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Mustervertrag Zwischen - nachfolgend Arbeitgeber genannt - und - nachfolgend Arbeitnehmer genannt - wird folgender geschlossen: Teilzeitarbeitsvertrag 1 Tätigkeit/Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Die Tätigkeit umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:. (1) Der Arbeitnehmer wird ab dem als eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehören die in der anliegenden Stellenbeschreibung genannten Aufgaben. (2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten im Betrieb ohne Änderung der sonstigen Vertragsbedingungen zu übernehmen. 2 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ohne Pausen Stunden. (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt % der tariflichen Arbeitszeit. (2) Die Arbeitszeit verteilt sich auf die einzelnen Wochentage wie folgt:. (2) Die Arbeitszeit erstreckt sich arbeitstäglich von bis Uhr. Es gilt eine Fünftagewoche. (3) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Verteilung der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen neu festzulegen. Dabei sind die Interessen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Die

Veränderung der Arbeitszeit ist spätestens einen Monat vor Beginn der neuen Arbeitszeit dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. 3 Überstunden/Mehrarbeit (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet bei Bedarf auf Anordnung des Arbeitgebers Überstunden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf auf Anordnung des Arbeitgebers bis zu Überstunden pro Woche zu leisten. (2) Überstundenzuschläge werden erst beim Überschreiten der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit von derzeit Stunden gezahlt. (2) Für die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Überstunden wird der jeweilige tarifliche Überstundenzuschlag gezahlt. (2) Bis zu Überstunden kann der Arbeitnehmer nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgleichen sich vergüten lassen. Darüber hinausgehende Überstunden werden grundsätzlich vergütet. Der Überstundenzuschlag beträgt %. 4 Vergütung (1) Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, zahlbar nachträglich am letzten Werktag des Monats. (1) Der Arbeitnehmer erhält während der Probezeit ein monatliches Brutto-Gehalt in Höhe von EUR, nach Ablauf der Probezeit in Höhe von EUR. (1) Der Arbeitnehmer wird in Lohngruppe des Tarifvertrages, Fallgruppe eingruppiert. Der Lohn berechnet sich wie folgt: 1. anteiliger Grundlohn, 2. tarifliche Zulage, 3. übertarifliche Zulage.

Bei tariflichen sonstigen allgemeinen Lohn- und Gehaltserhöhungen innerhalb des Betriebes wird die Vergütung entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen Teilzeitarbeit zur regelmäßigen Vollzeitarbeit erhöht. Die übertarifliche Zulage und die betriebliche Zulage können auf spätere Tariflohnerhöhungen angerechnet werden. Der Arbeitgeber behält sich zudem vor, die Zulagen bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (wirtschaftliche Gründe, Gründe in der Leistung im Verhalten des Arbeitnehmers) zu widerrufen. 5 Pfändung/Abtretung (1) Die teilweise vollständige Abtretung und Verpfändung der Vergütung ist ausgeschlossen. (2) Im Falle einer Lohnpfändung ist die Firma berechtigt, als Bearbeitungsgebühr % des jeweils abzuführenden Betrags einzubehalten. (3) Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden wesentlich niedriger sei als die vorstehend genannten Bearbeitungskosten. 6 Sonderzuwendungen (1) Der Arbeitgeber zahlt freiwillig, ohne dass auch aus mehrmaliger Zahlung ein Anspruch entsteht, eine Weihnachtsgratifikation. (2) Der Arbeitnehmer erhält weiterhin ohne Rechtsanspruch für die Zukunft ein Urlaubsgeld in Höhe von EUR, auszahlbar mit der Vergütung für den Monat Juni. (3) Der Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt wird durch Aufhebungsvertrag endet. (4) Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sind zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitnehmers, durch Aufhebungsvertrag durch eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers vor dem 31.3. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres endet. (5) Weitere Sozialleistungen, die die Firma gewährt zukünftig gewähren wird, werden dem Arbeitnehmer entsprechend dem Verhältnis der regelmäßigen Teilarbeitszeit zur regelmäßigen Vollarbeitszeit gewährt. 7 Urlaub

(1) Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen und betrieblichen Urlaubsregelung. Er beträgt z.zt. Arbeitstage im Kalenderjahr und steht dem Arbeitnehmer anteilig zu. (1) Dem Arbeitnehmer wird im Kalenderjahr Erholungsurlaub für Arbeitstage gewährt. (2) Die Lage des Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber abzustimmen. ergänzend (3) Steht der Arbeitnehmer in mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen, so bestimmt der Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Arbeitnehmer den Urlaubszeitpunkt unter Berücksichtigung der in den anderen Arbeitsverhältnissen gewährten Urlaubszeit, so dass der Arbeitnehmer in allen Arbeitsverhältnissen eine zusammenhängende Urlaubszeit erhält. 8 Arbeitsverhinderung/Krankheit (1) Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit sonstige Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe der Verhinderung anzugeben. Dies gilt auch, wenn der Tag der Erkrankung kein Arbeitstag für den Arbeitnehmer ist. (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem binnen drei Tagen durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. (2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, ist am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse vorzulegen. (2) Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist außerdem am ersten Krankheitstag durch eine ärztliche Bescheinigung eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse nachzuweisen; dabei ist die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben. (3) Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach der jeweils geltenden Entgeltfortzahlungsregelung. 9 Sonstige Arbeitsverhinderung / Pflege eines eigenen Kindes (1) Auch in sonstigen Fällen einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich, grundsätzlich spätestens jedoch bis zum jeweiligen Arbeitsbeginn, unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer

zumindest telefonisch zu informieren. (2) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fern bleibt, eine andere in seinem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Sofern kein Fall des 45 Abs. 4 SGB V vorliegt, besteht der Freistellungsanspruch in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für bis zu 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Arbeitnehmer für bis zu 20 Arbeitstage, längstens jedoch für insgesamt 25 Arbeitstage, bzw. für alleinerziehende Arbeitnehmer für 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 616 BGB wird bei Erkrankung eines Kindes ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass er unter den Voraussetzungen des 45 SGB V Pflegekrankengeld beanspruchen kann. (3) Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen der vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen nach 616 BGB werden auch im Übrigen ausgeschlossen. (3) Im Übrigen wird der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers wegen vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen nach 616 BGB auf folgende Fälle und die angegebene Dauer beschränkt: (a) Niederkunft der Ehefrau Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft : 1 Arbeitstag (b) eigene standesamtliche kirchliche Hochzeit Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft : 1 Arbeitstag (c) Tod des Ehegatten des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, eines eigenen Kindes eines Elternteils : 2 Arbeitstage (d) Tod eigener Geschwister, eines Elternteils des Ehegatten des Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft : 1 Arbeitstag (e) Umzug aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort (mindestens 50 Kilometer Entfernung) : 1 Arbeitstag Eine Entgeltfortzahlung in den vorgenannten Fällen erfolgt nur, soweit nicht bereits eine Freistellung aus anderen Gründen (z.b. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit, Feiertag, etc.) vorliegt. Für andere Fälle wird die Entgeltfortzahlung nach 616 BGB ausgeschlossen.

(3) Im Übrigen gilt für den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers wegen vorübergehender Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen 616 BGB. Evtl. ergänzend (4) Eine Freistellung des Arbeitnehmers zum Zwecke eines Arztbesuchs außerhalb einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des 3 EFZG erfolgt nur, wenn die ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit medizinisch erforderlich ist (z.b. wegen Blutentnahme morgens im nüchternen Zustand) die Sprechstunden des Arztes in der Arbeitszeit des Arbeitnehmers liegen und ein Termin außerhalb der Arbeitszeit nicht vereinbart werden kann. Für die versäumte Arbeitszeit erfolgt keine Entgeltfortzahlung nach 616 BGB. 10 Nebenbeschäftigung (1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung den Arbeitgeber zu informieren. (2) Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sind alle Nebenbeschäftigungen durch die schützenswerte Interessen des Arbeitgebers nachteilig berührt werden können, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zulässig. (2) Nebenbeschäftigungen, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen können, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers übernommen werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb von zwei Wochen seit Anzeige durch den Arbeitnehmer keine Entscheidung ergangen ist. 11 Verschwiegenheitspflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich über alle betrieblichen Vorgänge, die ihm im Rahmen aus Anlass seiner Tätigkeit in der Firma zur Kenntnis gelangen nach außen hin Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen fort. 12 Probezeit und Beendigung des Vertrages (1) Die ersten Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (2) Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden. (3) Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.

13 Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht. 14 Sondervereinbarungen (1) Im Übrigen gelten die jeweils für den Betrieb und den Arbeitgeber maßgeblichen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen. (2) Nichtigkeit Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Sie haben nicht die Nichtigkeit Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksamen nichtigen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit ihnen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Ist eine Umdeutung nicht möglich, sind die Vertragsschließenden verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. (3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter der Firma. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten stillschweigend außer Kraft gesetzt werden...., den... (Arbeitgeber) (Arbeitnehmer)