Frühjahrstagung DGAR 2012

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Transkript:

Frühjahrstagung DGAR 2012 Zivilrechtliche Auswirkungen von Vorhaben erneuerbarer Energien am Beispiel des Landpachtund landwirtschaftlichen Erbrechts von Rechtsanwältin CHRISTIANE GRAß Fachanwältin für Agrarrecht Semmelweisstraße 2 53123 Bonn Tel.: 02 28 / 6 20 58 04 Fax: 02 28 / 6 20 58 06

Erneuerbare Energien Rechtsanwältin CHRISTIANE GRAß Fachanwältin für Agrarrecht 2

Fachanwältin für Agrarrecht 3 A. Landpacht und erneuerbare Energien Landwirtschaftliche Fläche wird zur Energiegewinnung genutzt I. Fläche wird mit Windkraftanlage bestückt II. Fläche bzw. Gebäude wird mit Photovoltaikanlage versehen III. Fläche dient der Produktion von Pflanzen zur Biogaserzeugung Energiepflanzen

Fachanwältin für Agrarrecht 4 I. Windkraftanlage Eigentümer will seine Eigentumsfläche an einen Windparkbetreiber verpachten Was gilt es im Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzfläche zu beachten?

Fachanwältin für Agrarrecht 5 I. Windkraftanlage Fall: Pachtvertrag vorhanden, jedoch keine vertragliche Vereinbarung, wonach Pächter Teile der gepachteten Fläche für die Errichtung einer Windkraftanlage herausgeben muss Ohne Zustimmung des Pächters geht nichts!

Fachanwältin für Agrarrecht 6 I. Windkraftanlage Pächter wird Zustimmung zur teilweisen Freigabe der Pachtfläche davon abhängig machen, dass ihm kein wirtschaftlicher Schaden entsteht und sich ein gewisser Vorteil auch bei ihm niederschlägt Denkbare Verhandlungspunkte zwischen Eigentümer/Pächter: Reduzierung Pachtpreis um Anteil Fundamentfläche und Wegenetz der WKA Verlängerung der Pachtzeit bei bereits bestehendem Pachtverhältnis

Fachanwältin für Agrarrecht 7 I. Windkraftanlage Ausgleich für die dauerhaften Bewirtschaftungserschwernisse, Entschädigung der Mehrwege Erstattung Ertragsausfall durch Wegfall Flächenanteil für Fundament, Wegenetz Ausgleich für die Inanspruchnahme weiterer Flächenteile während Bau der Anlage (Fläche für Kranstellplätze, Nutzung und Verschmutzung bestehender landwirtschaftlicher Wege, Lagerfläche für Material) Entschädigung für eventuellen Prämienverlust

Fachanwältin für Agrarrecht 8 II. Photovoltaikanlage 1. Photovoltaikanlage auf landwirtschaftlichen Flächen In der Regel auf Grünlandflächen Scheidet bei bestehender Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen für Dauer der Pachtzeit aus, es sei denn, es besteht ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht für die Fläche

Fachanwältin für Agrarrecht 9 II. Photovoltaikanlage 2. Photovoltaikanlage auf Gebäude Differenzieren, wer Anlage errichten will Fall 1: Anlage wird von Verpächter (Eigentümer des Gebäudes) errichtet Pächter muss Benutzung der Dachfläche bzw. des Gebäudes für eine Photovoltaikanlage nicht zustimmen

Fachanwältin für Agrarrecht 10 II. Photovoltaikanlage Zustimmung des Pächters denkbar, wenn: Sichergestellt ist, dass keine tatsächliche Beeinträchtigung der Pachtsache zu befürchten ist, Gebäude, auf welchem Anlage errichtet werden soll, vor Schäden, die von der Anlage ausgehen können (Brand, Stromausfall), geschützt ist. Evtl. günstigere Pachtkonditionen/Pachtvertrags- verlängerung

Fachanwältin für Agrarrecht 11 II. Photovoltaikanlage Fall 2: Pächter will Anlage auf gepachtetem Gebäude errichten Nur mit Zustimmung des Eigentümers gestattet Zustimmung denkbar bei Abschluss eines Gestattungsvertrages

Denkbare Regelungsinhalte eines Gestattungsvertrages Rechtsanwältin CHRISTIANE GRAß Fachanwältin für Agrarrecht 12 Entgelt für Gestattung Haftung für Schäden an Gebäude und Dach während Bau und Inbetriebnahme Anlage Rückbauverpflichtung bei Vertragsende Versicherung für Anlage und Gebäude für Risiken durch Betrieb der Anlage Bürgschaft für Entsorgungskosten/Rückbau der Anlage

Fachanwältin für Agrarrecht 13 III. Flächen dienen Produktion von Energiepflanzen ( Biogas) Problempunkte Monokulturanbau; Gefahr von Nematoden Eventueller Ansatz für Verpächter in vertraglichen Regelungen: Begriff der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung In vertraglicher Regelung sollte der Begriff der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung näher ausgeführt und für Pachtflächen festgelegt werden.

Fachanwältin für Agrarrecht 14 Stichworte: III. Flächen dienen Produktion von Energiepflanzen (Biogas) - wechselnde Fruchtfolge [evtl. durch Neuregelung Agrarförderung 2014 entbehrlich] - Nachweis Bodenproben

Fachanwältin für Agrarrecht 15 B. Auswirkungen erneuerbarer Energien auf das landwirtschaftliches Erbrecht I. Allgemeines Starker Strukturwandel in der Landwirtschaft zwingt immer mehr Betriebe, die Möglichkeiten weiterer Einnahmequellen zu nutzen Markt der erneuerbaren Energien ist für eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe zu einer zusätzlichen Einnahmequelle geworden

Fachanwältin für Agrarrecht 16 I. Allgemeines Welche Auswirkungen haben Windkraft- Photovoltaik- und Biogasanlagen für das landwirtschaftliche Sondererbrecht einschließlich des Zuweisungsverfahrens nach dem Grundstückverkehrsgesetz?

Fachanwältin für Agrarrecht 17 I. Allgemeines BGH Beschluss vom 24.04.2009 (BLw 21/08): Gewinnung von Windernergie unterfällt nicht dem Landwirtschaftsbegriff nach 1 Abs. 2 GrdstVG Windenergieerzeugung ist gewerblich Gleiches gilt für die Stromerzeugung mittels einer Photovoltaikanlage

Fachanwältin für Agrarrecht 18 I. Allgemeines Wird die erzeugte Energie ausschließlich oder überwiegend für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb verwendet, ist die Anlage entweder: Hofeszubehör ( 3 S. 1 HöfeO) oder Inventar eines Landguts ( 98 Nr. 2 BGB) Folge: landwirtschaftliches Erbrecht findet Anwendung

Fachanwältin für Agrarrecht 19 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung 1. Hofzugehörigkeit a) Eine Windkraftanlage bzw. ein großflächiges Photovoltaikfeld wird vor dem Tod des Erblassers/Übertragung des Hofes auf einer gesondert ausparzellierten Fläche, auf der dauerhaft keine landwirtschaftliche Nutzung mehr geschieht, errichtet

Fachanwältin für Agrarrecht 20 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung Fläche verliert Hofeszugehörigkeit Folge: Parzelle vererbt sich nach allgemeinem Erbrecht b) Fläche mit Windkraft- oder Photovoltaikanlage wird auch landwirtschaftlich genutzt Fläche gehört weiterhin zum Hof

Fachanwältin für Agrarrecht 21 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung 2. Abfindung gem. 12 HöfeO bei Erbfall und Hofübergabe Erträge aus Windkraft- oder Photovoltaikanlagen finden sich in den Einheitswerten nicht oder nur unzureichend wieder

Fachanwältin für Agrarrecht 22 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung Folge: Bei Bemessung der Abfindung nach bleiben sie daher häufig unberücksichtigt 12 HöfeO Auf Verlangen der weichenden Erben ist Zuschlag nach 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO gerechtfertigt

Fachanwältin für Agrarrecht 23 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung Bisher hat die Rechtsprechung noch keine Vorgaben für die Ermittlung des Zuschlags bei regenerativen Energieanlagen gemacht. Vorschlag einer möglichen Ermittlung: Da es sich bei regenerativen Energieanlagen eindeutig um gewerbliche Betriebsteile handelt und Gründe für eine erbrechtliche Privilegierung nur schwer auszumachen sind, erscheint es geboten, den Zuschlag an den zu erwartenden und abgezinsten Erträgen der Anlage auszurichten

Fachanwältin für Agrarrecht 24 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung Da Erträge dem Hofeigentümer nur nach und nach zufließen, sollte zum Schutz der landwirtschaftlichen Betriebe von der Stundungsmöglichkeit in 12 Abs. V HöfeO großzügig Gebrauch gemacht werden

Fachanwältin für Agrarrecht 25 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung 3. Nachabfindungsansprüche a) Nachabfindung bei Windkraftanlagen Seit BGH vom 24.04.2009, BLw 21/08, RdL 2009, 217 gilt: Gewinne aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen zum Zweck des Betriebes einer Windkraft- Anlage sind nachabfindungspflichtig

Fachanwältin für Agrarrecht 26 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung Mit Beginn der Nutzungsüberlassung entsteht innerhalb der Nachabfindungsfrist unter Berücksichtigung der jeweiligen Degression ein jährlicher Nachabfindungsanspruch Berechnung laut BGH: Maßgebend ist der gesamte Erlös, den der Hofeigentümer aus dem Nutzungsvertrag erzielt Maßstab sind nicht die Pachtzinsen, welche für die Inanspruchnahme der Stand- und Wegeflächen bezahlt werden

II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung b) Nachabfindung bei Photovoltaikanlagen 2 Fallkonstellationen denkbar: aa) Dachfläche wird einem Dritten zur Installation und zum Betrieb der Anlage überlassen Nachabfindung richtet sich nach den gesamten Gegenleistungen des Anlagenbetreibers Haben Vertragsparteien ein unangemessen niedriges Entgelt vereinbart (Vertrag mit Ehepartner), gilt Wert der üblichen Gegenleistung Rechtsanwältin CHRISTIANE GRAß Fachanwältin für Agrarrecht 27

Fachanwältin für Agrarrecht 28 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung bb) Hofeigentümer betreibt Anlage selbst Ermittlung der Nachabfindungsansprüche in Anlehnung an Überlegungen des OLG Hamm zur Ermittlung des jährlich anfallenden Anspruchs in seiner Golfplatz-Entscheidung vom 27.11.2008, AUR 2009, 399, 403 ff.

Fachanwältin für Agrarrecht 29 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung c) Berechnungsgrundlage: 1 Schritt: Ermittlung des Jahresgewinnes ergibt sich aus Differenzbetrag zwischen jährlichen Einnahmen und dem Finanzierungsaufwand für Anschaffungs- und Herstellungskosten, Abschreibungen, etwaigen Betriebs-, Unterhaltungs- und Verwaltungskosten sowie der auf den Gewinn entfallenden Einkommensteuer

Fachanwältin für Agrarrecht 30 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung 2 Schritt: Jahresgewinn wird mit voraussichtlicher Nutzungsdauer multipliziert Nachabfindungspflichtiger Erlös 3 Schritt: Prüfung, ob nachabfindungspflichtiger Erlös die Erheblichkeitsgrenze des 13 II HöfeO (1/10 Hofeswert) übersteigt

Fachanwältin für Agrarrecht 31 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung 4 Schritt: Ist 1/10 Hofeswert überschritten, kann unter Berücksichtigung der Degression ( 13 Abs. V S. 5 HöfeO) anhand der Erboder Pflichtteilsquote des Berechtigten der jährliche Nachabfindungsbetrag ermittelt werden.

Fachanwältin für Agrarrecht 32 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung 5 Schritt: - Eventuell muss bereits anteilig erhaltene Abfindung von ermitteltem Betrag in Abzug gebracht werden - Ggf. muss noch berücksichtigt werden, dass aufgrund letztwilliger Verfügung oder Hofübergabevertrag Gewinne an Altenteiler herausgegeben werden müssen

Fachanwältin für Agrarrecht 33 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung 4. Biogasanlage a) Allgemeines Sofern Biogasanlage ausschließlich oder überwiegend mit eigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen betrieben wird, liegt landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vor Solange landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, ist landwirtschaftliches Sondererbrecht anwendbar

Fachanwältin für Agrarrecht 34 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung b) Biogasanlage bei Erbfall/Hofübergabe Hat Erblasser/Hofübergeber Biogasanlage auf seinem Hofgrundstück errichtet, kann dies im Ausnahmefall Zuschläge beim Einheitswert rechtfertigen 12 Abs. 2 HöfeO

Fachanwältin für Agrarrecht 35 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung c) Nachabfindung Hoferbe/Hofübernehmer errichtet Biogasanlage nach Erbfall/Übertragung. Solange er ausschließlich Produkte (Gülle, nachwachsende Rohstoffe) seines eigenen Hofes verwendet, liegt eine landwirtschaftliche Nutzung vor. Nicht nachabfindungspflichtig

Fachanwältin für Agrarrecht 36 II. Auswirkungen der erneuerbaren Energien im Bereich der Höfeordnung Betrieb kauft überwiegend Fremdgülle bzw. Energie- Pflanzen zu, um Strom-/Erdgas zu erzeugen Keine reine landwirtschaftliche Tätigkeit Unter Umständen nachabfindungspflichtig, wenn Zurverfügungstellung des Grundstücks für den Betrieb gewerblicher Biogasanlage erhebliche (1/10 Hofeswert) Gewinne erzielt werden

Fachanwältin für Agrarrecht 37 III. Landguterbrecht Fallkonstellation: Gemischter Betrieb, bestehend aus landwirtschaftlichem Betriebteil und Betriebsteil zur Gewinnung regenerativer Energien

Fachanwältin für Agrarrecht 38 III. Landguterbrecht Bezieht sich Übernahmeanordnung auf beide Betriebsteile? Wie ist Betriebsteil regenerative Energie zu bewerten?

Fachanwältin für Agrarrecht 39 III. Landguterbrecht Übernahmeanordnung wird im Rahmen des Spannungsverhältnisses zwischen landwirtschaftlichem Sondererbrecht und den durch Art. 3, 6 und 14 GG geschützten Rechten der Erben und Pflichtteilsberechtigten auszulegen sein

Fachanwältin für Agrarrecht 40 III. Landguterbrecht 1. Umfang Übernahmeanordnung In der Regel dürfte Erblasser die Übernahmeanordnung auf beide Betriebsteile erstrecken wollen, da anderenfalls Eine wirtschaftliche und rechtliche Trennung der Betriebsteile erforderlich wäre. In der Praxis vielfach nicht möglich.

2. Bewertung Betriebsteile III. Landguterbrecht Bislang h.m. stellt darauf ab, welcher Betriebsteil überwiegt. Je nach Schwerpunkt werden beide Betriebsteile mit den Ertragswert oder beide Betriebsteile mit dem Verkehrswert bewertet. M.E. nicht sachgerecht Lösungsvorschlag: Für landwirtschaftlichen Betriebsteil gilt Ertragswert des 2049 Abs. 2 BGB Rechtsanwältin CHRISTIANE GRAß Fachanwältin für Agrarrecht 41

Fachanwältin für Agrarrecht 42 III. Landguterbrecht Gewerblicher Betriebsteil ist nur dann nach 2049 Abs. 2 BGB (Ertragswert) zu bewerten, sofern Testamentsauslegung dies zulässt. Lässt Testamentsauslegung Bewertung nach 2049 Abs. 2 BGB nicht zu, greift für den gewerblichen Betriebsteil wegen Art. 3, 14 GG die Bewertung nach allgemeinen erbrechtlichen Bewertungsgrundsätzen (Verkehrswert) Im Pflichtteilsrecht wird wegen Art. 3, 14 GG für den gewerblichen Betriebsteil der Verkehrswert anzusetzen sein

Fachanwältin für Agrarrecht 43 IV. Erneuerbare Energien und Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Hatte Erblasser Windkraftanlage oder Photovoltaikanlage bereits errichtet, so dass ein gemischter Betrieb vorliegt, können Grundsätze des Landguterbrechts sinngemäß angewendet werden

Fachanwältin für Agrarrecht 44 Folge: IV. Erneuerbare Energien und Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Landwirtschaftlicher Betriebsteil wird mit Ertragswert angesetzt Gewerblicher Betriebsteil ist mit Verkehrswert anzusetzen (Ertragswert im betriebswirtschaftlichen Sinne)

Fachanwältin für Agrarrecht 45 IV. Erneuerbare Energien und Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Problematisch: Wind- oder Photovoltaikanlage wird nach Erbfall, aber innerhalb des 15- jährigen Nachabfindungszeitraumes des 17 GrdstVG errichtet. Anlage wird im Zweifel einem außerlandwirtschaftlichen Nutzungszweck dienen

Fachanwältin für Agrarrecht 46 IV. Erneuerbare Energien und Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Nachabfindungsregelung des 17 GrdstVG stellt nicht auf erhebliche Gewinne im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der landwirtschaftsfremden Nutzung ab 17 GrdstVG bestimmt als Bemessungsgrundlage der Nachabfindung den Erlös, der bei Veräußerungen im Zeitpunkt des Erwerbs erzielbar wäre

Fachanwältin für Agrarrecht 47 IV. Erneuerbare Energien und Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Weichende Erben werden an Wertsteigerungen, aber auch an Wertverlusten, die zwischen Zeitpunkt der Realisierung des Nachabfindungstatbestandes eintreten, nicht beteiligt

Fachanwältin für Agrarrecht 48 IV. Erneuerbare Energien und Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz Frage: Auf was ist bei der Ermittlung des nach- abfindungspflichtigen Gewinns abzustellen? m. E. ist darauf abzustellen, welchen Gewinn eine Anlage, die im Zeitpunkt der Zuweisung dem Stand der Technik entsprach, im nachabfindungsrelevanten Zeitraum zwischen Inbetriebnahme der Anlage und Ende des Nachabfindungszeitraumes abgeworfen hätte

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!