DER NEUE LOHNAUSWEIS (NLA)



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Transkript:

1 DER NEUE LOHNAUSWEIS (NLA) Präsentation der Kantonalen Steuerverwaltung des Kantons Freiburg November 2006

2 Buchstabe A Verwendung des Formulars 11 als Lohnausweis (ankreuzen) Buchstabe B Verwendung des Formulars 11 als Rentenbescheinigung (ankreuzen) oder auf dem versicherungseigenen Formular auszustellen. Für die Bescheinigung von Kapitalleistungen ist von den Versicherern weiterhin nur das Formular 563 zu verwenden. Buchstabe C AHV-Nummer (ab 2008 neue AHV-Nummer) Buchstabe D Massgebendes Kalenderjahr

Buchstabe E Lohnperiode Buchstabe F Unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort (ankreuzen) Buchstabe G Kantinenverpflegung / Lunch-Checks (ankreuzen) Buchstabe H Name und Adresse Buchstabe I Unterschrift 3

4 Ziffer 1 Lohn in Geldform - das ordentliche Salär - sämtliche Zulagen - Provisionen Ziffer 2 Gehaltsnebenleistungen In den Feldern 2.1 bis 2.3 des Lohnausweises sind die durch den Arbeitgeber zu bewertenden Gehaltsnebenleistungen anzugeben. Als Gehaltsnebenleistungen gelten alle Leistungen, die nicht in Geldform ausgerichtet werden. Ziffer 2.1 Verpflegung und Unterkunft (Zimmer) Beispiel: Arbeitnehmer im Gastgewerbe

5 Ziffer 2.2 Privatanteil Geschäftswagen Pro Monat 0.8% des Kaufpreises, mindestens aber CHF 150 pro Monat. Beispiel: Kaufpreis CHF 43 000: zu deklariender Betrag = CHF 4 128 (12 x CHF 344) Neben der pauschalen Ermittlung des Privatanteils besteht die Möglichkeit der effektiven Erfassung der Privatnutzung. Voraussetzung dafür ist, dass ein Bordbuch geführt wird. (z. B. 8 500 Privatkilometer x 70 Rappen = CHF 5 950) In allen Fällen ist im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) anzukreuzen.

6 Ziffer 2.3 Andere Gehaltsnebenleistungen Auf dieser Zeile ist vorab die Art einer allfälligen weiteren, vom Arbeitgeber ausgerichteten Gehaltsnebenleistung anzugeben, die der Arbeitgeber bewerten kann. Zusätzlich ist im entsprechenden Feld deren Wert einzutragen. (z.b. eine verbilligte Abwartswohnung oder eine Gratiswohnung) Ziffer 3 Unregelmässige Leistung Bei ganzjährigem Arbeitsverhältnis kann auf die separate Deklaration von unregelmässigen Leistungen verzichtet werden. Stattdessen kann der entsprechende Betrag als Bestandteil des Lohnes in Ziffer 1 des Lohnausweises aufgeführt werden. Beispiele: - Bonuszahlungen - Treueprämien - Dienstaltersgeschenke / Jubiläumsgeschenke

7 Ziffer 4 Kapitalleistungen Auf dieser Zeile ist vorab die Art bzw. der Grund der Kapitalleistung anzugeben, die dem Arbeitnehmer ausbezahlt wird und die möglicherweise mit einem reduzierten Steuersatz besteuert wird: - Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter - Lohnnachzahlungen usw. Das Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 3. Oktober 2002 gibt nähere Hinweise. Für die Kapitalleistungen, die von Personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, ist weiterhin nur das Formular 563 zu verwenden.

8 Ziffer 5 Beteiligungsrechte gemäss Beiblatt In diesem Feld ist das steuerbare Erwerbseinkommen anzugeben, das dem Arbeitnehmer im entsprechenden Kalenderjahr aus Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien und/oder Optionen usw.) zugeflossen ist. Das Erwerbseinkommen wird auf Grund der Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabe- bzw. Erwerbspreis berechnet. In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszuweisen. Ziffer 6 Verwaltungsratsentschädigungen

Ziffer 7 Andere Leistungen - Trinkgelder - Taggelder der Versicherungen durch den Arbeitgeber ausbezahlt - Leistungen der Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber ausbezahlt - Leistungen der Erwerbsausfallentschädigung (EO) durch den Arbeitgeber ausbezahlt - vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge, die vom Arbeitnehmer geschuldet sind (im Reglement nicht vorgesehen) - alle Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen (z. B. Krankenkasse) - alle vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge an die Säule 3a - vom Arbeitgeber übernommene Quellensteuern oder andere Steuern - vom Arbeitgeber für Kinder des Arbeitnehmers bezahlte Schulgelder 9

10 Ziffer 8 Bruttolohn total / Rente Ziffer 9 Beiträge AHV/IV/EO/ALV NBUV

Ziffer 10 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Ziffer 10.1 Ziffer 10.2 Ordentliche Beiträge für die berufliche Vorsorge Beiträge für den Einkauf in die berufliche Vorsorge In diesem Feld sind die im Bruttolohn enthaltenen, dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogenen Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule) anzugeben. Vom Arbeitnehmer selber entrichtete, d. h. nicht vom Lohn abgezogene Einkaufsbeiträge an die berufliche Vorsorge, sind nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis, sondern durch die Vorsorgeeinrichtung separat mit dem Formular 21 EDP dfi zu bescheinigen. 11

12 Ziffer 11 Nettolohn / Rente In diesem Feld ist der für die Steuererklärung massgebende Nettolohn anzugeben. Ab Ziffer 12 Es handelt sich um Angaben, die im Lohnausweis enthalten sein müssen.

13 Ziffer 12 Quellensteuerabzug In diesem Feld ist der Totalbetrag (brutto) der Quellensteuern anzugeben, der einem ausländischen Arbeitnehmer im entsprechenden Kalenderjahr vom Bruttolohn in Abzug gebracht wurde.

14 Ziffer 13 Spesenvergütungen (nicht im Bruttolohn enthalten) Effektive Spesenvergütungen müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden. Keine Deklarationspflicht besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden: - Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet - die Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen entspricht in der Regel einem Wert von maximal CHF 35 bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit beträgt maximal CHF 30 - die Benutzung öffentlicher Transportmittel (Bahn oder Flugzeug) erfolgt gegen Beleg - für die geschäftliche Benutzung des Privatwagens werden maximal 70 Rappen pro Kilometer vergütet - Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg vergütet. Werden diese Vorgaben eingehalten, genügt es, im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises ein Kreuz (x) einzusetzen. Auf die Angabe des effektiven Spesenbetrages kann verzichtet werden.

15 Genehmigtes Spesenreglement: Arbeitgeber, die eine abweichende Spesenregelung haben, können bei der Steuerbehörde des Sitzkantons ein Gesuch um Genehmigung des Spesenreglementes stellen. Es empfiehlt sich, Spesenreglemente nach dem Musterreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz zu gestalten. Die Genehmigung durch den Sitzkanton umfasst sowohl die Festsetzung der effektiven als auch der pauschalen Spesenvergütungen. In diesem Fall, müssen Sie: - im Lohnausweis nur die Pauschalspesen angeben - und im Lohnausweis bei Ziffer 15 folgenden Vermerk anbringen: Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am (Datum) genehmigt.

16 Ziffer 13.1 Effektive Spesen Ziffer 13.1.1 Effektive Reise-, Verpflegungsund Übernachtungsspesen Im kleinen, vorangestellten Feld ist ein Kreuz (X) einzusetzen, wenn die Vorgaben erfüllt sind. Der Spesenbetrag muss nicht angegeben werden. Sind hingegen die Vorgaben nicht erfüllt und liegt kein genehmigtes Spesenreglement vor, sind die Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen, die effektiv, d. h. gegen Beleg, vergütet worden sind, betragsmässig anzugeben. Ziffer 13.1.2 Übrige effektive Spesen Als solche übrigen effektiven Spesen fallen insbesondere die vom Arbeitgeber bezahlten Entschädigungen für die besonderen (abzugsfähigen) Berufskosten von Expatriates in Betracht.

17 Ziffer 13.2 Pauschalspesen Sie müssen immer angegeben werden! Auch dann, wenn ein genehmigtes Spesenregelement vorliegt. Ziffer 13.2.1 Pauschale Repräsentationsspesen Der Frankenbetrag ist auch dann anzugeben, wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt. Ziffer 13.2.2 Pauschale Autospesen Der Frankenbetrag ist anzugeben. Ziffer 13.2.3 Übrige Pauschalspesen Als solche übrige Pauschalspesen fallen insbesondere die Pauschalentschädigungen für Expatriates in Betracht.

18 Ziffer 13.3 Beiträge an die Weiterbildung In diesem Feld (Ziffer 13.3) sind alle Vergütungen des Arbeitgebers für Aus- und Weiterbildung anzugeben, die einem Arbeitnehmer in Geldform ausbezahlt werden. Mit der Deklaration im Lohnausweis ist gewährleistet, dass der Arbeitnehmer nur seine Nettokosten abziehen kann. Beträge an die Aus- und Weiterbildung, die der Arbeitgeber an Dritte (v.a. Ausbildungsinstitute) leistet, sind unter Ziffer 13.3 anzugeben, wenn sie in einem Jahr CHF 12 000 betragen oder übersteigen.

19 Ziffer 14 Weitere Gehaltsnebenleistungen Auf diesen Zeilen sind (ohne Angabe des Betrages) die Gehaltsnebenleistungen des Arbeitgebers aufzuführen, die er nicht selbst bewerten kann und die er deshalt nicht unter Ziffer 2 des Lohnausweises deklariert hat.

20 Ziffer 15 Bemerkungen - Anzahl der Tage mit Erwerbsausfallentschädigungen - genehmigtes Spesenreglement: wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. RZ 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am Y (Datum) genehmigt. - mehrere Lohnausweise (ausnahmsweise) - Teilzeitanstellung - Mitarbeiterbeteiligungen: wurde der Verkehrswert von den Steuerbehörden genehmigt, ist folgender Vermerk anzubringen (vgl. Rz 29): Verkehrswert durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am (Datum) genehmigt.

21 Nicht zu deklarierende Leistungen Grundsätzlich sind alle Leistungen des Arbeitgebers steuerbar und im Lohnausweis anzugeben. Gemäss Weisungen der SSK müssen aber insbesondere folgende Leistungen nicht deklariert werden: Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB (für Generalabonnemente vgl. Rz 9) REKA-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 jährlich (zu deklarieren sind lediglich Vergünstigungen, soweit sie CHF 600 pro Jahr übersteigen) Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer usw.) Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1 000 im Einzelfall Beiträge an Fachverbände unbeschränkt; Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind lediglich Beiträge, soweit sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen) Die Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder den Partner bzw. die Partnerin, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten Gratis-Parkplatz am Arbeitsort Kosten für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen, die auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen Gutschriften von Flugmeilen. Sie sollen für geschäftliche Zwecke verwendet werden

22 Inkrafttreten Erzielte Löhne 2007 Übergangsregelung Keine Durchführung von Straf- und Nachsteuerverfahren, - wenn wenig bedeutende Gehaltsnebenleistungen (Naturalleistungen oder Lohnbestandteile) bis anhin als Spesen angesehen und nicht deklariert wurden, und - der gleiche Fehler bei mehreren Arbeitnehmern gemacht wurde. In den anderen Fällen empfiehlt es sich für die Unternehmer, die zuständige Steuerbehörde zu kontaktieren. Zum Beispiel: - Leistungen in Geldform - Naturalleistungen an gewisse Personalkategorien

Fallbeispiel Nr. 1 : Vergütungen mit Lohncharakter Vergütungen in Geldform sind dem Bruttolohn beizufügen - Beispiele: Vergütungen für Transportkosten zwischen dem Wohn- und Arbeitsort (30 Rappen pro Kilometer) Pauschale Umzugsentschädigungen Eventueller Abzug auf der Steuererklärung der steuerpflichtigen Person (Berufsauslagen) 23

24 Fallbeispiel Nr. 2 : Gratisparkplatz (Ziffer 1) Mitarbeiter erhalten a) einen nicht zugeteilten Parkplatz (im Pool) am Arbeitsort gratis: Kein Vermerk im Lohnausweis b) einen fest zugeteilten Parkplatz am Arbeitsort gratis: Kein Vermerk im Lohnausweis c) einen Parkplatz und bezahlen einen symbolischen Betrag dafür: Kein Vermerk im Lohnausweis d) eine Monatsleistung von CHF 100 zur Vergünstigung des Garagenplatz- Preises: Die Vergütung ist als Lohn zu deklarieren

25 Fallbeispiel Nr. 3 : Entschädigungen in Geldform für Mittagessen Ein Mitarbeiter erhält monatlich CHF 300 als Mittagessensentschädigung am Arbeitsort. Der Betrag ist unter Ziffer 1 des Lohnausweises als Lohn auszuweisen. Kein Vermerk im Feld G

26 Fallbeispiel Nr. 4 : Verpflegungskosten (Ziffer 2.1) Ein Betrieb will sich an den Verpflegungskosten der Mitarbeiter beteiligen und beabsichtigt folgendes Vorgehen: a) Gratis Verpflegung am Arbeitsort (Ziffer 2.1): - Leistung ist als Naturallohn zu deklarieren (wie AHV) - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Verpflegung zu bewerten und diesen Wert als Naturalleistung unter Ziffer 2.1 einzusetzen - Kein Kreuz im Feld G b) Kantinenverpflegung möglich: Kreuz im Feld G c) Abgabe von monatlichen Lunchchecks im Wert von CHF 180: - Kein Lohnbestandteil, kein AHV-Einkommen - Kreuz im Feld G d) Abgabe von monatlichen Lunchchecks im Wert von CHF 250: - Lohnbestandteil in der Höhe von CHF 70 (wie AHV) - Der Arbeitgeber hat unter Ziffer 1 CHF 70 als Lohn zu deklarieren - Kreuz im Feld G

27 Fallbeispiel Nr. 4 : Verpflegungskosten (Ziffer 2.1) e) Pauschale Entschädigung für auswärtige Verpflegung (bei beruflichen Fahrten): - Keine Deklarationspflicht, soweit die Pauschale für eine Hauptmahlzeit maximal CHF 30 beträgt (wie AHV) - Die Pauschale kann auch gelten pro Mahlzeit, pro Tag usw. - Aussendienstmitarbeiter > 50% der Arbeitstage: Kreuz im Feld G f) Effektive Spesenvergütung für auswärtige Verpflegung (bei beruflichen Fahrten): - gleich wie bei Bst. f, jedoch Maximalbetrag von CHF 35

28 Fallbeispiel Nr. 5 : Geschäftswagen (Ziffer 2.2) X AG stellt den Kadermitarbeitern Geschäftswagen zur Verfügung. Sie beabsichtigt dabei folgende Varianten: a) Beschränkte Nutzung für berufliche Fahrten (einschliesslich Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort): - Keine zusätzliche Lohnzahlung, kein AHV- Einkommen - Kreuz im Feld F (Gratisweg zwischen Wohnund Arbeitsort b) Private Nutzung des Geschäftswagens; alle Kosten werden von der X AG übernommen: - Zusätzliche Lohnzahlung zu deklarieren : pro Monat 0.8% des Kaufpreises - Kreuz im Feld F (Gratisweg zwischen Wohnund Arbeitsort) - Siehe nachfolgendes Berechnungsbeispiel - gleich wie AHV c) Private Nutzung des Geschäftswagens; jedoch übernimmt der Arbeitnehmer beträchtliche Kosten (Versicherungen, Unterhalt, Benzin, usw.): - Unter Ziffer 2.2 ist keine Aufrechnung vorzunehmen, in den Bemerkungen unter Ziffer 15 ist folgender Text anzubringen: «Privatanteil im Veranlagungsverfahren abzuklären» - Kreuz im Feld F

29 Fallbeispiel Nr. 5 : Geschäftswagen (Ziffer 2.2) d) Private Nutzung des Geschäftswagens; alle Kosten von der X AG übernommen; dem Arbeitnehmer werden monatlich CHF 300 vom Lohn abgezogen. Beispiel einer monatlichen Lohnabrechnung (in CHF): Monatslohn 7 000 Privatanteil (60'000 x 0.8%) 480./. Arbeitnehmerbeteiligung - 300 180 Total Brutto 7 180./. AHV/ALV/UVG (7% von 7 180) - 503 Steuerbares Einkommen 6 677 ===== Unter Ziffer 1 ist CHF 7 000 zu deklarieren und als zusätzliche Lohnzahlung CHF 180 (480 300) unter Ziffer 2.2 Kreuz im Feld F, wenn der Arbeitnehmer weniger als 65 Rappen pro Kilometer für die Fahrt Wohn-/Arbeitsort bezahlt

30 Fallbeispiel Nr. 6 : Geschäftswagen (Ziffer 2.2) Der Mitarbeiter kann den Geschäftswagen privat nutzen. Die Nutzung ist durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von Werkzeugen erheblich eingeschränkt. Kein Privatanteil zu deklarieren, weil die Nutzung eingeschränkt ist Kreuz im Feld F

31 Fallbeispiel Nr. 7 : Gratis Halbtaxabonnement Die Firma gibt gratis ein Halbtaxabonnement a) Nur den Mitarbeitern, die berufliche Fahrten unternehmen müssen b) Allen Mitarbeitern Halbtaxabonnemente sind auf dem Lohnausweis nicht aufzuführen, auch wenn die Abgabe nicht geschäftlich begründet ist

32 Fallbeispiel Nr. 8 : Gratis Generalabonnement (Ziffer 2.3) Alle Mitarbeiter erhalten gratis ein Generalabonnement Wird ein GA geschäftlich benötigt, ist es nicht zu deklarieren. Kreuz im Feld F Ohne geschäftliche Notwendigkeit ist das GA unter Ziffer 2.3 zu deklarieren. Kein Kreuz im Feld F

33 Fallbeispiel Nr. 9 : Übliche Naturalgeschenke (Ziffer 2.3) Wenn die Naturalgeschenke den bewilligten Betrag von CHF 500 überschreiten, ist dann im Lohnausweis der Gesamtbetrag oder nur der Betrag, der CHF 500 übersteigt, zu deklarieren? Übersteigt das Naturalgeschenk diesen Betrag, ist der ganze Betrag anzugeben Bemerkung: Bargeschenke sind immer als Lohn zu deklarieren

34 Fallbeispiel Nr. 10 : Krankenkassen-Beiträge (Ziffer 7) Der Arbeitgeber bezahlt jedem Mitarbeiter monatlich CHF 50 an den Krankenkassenprämien. Krankenkassenbeiträge sind Geldleistungen und somit als steuerbares Einkommen im Lohnausweis unter Ziffer 7 aufzuführen

35 Fallbeispiel Nr. 11 : Kollektiv-Krankentaggeld-Versicherung (Ziffer 7) Der Arbeitgeber beabsichtigt für die Mitarbeiter eine Kollektivkrankentaggeldversicherung abzuschliessen: a) er bezahlt die entsprechenden Prämien, b) er übernimmt nur zum Teil die entsprechenden Prämien. a) Kein Vermerk auf dem Lohnausweis. Kollektivbeiträge lassen sich nicht den einzelnen Mitarbeitern zuweisen b) Angabe des Arbeitgeberbeitrages in Ziffer 15 des Lohnausweises. Abzug auf der Steuererklärung des Steuerpflichtigen (Andere Prämien und Beiträge Säule 3b)

36 Fallbeispiel Nr. 12 : Geschäftsreise mit Partner bzw. Partnerin (Ziffer 13.1) Der Arbeitgeber erwartet, dass die Mitarbeiter auf der Geschäftsreise vom Partner bzw. Partnerin begleitet werden. Er bezahlt die vollen Kosten. Keine Deklaration auf dem Lohnausweis Steuerbehörden behalten sich eine Prüfung der geschäftlichen Notwendigkeit vor

37 Fallbeispiel Nr. 13 : Aus- und Weiterbildung (Ziffer 13.3) Herr Müller bezahlt für einen Weiterbildungskurs CHF 2 000. Er erhält den ganzen Betrag als Spesen vom Arbeitgeber zurückerstattet. Der Betrag ist unter Ziffer 13.3 im Lohnausweis anzugeben

38 Fallbeispiel Nr. 14 : Aus- und Weiterbildung (Ziffer 13.3) Ein Arbeitgeber macht seinem Mitarbeiter beliebt, einen Weiterbildungskurs zu besuchen, um den beruflichen Herausforderungen besser gerecht zu werden. Die Kosten belaufen sich auf CHF 40 000, verteilt auf 2 Jahre. Die Firma bezahlt diese Kosten direkt an das Weiterbildungsinstitut und übernimmt auch die Kosten für Fahrt, Verpflegung und Literatur. Welches sind die Verpflichtungen im Bezug auf die Deklaration dieser Beiträge?

39 Fallbeispiel Nr. 14 : Aus- und Weiterbildung (Lösung) Angabe unter Ziffer 13.3 der jährlichen Beiträge von CHF 20 000 an das Weiterbildungsinstitut, da der Betrag pro Jahr CHF 12 000 übersteigt Der Arbeitgeber hat nicht zu unterscheiden zwischen abziehbaren Weiterbildungskosten und nicht abziehbaren Ausbildungskosten

40 Fallbeispiel Nr. 15 : Vorzugszinsen auf Hypotheken und Sparguthaben Eine Bank gewährt ihren Mitarbeitern Vorzugszinsen auf Sparguthaben und verlangt einen reduzierten Hypothekarzins. Keine Deklaration auf dem Lohnausweis, denn der Vorzugszins wird als Kapitalertrag besteuert es kann nur der tatsächlich bezahlte Hypothekarzins abgezogen werden

41 Fallbeispiel Nr. 16 Spesenreglement Die Firma entschädigt Repräsentationsspesen pro Jahr mit CHF 6 000 auf der Grundlage eines von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglementes Zudem werden dem gleichen Mitarbeiter gegen Beleg CHF 7 000 zurückerstattet für jährliche übrige effektive Spesen Der Mitarbeiter verfügt auch über einen Geschäftswagen mit einem Kaufpreis von CHF 60 000 Wie werden diese Elemente behandelt - auf dem Lohnausweis? - steuertechnisch?

42 Fallbeispiel Nr. 16 : Spesenreglement (Lösung) Pauschalspesen müssen auf dem Lohnausweis unter Ziffer 13.2 mit Frankenbetrag angegeben werden. Es ist zu bemerken, dass die Pauschalentschädigung Spesen unter CHF 50 pro Ereignis auf der Grundlage der Liste des Muster- Spesenreglementes abdeckt (keine Kumulierung möglich) Was die effektiven Spesen anbelangt, wird auf die Bemerkungen in Ziffer 15 hingewiesen Der Privatanteil des Geschäftswagens muss angegeben werden (Ziffer 2.2) Beispiel : CHF 60 000 x 0.8% x 12 = CHF 5 760 Die Genehmigung des Spesenreglementes durch den Sitzkanton verhindert nicht die Rückerstattung der effektiven Spesen, die belegt werden (Kontrolle möglich)

Fallbeispiel Nr. 17 : Berufsauslagen für Expatriates Entschädigungen über besondere Auslagen von Expatriates gemäss ExpaV (Ziffer 13.1.2 oder 13.2.3) Geltungsbereich - Ausländische Arbeitnehmer in leitender Stellung, die vorübergehend in die Schweiz entsandt werden - Ausländische Spezialisten, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen - Erwerbstätigkeit auf höchstens 5 Jahre befristet Abziehbare besondere Berufskosten - Die üblichen Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz und die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Schweiz - Die Kosten für den Umzug sowie Reisekosten bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses - Die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland Abzug eines Pauschalbetrages von monatlich CHF 1 500 während max. 60 Monaten oder tatsächliche Kosten, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden. Abzug der ordentlichen Aufwendungen der Schulkosten für minderjährige Kinder gemäss ExpaV. 43

Danke für Ihre Aufmerksamkeit. 44