Informationsfluss zwischen Studienseminar und Schwerbehindertenvertretung

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Transkript:

Hinweise Zusammenarbeit zwischen Studienseminaren und Schwerbehindertenvertretung zur Integration schwerbehinderter und gleichgestellter Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst während der pädagogischen Ausbildung und der abschließenden Prüfung Rechtliche Grundlagen Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen sind das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung Integrationsrichtlinien (StAnz. Nr. 52 vom 24.12.2007, S. 2756), die Integrationsvereinbarung nach 83 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) zwischen dem Hessischen Kultusministerium, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer (ABl. Nr. 6/2005 S. 399 ff.), das Hessische Lehrerbildungsgesetz (HLbG in der Fassung vom 28. September 2011, GVBl. I S. 590) und die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV vom 28. September 2011, GVBl. I S. 615, in der jeweils geltenden Fassung). Nach 95 Abs. 2 SGB IX ist grundsätzlich die örtliche Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die getroffene Entscheidung ist der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich mitzuteilen. Nach den Integrationsrichtlinien sollen wichtige Grundsätze der Zusammenarbeit sein: Die Dienststellenleitung hat gegenüber den schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten eine erhöhte Fürsorgepflicht. Zu ihren besonderen Pflichten gehört es, sich diesem Personenkreis anzunehmen und ihn in seinem beruflichen Fortkommen zu fördern. Sie hat darauf hinzuwirken, dass schwerbehinderte Menschen im vorgeschriebenen Umfang beschäftigt und entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt werden. Schwerbehinderung Grad der Behinderung (GdB) Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sind schwerbehindert. Menschen, bei denen das Versorgungsamt einen GdB von wenigstens 30 und noch unter 50 festgestellt hat, können von der Bundesagentur für Arbeit gleichgestellt werden, wenn sie dadurch einen Arbeitsplatz erhalten oder dieser gesichert werden kann. Der Schutz des SGB IX setzt nicht erst ein, wenn der Bescheid des Versorgungsamtes vorliegt, sondern wird wirksam ab dem Tag des Antragseingangs ( 2, 68 SGB IX). Zuständigkeit Zuständig für die schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) ist diejenige örtliche Schwerbehindertenvertretung, deren Bezirk das jeweilige Studienseminar zugeordnet ist ( 94 Abs. 1 SGB IX). Informationsfluss zwischen Studienseminar und Schwerbehindertenvertretung Die Hauptschwerbehindertenvertretung erhält vom Landesschulamt eine Mitteilung darüber, welchen Studienseminaren schwerbehinderte und gleichgestellte LiV zugewiesen werden. Das Studienseminar gibt die Information an die zuständige Schwerbehindertenvertretung weiter, die dann zu der schwerbehinderten oder gleichgestellten LiV Kontakt aufnimmt.

Parallel dazu sollte das Studienseminar die schwerbehinderte oder gleichgestellte LiV informieren, welche Schwerbehindertenvertretung für sie zuständig ist. Im Rahmen von Einführungsveranstaltungen lädt das Studienseminar die Schwerbehindertenvertretung ein, damit sie sich allen LiV als spezieller Ansprechpartner vorstellen kann. Ein Einblick in die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung schafft darüber hinaus Verständnis für schwerbehinderte und gleichgestellte Kolleginnen und Kollegen an den Schulen. Belehrung der schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst durch das Studienseminar Schwerbehinderte LiV werden bei Dienstantritt von der Leitung des Studienseminars über ihre Rechte informiert. Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen sind Absprachen zu treffen, die von der Leitung des Studienseminars zu den Akten zu nehmen sind ( 36 Abs. 2 HLbGDV). Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Für schwerbehinderte Beschäftigte müssen die jeweils bestmöglichen Arbeitsbedingungen geschaffen werden. (Integrationsrichtlinien, IV, Punkt 6) Damit dieser Anspruch erfüllt werden kann, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen Studienseminar und Ausbildungsschule erforderlich. Zu den schwerbehinderten Beschäftigten im Sinne der Integrationsrichtlinien zählen auch gleichgestellte Beschäftigte. Bei Personen mit einem GdB von 30 bis unter 50 soll gemäß Integrationsrichtlinien im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene Fürsorgemaßnahmen nach diesen Richtlinien in Betracht kommen. Weiterhin sind insbesondere die Regelungen in 4 Abschnitt III der Integrationsvereinbarung zu beachten. Die nachfolgenden Nachteilsausgleiche können die Arbeitssituation der schwerbehinderten und gleichgestellten LiV verbessern: Technische Hilfsmittel und Vorlesekräfte (Integrationsrichtlinie, IV, Punkt 7; Integrationsvereinbarung 4 IId, III a und b) Viele behinderungsbedingte Einschränkungen können durch technische Hilfsmittel gemildert werden. Deshalb ist es sehr wichtig, dass die LiV möglichst frühzeitig auf die Möglichkeit angesprochen wird, mit einem Ingenieur des Integrationsamtes beim Landeswohlfahrtsverband über mögliche technische Hilfen zu sprechen und solche auf dem Dienstweg über das Hessische Kultusministerium zu beantragen. Für blinde Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden Mittel für Vorlesekräfte bereitgestellt. Die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Kontaktaufnahme und der Antragstellung behilflich. Doppelbesetzung In manchen Fällen kann es für die LiV eine Hilfe sein, wenn auch Teile ihres eigenverantwortlichen Unterrichts doppelt besetzt werden. Mit Ziffer IV Punkt 2 der Integrationsrichtlinien in Verbindung mit 43 Abs. 3, 4 HLbGDV ist eine Rechtsgrundlage hierfür vorhanden. Stundenplangestaltung (Integrationsvereinbarung, 4 II d, III c, d, e) Aus der Integrationsvereinbarung ergibt sich auch, dass bei der Stundenplangestaltung auf die mit der Behinderung verbundenen Bedingungen Rücksicht genommen werden sollte, z. B. späterer Unterrichtsbeginn, mehr oder gezielte Pausen bei bestimmten Erkrankungen usw. Erleichterung bei Teilnahme an Konferenzen Die Art der Einschränkung kann Erleichterungen bei der Teilnahme an Konferenzen notwendig machen, z. B. späterer Beginn bei Behinderten, die eine Mittagspause benötigen.

Erleichterungen bei extremen Wetterlagen An Tagen mit extremen Wetterlagen soll schwerbehinderten Beschäftigten, denen die jeweilige Wetterlage besondere Erschwernisse verursacht, in angemessenem Umfang Dienst- oder Arbeitsbefreiung erteilt oder eine Erleichterung in der Gestaltung der Arbeitszeit gewährt werden. Ob die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, ist großzügig zu prüfen. (Integrationsrichtlinie, IX Punkt 7). Betroffen können z. B. sein: geh- und sehbehinderte Lehrkräfte bei Glatteis, an den Atemwegen Erkrankte bei Smog oder bei hohen Ozonwerten. Lage des Klassenzimmers, Gebäudewechsel Auf die Art der Behinderung ist Rücksicht zu nehmen (Integrationsrichtlinien IV Punkt 2) Parkplatz Schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten, die wegen ihrer Behinderung auf den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs auf dem Wege zu und von der Dienststelle angewiesen sind, ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes eine Abstellfläche bereitzustellen (Integrationsrichtlinie, IX Punkt 8, Integrationsvereinbarung, 4 III n) Information und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung 1. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist vom Studienseminar zu informieren über den Termin der Zweiten Staatsprüfung HLbGDV 49 Abs. 3 2. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist vom Studienseminar mit Abgabe einer Stellungnahme zu beteiligen bei Wechsel des Studienseminars HLbGDV 40 Abs. 1 Zuweisung an eine Ausbildungsschule 39 Abs. 1 Wechsel der Ausbildungsschule 40 Abs. 2 Zuordnung von Mentoren (sofern vom Vorschlag der LiV abweichend) 4 Abs. 3 Verlängerung bzw. Verkürzung des Vorbereitungsdienstes HLbG 38 Abs. 4 HLbGDV 42 3. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung wird von der LiV über die Termine von Unterrichtsbesuchen der Ausbilder oder der Schulleitung informiert und kann auf Wunsch der LiV daran teilnehmen. Ein Teilnahmerecht an allen Unterrichtsbesuchen besteht nur in begründeten Ausnahmefällen. 4. Wenn bei der Beratung nach 43 Abs. 7 HLbGDV Probleme ersichtlich werden, informiert die zuständige Ausbilderin oder der zuständige Ausbilder die örtliche Schwerbehindertenvertretung. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn Module mit weniger als 5 Punkten bewertet werden ( 41 Abs. 6 HLbG, 44 HLbGDV).

Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an der Zweiten Staatsprüfung / Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an der Zweiten Staatsprüfung / Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern teil, sofern dies von der LiV nicht abgelehnt wird ( 95 SGB IX). Da die Schwerbehindertenvertretung darauf zu achten hat, dass die schwerbehinderte oder gleichgestellte LiV durch ihre Behinderung keine Nachteile erleidet und die Vorschriften der Integrationsrichtlinien angewendet werden, nimmt die Schwerbehindertenvertretung an allen Teilen der Prüfung teil. Prüfung von schwerbehinderten und gleichgestellten LiV Die Integrationsrichtlinien befassen sich ausführlich mit dem Thema Prüfungen. Von den Regelungen erfasst sind sowohl schwerbehinderte als auch gleichgestellte Beschäftigte. Insbesondere sind folgende Regelungen zu beachten (vgl. Integrationsrichtlinien Ziffer III): Rechtzeitig vor der Prüfung ist vom Studienseminar auf die Möglichkeit hinzuweisen, Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile zu beantragen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung führt mit der LiV ein Gespräch, in dem unter anderem notwendige Nachteilsausgleiche für die Prüfung erörtert werden sollen und Probleme aufgezeigt werden, die durch die Behinderung während der Prüfung auftreten können (z. B. Unterzuckerung bei Diabetes). Je nach Art und Schwere der Behinderung kann es erforderlich sein, die Frist für die Abgabe der pädagogischen Facharbeit zu verlängern ( 46 HLbGDV) Die Schwerbehinderteneigenschaft ist dem Prüfungsausschuss vor der Prüfung mitzuteilen. Während der Prüfung sind je nach Art und Schwere der Behinderung Ruhepausen einzulegen bzw. ist die Erbringung der Prüfungsleistungen auf zwei Tage zu verteilen. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sowie bei der Bildung des Gesamturteils ist auf die psychischen und physischen Einflüsse, die Folgeerscheinungen der Behinderung sind, Rücksicht zu nehmen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. Schwerbehinderte Beschäftigte mit einem GdB von mindestens 70 dürfen eine Prüfung einmal mehr wiederholen als andere Prüflinge. Um g Um der der erhöhten erhöhten Fürsorgepflicht gegenüber schwerbehinderten Lehrkräften gerecht gerecht zu zu werden, werden, ist ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Schwerbehindertenvertretungen erforderlich. Alle Beteiligten sind verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen im Rahmen der gesetzlichen und sind verwaltungsmäßigen Möglichkeiten mit der gebotenen Rücksicht zu begegnen und die zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Bestimmungen großzügig auszulegen. (Auszug aus der Einleitung der Integrationsrichtlinien)

Vorlage für schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst zur Zweiten Staatsprüfung / Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern: Die unten vorbereitete Erklärung kann verwendet werden, falls eine Einladung der Schwerbehindertenvertretung zur Zweiten Staatsprüfung/Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern gewünscht wird. Bitte den ausgefüllten Abschnitt an das Studienseminar senden.. An das Studienseminar Erklärung Name: Adresse: Ausbildungsschule: Da ich gemäß 2 SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch) schwerbehindert bzw. gleichgestellt bin, kann auf meinen Wunsch hin die Schwerbehindertenvertretung an meiner Prüfung teilnehmen. Ich bin damit einverstanden / nicht einverstanden *), die Schwerbehindertenvertretung zu meiner Zweiten Staatsprüfung / Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern*) am einzuladen. Datum Unterschrift *) nicht Zutreffendes bitte streichen!