MAI 2015 SPECIAL für Fotoassistenten.de. Antrag auf Businesshaftpflichtversicherung als. Fotoassistent - Fotoassistentin. Fotograf Fotografin

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MAI 2015 SPECIAL für Fotoassistenten.de Antrag auf Businesshaftpflichtversicherung als Fotoassistent - Fotoassistentin Fotograf Fotografin Dieser Antrag gilt nur für Fotoassistenten.de gelistete Member und ist nur bis zum 30.06.2016 gültig. Bitte übersenden Sie uns den Antrag per Fax an: 040 790 111 91 oder gescannt als PDF, JPG per Mail an: post@matthiessen.com Antragsteller: Herr Frau Vor - und Zuname: Telefon: Email Adresse: Geburtsdatum: Postadresse / Rechnungsadresse: Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: Stationärer Versicherungsort (Studio, Büro): Falls abweichend von Postadresse. Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: Private Adresse: Wenn private Haftpflicht mitversichert werden soll. Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: 1

Bitte gewünschten Versicherungsumfang ankreuzen: Versicherungsbeginn: Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde. (bitte Anzahl der Personen eintragen) 1 X Businesshaftpflicht 5 Millionen Euro Deckung für Personen- und Sachschäden für Antragsteller 135,00 Jahresbeitrag zzgl. Versicherungssteuer 19% EINMALIGER Beitragsrabatt in Höhe von Euro 101,25. Mitversicherung je weiterem freien/festen Mitarbeiter/Assistent 15,00 Jahresbeitrag zzgl. Versicherungssteuer 19% (bitte ankreuzen falls Mitversicherung gewünscht) Mitversicherung der erweiterten Vermögensschaden Deckung 75,00 Jahresbeitrag zzgl. Versicherungssteuer 19% Mitversicherung von der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen in der BRD vorkommender Versicherungsfälle aufgrund Durchführungen von Seminaren, Schulungen und Workshops mit bis zu maximal 30 Teilnehmern. 40,00 Jahresbeitrag zzgl. Versicherungssteuer 19% Mitversicherung der privaten Haftpflichtversicherung Eurosecure 2011 (Familientarif: Ehepartner und Kinder gelten gem. Bedingungen automatisch mitversichert) 50,00 Jahresnettobeitrag zzgl. Versicherungssteuer 19% Mitversicherung der privaten Haftpflichtversicherung Premium 2011 (Familientarif: Ehepartner und Kinder gelten gem. Bedingungen automatisch mitversichert) 70,00 Jahresnettobeitrag zzgl. Versicherungssteuer 19% Für alle mitversicherten weiteren Risiken gewähren wir einen EINMALIGEN Beitragsrabatt in Höhe von 50% auf den ersten Jahresbeitrag ohne VS Steuer. Für die private Haftpflichtversicherung bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften: Gem. den Bedingungen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Personen soll mein/e Lebensgefährte/in in der privaten Haftpflichtversicherung kostenfrei mitversichert gelten: Vor und Zuname: 2

Bestand für den beantragten Versicherungsschutz eine Vorversicherung? Wenn ja, Name des Vorversicherers und Versicherungsnummer: Hatten Sie Vorschäden beim Vorversicherer in den letzten 5 Jahren? Wenn ja, Anzahl und Höhe der Schäden: Gewünschte Beitragszahlungsweise, bitte ankreuzen: 1/1 Jährlich 1/2 Jährlich (3 % Zuschlag) 1/4 Jährlich (5 % Zuschlag) SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige (Wir ermächtigen) die Interlloyd Versicherungs-AG, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von der Interlloyd auf mein (unser) Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann (Wir können) innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Um mir (uns) eine Disposition meines (unseres) Bankkontos zu ermöglichen, informiert mich (uns) die Interlloyd mit der Jahresrechnung spätestens 5 Kalendertage vor dem Abbuchungszeitpunkt (Pre-Notification). Zahlungsempfänger: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Gläubiger-Identifikationsnummer: DE98ZZZ00000008196 Konto Inhaber = Antragsteller Name der Bank/Sparkasse: IBAN: BIC: Vor Vertragsabschluss wurden folgende Unterlagen (auch per elektronischem Versand) zur Verfügung gestellt: 1. Antrag auf Haftpflichtversicherung 2. Info BHV 1.6 3. Leistungsübersicht BHV 2014 4. Business Vorsorge Haftpflicht 2014 5. Info PHV 1.6 6. PHV Vergleich Eurosecure - Premium 7. PHV Versicherungsbedingungen 2014 8. Anbieterkennzeichnung des Versicherungsmaklers Datenschutzeinwilligungserklärung für Andreas Matthiessen Versicherungsmakler Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Ihre personenbezogenen Daten sofern sie zur Vertragsvermittlung und/oder der Vertragsdurchführung, die zur Erfüllung der Maklertätigkeit notwendig sind, erhoben, verarbeitet 3

und genutzt werden dürfen. Darüber hinaus informieren wir Sie ggf. über neue Produkte oder Dienstleistungen oder andere für Sie interessante Leistungen. Dieser Nutzung können Sie jederzeit schriftlich widersprechen. Sie sind einverstanden, dass der Makler im Rahmen von Deckungsanfragen, Abschlüssen und Abwicklungen von Versicherungsverträgen Daten an Versicherer, Rückversicherer, Maklerpools, technische Dienstleister (Betreiber von Vergleichssoftware oder Kundenverwaltungsprogrammen) oder sonstige Dienstleister übermitteln und empfangen kann. Die Übermittlung und der Empfang der Vertrags- und Leistungsdaten einschließlich personenbezogener Daten können dabei zwischen Makler und Versicherer über Maklerpools oder Dienstleister erfolgen. Diese Datenübermittlung führt zu keiner Änderung der Zweckbestimmung. Diese Regelung gilt auch für die Übermittlung von Daten an: - Versicherungs-Ombudsmänner - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Rechtsnachfolger Sollte der Makler seinen Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise auf einen anderen Makler übertragen (z. B. im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebes), sind Sie damit einverstanden, dass der Makler die Vertrags- und Leistungsdaten von Ihnen dem übernehmenden Makler zur Verfügung stellt. Der Makler wird Sie vor Weitergabe der Daten informieren sowie Namen und Anschrift des übernehmenden Maklers mitteilen. Sie sind berechtigt, der Datenübermittlung an den übernehmenden Makler zu widersprechen. Oben wurden Maklerpools und Dienstleister angesprochen. Um welche es sich im Einzelnen handelt, können Sie bei dem Makler anfordern. Datenschutzeinwilligungserklärung für Interlloyd Versicherungs-AG Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie den Inhalt der Datenschutzeinwilligungserklärung zur Kenntnis genommen haben und der Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten wie dort beschrieben, zuzustimmen. Diese Einwilligung ist Inhalt des Antrages und wird wichtiger Bestandteil des Vertrages. Der Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für Werbung, Markt- und Meinungsforschung kann jederzeit widersprochen werden bei: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 (0) 2 11 9 63-3033, E-Mail service@interlloyd.de Widerrufsrecht - Widerruf Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 (0) 2 11 9 63 30 33, E-Mail service@interlloyd.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Produktinformationsblatt unter Ziffer 3 ausgewiesenen rechnerischen Tagesbeitrag pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Datum Unterschrift Antragsteller 4

Andreas Matthiessen Versicherungsmakler Businesshaftpflichtversicherung als Fotograf/in, Fotoassistent/in, Kameramann/frau, Digital Operator Geltungsbereich: Weltweit für Geschäftsreisen incl. Reisen zwecks Film- und Fotoaufnahmen (Sonderregelung für USA/US Territorien und Kanada ist zu beachten). Jahresbeitrag je Person (Bei den genannten Prämien handelt es sich jeweils um Nettoprämien zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer von derzeit 19%) Businesshaftpflichtversicherung mit einer Deckung von 135,00 5.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, jeweils maximiert auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres Beitragsfrei mitversichert: Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement Zuschlag für die Mitversicherung je weiterem freien/festen 15,00 Mitarbeiter/Assistent optionale Vertragserweiterungen Einschluss der privaten Haftpflichtversicherung PHV Eurosecure 2011 Familiendeckung 50,00 PHV Premium 2011 Familiendeckung 70,00 Einschluss der erweiterten Vermögensschadendeckung 75,00 Einschluss Klausel Workshops, Schulungen, Seminare 40,00 Vertragsdauer 1 Jahr danach verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Dieses Angebot ist freibleibend.

Andreas Matthiessen Versicherungsmakler Klausel Obhut Schäden (mitversichert) Warum? Da gem. AHB 7.6 alle Schäden an geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen ausgeschlossen sind! Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer. 7.6 und 7.7 AHB 2010 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden an zu fotografierenden und zu filmenden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der Fotoproduktion/Filmproduktion gemietet, gepachtet, geliehen (nicht geleast) hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages waren. Nicht versichert sind Ansprüche, wenn eine permanente Überlassung vorliegt. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung sowie Abhandenkommen der Sache. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder dem Geschädigten bestehen, gehen diese Versicherungen vor. Diese Klausel deckt einen Großteil aller verursachten Schäden bei Auftragsarbeiten im Bereich Werbe-, Auto-, Mode-, People-, Still- und sonstiger Foto- oder Filmproduktionen ab. Beispiele: Im Fotostudio wird teures Porzellan für den Kunden fotografiert. Beim Abbau des Sets rutschen dem Fotografen 6 Teller aus der Hand und zerschellen auf dem Studio Boden. Für den Videodreh leiht sich das Team als Kulisse einen Oldtimer aus. Dieser wird von dem Verleiher ins Studio gefahren. Beim anschließenden Dreh stolpert der Kameramann über ein Kabel und fällt samt Lichtstativ und Kamera auf die Motorhaube und verbeult diese. Fotograf bekommt zum Abfotografieren 3 teure Ölgemälde des Kunden ins Studio geliefert. Leider dreht sich der Fotograf mit einem Stativ unter dem Arm um und macht einen Riss in das Bild. Während eines Drehs eines Musikclips tritt der Kameramann aus Versehen auf das geliehene Kleid der Sängerin, welches dann zerreißt. Fotograf bekommt für eine Produktion die Produkte des Kunden, in diesem Fall sehr hochwertige Küchengeräte, ins Studio geliefert. Beim hochheben des Herds auf den Aufbau rutscht der Fotoassistent ab, das Gerät fällt runter und wird durch den Aufprall auf dem Studio Boden massiv beschädigt. Nicht versichert wäre z.b.: Ins Studio des Fotografen wird eingebrochen und der Herd wird gestohlen. Hier müsste der Fotograf evtl. aus dem Vertrag mit dem Kunden/Verleiher den Herd wohl ersetzen, da es sich aber um einen Sachschaden (Einbruchdiebstahl) handelt, besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Haftpflichtdeckung. Unser Tipp: Klären Sie mit dem Kunden / Verleiher vor dem Job wie die Sachen die Sie in Obhut nehmen versichert sind. Besteht hier Unsicherheit empfehlen wir zusätzlich die Requisiten Versicherung.

Andreas Matthiessen Versicherungsmakler Klausel sonstige Tätigkeitsschäden (mitversichert) Warum? Da gem. AHB 7.7 alle Schäden die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an Sachen..oder die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten benutzt hat...ausgeschlossen sind. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen (BBR Büro und freie Berufe) 12.3 Tätigkeitsschäden Sonstige Tätigkeitsschäden Klarstellung und Erläuterung zum Versicherungsschutz. Im Rahmen des bei der Interlloyd bestehenden Haftpflichtvertrages gelten sonstige Tätigkeitsschäden im bedingungsgemäßen Umfang im Rahmen von Ziffer 12.3 der Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen (BBR Büro und freie Berufe) mitversichert. Es wird bestätigt, dass der Versicherer auf den Einwand nach Ziffer 12.3.3.1 verzichtet, sofern technische Geräte des Auftraggebers vor Ort vorübergehend benutzt werden und sie nicht auch außerhalb des Bereiches des Auftraggebers (Studio/Geschäftsräume/Drehort des Auftraggebers) durch den Versicherungsnehmer benutzt werden. Beispiele: Aufnahmen in Lobby eines 5 Sterne Hotels, Fotograf und Assistent schieben eine mächtige Vase etwas zur Seite und zerschrammen dabei den Marmorfußboden. Autofotograf und Assistent sind für Aufnahmen beim Hersteller und schieben den zu fotografierenden Wagen ein paar Meter nach vorne, dabei übersehen Sie die Blitzgeneratoren und schrammen die Seite des Wagens ab. Kameramann benutzt die Filmkamera des Produzenten und ist mit dem Produktionsteam unterwegs, während des Drehs macht er einen Schritt zurück und stolpert über die Bordsteinkante. Die Kamera schlägt auf dem Boden auf. Fotoassistent (muss einen eigenen Vertrag haben) soll den Kameraaufbau vorbereiten, hierbei glitscht ihm das Rückteil aus der Hand und zerschellt auf dem Studioboden.

Andreas Matthiessen Versicherungsmakler optionale Erweiterung des Bereiches Vermögensschaden (Kann gegen Beitragszuschlag mitversichert werden) Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer 7.16 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschaden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von - Persönlichkeitsrechten - Urheberrechten - Markenrechten - Namensrechten Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall 100.000 Euro begrenzt auf 200.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Versicherungsfall mit 500. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche - wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers - aus Vorsatz und/oder Veröffentlichungen bei denen die bewusste Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, Marken- und/oder Namensrechten billigend in Kauf genommen wird - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages sowie sonstige Geldstrafen und Bußen Erläuterung zu den Bedingungen Im anglo-amerikanischen Recht kann in einem Zivilprozess über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus, weitere Entschädigung so genannte punitive damages (im angelsächsischem Rechtsraum spricht man von exemplary damages) zuerkannt werden. In Deutschland wird hierfür meist der Begriff Strafschadenersatz verwandt. Ein vergleichbares Rechtsinstitut gibt es nach deutschem Recht nicht. optionale Erweiterung Klausel Workshops, Schulungen, Seminare (Kann gegen Beitragszuschlag mitversichert werden) Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen in der BRD vorkommender Versicherungsfälle aufgrund Durchführungen von Seminaren, Schulungen und Workshops im Bereich Foto/Film mit bis zu maximal 30 Teilnehmern.

Andreas Matthiessen Versicherungsmakler Nicht versichert sind u.a. Schäden an / durch: - geliehenen, gemieteten. Sachen (außer Deckung gem. Klausel Obhut Schäden) - Benutzung von Kraftfahrzeugen - Vertragserfüllung (Ausführung der Arbeiten, Einhaltung von Fristen..) Versicherungsbedingungen zum Angebot Business Vorsorge Haftpflicht Versicherungsbedingungen Versicherungssummen und Höchstersatzleistungen sowie Selbsthalte entnehmen Sie bitte dem PDF Leistungsübersicht BHV 2014. Versicherteninformation nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung - siehe ab Seite 3 Wichtige Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht - siehe ab Seite 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung siehe ab Seite 7 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen (BBR Büro und freie Berufe) siehe ab Seite 84 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung privater Haftpflichtrisiken im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (BBR Privat) siehe ab Seite 203 Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen) siehe ab Seite 208 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress) siehe ab Seite 214 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden) siehe ab Seite 223 Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement siehe ab Seite 234 Datenschutzeinwilligungserklärung siehe ab Seite 235 Klausel Obhut Schäden (generell mitversichert) Klausel Vermögensschäden (optional versicherbar) Klausel Workshops, Schulungen, Seminare (optional versicherbar)

Andreas Matthiessen Versicherungsmakler WICHTIGE KUNDENINFORMATION Mitteilung zur Offenlegung der Markt- und Informationsgrundlage für die eigenen Vermittlungsleistungen und zur Klarstellung der eingeschränkten Marktkenntnis. Angaben gem. 60 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind als Fachmakler für Versicherungen speziell für Fotografen und Filmer, sowie wie für Foto- und Filmproduktionen tätig und verfügen in den Versicherungssparten Haftpflicht, Technik, Produktionsversicherungen über eigene Deckungskonzepte, die sich aufgrund unserer Markterfahrung und Risikoeinschätzung von anderen handelsüblichen Standardangeboten unterscheiden. Dennoch sind wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, auf eine eingeschränkte Markt- und Informationsgrundlage hinzuweisen, sofern unsere Empfehlung zum Abschluss einer dieser Versicherungen nicht auf einer hinreichenden Anzahl von Versicherern und Angeboten basiert. Wir verwalten unsere Deckungskonzepte mit unterschiedlichen Versicherungsgesellschaften und dieses könnte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen eine nicht hinreichende Anzahl sein. Daher ist diese Kundeninformation notwendig. Wir stellen hiermit klar, dass unsere Angebote und Versicherungsvorschläge für unsere o.g. Kundengruppen und der hierfür relevanten Versicherungssparten auf einer eingeschränkten Marktkenntnis basieren. Der Versicherungsmakler stützt seinen Rat auf folgende Versicherer: - Interlloyd Versicherungs-AG - Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland

Business Haftpflicht Versicherung Andreas Matthiessen Versicherungsmakler Auszug aus der Leistungsübersicht Versicherungssumme Höchstersatzleistung Selbstbehalt freie Berufe Deckungssummen Personen- und Sachschäden (pauschal) - 2-fach maximiert - 5.000.000 Vorsorge 5.000.000 Vermögensschäden - 2-fach maximiert - 5.000.000 Hundehalter zu Betriebszwecken Teilnahme an Ausstellungen und Messen Reklameeinrichtungen Betriebliche Veranstaltungen Subunternehmerbeauftragung Deckungserweiterungen Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher 1.000.000 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln 1.000.000 250 Ansprüche aus Benachteiligungen 100.000 1.000 Auslandsschäden Geschäftsreisen USA / Kanada 10%, mind. 5.000, max. 50.000 Internetnutzung 1.000.000 Namensrechtsverletzungen 100.000 Kraftfahrzeuge (Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h) Mietsachschäden anlässlich Dienst- oder Geschäftsreisen 5.000.000 an Gebäuden / Räumlichkeiten 1.000.000 Schäden durch Feuer, Explosion 5.000.000 10%, Obhut Schäden -2fach maximiert - 100.000 mind. 150, max. 750 Tätigkeitsschäden -2fach maximiert - Be- und Entladeschäden 250 sonstige Tätigkeitsschäden 1.000.000 250 sonstige Tätigkeitsschäden nach 12.3.3.1 100.000 250 Umwelt Risiken Umwelthaftpflicht-Versicherung u. a. 5.000.000 500 Umweltschadens-Versicherung u. a. 5.000.000 10 %, mind. 250, max. 2.500 Bei den zuvor genannten Deckungsbesonderheiten handelt es sich nur um Stichworte. Detaillierte Deckungsumfänge sind den jeweiligen Bedingungen zu entnehmen.

Business Vorsorge Haftpflicht Versicherungsbedingungen www.interlloyd.de

Inhaltsverzeichnis Versicherteninformation nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung... 3 Wichtige Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht... 6 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012)... 7 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben des Baugewerbes (BBR Baugewerbe)... 16 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von produzierenden Betrieben, Handel, Handwerk und Gewerbe (BBR produzierende Betriebe, Handel, Handwerk und Gewerbe)... 36 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Beförderungsund Transportbetrieben (BBR Beförderung und Transport)... 56 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales (BBR Bildung, Gesundheit, Soziales)... 68 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Bürobetrieben und freien Berufen (BBR Büro und freie Berufe)... 84 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Freizeit-, Kulturund Sportbetrieben (BBR Freizeit, Kultur, Sport)... 95 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Gaststätten und Beherbergungsbetrieben (BBR Gaststätten und Beherbergung)... 108 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken (BBR Gewerbliche Bauherren)... 124 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung von gewerblichen Risiken (BBR Gewerblicher Haus- und Grundbesitz)... 131 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Betrieben der gewerblichen Tierhaltung, -zucht (BBR Gewerbliche Tierhaltung)... 139 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Handelsund/oder Handwerksbetrieben (BBR Handel und Handwerk)... 151 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von landund forstwirtschaftlichen Betrieben (BBR Land- und Forstwirtschaft)... 173 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung von Vereinen (BBR Vereine)... 190 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung privater Haftpflichtrisiken im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (BBR Privat)... 203 Allgemeine Bedingungen zur Haftpflichtversicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen (AVB Benachteiligungen)... 208 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflicht-Versicherung (BBR Umwelthaftpflicht-Basis- und -Regress)... 214 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (BBR Umwelthaftpflicht-Basis LuF)... 219 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Umweltschadensversicherung (BBR Umweltschaden)... 223 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Herstellerund Handelsbetriebe... 231 Versicherungsausweis zum ARAG Online-Forderungsmanagement... 234 Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft... 235 2

Versicherteninformation nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Vorstand: Wolfgang Mathmann, Christian Vogée Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575 2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die Sach- und Haftpflichtversicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen die Business Versicherungsbedingungen (VSG 2010) zu Grunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Was ist versichert? Versichert ist auf Grundlage der Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und weiterer Besonderer Bedingungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Personen aus dem angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus der Ausübung der beschriebenen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang regulieren wir nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungssummen und Selbstbehalten. 7) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für den angebotenen Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungsteuer von 19 %. 8) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 9) Beitragszahlung Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Gebäude- und Haftpflicht-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen der möglichen Anpassung des Beitrages. 10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen Versicherteninformation nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung / Stand 11.2012 3

An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die Haftpflichtversicherung nicht relevant. 12) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annahmeerklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9). 13) Widerrufsrecht Widerruf Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf, Telefax +49 (0) 2 11 9 63 30 33, E-Mail service@interlloyd.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im Produktinformationsblatt unter Ziffer 3 ausgewiesenen rechnerischen Tagesbeitrag pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 14) Laufzeit des Vertrages Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. 15) Kündigung / Beendigung des Vertrages Der Interlloyd Sach- und/oder Haftpflicht- Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Versicherung vorliegen. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unterhalb eines vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein 16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. 17) Anwendbares Recht / zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4 Versicherteninformation nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung / Stand 11.2012

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 13, 17, 21, 29 ZPO und 215 VVG. 18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information / Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache führen. 19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.v. Sie können damit kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.v., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel.0800 36 96 000, Fax 0800 36 99 000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von 10.000 Euro daran halten. 20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen insbesondere zum Versicherungsschutz sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs AG Versicherteninformation nach 1 VVG-Informationspflichtenverordnung / Stand 11.2012 5

Wichtige Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ihre Interlloyd Versicherungs-AG 6 Wichtige Mitteilung nach 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht / Stand 01.01.2010

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) sofern im Versicherungsvertrag vereinbart Umfang des Versicherungsschutzes 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3 Versichertes Risiko 4 Vorsorgeversicherung 5 Leistungen der Versicherung 6 Begrenzung der Leistungen 7 Ausschlüsse Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 8 Beginn des Versicherungsschutzes 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 13 Beitragsregulierung 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15 Beitragsangleichung Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 16 Dauer und Ende des Vertrags 17 Wegfall des versicherten Risikos 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 19 Kündigung nach Versicherungsfall 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 22 Mehrfachversicherung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Weitere Bestimmungen 27 Mitversicherte Personen 28 Abtretungsverbot 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 30 Verjährung 31 Zuständiges Gericht 32 Anzuwendendes Recht Umfang des Versicherungsschutzes 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3 Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 10.2013 7

oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen. 4 Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 3.000.000 Euro pauschal für Personenund Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen (2) aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiven Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist (3) aus dem Führen, Hüten oder Halten von Hunden, die nach den Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Als solche gelten insbesondere: Tosa-Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Kangal, Kaukasischer Ovtscharka, Mioritic, Tornak, Mastiff, Mastin Español, Rhodesian Ridgeback, Fila Brasileiro, Mastino Napoletano, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Bullterrier, Bandog, Pitbull-Terrier und Kreuzungen mit diesen Hunden; (4) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen (5) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5 Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6 Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 10.2013