FRAGE 66 Jahrbuch 1974/I, Seite 172-174 Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Melbourne, 24. Februar - 2. März 1974 Q66 FRAGE Q66 Übereinkommen über ein europäisches Markenrecht Die IVfgR nimmt folgenden Beschluss an: Die IVfgR bestätigt, dass ein Abkommen über die Schaffung einer europäischen Marke auf den folgenden Grundsätzen beruhen sollte: Möglichkeit des Beitritts Das Abkommen sollte die Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) umfassen und die Möglichkeit des Beitritts anderer Länder vorsehen, die enge wirtschaftliche Verbindungen mit der EWG haben. Zugänglichkeit Angehörige von allen Verbandsländern der Pariser Verbandsübereinkunft sollten das Recht haben, europäische Marken anzumelden. Einheitlicher Charakter der Marke Die europäische Marke darf nur für das Gebiet aller Vertragsstaaten erteilt werden. - Erste Alternative: Sie sollte in diesen Ländern die gleichen, aus dem Abkommen selbst folgenden Wirkungen haben. - Zweite Alternative: Sie sollte jedoch im Gebiet jedes Vertragsstaats dieselbe Wirkung haben wie eine nationale Registrierung in diesem Staat. Koexistenz von europäischem und nationalem Recht Das Abkommen sollte aus praktischen Gründen die Möglichkeit vorsehen, nationale Registrierungen zu erlangen, deren Wirkung sich nach nationalem Recht richtet, sollte je- 1
doch die Markeninhaber ermutigen, europäische Marken anzumelden. Im besonderen sollte das Abkommen vorsehen, dass eine europäische Marke, die für eine Person eingetragen ist, welche eine oder mehrere nationale Eintragungen einer identischen Marke besitzt, nach einer angemessenen Zeit die nationale Eintragung ersetzt, vorbehaltlich der auf Grund der nationalen Eintragung erworbenen Rechte. Dienstleistungsmarken Die europäische Marke sollte sowohl für Dienstleistungen wir für Waren eintragbar sein. Prüfung durch das europäische Markenamt Das europäische Markenamt sollte die Anmeldung einer europäischen Marke auf Übereinstimmung mit älteren Marken prüfen, ohne jedoch die Möglichkeit zu haben, die Anmeldung aus diesem Grunde von Amts wegen zurückzuweisen; das Amt soll jedoch sowohl den Anmelder wie die Inhaber kollidierender älterer Marken auf die Existenz dieser Marken bzw. der Anmeldung hinweisen. Widerspruch Das Abkommen sollte für jeden interessierten Dritten die Möglichkeit vorsehen, der Eintragung einer europäischen Marke aus allen Gründen zu widersprechen, aus denen das europäische Markenamt auf Grund dieser und der Pariser Übereinkunft eine Anmeldung zurückweisen kann. Diese Gründe sollten auch die Kollision mit älteren nationalen Rechten umfassen, wie dem Recht auf eine nur benutzte, aber nicht eingetragene Marke. Unanfechtbarkeit Eine europäische Marke, die benutzt wurde, sollte nach fünf Jahren gegenüber älteren privaten Rechten anfechtbar werden. Die Unanfechtbarkeit sollte nicht von dem Gebrauch eines Hinweises auf die Registrierung abhängig sein. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Marke anfechtbar bleibt, sollte gegenüber einem Dritten verkürzt werden können, der vom Markeninhaber notifiziert wurde; in diesem Falle ist die Benutzung der Marke eine Voraussetzung der Unanfechtbarkeit. Legitimation zur Geltendmachung älterer Rechte Nur der Inhaber älterer Rechte oder eine von ihm dazu ermächtigte Person kann die ältere Marke gegenüber einer jüngeren Marke geltend machen. Benutzungszwang Die IVfgR ist der Ansicht, dass die Aufrechterhaltung des Rechts an einer europäischen Marke von dem ernsthaften und wirksamen Gebrauch der Marke abhängig sein muss. Ob der Gebrauch der Marke ernsthaft und wirksam ist, sollte nicht hauptsächlich von der Zahl der Länder abhängen, in denen die Benutzung stattgefunden hat. Unterlässt der Markeninhaber, ohne dass ihm ein von seinem Willen unabhängiger, gerechtfertigter Grund zur Seite steht, die Benutzung innerhalb von fünf Jahren seit der Eintragung aufzunehmen oder den Gebrauch innerhalb von fünf Jahren nach einer Unterbrechung der Benutzung wiederaufzunehmen, so ist die Eintragung der Marke wegen Nichtbenutzung zu löschen, vorausgesetzt, dass die Löschungsklage vor dem Beginn oder der Wiederaufnahme einer ernstlichen und wirksamen Benutzung erhoben worden ist. 2
Umwandlung einer nationalen Anmeldung oder Eintragung 1. Jedermann, dessen Anmeldung für eine europäische Marke zurückgewiesen worden oder dessen europäische Marke gelöscht worden ist, sollte berechtigt sein, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Zurückweisung oder Löschung in jedem der Vertragsstaaten eine nationale Markenanmeldung einzureichen und für diese die Priorität der zurückgewiesenen oder gelöschten europäischen Marke zu beanspruchen. 2. Die IVfgR beauftragt den Sonderausschuss, auf der Grundlage dieses Beschlusses die detaillierten Bemerkungen zu formulieren, welche die IVfgR der Kommission der EWG vorzulegen hat. 3. Die IVfgR beschliesst, die Untersuchung dieser Frage fortzuführen. * * * * * * * * * 3
FRAGE 66 Jahrbuch 1978/II, Seiten 237-239 30. Kongress von München, 15. - 19. Mai 1978 Q66 FRAGE Q66 Entschliessung Die IVfgR hat nach einer ersten Diskussion der Frage auf der Sitzung ihres Präsidentenrats in Paris und nach Abgabe ihrer ersten Stellungnahmen zur Denkschrift der Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend die Schaffung einer EWG-Marke (Jahrbuch 1977/II, S. 368) und zu den in den ersten beiden Teilen des Vorentwurfs einer Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Jahrbuch 1978/I, S.63) das Studium der Frage auf dem Münchner Kongress fortgesetzt; I. bekräftigt ihre frühere Stellungnahme zur Nützlichkeit der Schaffung einer Gemeinschaftsmarke, die nicht nur im Interesse der Angehörigen des Gemeinsamen Marktes, sondern auch im Interesse der Angehörigen von Drittländern liegt, unter der Voraussetzung, dass die neue Gesetzgebung die berechtigten Interessen der Inhaber älterer Rechte nicht beeinträchtigt; II. äussert den Wunsch, dass die Gemeinschaftsmarke auf dem Wege eines Abkommens geschaffen wird, das im Vergleich zu einer Verordnung der EG grosse Vorteile bietet; III. bekräftigt ihre früheren Stellungnahmen, insbesondere zu den folgenden Einzelfragen: 1. Eintragungsverfahren und Ermittlung älterer Rechte a) Der Prüfer kann die absoluten Eintragungshindernisse berücksichtigen. b) Was die relativen Eintragungshindernisse betrifft, wird vorgeschlagen: - dass das Amt eine Recherche nach älteren Rechten durchführt - und deren Ergebnisse zum Zwecke der Information: 4
- dem Anmelder - dem interessierten Dritten mitteilt. 2. Widerspruch a) In Uebereinstimmung mit dem Vorentwurf der EWG sollte der Widerspruch auch auf absolute Eintragungshindernisse gestützt werden können. b) Was die relativen Eintragungshindernisse betrifft, sollten folgende Grundsätze angenommen werden: - Zum Widerspruch sind die Inhaber folgender Rechte berechtigt: 1. eingetragene Gemeinschaftsmarken oder nationale Marken und entsprechende Anmeldungen; 2. notorisch bekannte Marken im Sinne von Artikel 6bis, d.h. Marken, die in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sind; 3. notorisch bekannte Handelsnamen (mit nationalem Schutzbereich) sowie, ausnahmsweise, falls es solche gibt, auch notorisch bekannte Geschäftsbezeichnungen (mit nationalem Schutzbereich). - Keine Widerspruchsberechtigung für die Inhaber von den durch Benutzung begründeten Rechten (Marke, Handelsname, Geschäftsbezeichnung) mit nationalem Schutzbereich, unter der Voraussetzung, dass die Inhaber dieser Rechte sie vor ihrem nationalen Richter durchsetzen können; - entweder durch eine unmittelbare Nichtigkeitsklage; - auf dem Wege der Widerklage - Wege der Einwendung gegen eine Verletzungsklage. 3. Schiedsverfahren Dieses Verfahren kann unter folgenden Voraussetzungen akzeptiert werden: a) fakultative Einleitung des Schiedsverfahrens; b) nicht bindendes Ergebnis des Verfahrens; c) Durchführung durch den Prüfer, der als Schlichter handelt; d) Sicherstellung, dass die herbeigeführte Einigung im Hinblick auf Artikel 85 des EWG- Vertrags rechtmässig ist. 4. Wirkungen älterer Rechte Der Schutz von älteren Rechten mit regionaler oder lokaler Bedeutung muss sichergestellt werden; er soll jedoch nicht über die territorialen Grenzen dieser Rechte hinausgehen. 5
5. Beginn der Schutzdauer Hier müssen zwei Fragen unterschieden werden: a) Für die Dauer der Eintragung der Marke ist es zweckmässig, das Datum der Hinterlegung als Ausgangspunkt zu nehmen. b) Für die Wirkungen der Marke gegenüber einem Dritten, der sie unrechtmässig benutzt, scheint es, dass in einem Registrierungssystem das Datum der Eintragung oder auch dasjenige der Veröffentlichung der Eintragung der geeignetste Zeitpunkt ist. Man könnte jedoch auch in Aussicht nehmen, schon dem Hinterleger ergänzende Rechte einzuräumen: Vorbehaltlich einer späteren Eintragung könnte Schadenersatz gewährt werden - entweder vom Zeitpunkt einer Verwarnung durch den Inhaber - oder vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung. 6. Unanfechtbarkeit Das Prinzip der Unanfechtbarkeit wird gutgeheissen, jedoch sollte das im Vorentwurf vorgeschlagene System durch eine einfachere Regelung ersetzt werden. 7. Aeltere nationale Rechte, die nach dem Inkrafttreten der Regelung über die Gemeinschaftsmarke erworben worden sind Diese Rechte sollten ungeschmälert gewahrt werden. Eine Einschränkung dieser Rechte kann nicht hingenommen werden, da man sich für den Grundsatz der Koexistenz von nationalen Marken und Gemeinschaftsmarken entschieden hat. 8. Zuständige Instanz für die Entscheidung über die Gültigkeit der Gemeinschaftsmarke a) Das von der Kommission in Artikel 156 ff. vorgeschlagene System, das im Arbeitsdokument Nr.9 zu begründen unternommen wird, bringt so viele Schwierigkeiten praktischer Art mit sich, dass es nicht akzeptiert werden kann. Dieses System besteht darin, dass dem Europäischen Amt alle Entscheidungen über die Gültigkeit der Aufrechterhaltung der Marke vorbehalten sind, womit diese Fragen der Beurteilung durch den nationalen Richter entzogen sind, der aber dennoch für die Unterbindung von Verletzungen zuständig ist. Es scheint unabdinglich, dass die Beurteilung der Verletzung nicht von der Beurteilung der Gültigkeit der Marke und ihres Schutzumfangs getrennt wird. Dies erfordert eine einheitliche Zuständigkeit. b) Die von der EWG vorgeschlagene Lösung ist ausserdem nicht kohärent, weil sie der Beurteilung durch den nationalen Richter überlässt, ob eine Aussetzung des Verfahrens erforderlich ist (Art. 159). c) Es ist notwendig, dass das nationale Gericht die Kompetenz hat, im Rahmen eines Verletzungsverfahrens über den Einwand der Nichtigkeit oder des Verfalls der Marke zu entscheiden. 6
d) Zumindest müsste der nationale Richter über den Schutzbereich der Marke entscheiden können. e) Schliesslich sollte eine Vereinheitlichung der Auslegung des Gemeinschaftsmarkenrechts durch ein spezialisiertes Gericht sichergestellt werden. * * * * * * * * * 7
FRAGE 66 Jahrbuch 1980/I, Seite 180 Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Toronto, 23. - 29. September 1979 Q66 FRAGE Q66 Entschliessung Die IVfgR A) billigt die Stellungnahme ihres Ausschusses zum Entwurf einer Richtlinie des Rats der EG zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedstaaten und B) ist damit einverstanden, dass ihre Vertreter sich bei den mit der Ausarbeitung einer Verordnung über die Gemeinschaftsmarke befassten Stellen im Hinblick auf Artikel 55 für ein System der Unanfechtbarkeit der Marke einsetzen, dessen Grundlinien, die gegebenenfalls auch abgeschwächt werden können, die folgenden sind: Der Inhaber einer früheren Marke verwirkt sein Recht, diese gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke geltend zu machen, unter der doppelten Voraussetzung: 1. dass der Inhaber der jüngeren Marke diese in notorischer Weise in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes benutzt hat, der zugleich das Gebiet umfasst, in dem der Inhaber der älteren Marke tätig ist; 2. dass eine solche Benutzung fünf Jahre lang stattgefunden hat. * * * * * * * * * 8