Bürgerinformationsveranstaltung am 30.09.2015 Hier: Revierweite Regelung 2015
Braunkohlenplanverfahren Umsiedlung Dez. 2010 Vorentwurf Standortfindung Suchräume Wahl Befragung April 2014 Entwurf Offenlage und Beteiligung Juni 2015 Aufstellung Herbst 2015 1.Dez. 2016 Genehmigung Umsiedlungsbeginn Erste baureife Grundstücke 2014-2016 Bauleitplanung und Erschließung 2
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56,7 ha 4
Die Revierweite Regelung 2010 wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer angemessenen und nachvollziehbaren Entschädigung und zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier erstmals für die Umsiedlung von Manheim und Morschenich erarbeitet. 5
Auf dieser Grundlage wurden in den laufenden Umsiedlungen Manheim und Morschenich ca. 500 Anwesen erworben. Die durchschnittliche Anzahl an Erwerbsgesprächen liegt bei rd. 3 Terminen. Zur Errichtung des Ersatzanwesens waren bis Ende 2014 in weniger als 1 % der Fälle die Finanzierungshilfen von RWE erforderlich. 6
Die Auswertung der Umsiedlungen von Manheim und Morschenich zeigt, dass in weniger als 10 % der Fälle eine Gesamtentschädigungssumme von 200.000 nicht erreicht wird. Rund ein Fünftel dieser Eigentümer haben im Standort letztlich ein Ersatzanwesen errichtet. 7
Warum wurde die Revierweite Regelung überarbeitet? Anregungen im Braunkohlenplanverfahren Fragen und Anregungen des Bürgerbeirats und der Umsiedler Ergänzung um bewährte Abläufe aus den laufenden Umsiedlungen (Grundstücksvergabe, Erwerbsprozess). 8
Entschädigungspraxis Ortsspezifische Regelung Revierweite Regelung 2010 Entschädigungserklärung 9
Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 mit Ergänzung vom 05.10.2011 und 18.10.2013 Verkehrswert als gesetzliche Grundlage Zulagen Nebenentschädigungen Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort 10
Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 mit Ergänzung vom 05.10.2011 und 18.10.2013 Verkehrswert als gesetzliche Grundlage Zulagen - Rückgängigmachung der allg. Marktanpassung - Nichtabschreibung Baunebenkosten - Bodenbewertung - Aufwuchsentschädigung in handelsüblicher Ausführung Nebenentschädigungen Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort 11
Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 mit Ergänzung vom 05.10.2011 und 18.10.2013 Verkehrswert als gesetzliche Grundlage Zulagen Nebenentschädigungen - Beratungskostenpauschale - Umzugskosten - Umzugspauschale für Erschwernisse - De-, Remontage eingepasster Möbel - Container - Verlegung Telefonanschluss Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort 12
Entschädigungserklärung vom 03.02.2004 mit Ergänzung vom 05.10.2011 und 18.10.2013 Verkehrswert als gesetzliche Grundlage Zulagen Nebenentschädigungen Zusätzliche Leistungen und Kostenfreistellungen beim Ersatzgrundstück am Umsiedlungsstandort - wertgleicher Tausch gem. ortsspezifischer Regelung - neuwertige Grundstücksinfrastruktur - Kostenfreistellungen Lageplan, Fein-, Grobabsteckung, Gebäudeeinmessung, Grenzbescheinigung - Bereitstellung von Angaben zum Baugrund - Kostenfreistellung bei Erwerb des Ersatzgrundstücks: Grunderwerbsteuer, Notar-, Gerichts-, Vermessungskosten - Kostenfreie Abgabe von Mutterboden (soweit verfügbar) - Kostenfreie Verkippung von Aushub in Tagebau (soweit möglich) 13
Entschädigungspraxis 2015 Ortsspezifische Regelung Revierweite Regelung 2015 incl. Entschädigungserklärung 14
Gliederung der Revierweiten Regelung 2015 Präambel Ausgangslage 1 Definitionen 2 Konzept zum Erwerb der Anwesen 3 Bodenbewertung und Grundstücksanspruch 4 Konzept zur Versorgung der Mieter (Mieterhandlungskonzept) 5 Information und Beratung 6 Ergänzende Regelungen 15
1 Definitionen Geltungsbereich Die Revierweite Regelung 2015 mit ihren zielgruppenbezogenen Einzelregelungen gilt für alle Umsiedlungen, die nach dem Abschluss des Vertrages zu dieser Revierweiten Regelung beginnen. 16
1 Definitionen Umsiedler I Umsiedler sind nach der Definition des Braunkohlenplanes Personen, die zu Beginn des jeweiligen Umsiedlungszeitraums als Eigentümer, Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte ihren Lebensmittelpunkt in den Orten innerhalb der Sicherheitslinie des Tagebaus haben.... 17
1 Definitionen Umsiedler II... Als Lebensmittelpunkt wird dabei der Ort bezeichnet, an dem eine Person erkennbar nicht nur vorübergehend verweilt. Es muss durch ihr Verhalten zum Ausdruck kommen, dass die Person längerfristig dem Ort zugehörig ist. Insoweit gelten diese Personenkreise für das selbstgenutzte Anwesen/ Wohneinheit als Umsiedler. 18
2 Konzept zum Erwerb der Anwesen - Wesentliche Inhalte Einheitliche Bewertungsansätze Handlungsleitfaden Verkehrswertermittlung Anforderungen an die Erstellung und die Beauftragung von Verkehrswertgutachten Ablauf der Erwerbsgespräche - Überprüfung des Verkehrswertgutachtens - Angebot für selbstgenutztes Wohneigentum - Angebotsaufbau für Mietanwesen Notarvertrag, Räumungstermin, Kaufpreiszahlung Ermittlung Finanzierungshilfen 19
2 Konzept zum Erwerb der Anwesen Zeitraum der Gutachtenserstellung und des Gesamterwerbs wird verkürzt durch Erstellung eines Verkehrswertgutachtens mit integrierter Bestandsaufnahme. 20
Information zur Beauftragung eines Sachverständigen I Jeder Umsiedler kann einen qualifizierten Sachverständigen mit der Erstellung des Verkehrswertgutachtens gemäß dem Leistungsbild für sein Anwesen beauftragen oder er wendet sich an RWE. Das Leistungsbild mit der Honorarregelung kann zu gegebener Zeit der Internetseite der Bezirksregierung Köln entnommen werden. Nach Vorlage des Gutachtens leitet der Eigentümer ein Exemplar an RWE weiter. 21
Information zur Beauftragung eines Sachverständigen II Die Erstattung der Kosten für das Gutachten erfolgt spätestens mit dem Erwerb der Anwesen. Das Honorar kann auch auf schriftlichen Antrag des Eigentümers unter Beifügung der Kopie der Honorarrechnung früher erstattet werden, soweit Gutachten und Honorar den o.a. Anforderungen entsprechen. Hinweis Zur Verkürzung der Bearbeitungsfristen ist eine gesonderte Bestands- erfassung nicht mehr erforderlich, da alle wertrelevanten Merkmale Bestandteil des Gutachtens werden. Ergänzung: Sollten Bestandsaufnahmen bereits sehr frühzeitig in Auftrag gegeben worden seien, so werden gemäß der ortspezifischen Regelung die Kosten von RWE erstattet. 22
2 Konzept zum Erwerb der Anwesen Fachliches Klärungsangebot für offene Bewertungsfragen I Erläuterungspflicht der Gutachter Bei einzelnen Bewertungsansätzen kann der Umsiedler eine Sachaufklärung über ein Expertengespräch beantragen. Bei Grundsatzfragen zu einzelnen Bewertungsansätzen kann der Gutachter oder RWE bei der Bezirksregierung eine übergeordnete Aufklärung durch einen Expertenausschuss beantragen. 23
2 Konzept zum Erwerb der Anwesen Fachliches Klärungsangebot für offene Bewertungsfragen II Bei grundsätzlichen Zweifeln können beide Beteiligten ihre Einschätzung durch ein Verkehrswertgutachten beim Kreisgutachterausschuss überprüfen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Sollten Zweifel an der Gleichbehandlung mit anderen Umsiedlern bestehen, so kann bei der Bezirksregierung eine Sitzung der Anrufungsstelle beantragt werden zur Überprüfung der sachgerechten Anwendung der Revierweiten und der Ortsspezifischen Regelung. Die Anrufungsstelle ist besetzt mit der Bezirksregierung, der betroffenen Kommune und RWE. 24
3 Bodenbewertung und Grundstücksanspruch Wesentliche Inhalte : Bodenbewertung Wertgleicher Tausch Grundstücksanspruch und Bemessung für die verschied. Personenkreise Zukaufregelungen 25
4 Mieterhandlungskonzept Wesentliche Inhalte: Leistungen für berechtigte Mieter Abläufe zur Mieterversorgung (Mieterbörse/Information) Erstellung von Mietwohnraum am Umsiedlungsstandort 26
4 Mieterhandlungskonzept Baukostenzuschuss Jeder Vermieter erhält für sein Objekt den Verkehrswert. Sollte er für berechtigte Mieter ein Mietobjekt wiedererrichten, so erhält er einen Baukostenzuschuss in Höhe von 570 /m² (bisher 560 /m²), maximal bis zur alten Wohnungsgröße des berechtigten Mieters. 27
4 Mieterhandlungskonzept Zahlung eines Kautionszuschusses an Mieter nach Schließung und Einhaltung eines Vorvertrags mit Vermieter Ein berechtigter Mieter erhält von RWE einen Kautionszuschuss in Höhe von pauschal 500, der nach Einzug mit der Mieterentschädigung ausgezahlt wird. Wird der Vorvertrag seitens des Mieters nachweislich nicht eingehalten, wird dem Vermieter als Vertragspartner im Vorvertrag mit der Restrate für sein Anwesen der Kautionszuschuss ausgezahlt. 28
4 Mieterhandlungskonzept Regelungen für Kinder Zieht der Mieter vor Ablauf der Mietpreisbindung von sechs bzw. acht Jahren aus, so ist dies RWE vom Vermieter anzuzeigen. Soweit nachweislich kein berechtigter Mieter in der freigewordenen Wohnung versorgt werden kann, sollte vorrangig die Wohnung, unter Aufrechterhaltung der verbleibenden Mietpreisbindungsfrist, Kindern von Umsiedlern für den ersten eigenständigen Haushalt angeboten werden. 29
5 Information und Beratung Wesentliche Inhalte: Neutrale Beratung Beratungskostenpauschale 30
6 Ergänzende Regelungen Wesentliche Inhalte: Umzug Neubaubezogene Aufwandspauschale Eigentumswechsel während der Umsiedlung durch Erbschaft 31
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 32