Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Bremen, 26.02.2010 Frau Maruhn Tel. 361-17 061 Vorlage für die Sitzung des Senats am 09.03.2010 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung A Problem Im Zuge der Dezentralisierung der Bremischen Kostenordnung wurde mit Verordnung vom 13.09.2002 von der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Arbeit und Gesundheit und der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Senioren zum 01.10.2002 eine eigenständige Kostenverordnung in Kraft gesetzt. Gemäß 1 der o.g. Kostenverordnung werden von den Arbeits-, Jugend- und Sozialbehörden des Landes und der Gemeinden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen erhoben. Zur Anpassung an die Kostenentwicklung und an neue Rechtsvorschriften sowie aus redaktionellen Gründen besteht für den Bereich der Arbeitsverwaltung ein Änderungsbedarf, so dass eine Änderung der Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung notwendig ist. Nach 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) ist der Senat ermächtigt, die Kostentatbestände der Kostenverordnung der Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses festzusetzen. B Lösung Der Senat erlässt nach 3 Abs. 1 BremGebBeitrG mit Zustimmung des Haushaltsund Finanzausschusses (Land) die in der Anlage beigefügte Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung mit Wirkung nach dem Tage der Verkündung im Gesetzblatt. Einzelheiten ergeben sich aus dem Verordnungsentwurf mit Begründung. C Alternativen Keine. D Finanzielle und personalwirtschaftliche Auswirkungen/ Gender Prüfung
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales Seite 2 Gebühren müssen kostendeckend sein. Die Höhe der Mehreinnahmen ist im Einzelfall nicht prognostizierbar. Eine genderbezogene Prüfung der Vorlage hat ergeben, dass keine diesbezüglichen Problemstellungen betroffen sind. E Beteiligung/Abstimmung Der Senator für Justiz und Verfassung hat den Entwurf der Verordnung rechtsförmlich geprüft. Die Vorlage ist mit der Senatorin für Finanzen und der Senatskanzlei abgestimmt. Die staatliche Deputation für Soziales, Jugend und Ausländerintegration hat dem Entwurf der Rechtsverordnung in ihrer Sitzung am 11.02.2010 zugestimmt. Die staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat dem Entwurf der Rechtsverordnung in ihrer Sitzung am 18.02.2010 zugestimmt. F Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das Zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen. G Beschlussvorschlag 1. Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage 1464/17 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung sowie die Ausfertigung der Verordnung und deren Verkündung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen nach Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses. 2. Der Senat bittet die Senatorin für Finanzen, die notwendige Zustimmung des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses einzuholen. Anlagen: 1. Verordnungsentwurf 2. Begründung
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Anlage 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Vom xx.xx.2010 Aufgrund des 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 147) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu 1 Kostenverzeichnis für die Arbeits-, Jugend- und Sozialverwaltung Bremen der Kostenverordnung vom 13. September 2002 (Brem.GBl. S. 447 203-c-5), die zuletzt durch Verordnung vom 6. September 2005 (Brem.GBl. S. 459) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Gebührenziffer 310.00 wird wie folgt gefasst: 310.00 Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitszeit und den Vorschriften über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bis 1 200,00 Euro 2. Die Gebührenziffer 310.01 wird wie folgt gefasst: 310.01 Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes, des 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes 108,00 Euro bis 1 200,00 Euro - 1 -
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Anlage 1 3. Die Gebührenziffer 310.03 wird wie folgt gefasst: 310.03 Ausnahmen vom Bremischen Ladenschlussgesetz 300,00 Euro 4. Die Überschrift der Gebührenziffer 315 wird wie folgt gefasst: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den xx.xx.2010 Der Senat - 2 -
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Anlage 2 Begründung zu ändernde Gebührenziffern: laufende Nummer 1: 310.00 Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitszeit und den Vorschriften über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bis 1 200,00 Euro 310.00 Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitszeit und den Vorschriften über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen bis 800,00 Euro Die Obergrenze für die Gebühren soll erhöht werden, da für die Fälle, in denen eine hohe Anzahl von Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum betroffen ist, die bisherige Obergrenze nicht ausgereicht hat. (finanzielle Auswirkungen: Die Höhe der Anzahl der Ermächtigungen ist nicht prognostizierbar). laufende Nummer 2: 310.01 Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes, des 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des 5 Absatz 2 des Pflegezeitgesetzes 108,00 Euro bis 1 200,00 Euro - 1 -
Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung Anlage 2 310.01 Amtshandlungen auf Grund des Muterschutzgesetzes und 18 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes 108,00 Euro bis 1 200,00 Euro Die Bezeichnung eines Gesetzes wurde geändert und ein neues Gesetz ist hinzugekommen. (finanzielle Auswirkungen: Keine) laufende Nummer 3: 310.03 Ausnahmen vom Bremischen Ladenschlussgesetz 310.03 Ausnahmen vom Ladenschlussgesetz Die Bezeichnung des Gesetzes wurde geändert (finanzielle Auswirkungen: Keine) 300,00 Euro 300,00 Euro laufende Nummer 4: 315 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 315 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz sowie Medizinproduktegesetz Die Gebührentatbestände zum Medizinproduktegesetz sind bereits ausführlich (Position 507) in der Gesundheitskostenverordnung geregelt. (finanzielle Auswirkungen: Keine) - 2 -