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5. Jahrgang Bad Freienwalde (Oder), den Nr. 1. Beschlüsse der Verbandsversammlung vom

Sprechzeiten des Amtes: Dienstag Donnerstag Internet:

Transkript:

8. Jahrgang Mittenwalde, den 20. Oktober 2010 Nummer 10 Inhaltsverzeichnis der amtlichen Bekanntmachungen Stadt Mittenwalde 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde vom 5.10.2010 und der fortführenden Sitzung am 11.10.2010... Seite 1 2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) zum Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde... Seite 4 3. Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Altersgerechtes Wohnen Waldecker Straße Töpchin... Seite 4 4. Erste Änderungssatzung zur Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde vom 12. Oktober 2010... Seite 5 5. Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde vom 12. Oktober 2010... Seite 5 6. Bekanntmachung der Beschlüsse der Sitzung der Verbandsversammlung vom 21.09.2010 und der Fortführungssitzung vom 28.09.2010... Seite 6 7. Satzung über den Kostenersatz für Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen)... Seite 6 8. Satzung über den Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen)... Seite 7 9. Bekanntmachung Wirtschaftsplan 1. Nachtrag Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden... Seite 9 KMS 1. Bekanntmachung der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde vom 05.10.2010 und der fortführenden Sitzung am 11.10.2010 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde fasste in ihrer Sitzung am 05. Oktober 2010 folgende Beschlüsse: B042/2010 Hauptsatzung der Stadt Mittenwalde abgelehnt Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt die Hauptsatzung der Stadt Mittenwalde gemäß der Anlage. Ja = 9 Nein = 9 Enthaltung = 0 Frau Fischer, Herr Neuberg, Herr Schmidt, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Herr Balke, Herr Krause (Fraktion PRO-BÜRGER) Frau Schwarz, Frau Müller, Herr Hannig (Fraktion DIE LINKE) Frau Buße, Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Knuth, Herr Neubert, Herr Pehla, Herr Schiballa, Herr Dr. Wedemeier (CDU-Fraktion) Herr Pfeiffer (Bürgermeister, B043/2010 Namensänderung des Ortsteiles Schenkendorf der Stadt Mittenwalde abgelehnt Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt die Na- mensänderung des Ortsteiles Schenkendorf der Stadt Mittenwalde. 1. Der Ortsteil Schenkendorf führt künftig den Namen Ortsteil Schenkendorf Krummensee. 2. Damit entfällt die gesonderte Bezeichnung bewohnter Gemeindeteil Krummensee. 3. Die Hauptsatzung der Stadt ist entsprechend zu ändern. 4. Die Ortseingangsschilder bleiben unverändert. 5. Im Meldewesen soll die Bezeichnung ab Beschlussfassung benutzt werden, d.h. erst bei Neuausstellung von Dokumenten. Ja = 1 Nein = 14 Enthaltung = 3 Herr Hannig (Fraktion DIE LINKE) Frau Fischer, Herr Neuberg, Herr Schmidt, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Herr Balke, Herr Krause (Fraktion PRO-BÜRGER) Frau Buße, Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Knuth, Herr Pehla, Herr Schiballa, Herr Dr. Wedemeier (CDU-Fraktion), Herr Pfeiffer (Bürgermeister, Frau Schwarz, Frau Müller, (Fraktion DIE LINKE) Herr Neubert (CDU-Fraktion) Die Stadt im Internet: www.mittenwalde.de

2 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 20. Oktober 2010 B044/2010 Einstellung Mitarbeiter/in in der Kämmerei beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt die Einstellung eines Sachbearbeiters/in im Bereich der Kämmerei mit den Arbeitsaufgaben Anlagenbuchhaltung/Kosten-Leistungsrechnung. Gleichzeitig stimmt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde gemäß 77 Abs. 3 Satz 3 (GO) der Änderung des Stellenplanes zu. Die Änderung des Stellenplanes ist im Haushalt 2010 der Stadt zu berücksichtigen. B045/2010 Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt, mit der Evangelischen Kirchengemeinde Mittenwalde den anliegenden Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit von 99 Jahren über das Flurstück 733 der Flur 9 in der Gemarkung Mittenwalde mit einer Größe von 2.304 m² abzuschließen. B046/2010 Aufhebung eines Sperrvermerkes zum Haushaltsplan 2010 beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf der Grundlage des 82 GO die Aufhebung des Sperrvermerkes für die in der Haushaltsstelle 7501-95000 geplanten Mittel zur Errichtung einer Trauerhalle in Mittenwalde. B047/2010 Einleitung Baumaßnahme Straßenbau Töpchin Nord beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die geplante Straßenbaumaßnahme Töpchin Nord nunmehr auch ohne die gleichzeitige Abwassererschließung des KMS umzusetzen. Ja = 9 Nein = 8 Enthaltung = 1 Frau Buße, Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Knuth, Herr Neubert, Herr Pehla, Herr Schiballa, Herr Dr. Wedemeier (CDU-Fraktion), Herr Pfeiffer (Bürgermeister, Frau Fischer, Herr Neuberg, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Herr Balke, Herr Krause (Fraktion PRO-BÜRGER) Frau Schwarz, Frau Müller, Herr Hannig (Fraktion DIE LINKE) Herr Schmidt (SPD-Fraktion) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde fasste in ihrer fortführenden Sitzung am 11. Oktober 2010 folgende Beschlüsse: B048/2010 Behandlung einer Petition zum Winterdienst beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde fasst in Beantwortung der Petition vom 14. Januar 2010 Winterdienst in der Stadt Mittenwalde Beigabe von Streusalz zur Abstumpfung von Verkehrsflächen folgenden Beschluss: Ab der Wintersaison 2010 / 2011 wird für die Fahrbahnen der in der Gruppe I der Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Mittenwalde vom 22. April 2009 aufgeführten befestigten Straßen die Verwendung von Feuchtsalz als Streumittel beschlossen. Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und der Bürgermeister werden beauftragt, den Petenten gemäß dem Beschluss zu antworten. B049/2010 Beratung zum Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung 2010 und Investitionsprogramm 2010-2013 beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Nachtragshaushaltssatzung 2010 sowie das fortgeschriebene Investitionsprogramm für die Jahre 2010-2013. B050/2010 Antrag wasserrechtliche Genehmigung 6 Krummer See abgelehnt Die Stadtverordnetenversammlung stimmt der beantragten wasserrechtlichen Genehmigung (Anschreiben der unteren Wasserbehörde vom 14.04.2009) für die Errichtung eines Bootssteges, Gustav-Hensel- Straße 11 zu. Im Falle der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens wird folgende Begründung angeführt: Die Stellungnahme des Sportfischer Krummensee e. V. stellt die Grundlage der Versagung dar. B051/2010 Antrag wasserrechtliche Genehmigung 9 Motzener See beschlossen Die Stadt Mittenwalde erteilt ihre Zustimmung zur Erneuerung einer Bootshafenanlage mit Anlagestegen Wiesensteg in Form einer Sammelsteganlage wie beantragt (siehe Anlage). Ja = 14 Nein = 0 Enthaltung = 2 Frau Fischer, Herr Schmidt, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Frau Schwarz, Frau Müller (Fraktion DIE LINKE) Frau Buße, Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Pehla, Herr Schiballa, Herr Dr. Wedemeier (CDU-Fraktion) Herr Neubert (CDU-Fraktion), Herr Pfeiffer (Bürgermeister, B052/2010 Antrag wasserrechtliche Genehmigung 10 Motzener See abgelehnt Die Stadt Mittenwalde erteilt ihre Zustimmung zur Beibehaltung und Erweiterung eines Bootssteges vor dem Grundstück Karl-Marx-Straße 10 b als Gemeinschaftssteganlage für die Grundstücke Karl-Marx-Straße 10 a und 10 b wie beantragt (siehe Anlage). Ja = 1 Nein = 11 Enthaltung = 4 Herr Schiballa (CDU-Fraktion) Frau Fischer, Herr Schmidt, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Frau Schwarz, Frau Müller (Fraktion DIE LINKE) Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Dr. Wedemeier (CDU-Fraktion) Frau Buße, Herr Pehla, Herr Neubert (CDU-Fraktion), Herr Pfeiffer (Bürgermeister, B053/2010 Antrag wasserrechtliche Genehmigung 11 Motzener See abgelehnt Die Stadt Mittenwalde erteilt ihre Zustimmung zur Beibehaltung und Erweiterung eines Bootssteges vor dem Grundstück Karl-Marx-Straße 10 c als Gemeinschaftssteganlage für die Grundstücke Karl-Marx-Straße 10 c und 10 d wie beantragt (siehe Anlage). Ja = 1 Nein = 11 Enthaltung = 4 Herr Schiballa (CDU-Fraktion) Frau Fischer, Herr Schmidt, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Frau Schwarz, Frau Müller (Fraktion DIE LINKE) Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Dr. Wedemeier (CDU-Fraktion) Frau Buße, Herr Pehla, Herr Neubert (CDU-Fraktion), Herr Pfeiffer (Bürgermeister,

20. Oktober 2010 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 3 B054/2010 Antrag wasserrechtliche Genehmigung 12 Motzener See abgelehnt Die Stadtverordnetenversammlung erteilt ihre Zustimmung zur nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung der Bootsstege 2, 3 und 4 auf Höhe des Grundstückes Kirchstraße 7 / 7 a. Ja = 4 Nein = 10 Enthaltung = 2 Herr Schiballa (CDU-Fraktion) Frau Fischer, Herr Schmidt, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Frau Schwarz, Frau Müller (Fraktion DIE LINKE) Frau Buße, Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Pehla,Herr Dr. Wedemeier (CDU- Fraktion) Herr Neubert (CDU-Fraktion), Herr Pfeiffer (Bürgermeister, B055/2010 Antrag wasserrechtliche Genehmigung 13 Motzener See abgelehnt Die Stadtverordnetenversammlung erteilt ihre Zustimmung zur nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung des Bootssteges auf der Höhe des Grundstückes Kirchstraße 9 a. Ja = 7 Nein = 3 Enthaltung = 6 Frau Müller (Fraktion DIE LINKE) Frau Gärtner, Frau Nedwed, Herr Schiballa (CDU-Fraktion) Herr Schmidt, Herr Wenzel (SPD-Fraktion) Herr Dr. Wedemeier (CDU-Fraktion) Frau Fischer (SPD-Fraktion) Frau Schwarz (Fraktion DIE LINKE) Frau Buße, Herr Neubert, Herr Pehla (CDU-Fraktion), Herr Pfeiffer (Bürgermeister, B056/2010 Abwägungs- und Auslegungsbeschluss Flächennutzungsplan Mittenwalde beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (TÖB) zum Gesamtflächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde gemäß Anlage. Der entsprechend dieser Abwägung geänderte und ergänzte Entwurf des Gesamtflächennutzungsplans wird durch die Stadtverordnetenversammlung gebilligt und erneut zur Offenlage gem. 3(2) BauGB bestimmt. B057/2010 Erste Änderungssatzung zur Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt die Erste Änderungssatzung zur Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde gemäß der Anlage. B058/2010 Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt die Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde gemäß der Anlage. B059/2010 Abwägungsbeschluss Bebauungsplan Märchenwiese beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung stimmt den Inhalten der Abwägung gemäß der Abwägungsprotokolle zu den Anregungen aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplanes Märchenwiese und der Öffentlichkeit zu. Die Inhalte der Abwägung sind in die Begründung zum Bebauungsplan und in den Umweltbericht zu übernehmen. B060/2010 Satzungsbeschluss Bebauungsplan Märchenwiese beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Bebauungsplan Märchenwiese in der Planfassung vom August 2010 gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Begründung mit dem Umweltbericht wird gebilligt. B061/2010 Aufstellung und Auslegung Bebauungsplan Altersgerechtes Wohnen Waldecker Straße Töpchin beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Grundstück in der Gemarkung Töpchin, Flur 5, Flurstück 385. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB aufgestellt. Der Entwurf des Bebauungsplanes vom August 2010 mit Begründung wird gebilligt und zur öffentlichen Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die von der Planung berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind gemäß 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. B062/2010 Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde beschließt, mit der Evangelischen Kirchengemeinde Schenkendorf einen Erbbaurechtsvertrag mit einer Laufzeit von 40 Jahren über eine Teilfläche von ca. 2.205,00 m² des Flurstückes 113 der Flur 3 in der Gemarkung Schenkendorf unter der Maßgabe der Gewährung von Fördermitteln für die Sanierung/Erweiterung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten abzuschließen. Die Verwaltung wird angewiesen, den Erbbaurechtsvertrag erst nach Vorlage eines entsprechenden Fördermittelbescheides abzuschließen. B063/2010 Sachkundiger Einwohner für den Wirtschaftsausschuss beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass Herr Reinhard Mochan als sachkundiger Einwohner für den Wirtschaftsausschuss berufen wird. B064/2010 Grundsatzbeschluss zur Errichtung eines Solarparks beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die Vorbereitungen zur Einleitung eines Bebauungsplanes für das vorgestellte Projekt zur Errichtung einer Freiflächen-Solarstromanlage erfolgen können. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, eine vertragliche Vereinbarung zur Beplanung der Flächen vorzubereiten und diese der SVV zur Beschlussfassung vorzulegen. Ein förmlicher Aufstellungsbeschluss ist für die SVV vorzubereiten. B065/2010 Petition zu Anträgen auf Genehmigung von Bootsstegen am Motzener See beschlossen Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde fasst in Beantwortung der Petition vom 29. April 2010, eingegangen am 10. Mai 2010, Petition zu Anträgen auf Genehmigung von Bootsstegen am Motzener See gemäß 87 BbgWG folgenden Beschluss: Die Petenten erhalten das als Anlage beigefügte Antwortschreiben. Mittenwalde, 12.10.2010 Uwe Pfeiffer, Bürgermeister

4 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 20. Oktober 2010 2. Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) zum Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.10.2010 den entsprechend der Abwägung überarbeiteten Entwurf zum Flächennutzungsplan Mittenwalde gebilligt und zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Der Öffentlichkeit ist die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Der Planentwurf mit Begründung liegt zu diesem Zweck in der Zeit vom 01.11.2010 bis einschließlich 01.12.2010 während der Dienstzeiten (Mo bis Fr von 8-12 Uhr, Mo, Mi und Do von 13-16 Uhr und Di von 13-18 Uhr) im Bauamt der Stadtverwaltung, Rathausstraße 8 in 15749 Mittenwalde aus. Während der Auslegungsfrist können gem. 3 (2) BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Wir weisen darauf hin, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Stadtgebiet der Stadt Mittenwalde einschließlich der Ortsteile Brusendorf, Gallun, Motzen, Ragow, Schenkendorf, Telz und Töpchin sowie der bewohnten Gemeindeteile Boddinsfelde, Krummensee und Waldeck. Der genaue Geltungsbereich ist aus der in der Stadtverwaltung Mittenwalde, Bauamt, Rathausstraße 8 in 15749 Mittenwalde vorliegenden Planzeichnung ersichtlich. Ziel der Flächennutzungsplanung ist es gem. 5 Baugesetzbuch (BauGB), für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Mittenwalde, 12.10.2010 U. Pfeiffer Bürgermeister Siegel 3. Bekanntmachung der Bürgerbeteiligung gem. 3 Abs. 2 BauGB durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Altersgerechtes Wohnen Waldecker Straße Töpchin Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 11.10.2010 den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt und zur Offenlage bestimmt. Gemäß 3 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf des Bebauungsplanes bestehend aus Planzeichnung und Begründung zu Jedermanns Einsicht vom 01.11.2010 bis 01.12.2010 im Bauamt der Stadtverwaltung, Rathausstraße 8 in 15749 Mittenwalde während der folgenden Dienststunden: Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr, Montag, Mittwoch und Donnerstag von 13.00 bis 16.00 Uhr und Dienstag von 13.00 bis 18.00 Uhr öffentlich aus: Der Geltungsbereich befindet sich im Ortsteil Töpchin südlich der Dorfaue westlich der Waldecker Straße. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Töpchin das Flurstück 385 der Flur 5. Die Lage ist in nachfolgender Übersichtskarte dargestellt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB. Von einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 wird abgesehen. Während der Offenlegungsfrist können von jedermann Bedenken und Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 3 Abs. 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (gem. 4a Abs. 6 BauGB) unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Mittenwalde, 12.10.2010 Uwe Pfeiffer Bürgermeister Lage des Plangebietes

20. Oktober 2010 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 5 4. Erste Änderungssatzung zur Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde vom 12. Oktober 2010 Aufgrund des 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in Verbindung mit den 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 303), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde in ihrer Sitzung am 11. Oktober 2010 folgende Erste Änderungssatzung zur Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde beschlossen: Artikel 1 Änderung der Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde Die Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde vom 18. Juli 2007 wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Allgemeines Die Stadt Mittenwalde stellt die Mehrzweckhalle/Mehrzweckraum und in den Ortsteilen: Brusendorf das Freizeithaus Jugendclub, Motzen das Haus des Gastes, Ragow das Freizeithaus Jugendclub, Telz das Freizeithaus Jugendclub und Töpchin den Freizeitraum als öffentliche Einrichtung zur allgemeinen Benutzung zur Verfügung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. In den gesamten im Satz 1 genannten öffentlichen Einrichtungen besteht innerhalb der Gebäude ein Rauchverbot. 2. Nach 16 wird folgender 17 eingefügt: 17 Besonderheiten bei der Nutzung des Freizeitraumes OT Töpchin (1) Die Dauer der Nutzung ist in das im Freizeitraum befindliche Nutzungsbuch einzutragen und die Eintragung durch den jeweilig Verantwortlichen per Unterschrift zu bestätigen. Die Nichteintragung in das Nutzungsbuch gilt als Verstoß gegen die Hausordnung. (2) Das Jugendschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung gilt für den gesamten Freizeitraum. (3) Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass der Freizeitraum mit Ablauf der Nutzungszeit geräumt ist. 3. Der bisherige 17 wird 18. Artikel 2 Bekanntmachung Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde in der ab dem Inkrafttreten dieser Ersten Änderungssatzung zur Benutzungssatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde an geltenden Fassung bekannt zu machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mittenwalde, 12. Oktober 2010 Uwe Pfeiffer Siegel Bürgermeister 5. Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde vom 12. Oktober 2010 Aufgrund des 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), in Verbindung mit den 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) und dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 298, 303), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde in ihrer Sitzung am 11. Oktober 2010 folgende Erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gebührensatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde Die Gebührensatzung Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde vom 18. Juli 2008 wird wie folgt geändert: 1. 1 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: 6. der Freizeitraum im Ortsteil Töpchin. 2. An 5 wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) Für den Freizeitraum im Ortsteil Töpchin gelten folgende Regelungen: Für die Benutzung des Freizeitraumes, Größe 47 m², werden folgende Gebührensätze erhoben: Einstufung der Nutzungsgruppe Gebührensatz pro Stunde pro Tag a) Eingetragene ortsansässige Vereine bzw. Kinder- und Jugendgruppen 1,20 6,00 b) Sonstige Vereine bzw. Kinder- und Jugendgruppen 2,40 25,00 c) Private Nutzung 4,80 38,40 d) Gewerbliche Nutzung 9,60 76,80 e) Senioren sofern sie nicht unter a) bis d) fallen Kostenfrei Kostenfrei Artikel 2 Bekanntmachung Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Wortlaut der Gebührensatzung für Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde in der ab dem Inkrafttreten dieser Ersten Änderungssatzung zur Gebührensatzung für Gemeinschaftseinrichtungen der Stadt Mittenwalde an geltenden Fassung bekannt zu machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Mittenwalde, 12. Oktober 2010 Uwe Pfeiffer Siegel Bürgermeister

6 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 20. Oktober 2010 Amtlicher Teil KMS 6. Bekanntmachung der Beschlüsse der Sitzung der Verbandsversammlung vom 21.09.2010 und der Fortführungssitzung vom 28.09.2010 Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung am 21.09.2010 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. Kurzinhalt VV 22/2010 Festsetzung Kassenkredithöhe VV 23/2010 1. Nachtrag Wirtschaftsplan 2010 VV 24/2010 Abwahl zweiter Stellvertreter der Verbandsvorsteherin VV 25/2010 Kreditumschuldung Trinkwasserkredit bei der Deutschen Bank VV 26/2010 Kreditumschuldung Schmutzwasserkredit bei der Deutschen Bank Wahl des ersten Stellvertreters der Verbandsvorsteherin gewählt wurde Frau Heike Nicolaus Projektsteuerin des Zweckverbandes KMS Wahl des zweiten Stellvertreters der Verbandsvorsteherin gewählt wurde Frau Sabine Kretzschmar Kaufmännische Leiterin des Zweckverbandes KMS gez. H. Nicolaus Die Verbandsversammlung hat in der Fortführungssitzung des Zweckverbandes KMS Zossen am 28.09.2010 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss-Nr. Kurzinhalt VV 26/2010 Kreditumschuldung Schmutzwasserkredit bei der Ergänzung Deutschen Bank VV 27/2010 Satzung über den Kostenersatz für die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) VV 28/2010 Satzung über den Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) gez. H. Nicolaus 7. Satzung über den Kostenersatz für die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) Präambel Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), der 8 Abs. 4 und 15, Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden in der Sitzung am 28.09.2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden (im Folgenden: KMS Zossen) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz für Hausanschlüsse im Wasserversorgungsgebiet, soweit diese nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören. (2) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung der öffentlichen Versorgungsleitung vor dem Grundstück mit der Grundstücksanlage oder, soweit eine Grundstücksanlage nicht vorhanden ist, mit dem Grundstück. Er beginnt an der Abzweigstelle der öffentlichen Versorgungsleitung und endet mit der Einbaugarnitur für die Messeinrichtung. Die Einbaugarnitur ist Bestandteil des Hausanschlusses. Die Messeinrichtung (Wasserzähler) gehört zur öffentlichen Einrichtung und ist nicht Bestandteil des Hausanschlusses. 2 Ersatz von Hausanschlusskosten (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Hausanschlüsse sind dem KMS Zossen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Versorgungsleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, gelten als in der Straßenmitte verlaufend. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 3 Erstattungspflichtiger (1) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Erstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Veranlagung und Fälligkeit Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 5 Vorausleistungen (1) Auf den Erstattungsanspruch können Vorausleistungen in Höhe von

20. Oktober 2010 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 7 Amtlicher Teil KMS 80 % der voraussichtlichen Kostenerstattung erhoben werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen worden ist. Für den Vorausleistungspflichtigen gilt 3 entsprechend. Eine gezahlte Vorausleistung ist bei der Festsetzung des Erstattungsanspruches gegenüber dem Pflichtigen des endgültigen Erstattungsanspruches zu verrechnen. (2) Die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe fällig. 6 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Die Pflichtigen haben dem KMS Zossen jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Erstattungsanspruches nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem KMS Zossen sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des KMS Zossen ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches festzustellen oder zu überprüfen. Die Erstattungspflichtigen haben das Betreten zu dulden. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 6 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der KMS Zossen. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Mit dem In-Kraft- Treten dieser Satzung tritt 21 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie Kostenersatz für die Hausanschlüsse des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 19.12.2007, die 11 bis 13 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 21.06.2006, 21 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen sowie Kostenersatz für die Hausanschlüsse des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 19.01.2006 sowie 21 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgungsanlage sowie Kostenersatz für die Hausanschlüsse des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 29.12.2003 außer Kraft. Am Mellensee, 28.09.2010 H. Nicolaus 8. Satzung über den Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS Zossen) Präambel Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202), der 8 Abs. 4 und 15, Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) und der 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 160) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden in der Sitzung am 28.09.2010 folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Der Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden (im Folgenden: KMS Zossen) erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse im Bereich der zentralen Schmutzwasserbeseitigung, soweit diese nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören. (2) Grundstücksanschluss im Sinne dieser Satzung ist die Verbindungsleitung von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks oder bei Vorhandensein eines Kontrollschachtes bis einschließlich diesem. Im Falle von Sonderentwässerungsverfahren (Druck- oder Vakuumentwässerung) endet der Grundstücksanschluss mit dem Sammelbehälter und/oder der Pumpe, die Bestandteil des Grundstücksanschlusses sind. 2 Ersatz von Grundstücksanschlusskosten (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind dem KMS Zossen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Versorgungsleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, gelten als in der Straßenmitte verlaufend. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. 3 Erstattungspflichtiger (1) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I, S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten

8 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 20. Oktober 2010 Amtlicher Teil KMS und des öffentlichen Rechts. Die Erstattungspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstattungsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 4 Veranlagung und Fälligkeit Der Erstattungsanspruch wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 5 Vorausleistungen (1) Auf den Erstattungsanspruch können Vorausleistungen in Höhe von 80 % der voraussichtlichen Kostenerstattung erhoben werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen worden ist. Für den Vorausleistungspflichtigen gilt 3 entsprechend. Eine gezahlte Vorausleistung ist bei der Festsetzung des Erstattungsanspruches gegenüber dem Pflichtigen des endgültigen Erstattungsanspruches zu verrechnen. (2) Die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe fällig. 6 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Die Pflichtigen haben dem KMS Zossen jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung des Erstattungsanspruches nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem KMS Zossen sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Dienstkräften oder mit besonderem Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten des KMS Zossen ist der Zutritt auf das Grundstück zu gewähren, um Bemessungsgrundlagen für die Geltendmachung des Erstattungsanspruches festzustellen oder zu überprüfen. Die Erstattungspflichtigen haben das Betreten zu dulden. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 6 den in dieser Bestimmung genannten Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde ist der KMS Zossen. 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Mit dem In-Kraft- Treten dieser Satzung tritt 21 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung sowie Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 19.01.2006, die 11 bis 13 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenersatz für die öffentliche Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 21.06.2006 sowie 21 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigung sowie Kostenersatz für die Grundstücksanschlüsse des Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden vom 29.12.2003 außer Kraft. Am Mellensee, 28.09.2010 H. Nicolaus

20. Oktober 2010 Amtsblatt für die Stadt Mittenwalde 9 Amtlicher Teil KMS 9. Bekanntmachung Wirtschaftsplan 1. Nachtrag Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden Festsetzung nach 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV für das Wirtschaftsjahr 2010 Aufgrund des 7 Nr. 3 und des 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 21.09.2010 den 1. Nachtrag Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2010 festgestellt: 1. Es betragen bisher Veränderung um auf nunmehr 1.1 Im Erfolgsplan die Erträge 13.791.147,00-29.030,00 13.762.117,00 die Aufwendungen 14.242.453,00 3.029,00 14.245.482,00 der Jahresgewinn 0,00 0,00 0,00 der Jahresverlust 256.706,00 32.059,00 288.765,00 1.2 im Finanzplan Mittelzufluss / Mittelabfluss aus laufender Geschäftstätigkeit 88.732,00 1.114.629,00 1.203.361,00 Mittelzufluss / Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit -4.237.400,00 0,00-4.237.400,00 Mittelzufluss / Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 1.663.286,00-1.159.369,00 503.917,00 2. Es werden festgesetzt der Gesamtkreditbetrag 2.1 der Kredite auf 0,00 0,00 0,00 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 2.2 auf 0,00 0,00 0,00 die Verbandsumlage auf 0,00 0,00 0,00 Nach 19 Abs. 2 Satz 1 GKG haben die einzelnen Verbandsmitglieder dabei folgende Anteile zu tragen: a Am Mellensee 0,00 0,00 0,00 b Blankenfelde-Mahlow 0,00 0,00 0,00 c Rangsdorf 0,00 0,00 0,00 d Stadt Trebbin 0,00 0,00 0,00 e Stadt Zossen 0,00 0,00 0,00 f Stadt Mittenwalde 0,00 0,00 0,00 Der 1. Nachtrag Wirtschaftsplan 2010 und seine Anlagen können im Zweckverband KMS Zossen, Trebbiner Straße 30, 15838 Am Mellensee vom 25.10.2010 bis 19.11.2010 eingesehen werden. Am Mellensee, den 22.09.2010 Heike Nicolaus Ende des amtlichen Teils der Stadt Mittenwalde Herausgeber: Stadt Mittenwalde Der Bürgermeister Rathausstraße 8, 15749 Mittenwalde Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf und ist kostenlos im Verwaltungsgebäude der Stadt Mittenwalde, Paul-Gerhardt-Haus, Rathausstraße 8, 15749 Mittenwalde, vier Wochen lang nach Erscheinen erhältlich.