PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten. 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes...

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II. Allgemeine Hinweise (vgl. Muster Merkblatt für Patienten )

Transkript:

PROZESSBESCHREIBUNG Teilnahme des Hausarztes an der HzV und Einschreibung von HzV-Versicherten Inhaltsverzeichnis 1 HzV-Teilnahme des Hausarztes... 2 1.1 Einschreibung der Hausärzte... 2 1.1.1 Versendung des Infopaketes... 2 1.1.2 Teilnahmeerklärung des Hausarztes... 2 1.1.3 Erfassung der teilnahmewilligen Hausärzte und Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen anhand der Angaben in der Teilnahmeerklärung... 2 1.1.4 Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und Beginn der Teilnahme... 2 1.1.5 Erstellung und Versand des Starterpaketes bei Erfüllung der Teilnahmevorausetzungen... 3 1.2 Führung und Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses... 3 1.2.1 Änderungen im HzV-Arztverzeichnis... 3 1.3 Informationspflicht des HAUSARZTES... 4 1.4 Beendigung der Teilnahme des HAUSARZTES an der HzV... 4 1.4.1 Wechsel des Vertragsarztsitzes... 5 1.4.2 Umzug innerhalb eines KV-Bezirks... 5 1.4.3 Tod ohne Weiterführung der Praxis... 5 1.4.4 Tod mit Weiterführung der Praxis... 5 1.4.5 Wegfall der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ... 5 1.4.6 Ruhen der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ... 5 1.4.7 Kündigung durch oder gegenüber dem Hausarzt... 6 2 HzV-Versicherte... 6 2.1 Einschreibung der Versicherten... 6 2.1.1 Entgegennahme der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte durch den HAUSARZT... 6 2.1.2 Prüfung und Bestätigung der Versicherteneinschreibung und Führen des HzV- Versichertenverzeichnisses... 7 2.1.3 Übermittlung des HzV-Versichertenverzeichnisses und Teilnahmebeginn HzV- Versicherte... 7 2.2 Änderungen im HzV-Versichertenverzeichnis... 8 1/9

1 HzV-Teilnahme des Hausarztes 1.1 Einschreibung der Hausärzte 1.1.1 Versendung des Infopaketes Teilnahmeberechtigte Hausärzte erhalten vom Hausärzteverband auf dessen Kosten ein Infopaket gemäß Anlage 5. Gleichzeitig steht eine unpersonalisierte Teilnahmeerklärung HAUSARZT für den Hausarzt auf der Website des Deutschen Hausärzteverbandes im Bereich Hausarztverträge zum Download zur Verfügung. 1.1.2 Teilnahmeerklärung des Hausarztes Der Hausarzt füllt die Teilnahmeerklärung HAUSARZT aus und sendet diese an den Hausärzteverband. Bei Teilnahme von Berufsausübungsgemeinschaften ( BAG, vgl. dazu im Einzelnen Anlage 3) muss jeder Hausarzt in der BAG, der an dem Vertrag teilnehmen möchte, eine gesonderte Teilnahmeerklärung HAUSARZT einreichen. Bei Teilnahme eines MVZ muss ein hausärztlich tätiger Arzt im MVZ die Teilnahmeerklärung zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter des MVZ unterzeichnen lassen. 1.1.3 Erfassung der teilnahmewilligen Hausärzte und Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen anhand der Angaben in der Teilnahmeerklärung Der Hausärzteverband erfasst den Teilnahmewunsch des Hausarztes mit dem Status angefragt in seiner Datenbank. Anschließend erfolgt die Prüfung der Teilnahme-voraussetzungen und der weiteren Erklärungen des Hausarztes zur Erbringung der genannten Leistungen anhand der Angaben in der Teilnahmeerklärung. 1.1.4 Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und Beginn der Teilnahme Liegen die Teilnahmevoraussetzungen und die Erklärungen zur Erbringung der Leistungen vor, 2/9

gegebenenfalls nach Nachbesserung durch den Hausarzt, lässt der Hausärzteverband den Hausarzt zur Teilnahme an der HzV zu und übersendet eine schriftliche Bestätigung (in der Regel per Fax). In dem Bestätigungsschreiben ist der Tag des Teilnahmebeginns noch einmal genannt. 1.1.5 Erstellung und Versand des Starterpaketes bei Erfüllung der Teilnahmevorausetzungen Nach Versendung des Bestätigungsschreibens erfolgt der Versand der Starterpakete gemäß Anlage 5 auf Kosten der Krankenkasse durch den Hausärzteverband. Die Organisation der Erstellung und den Versand der Starterpakete übernimmt die HÄVG unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte. Für die hierdurch entstehenden Kosten steht der HÄVG ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Krankenkasse zu. Maßgebend für die Auflage und Bestückung der Starterpakete sind die Zahl der an der hausärztlichen Versorgung gemäß 73 Abs. 1a S. 1 SGB V teilnehmenden Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz sowie die aktuelle KM 6- Statistik. 1.2 Führung und Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses Der Hausärzteverband führt das Arztverzeichnis ( HzV-Arztverzeichnis") und sendet dieses regelmäßig an die Krankenkasse. 1.2.1 Änderungen im HzV-Arztverzeichnis Änderungen im HzV-Arztverzeichnis werden durch den HAUSARZT und die Krankenkasse an den Hausärzteverband gemeldet, zeitnah geprüft und verarbeitet. Folgende Änderungen haben Auswirkungen auf das HzV-Arztverzeichnis und damit auf das Verzeichnis der teilnehmenden Versicherten: Umzug der Praxis des HAUSARZTES (Änderung der Betriebsstätte; Wechsel der Betriebsstättennummer) bzw. Aufgabe oder Übergabe der Praxis an einen Dritten; Rückgabe, Ruhen oder Entzug der Vertragsarztzulassung; Stellung eines Insolvenzantrages bezogen auf das Vermögen des HAUSARZTES; 3/9

Änderung der Arztstammdaten; Entfallen der Teilnahmevoraussetzungen nach 3 des Vertrages; unbekannt verzogen; Tod mit oder ohne Weiterführung der Praxis; ordentliche oder außerordentliche Kündigung durch den HAUSARZT oder durch den Hausärzteverband. 1.3 Informationspflicht des HAUSARZTES Der HAUSARZT muss Änderungen, die gemäß Ziffer 1.2.1 dieser Anlage 4 Einfluss auf seine Teilnahme an der HzV als HAUSARZT haben oder abrechnungsrelevante Informationen enthalten können, unverzüglich nach Kenntnis hiervon schriftlich anzeigen. Der Hausärzteverband meldet die Änderungen im Rahmen der Lieferung des HzV- Arztverzeichnisses an die Krankenkasse. Die Krankenkasse informiert die HzV-Versicherten, die den HAUSARZT als ihren Hausarzt gewählt haben, über die Änderungen in Bezug auf den HAUSARZT unmittelbar nach Kenntniserlangung und entscheidet über den Verbleib der HzV- Versicherten in der HzV bzw. bietet ihnen einen anderen HAUSARZT an, den sie als ihren HAUSARZT wählen können. 1.4 Beendigung der Teilnahme des HAUSARZTES an der HzV Der Hausärzteverband meldet die Beendigung der HzV-Teilnahme des HAUSARZTES und die Beendigungsgründe nach 5 des Vertrages im Rahmen der Lieferung des HzV-Arztverzeichnisses an die Krankenkasse. Die Krankenkasse informiert die bei dem HAUSARZT eingeschriebenen HzV-Versicherten über die Beendigung der HzV-Teilnahme des HAUSARZTES unmittelbar nach Kenntniserlangung und entscheidet über den Verbleib der HzV-Versicherten in der HzV bzw. bietet ihnen einen anderen HAUSARZT an, den sie als ihren Hausarzt wählen können. 4/9

Insbesondere folgende Fälle können auftreten: 1.4.1 Wechsel des Vertragsarztsitzes Verlegt ein Hausarzt seinen Vertragsarztsitz aus Rheinland-Pfalz weg, endet die Teilnahme des Hausarztes an der HzV auf der Grundlage dieses HzV-Vertrages mit sofortiger Wirkung, ohne dass es einer Kündigung durch die HÄVG für den Hausärzteverband bedarf, da mit dem Wegzug die Zulassung in Rheinland-Pfalz endet. 1.4.2 Umzug innerhalb eines KV-Bezirks Zieht ein Hausarzt mit seinem Vertragsarztsitz innerhalb Rheinland-Pfalz um, bleibt seine Teilnahme an der HzV davon unberührt. Der Hausarzt ist verpflichtet, der HÄVG mit Wirkung für den Hausärzteverband seine Adressänderung mitzuteilen. Die HÄVG erfasst die Änderung für den Hausärzteverband in der Datenbank und meldet diese an die Krankenkasse. 1.4.3 Tod ohne Weiterführung der Praxis Verstirbt ein Hausarzt und die Hausarzt-Praxis wird nicht weitergeführt, endet die Teilnahme an der HzV mit dem Tod des Hausarztes. 1.4.4 Tod mit Weiterführung der Praxis Verstirbt ein Hausarzt und die Hausarzt-Praxis wird bis zur Nachbesetzung fortgeführt, endet die Teilnahme an der HzV mit Ablauf der Nachbesetzungsfrist. 1.4.5 Wegfall der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ Bei Wegfall der Zulassung als Vertragsarzt/MVZ (Rückgabe, Entzug, Verzicht, etc.) endet die Teilnahme an der HzV automatisch zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zulassungsrückgabe/des Zulassungsentzuges bzw. mit dem Ende der Zulassung als Vertragsarzt/MVZ. 1.4.6 Ruhen der Vertragsarztzulassung/der Zulassung des MVZ Während der Zeit des Ruhens der Zulassung bleibt die Teilnahme des Hausarztes an der HzV erhalten, eine Abrechnung von Leistungen aus diesem HzV-Vertrag ist jedoch für die Zeit des 5/9

Ruhens ausgeschlossen. 1.4.7 Kündigung durch oder gegenüber dem Hausarzt Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen (fristlosen) Kündigung des Hausarztes oder gegenüber dem Hausarzt (vgl. 5) endet die Teilnahme des Hausarztes an der HzV zum jeweiligen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung. 2 HzV-Versicherte 2.1 Einschreibung der Versicherten 2.1.1 Entgegennahme der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte durch den HAUSARZT Der HAUSARZT händigt dem Versicherten die im Starterpaket enthaltene Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte einschließlich Einwilligung zur Datenverarbeitung und Teilnahmeerklärung am Hausarztprogramm sowie die Patienteninformation für Versicherte und die Patienteninformation zum Datenschutz aus und fordert ihn auf, diese Unterlagen sorgfältig zu lesen. Der Versicherte erklärt seine Teilnahme an der HzV mit der Unterzeichnung des HzV-Beleges nach Anlage 6.3.1 (DIN A6) zusätzlich zu einer ebenfalls von ihm unterzeichneten ausführlicheren Teilnahme- und Einwilligungserklärung nach Anlage 6.3 ( Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte ). Mit der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte sowie der Patienteninformation zum Hausarztprogramm gemäß Anlage 6.1 ( Patienteninformation zum Hausarztprogramm ) und der Patienteninformation zum Datenschutz gemäß Anlage 6.2 ( Patienteninformation zum Datenschutz ) wird insbesondere - der ihn betreuende (i.d.r. der einschreibende) HAUSARZT für mindestens ein Jahr verbindlich ausgewählt; - der Versicherte auf grundlegende Teilnahmebedingungen am Hausarztprogramm hingewiesen; - eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Versicherten eingeholt. 6/9

Den durch den Versicherten unterzeichneten HzV-Beleg (DIN A6) sendet der HAUSARZT regelmäßig an das vom Hausärzteverband beauftragte Rechenzentrum. Die Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte verbleibt in der Patientenakte. Eine Kopie der Teilnahme- und Einwilligungserklärung Versicherte händigt der HAUSARZT dem Versicherten aus. Das von dem Hausärzteverband eingesetzte Rechenzentrum scannt und verarbeitet den HzV- Beleg und sendet die Einschreibedaten regelmäßig an die Krankenkasse oder einen von der Krankenkasse beauftragten Dienstleister (Auftragsdatenverarbeitung) auf Kosten der Krankenkasse nach Maßgabe der zwischen der Krankenkasse und dem Hausärzteverband gesondert vereinbarten Regelungen. Der Versicherte ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeschrieben. 2.1.2 Prüfung und Bestätigung der Versicherteneinschreibung und Führen des HzV- Versichertenverzeichnisses Die Krankenkasse prüft die Teilnahmevoraussetzungen des Versicherten. Sind die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, kann der Versicherte gemäß den HzV-Teilnahmebedingungen an der HzV teilnehmen. Wird dem Versicherten die Teilnahme (z. B. auf Grund eines ungeklärten oder fehlenden Versicherungsverhältnisses bei der Krankenkasse) verweigert, wird der Versicherte (im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses) informiert. Die Krankenkasse führt das Verzeichnis der Versicherten ( HzV-Versichertenverzeichnis ) unter Angabe des Teilnahmestatus des Versicherten, des Datums des Teilnahmebeginns des Versicherten und des gewählten HAUSARZTES. 2.1.3 Übermittlung des HzV-Versichertenverzeichnisses und Teilnahmebeginn HzV- Versicherte Die Krankenkasse meldet das HzV-Versichertenverzeichnis an den Hausärzteverband bis spätestens zum 1. Tag des letzten Monats vor Beginn des Abrechnungsquartals (1. März, 1. Juni, 1. September, 1. Dezember). 7/9

Der Hausärzteverband versendet an den HAUSARZT die Information über den Teilnahmestatus des Versicherten spätestens bis zum 25. Tag des letzten Monats im Quartal. Mit dieser Meldung der Teilnahme eines Versicherten gilt dieser Versicherte für das Folgequartal als abrechnungsfähig im Rahmen des Vertrages. Gleichzeitig informiert die Krankenkasse den HzV-Versicherten über den Teilnahmestatus, das Datum des Teilnahmebeginns und den gewählten HAUSARZT. 2.2 Änderungen im HzV-Versichertenverzeichnis Nach Maßgabe der HzV-Teilnahmebedingungen können sich Änderungen im HzV- Versichertenbestand ergeben (z.b. Ausscheiden aus der HzV). Änderungen im Versichertenbestand werden durch die Krankenkasse aufgenommen und im Rahmen der Lieferung des HzV-Versichertenverzeichnisses für das Folgequartal an den Hausärzteverband übermittelt. Die Krankenkasse stellt sicher, dass folgende Regelungen umgesetzt werden: a) Verlegt ein Hausarzt seinen Praxissitz innerhalb Rheinland-Pfalz oder gründet oder erweitert er eine Berufsausübungsgemeinschaft oder scheidet aus einer Berufsausübungsgemeinschaft aus oder ändert sich seine Betriebsstättennummer aus anderen Gründen, führt dies nur dann zu einer Beendigung der Einschreibung des HzV- Versicherten bei diesem gewählten Hausarzt, wenn der Versicherte ausdrücklich einen neuen Hausarzt wählt oder ausdrücklich seine Teilnahme an der HzV aus wichtigem Grund kündigt. b) Verstirbt ein Hausarzt und die Hausarzt-Praxis wird bis zur Nachbesetzung fortgeführt, endet die Teilnahme des Hausarztes an der HzV frühestens mit Ablauf der Nachbesetzungsfrist. Der HzV-Versicherte gilt während der Nachbesetzungsfrist als bei seinem gewählten Hausarzt eingeschrieben und kann einen Nachfolger wählen. Wird der Nachfolger innerhalb des Nachbesetzungsquartals gewählt, so gilt der Versicherte ohne Wartezeit als bei diesem eingeschrieben. c) Übernimmt ein Hausarzt einen Praxissitz eines Hausarztes, der an diesem Vertrag teilnimmt, gelten die HzV-Versicherten des übergebenden Hausarztes bei dem Praxis- 8/9

nachfolger ohne Wartezeit als eingeschrieben, sofern der HzV-Versicherte nicht ausdrücklich einen neuen Hausarzt wählt oder ausdrücklich seine Teilnahme an der HzV kündigt. d) Befindet sich ein Versicherter mit der Zahlung von Beitragsanteilen im Rückstand, so kann die Krankenkasse die Teilnahme des Versicherten am HzV-Vertrag entsprechend 16 Abs. 3 a SGB V nur bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate beenden und nur, wenn sie den Versicherten vorher schriftlich mit angemessener Frist zur Zahlung gemahnt und in der Mahnung auf die Folge des Ausscheidens ausdrücklich hingewiesen hat. 9/9