Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

Ähnliche Dokumente
Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 12 SGB IX Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 7 SGB IX Vorbehalt abweichender Regelungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 17 SGB IX Begutachtung

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 19 SGB III Behinderte Menschen

Einführende Rahmung zum BTHG, Struktur, Grundprinzipien

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 13 SGB IX Gemeinsame Empfehlungen

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 45 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 116 SGB III Besonderheiten

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 46 SGB III Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen

Fachtag Jugendrehabilitation 26. Juni Zusammenwirken der Leistungsträger nach dem SGB IX Theorie und Realität

Anhang 1 zu den Fachlichen Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 159 SGB IX Mehrfachanrechnung

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 18 SGB IX Erstattung selbstbeschaffter Leistungen

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 151 SGB IX Geltungsbereich

Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dr. Michael Schubert

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Geltungsbereich

Teilhabe am Arbeitsleben aus Sicht des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX) 1

Fachliche Weisungen. Reha/SB. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 215 SGB IX Begriff und Personenkreis

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Leitfaden berufliche Rehabilitation

Rehabilitation Pflegebedürftiger Realisierung eines politischen Auftrages

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 57 SGB IX Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Eingliederungshilfe. Der garstig-breite Graben zwischen SGB XI und SGB XII. Reformbedarf und Perspektiven für

Anhang 1 zur GA BAB Seite 1 (12/2015) 22. Änderungen

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Trägerübergreifende Aspekte der Teilhabeplanung und Bedarfsermittlung

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 117 SGB III Grundsatz

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX

Unterstützte Beschäftigung durch Finanzierung der Deutschen Rentenversicherung

Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Weiterentwicklung des Systems der medizinischen Rehabilitation im Rahmen des SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen PD Dr.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Mehr Arbeitswelt in der Rehabilitation durch den Betriebsarzt

Gemeinsames Rundschreiben zu Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 18. Juni 2001 i.d.f. vom 02. Mai 2017

Thema des Monats Dezember Das Persönliche Budget

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 60 SGB IX Andere Leistungsanbieter

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Persönliches Budget - eine andere Form der medizinischen und pflegerischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung -

Bundesteilhabegesetz Die wichtigsten Änderungen im SGB IX

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 51 SGB IX Weiterzahlung der Leistungen

Allgemeine Informationen zur Beantragung von Leistungen

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und seine Folgen

Fachliche Weisungen 34b SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 34b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

Personenzentrierung und Teilhabe in einem gegliederten System wie geht das?

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Das neue Teilhaberecht oder wo stehen wir und wie geht es weiter mit den Rechtsgrundlagen für behinderte Menschen?

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 160 SGB IX Ausgleichsabgabe

Das Spannungsfeld von Pflege und Behinderung auf dem Weg zu einem Gesamtkonzept?

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Teilhabeplan, Hilfeplan, Gesamtplan: Gemeinsamkeiten Unterschiede Anforderungen. Dr. Michael Schubert

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - 32 SGB IX Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

Fachliche Weisungen BAB. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 56 SGB III Berufsausbildungsbeihilfe

Fachliche Weisungen. Reha. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. 117 SGB III Grundsatz

ICF in der Hilfeplanung

Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

Persönliches Budget. Sabine Gärtner Susanne Höhn 1. Dezember S. Höhn und S. Gärtner 5. Semester MIG - VWL - 1. Dezember 2008

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Neue Aufgaben für Jobcenter im SGB IX

Synopse. Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)

Die wichtigsten Änderungen im SGB IX für Betriebe und Menschen mit Behinderungen durch das Bundesteilhabegesetz

Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen

EINFÜHRUNG: REHABILITATIONSBEDARF - TEILHABEPLANUNG GESAMTPLANUNG HILFEPLANUNG

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen 1

Personenzentrierte Bedarfsermittlung und trägerübergreifende Teilhabeplanung

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Bundesteilhabegesetz ( 14-27) Koordination der Leistungen zur Teilhabe

Das traditionelle System der beruflichen Rehabilitation. BAG UB, Jörg Schulz 1. Arbeit und Persönliches Budget. Projekt der BAG UB

11. Sozialgesetzgebung

Fachliche Weisungen. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX

Vereinbarung zum Verfahren bei Zuständigkeitswechsel während einer Entwöhnungsbehandlung. zwischen

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen

1. Zweck der Förderung, Rechtsgrundlage. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat auf der Grundlage der Richtlinie des

Welche Erwartungen und Nutzen haben Richter am Sozialgericht vom Reha- Entlassungsbericht? Dr. Hans-Georg Hansen Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

Workshop 4: Medizin trifft Recht Sozialrechtliche Verankerung der DNQP-Expertenstandards

Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung

Fachliche Weisungen. Reha. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX. 52 SGB IX Einkommensanrechnung

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Der ergänzende Lohnkostenzuschuss nach diesem Programm wird auf Grundlage des 53 Abs. 3 SGB XII als freiwillige Leistung gewährt.

Stellungnahme DEGEMED NAP UN-BRK 2.0

Reha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege

Maren Dieckmann Fachbereichsleiterin Fachbereich Soziales der Stadt Cottbus

Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation nach 11 SGB IX (neu)

Komplexleistung Frühförderung - Neue Regelungen und Hintergründe

Unabhängige Teilhabeberatung

Teilhabeplanung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach 38a SGB IX aus Sicht der Integrationsämter. am Referent: Klaus-Peter Rohde

Gesetzestext 16 SGB I. Antragstellung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung - FrühV) Vom 24.

Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung

Vereinbarung. zwischen dem. Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v. -Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner- (VDBW e.v.

Das persönliche Budget - Eine neue Leistungsform für Menschen mit Behinderung

Transkript:

Fachliche Weisungen Reha Neuntes Buch Sozialgesetzbuch SGB IX 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe

Änderungshistorie Neufassung

Gesetzestext 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe (1) 1Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den 1 und 4 erfolgreich sein können. 2Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. 3Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach 12 auf eine Antragstellung hin. (2) 1Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. 2Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend. (3) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. 2Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt. (4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Einordnung... 1 2. Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe... 1

1. Rechtliche Einordnung Die Regelung konkretisiert das sozialpolitische Ziel nach den 3 und 4 Absatz 1 SGB IX und stellt klar, dass zur Erlangung und zum Erhalt der Erwerbsfähigkeit die frühzeitige Einleitung des Rehabilitationsverfahrens eine entscheidende Bedeutung hat. Sozialpolitische Ziele Die Rehabilitationsträger, Jobcenter und Pflegekassen werden bei ihren Prüfungen auf Sozialleistungen verpflichtet, mögliche Ansprüche für alle wegen einer Behinderung zu erbringenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. 2. Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe (1) Die BA ist Trägerin von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit (drohenden) Behinderungen im Sinne von 6 SGB IX sein. Eingegangene Anträge auf Sozialleistungen wegen einer Behinderung sind unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Bedarfssituation darauf hin kursorisch zu prüfen, ob nach weiteren Rechtsgrundlagen im Sozialgesetzbuch Teilhabeleistungen in Betracht kommen. (2) Diese Prüfungspflicht nach 6 Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich auf alle Leistungsgruppen nach 5 SGB IX und ersetzt nicht die Antragstellung, greift jedoch bei einem möglichen Teilhabebedarf die Hinwirkungspflicht der BA nach 12 Absatz 1 Satz 1 SGB IX auf, mit der die Beantragung von Teilhabeleistungen unterstützt wird. Prüfpflicht Hinwirkungspflicht (3) Die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte in den Agenturen für Arbeit und Jobcenter wirken bei möglichen Rehabilitationsbedarfen aktiv auf eine Antragstellung nach 16 SGB I auf Teilhabeleistungen bei Rehabilitationsträgern hin. Handlungsleitend sind für das Erkennen und Verfahren bei möglichen Rehabilitationsbedarfen das Rechtskreisübergreifende Integrationskonzept der BA (4-Phasen- Modell) und der Leitfaden U25/Berufsberatung vom 20. März 2017. (4) Der Status der BA im weiteren Teilhabeverfahren bestimmt sich nach dem Ergebnis der Zuständigkeits- und Bedarfsprüfung nach den 14 und 15 SGB IX (leistende oder beteiligte Rehabilitationsträgerin). BA Zentrale, GR4 Seite 1 Stand: 20.12.2017