet, beträgt die Steuerfreiheit ab 2018 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat (jedoch maximal zehn Kalenderjahre). Hinweis: Sprechen Sie uns daher an, wenn Sie im Rahmen einer Abfindungszahlung steuerfreie Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung vornehmen wollen, damit wir gemeinsam die Anforderungen klären können. Lohnsteuerersparnis bei Arbeitnehmern Um es Arbeitnehmern mit einem Monatsbruttogehalt von bis zu 2.200 leichter zu machen, eine betriebliche Altersversorgung aufzubauen, sieht das Gesetz Steuererleichterungen für Unternehmen vor, die für diese Mitarbeiter 240 bis 480 jährlich in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Der Förderbetrag von 30 % dieser Beiträge bewegt sich zwischen 72 bis 144 pro Kalenderjahr. Er soll durch Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt werden, so dass sich der Lohnsteueraufwand für ihn entsprechend verringert. Hinweis: Möchten Sie als Arbeitgeber von den neuen Fördermöglichkeiten profitieren, sprechen Sie uns an, damit wir klären können, ob und in welchem Umfang diese Regelung für Sie in Betracht kommt. Erleichterungen bei der Sozialversicherung Der Gesetzgeber hat für bestimmte Fälle die Fälligkeitsregeln für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, müssen die Beiträge künftig nicht mehr aufwändig geschätzt werden. Vielmehr können Arbeitgeber einfach den Vormonatsbeitrag zahlen. Die sich aufgrund des vereinfachten Verfahrens ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen. Erhöhung der Grundzulage bei der Riester-Rente Bei der Riester-Rente wird die seit 2008 unveränderte Grundzulage ab 2018 von 154 auf 175 erhöht. Jedoch bleibt der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug des unmittelbar Riester-Berechtigten mit 2.100 unverändert bestehen. Damit fällt zugleich der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug geringer als bisher aus, den Sie bislang im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung erhalten haben. Praxistipp: Die Gerichte haben zwischenzeitlich unmissverständlich klar gemacht, dass Pflichtversicherte in den Versorgungswerken (beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte oder Architekten) nicht unmittelbar riestern können. Denn die Versorgungswerke sind nicht mit dem Versicherungszweig der Deutschen Rentenversicherung vergleichbar. Nur wenn der jeweilige Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner unmittelbar Riester-berechtigt ist, können diese Personen mittelbar riestern. Beitragsbemessungsgrenze Bundesregierung plant höhere Sozialabgaben für 2018 Die Bezieher mittlerer und höherer Einkommen müssen sich ab 2018 auf steigende Sozialabgaben einstellen. Auch im Jahr 2018 werden die sogenannten Rechengrößen in der Sozialversicherung nach oben angepasst. Sozialbeiträge werden nur bis zur Höhe der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Einkünfte, die darüber liegen, sind also beitragsfrei. Beitragsbemessungsgrenze 2017 2018 Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) Renten- und Arbeitslosenversicherung (Ost) Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich) 6.350 6.500 5.700 5.800 4.350 4.425 Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung steigt von 4.800 auf 4.950 monatlich bzw. von 57.600 auf 59.400 jährlich. Wer mehr verdient, kann die gesetzliche Krankenkasse verlassen und sich in einer privaten Krankenkasse versichern. Ob ein solcher Wechsel in die private Krankenkasse ratsam ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.