Verkaufsstätten - Richtlinie der MA 36. Informationsblatt der MA 36 09/2010. Bernd Sterzl/PIXELIO



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Transkript:

Verkaufsstätten - Richtlinie der MA 36 Informationsblatt der MA 36 09/2010 Bernd Sterzl/PIXELIO

Inhaltsverzeichnis Allgemeines... 3 Anwendungsbereich, Schutzziel... 3 1. Anwendungsbereich... 3 2. Schutzziel... 3 Begriffsbestimmungen... 3 1. Verkaufsstätten... 3 2. Verkaufsflächen... 3 Lage der Verkaufsstätten... 3 Anforderungen für den baulichen oder anlagentechnischen Brandschutz... 4 Abgehängte Decken, Fußboden-, Wand- und Deckenbeläge... 7 1. Abgehängte Decken... 7 2. Fußboden-, Wand- und Deckenbeläge... 7 Fluchtwege, Aus- und Notausgänge, Verkehrswege, Treppenhäuser, Türen... 8 1. Anordnung der Fluchtwege... 8 2. Ausgänge, Notausgänge und Verkehrswege (Haupt- und Nebenverkehrswege)... 8 3. Verkehrswege... 9 4. Treppen und Treppenhäuser...11 5. Türen...12 Einrichtungen zur Brandbekämpfung...12 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)...13 Interne Alarmierungsanlage für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.200 m²...13 Elektrische Anlagen...13 Heizung, Gasanlagen...13 Lagerräume und Lagerung spezieller Waren...14 Von der Betriebsanlage ausgehende Emissionen...14 Einzureichende Projektunterlagen beim zuständigen MBA...15 1. Betriebsbeschreibung:...15 2. Pläne:...15 3. Techn. Beschreibungen und Prüfatteste für Maschinen und technische Anlagen...16 4. Maschinen- und Geräteliste...16 5. Emissionserklärung...16 6. Abfallwirtschaftskonzept:...16 Hinweise auf Gesetze, ÖNORMEN, Richtlinien (jeweils in der derzeit geltenden Fassung)..17 1. Gesetze und Verordnungen...17 2. Normen und technische Richtlinien...17 Kontakt...19 Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 2/19

Allgemeines Inhalt der vorliegenden Richtlinie sind die Mindestanforderungen der MA 36 an Verkaufsstätten im gewerbebehördlichen Verfahren. Anwendungsbereich, Schutzziel 1. Anwendungsbereich Die nachstehende Richtlinie gilt für neue Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² bis maximal 3000 m² oder mit nicht mehr als 3 in offener Verbindung stehenden Verkaufsgeschoßen. Für Verkaufsstätten, die diese Rahmenbedingungen überschreiten, ist ein standortorientiertes Brandschutzkonzept (siehe auch Punkt 4) zu erstellen. In begründeten Fällen sind Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie möglich. 2. Schutzziel Ziel dieser Richtlinie ist die Gewährleistung der in der Gewerbeordnung definierten Schutzinteressen, insbesondere im Hinblick auf das gefahrlose Verlassen der Verkaufstätte im Gefahrenfalle (z. B. Brandfalle) für die Kunden und die Vermeidung einer Belästigung oder Gefährdung für die Nachbarn durch den Betrieb der Betriebsanlage. Begriffsbestimmungen 1. Verkaufsstätten Verkaufsstätten im Sinne dieser Richtlinien sind in einem Gebäude untergebrachte Betriebsanlagen in Form von Einzelgeschäften, weiters über einen gemeinsamen Verbindungsweg zugängliche Einzelgeschäfte (Ladenstraße), einzelnstehende Supermärkte, Fachmärkte (Elektro-, Textil-, Sportartikel, Bauartikelmärkte,...), Kauf- und Möbelhäuser oder Einkaufszentren. Die Verkaufsstätte kann in einem eigenen Objekt, aber auch in einem gemischt genutzten Gebäude untergebracht sein. 2. Verkaufsflächen Verkaufsfläche ist die Summe der Flächen aller Räume einer Verkaufsstätte, die für die Kunden allgemein zugänglich sind, in denen Waren ausgestellt, vorgeführt oder zum Verkauf angeboten werden bzw. die gastgewerblich genutzt werden sowie alle sonstigen dem Kundenverkehr dienenden Räume. Windfänge, Gänge, Treppen, Arbeits-, Büro- und Personalräume sowie Lagerräume, die eigene Brandabschnitte bilden bzw. die nicht dem Kundenverkehr dienen, sind der Verkaufsfläche nicht anzurechnen, sehr wohl jedoch die Fläche der Packtischbereiche. Lage der Verkaufsstätten Verkaufsräume dürfen nicht tiefer als im ersten Untergeschoß liegen. Bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche bis zu 3.000 m² müssen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr zumindest an eine mit Öffnungen versehene Außenwand zufahren können. Darüber hinaus wird hingewiesen, dass Zugänge, Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge (ausgenommen öffentliches Gut) nach den Anforderungen der Feuerwehr entsprechend der TRVB F 134 auszugestalten sind. Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 3/19

Anforderungen für den baulichen oder anlagentechnischen Brandschutz Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Brandabschnitte, Brandmeldeanlagen, Brandrauchlüftungen und Sprinklereinrichtungen. Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3000 m2 oder solche mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Verkaufsgeschoßen ist jedenfalls ein Brandschutzkonzept nach den Bestimmungen der TRVB A 107 bzw. des OIB - Leitfadens "Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte in Verbindung mit den Bestimmungen der TRVB 138 N erforderlich. Innerhalb gemischt genutzter Gebäude ist die Verkaufsstätte zu nicht zur Betriebsanlage gehörenden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt gemäß den Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 (Feuerwiderstandsklasse für brandabschnittsbildende Wände und Decken mindestens REI 90 und A2, EI 90 und A2, für Fenster- und Türabschlüsse zumindest EI 30, EI2 30-C (gem. ONORM EN 13501-2, ÖNORM B3850)) auszubilden. Werden innerhalb einer Verkaufsstätte (Einkaufszentrum) in einem Geschoß mehrere Geschäftslokale nebeneinander eingebaut, so sind zwischen diesen Trennwände in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 bzw. REI 30 ausreichend. Unbeschadet davon bleiben die nach den Brandabschnittgrößen erforderlichen brandabschnittsbildenden Wände. Maximale Brandabschnittsgrößen der Verkaufsstätte / Verkaufsräume / Verkaufsfläche und erforderliche Brandschutzmaßnahmen ( sh. auch Tabelle 1): - Verkaufsraumflächen (Brandabschnitte), die sich maximal über drei Geschoße erstrecken und eine Rauchableitung (Abluftöffnung) über einzelne, vom Stand aus öffenbare Wand- oder Deckenöffnungen (öffenbare Fenster, Oberlichten, Lichtkuppeln) mit einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 % der Verkaufsfläche, jedoch keine zusätzlichen Brandschutzeinrichtungen besitzen, dürfen sich höchstens über eine Gesamtfläche von 600 m² erstrecken. Wird bei bis zu dreigeschoßigen Verkaufsstätten die Ansteuerung für den Öffnungsmechanismus der Rauchableitung (Ausmaß der Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Gesamtfläche von mindestens 0,5 % der Verkaufsfläche) fernbedienbar von einem Punkt im Angriffsweg der Feuerwehr aus (z.b. beim Zugang zum Stiegenhaus,...) gemeinsam öffenbar eingerichtet, so kann der maximale Verkaufsflächen Brandabschnitt auf 1200 m² ausgeweitet werden. Die fernbedienbare Auslösung der Lüftungsöffnungen für die Rauchableitung muss inklusive der Ansteuerung und der Steuerleitungen im Sinne der Bestimmungen der TRVB S 111 ausgeführt werden; die Bestimmungen dieser TRVB finden auch Anwendung hinsichtlich der Abschlussprüfung, der Wartung und der Eigenkontrolle dieser Rauchabzüge. Sofern die Rauch- und Wärmeabzugsanlage RWA gem. TRVB S 125 mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösemöglichkeit durch die Feuerwehr von einer im Brandfalle sicheren Stelle hergestellt wird, darf bei eingeschoßigen Verkaufsstätten ohne zusätzliche Brandschutzeinrichtungen die Brandabschnittsfläche maximal 1800 m² betragen. Wird bei eingeschoßigen Verkaufsstätten zusätzlich eine automatische Brandmeldeanlage (BMA) gemäß TRVB S 123 mit externer Alarmierungseinrichtung und automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten Alarmannahmestelle der Feuerwehr der Stadt Wien (MA 68) eingebaut, so kann der Verkaufsflächen Brandabschnitt auf eine Größe von bis zu 3000 m² ausgeweitet werden. Im Fall von eingeschoßigen Verkaufsstätten kann für den Brandfall jedenfalls die Ein- und Ausgangstüre als Nachströmöffnung (Zuluftöffnung) herangezogen werden, sofern eine ausreichende Querdurchlüftung gewährleistet ist. Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 4/19

Zusätzlich gilt für übereinander liegende Verkaufsflächen einer Verkaufsstätte, dass diese in offener Verbindung stehen dürfen, wenn: Für eine effektive Querdurchlüftung (ausreichend dimensionierte und optimal positionierte Zu- und Abluftöffnungen) durch die Geschoße im Brandfalle Sorge getragen wird Bei zwei- und dreigeschoßigen Verkaufsstätten ab 200 m 2 Geschoßfläche in jedem Geschoß mindestens eine Abluftöffnung und im Feuerwehrangriffsweg (z.b. beim Zugang zum Stiegenhaus,...) ein Taster für das gemeinsame Öffnen aller Rauchabzugsöffnungen vorhanden sind Bei zwei- und dreigeschoßigen Verkaufsstätten mit einer Brandabschnittsfläche größer als 1200 m 2 bis maximal 1800 m 2 eine automatische Brandmeldeanlage (BMA) mit interner Alarmierungseinrichtung sowie eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage RWA gemäß TRVB S 125 mit Ansteuerung durch die automatische BMA vorgesehen werden Bei zweigeschoßigen Verkaufsstätten mit einem Verkaufsflächen-Brandabschnitt von mehr als 1800 m 2 jedoch maximal 3000 m 2 eine automatische BMA gem. TRVB S 123 mit externer Alarmierungseinrichtung und automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle der Feuerwehr der Stadt Wien (MA 68) und eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gem. TRVB S 125 mit Ansteuerung über die BMA eingerichtet werden Bei dreigeschoßigen Verkaufsstätten mit mehr als 2400 m 2 bis maximal 3000 m 2 zusätzlich zur BMA eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage EAL (derzeit gem. TRVB S 122 künftig gem. TRVB S 127) sowie eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gem. TRVB S 125 mit Auslösung zumindest durch rauchempfindliche Auslöseelemente je 200 m 2 Deckenfläche hergestellt werden Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 5/19

Tabelle 1: Zusätzliche Brandschutzeinrichtungen in Abhängigkeit der Größe der Brandabschnittsfläche des Verkaufsraumes und der Zahl der in offener Verbindung stehenden Geschoße maximale Größe eines Verkaufsflächen- Brandabschnittes in m² Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschoße >200 und 600 1 bis 3 >600 und 1200 1 bis 3 >1200 und 1800 > 1800 und 3000 1 2 bis 3 1 bis 3 3 und > 2400 m 2 Brandschutzeinrichtungen Rauchableitung (Abluftöffnung) durch einzelne, vom Stand aus, öffenbare Wand- und/oder Decken-öffnungen mit einer geometrischen Gesamtfläche von mindestens 0,5 % der Verkaufsfläche Rauchableitung (Abluftöffnung) durch Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Gesamtfläche von mindestens 0,5 % der Verkaufsfläche, deren Abluftöffnungen fernbedienbar, von einem Punkt im Angriffsweg der Feuerwehr aus, gemeinsam zu öffnen sein müssen Rauch- und Wärmeabzugsanlage RWA gem. TRVB S 125 mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösemöglichkeit durch die Feuerwehr von einer im Brandfalle sicheren Stelle zusätzlich automatische BMA mit interner Alarmierungseinrichtung sowie Ansteuerung der RWA durch automatische BMA automatische BMA gemäß TRVB S 123 mit externer Alarmierungseinrichtung und automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten Alarmannahmestelle der Feuerwehr der Stadt Wien (MA 68) sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage RWA gemäß TRVB S 125 mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösungsmöglichkeit durch die Feuerwehr von einer im Brandfalle sicheren Stelle zusätzlich erweiterte automatische Löschhilfe-anlage (EAL) gemäß TRVB S 122 sowie RWA gemäß TRVB S 125 mit Auslösung zumindest durch rauchempfindliche Elemente je 200m 2 BMA = Brandmeldeanlage, RWA = Rauch- und Wärmeabzugsanlage, TRVB = Technische Richtlinie vorbeugender Brandschutz des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 6/19

Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.800 m² ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. Führt der einzige Fluchtweg eines Gebäudes mit gemischter Nutzung (Verkaufsstätte, Büros, Wohnungen,...) an einer Verkaufsstätte vorbei, so ist der Fluchtweg mit brandabschnittsbildenden Wänden und einer ebensolchen Decke gemäß den Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 auszuführen. Wenn der Fluchtweg an der Auslage der Betriebsanlage vorbeiführt kann, als brandschutztechnische Abtrennung zum Fluchtweg, an Stelle der Brandschutzverglasung der Auslage, hinter der Glasfassade eine Konstruktion in entsprechender Feuerwiderstandsklasse hergestellt werden; dabei ist jedoch die Brandbelastung innerhalb der Auslage gering zu halten. Wenn der Fluchtweg aus einer Verkaufsstätte auf der eigenen Liegenschaft entlang der Gebäudefront der Betriebsanlage vorbeiführt, so müssen Fenster und Türöffnungen vom Fußbodenniveau bis in 2,0 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse der Außenwandkonstruktion, jedenfalls in der Klassifizierung EI 30 bzw. EI2 30-C ausgeführt sein, sofern der Fluchtweg zum Objekt nicht einen Mindestabstand von 2 m aufweist. Aufstellungsräume für technische Anlagen (wie z. B. Heizräume, größere Lüftungs- und Kältezentralen,...) sind ebenso wie Räume für Lagergüter mit hoher Brandlast (wie z.b. bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten) jeweils als eigene Brandabschnitte (Wände und Decken: REI 90 und A2 bzw. EI 90 und A2, Türen: je nach Anforderung EI2 30-C, EI2 60-C bzw. EI2 90-C) auszubilden. Zur Sicherung des Fluchtweges aus dem Verkaufsraum kann die brandschutztechnische Abtrennung (EI 90 und A2 Wände und Decken, EI2 30-C Türen, EI 30 Verglasungen) zu Räumen wie Technik-, Lager- und Personalräumen, Küchen von integrierten Gastronomiebetrieben, Werkstätten und anderen Räumen notwendig sein. Kundenbereiche von gastgewerblich genutzten Flächen können in den Brandabschnitt von Verkaufsräumen einbezogen werden. Abgehängte Decken, Fußboden-, Wand- und Deckenbeläge 1. Abgehängte Decken Geschlossene abgehängte Decken müssen einschließlich der Aufhängungen bezüglich ihres Brandverhaltens mindestens mit Baustoffen der Klassifizierung A2-s1,d0 gemäß der ÖNORM EN 13501-1 ausgeführt sein. Rasterdecken müssen bezüglich ihres Brandverhaltens mindestens C-s1,d0 gemäß der ÖNORM EN 13501-1 entsprechen. Für Holzrasterdecken mit einem Rastermaß von mindestens 60 cm x 60 cm und bei Vorhandensein einer Sprinkleranlage sind Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D zulässig. Aufhängungen von abgehängten Decken sind mindestens mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens A2 auszuführen. Sie müssen über eine Brandeinwirkungsdauer von mindestens 30 Minuten funktionsfähig bleiben. 2. Fußboden-, Wand- und Deckenbeläge In notwendigen Verbindungswegen (Gängen, Treppenhäusern) und brandgefährdeten Räumen sowie in Malls müssen Fußbodenbeläge bezüglich ihres Brandverhaltens mindestens der Euroklasse A2 fl sowie Wand- und Deckenbeläge bezüglich ihres Brandverhaltens mindestens der Klassifizierung A2-s1,d0 gemäß der ÖNORM EN 13501-1 entsprechen. Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 7/19

In allen übrigen Bereichen müssen Fußboden-, Wand- und Deckenbeläge bezüglich ihres Brandverhaltens mindestens der Euroklasse C fl -s1 gemäß der ÖNORM EN 13501-1 bzw. mindestens der Euroklasse C-s1,d0 gemäß der ÖNORM EN 13501-1 entsprechen. Fluchtwege, Aus- und Notausgänge, Verkehrswege, Treppenhäuser, Türen 1. Anordnung der Fluchtwege Jeder Verkaufsraum mit einer Verkaufsfläche von mehr als 200 m² muss mindestens zwei möglichst weit voneinander entfernte (notwendige) Ausgänge besitzen, die entweder unmittelbar auf die öffentliche Verkehrsfläche oder auf voneinander unabhängige notwendige Verbindungswege (Treppenhaus, Fluchtgang) führen. Bei Verkaufsstätten innerhalb eines Einkaufszentrums kann einer dieser beiden Ausgänge in die Mall führen. Für Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 m² genügt ein Ausgang, der, sofern das Geschäft an der Mall liegt, auch in diese führen darf. Fluchtwege aus Verkaufsräumen dürfen weder über ein Lager noch über den benachbarten Verkaufsraum-Brandabschnitt führen. Weiters darf der Fluchtweg aus Verkaufsstätten nicht in benachbarte Lokale münden. Kein Punkt der Verkaufsfläche darf von einem notwendigen Ausgang, von einem Treppenhaus oder einem brandschutztechnisch entsprechend ausgebildeten Fluchtgang mehr als 40 m tatsächlicher Gehweglänge entfernt sein. Die Mall muss in Abständen von 50 m über Ausgänge ins Freie, in ein Treppenhaus oder in einen Fluchtgang verfügen. Unzulässig sind Rampen mit einem Gefälle von mehr als 10 %. Bei Rampen mit einer Steigung bis maximal 6 % ist einseitig ein Handlauf, bei jenen mit einer Steigung größer 6 % sind beidseitig Handläufe anzubringen. Das Aufeinanderfolgen von weniger als 3 Stufen im Verlauf von Fluchtwegen ist zu vermeiden. Einzelstufen sind in auffälliger Weise z.b. durch gelbe Markierung oder Lichtbänder zu kennzeichnen bzw. hervorzuheben. Hinsichtlich der technischen Bestimmungen für die Nutzungssicherheit (Rutsch- und Stolpersicherheit, Absturzsicherungen, Sicherheitsverglasungen,...) wird auf die Bestimmungen der OIB - Richtlinie 4 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen und hinsichtlich der Barrierefreiheit auf die baurechtlichen Bestimmungen verwiesen. 2. Ausgänge, Notausgänge und Verkehrswege (Haupt- und Nebenverkehrswege) In Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsfläche und der zugeordneten maximalen Personenzahl (Gesamtzahl der KundInnen und ArbeitnehmerInnen) müssen die Hauptausgänge (Kundenausgänge) und die anderen Ausgänge (Notausgänge) folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen: Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 8/19

Tabelle 2: Erforderliche Mindestbreite von Haupt- und Notausgängen sowie von Hauptverkehrswegen in Abhängigkeit der Verkaufsfläche und der maximal zuordenbaren Personenzahl Verkaufsflächen- Brandabschnitt in m 2 zugeordnete maximale Personenzahl erforderliche Ausgangs-, Notausgangs-(NA), Hauptverkehrswegs-(HVW) und Durchgangsbreite (DGB) in m Hauptausgang NA HVW DGB 200-400 60 1,20 1,00 1,20 1,20 über 400-800 120 1,80 1,20 1,80 1,80 über 800-1200 180 1,80 1,80 2,40 1,80 über 1200 >180 1,80*) 1,80*) 2,40 1,80 *) Siehe auch die damit in Zusammenhang stehende nachfolgende Berechnung der Summe der erforderlichen Ausgangsbreiten nach dem Flächenfaktor. Die Breite der Nebenverkehrswege muss jedenfalls 1,20 m betragen. Bei Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1200 m 2 muss die Summe der Haupt- und Notausgangsbreiten der Verkaufsräume für je angefangene 100 m 2 eine Ausgangsbreite von mindestens 0,30 m betragen. Aus dieser Berechnung und der maximalen Fluchtweglänge von 40 m bis zu einem Ausgang (ins Freie, zu einem Treppenhaus oder einem Fluchtgang) kann die Notwendigkeit für mehr als einen Ausgang und Notausgang entstehen; ist dies der Fall, so sind diese Ausgänge gleichmäßig auf den Umfang des Verkaufsraumes zu verteilen und in der, in Tabelle 2 angegebenen Mindestbreite von 1,20 m bzw. 1,80 m oder bei größeren Breiten mit einem Vielfachen von 0,60 m auszuführen. Für die Bemessung der Ausgangs- und Hauptverkehrswegsbreiten bei eingeschoßigen Verkaufsstätten mit mehr als einem Verkaufsraum Brandabschnitt ist die Fläche des jeweiligen Brandabschnittes heranzuziehen. Bei mehrgeschoßigen Verkaufsstätten ist für die Bemessung der Ausgangs- und Hauptverkehrswegsbreiten jeweils ein Geschoß zu betrachten und ist dabei die einzelne Geschoßfläche als Beurteilungsmaß, unabhängig von der möglicherweise vorgesehenen geschoßweisen Brand- und Rauchabschnittsbildung, heranzuziehen. 3. Verkehrswege Hauptverkehrswege sind die dem Verkehrsfluss dienenden Wege innerhalb der Verkaufsräume, die zu Aus- und Notausgängen führen müssen. Nebenverkehrswege sind alle anderen Wege, wie z.b. kurze Gänge zwischen Regalreihen innerhalb der Verkaufsräume und müssen generell die Mindestbreite von 1,20 m aufweisen. Kein Punkt einer für Kunden zugänglichen Verkaufsfläche darf von einem Hauptverkehrsweg mehr als 10 m entfernt sein. Von jedem Punkt eines Verkehrsweges eines Verkaufsraumes müssen nach einer maximalen Länge von 10 m zwei Fluchrichtungen zu mindestens zwei unabhängigen Ausgängen (Ausgänge oder Notausgänge) vorhanden sein. In Verkaufsstätten mit Verwendung von Einkaufswagen darf die Breite der Hauptverkehrswege, in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsfläche und der Personenzahl, folgende Mindestwerte nicht unterschreiten: s. Tabelle 2. Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 9/19

In Verkaufsstätten ohne Verwendung von Einkaufswagen muss die Breite der Hauptverkehrswege, in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsfläche und der Personenzahl, die in Tabelle 2 angeführte Mindestbreite betragen; bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2 bis 1200 m 2 ist jedoch eine Hauptverkehrswegbreite von 1,80 m zulässig. Die Verkehrswegbreite in der Mall darf 5,0 m nicht unterschreiten. Bei der Aufteilung dieses Verkehrsweges in zwei, parallel geführte, Hauptverkehrswege muss jeder der beiden Verkehrswege eine Mindestbreite von 3,0 m aufweisen. Hauptverkehrswege, Ausgänge und Fluchtwege dürfen nicht eingeengt oder verstellt werden. Als Begrenzung der Hauptverkehrs- und Fluchtwege dürfen nur standfeste und nicht leicht verrückbare Einrichtungsgegenstände verwendet werden. Stoßen Hauptverkehrswege auf eine Kassengruppe, so ist im Bereich dieser der Fluchtweg bis zu den Ausgängen fortzuführen, sofern nicht aus dem Stauraum vor den Kassen ein Ausgang direkt ins Freie oder auf einen notwendigen Verbindungsweg vorhanden ist. Führt der Fluchtweg aus dem Kassenbereich unmittelbar zwischen nebeneinander angeordneten Kassen vorbei, so ist je nach Platzierung des Fluchtweges bzw. der Anordnung der Kassen zusätzlich zur Hauptverkehrswegbreite die Einkaufswagenbreite zu berücksichtigen. Wird dieser Fluchtweg in Richtung Hauptausgang neben einer Kassenseite mit der Möglichkeit zum Anstellen der Kunden mit Einkaufswagen geführt, so ist die Berücksichtigung der Breite des Einkaufswagens nicht notwendig, da diese Breite bereits bei der Bemessung der Hauptverkehrswegbreite eingegangen ist; in diesem Falle ist die Fluchtwegbreite gleich der Breite des Hauptverkehrsweges. Für den Fall, dass der Fluchtweg zwischen zwei Kassen mit einander zugekehrten Anstellmöglichkeiten hindurchführt, errechnet sich die erforderliche Fluchtwegbreite aus der Summe der Breite des Hauptverkehrsweges und der Breite (60 cm) eines Einkaufswagens. Bei Verkaufsräumen mit einer Verkaufsfläche bis 400 m 2 muss die freie Breite dieses Fluchtweges (lichte Durchgangsbreite ohne Einrechnung der Einkaufswagenbreite) jedenfalls 1,20 m betragen. Wird der Fluchtweg als Durchgang (DGB = Durchgangsbreite) neben den Kassen ohne Einbeziehung des Anstellbereiches für die Kunden gestaltet, so ist bei Verkaufsräumen mit einer Fläche von maximal 400 m 2 ein mindestens 1,20 m breiter und bei größeren Verkaufsflächen ein mindestens 1,80 m breiter Durchgang herzustellen (sh. Tabelle 2). Derartige Durchgänge dürfen nur mit in Fluchtrichtung ausschwenkbaren Kundenführungen, deren Funktionsweise für Kunden leicht erkennbar ist, abgeschrankt sein; diese Kundenführungen (Wippen, Drehkreuze und dgl.) müssen jederzeit entfernbar bzw. in Fluchtrichtung durch eine horizontale Kraft von maximal 100 N (sh. ÖNORM EN 12217) ausschwenkbar sein. Bei Fehlen einer direkten Verbindung zwischen Ein- und Ausgang z.b. wegen baulicher Trennung des Windfangbereiches und/oder einer an den Eingang anschließenden, mehr als 10 m langen Regalreihe muss: Entweder eine Verbindung zwischen Ein- und Ausgang in der Form eines zumindest 1,20 m breiten Verkehrsweges hergestellt werden, die in weiterer Folge in die Kassenumgehung münden kann. Diese Verbindung muss sich im Nahbereich zur Eingangstüre befinden (in einer Entfernung von maximal 3 Metern von der Eingangstüre), oder muss die Eingangs Windfangtüre spezielle Anforderungen erfüllen (Türe mit Drehbeschlag oder mit der Eignung für den Einbau in Fluchtwegen). Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 10/19

Auf Ausgänge, Hauptverkehrs- und Fluchtwege ist durch deutlich sichtbare Sicherheitszeichen gemäß der ÖNORM Z 1000-2 über den Wegen bzw. Ausgängen hinzuweisen. Für die Einkaufswagen sind Abstellplätze einzurichten, deren Größe der Anzahl der Einkaufswagen entspricht. Dieser Abstellplatz ist durch geeignete bauliche Maßnahmen (z.b. Abschrankungen) bzw. deutliche Bodenmarkierungen abzugrenzen oder es ist durch organisatorische Vorkehrungen (z.b. ein Pfandsystem) für ein geordnetes Abstellen der Einkaufswagen zu sorgen; dies gilt auch für bei Kundenparkplätzen im Freien oder in der Garage abgestellte Einkaufswagen, um das Wegrollen der Einkaufswagen effektiv verhindern zu können. 4. Treppen und Treppenhäuser Notwendige Treppen sind in, nach den Bestimmungen der OIB Richtlinie 2 / Tabelle 3, ausgebildeten Treppenhäusern und geradarmig zu führen. Sie sind möglichst an Außenwänden zu situieren. Fluchtwege dürfen nur dann über Außentreppen (im Freien geführte Treppen) führen, wenn: diese mindestens aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens A2 hergestellt werden, die Wand, an der die Außentreppe entlang führt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Treppe jeweils mindestens 2 m in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 und A2, EI 90 und A2 ausgeführt ist und allfällige Fenster und Türen in diesem Wandbereich mindestens der Feuerwiderstandsklasse EI 30, EI 2 30-C entsprechen, diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind. Werden die Öffnungen (Türen, Fenster) in der Außenwand im Bereich der Außentreppe nicht mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 30 hergestellt, so müssen diese Treppen einen horizontalen Seitenabstand von mindestens 2 m zu diesen Öffnungen aufweisen. Treppenhäuser sind so zu gestalten, dass aus anderen Geschoßen flüchtende Personen das Ausgangsgeschoß nicht übersehen können. Bei Treppen mit mehr als 3 Stufen ist zumindest an einer Seite ein Handlauf, bei Treppen mit mehr als 3 Stufen und einer Treppenbreite ab 1,20 m sind an beiden Seiten der Treppe Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind in einer Höhe von 1 m zu befestigen und so zu gestalten, dass sich Personen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können. Bei der Dimensionierung der Treppen (Treppenbreiten, Treppenhöhen, Auftritte, Podestlängen, Durchgangshöhen, Geländer, Handläufe,...) ist nach den Bestimmungen der OIB Richtlinie 4, der Arbeitsstätten - VO bzw. der ÖNORM B 5371 vorzugehen. Die erforderliche Breite der notwendigen Verbindungswege muss in der Fluchtrichtung bis ins Freie beibehalten werden. Im obersten Bereich jedes Treppenhauses ist eine Entlüftung mit einer nutzbaren Querschnittsfläche nach den Anforderungen der OIB Richtlinie 2/Tabelle 3, mindestens jedoch von 1 m² vorzusehen. Die Auslösevorrichtung für diese Entlüftung muss von der Angriffsebene der Feuerwehr sowie vom obersten Podest des Treppenhauses aus bedienbar und auch bei Stromausfall funktionsfähig sein. Die Stellung der Entlüftungseinrichtung muss bei jeder Bedienungseinrichtung erkennbar sein. Die anlagentechnische Ausstattung des Rauchabzuges für das Treppenhaus ist gem. den Bestimmungen der TRVB S 111 auszuführen. Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 11/19

5. Türen Drehflügeltüren: Türen von Ausgängen aus Verkaufsräumen und Türen im Verlaufe notwendiger Verbindungswege müssen, sofern im Gefahrenfalle auf diese Türe mehr als 15 Personen angewiesen sind, in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwelle haben. Türen von Aus- und Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens 2,0 m hoch sein und sind bis zu einer Breite von 1 m einflügelig auszuführen. Bei zweiflügeligen Drehflügeltüren muss der Gehflügel eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen. Diese Türen dürfen keine Kantenschubriegel haben und sind mit Panikverschlüssen auszustatten. Verschlüsse von Drehflügeltüren sind in einer Höhe von 0,80 m bis 1,20 m über dem Fußboden anzubringen. Ein Notausgangsverschluss muss so gebaut sein, dass er die Türe von der Innenseite mit einer einzigen Handbetätigung freigibt ohne dass ein Schlüssel oder eine vergleichbare Vorrichtung erforderlich ist. Verschlüsse von Drehflügeltüren in Ausgängen, in Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Notausgangsverschlüsse gemäß der ÖNORM EN 179 ausgeführt, gewartet und funktionell erhalten sein. Ausgangstüren und sonstige Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen in größeren Verkaufsstätten wie z.b. Einkaufzentren sind, sofern mit Paniksituationen zu rechnen ist, jedenfalls jedoch, wenn jeweils mehr als 120 Personen auf diese Türen angewiesen sind bzw. bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2, im Verlauf von Fluchtwegen mit einem Paniktürverschluss gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten. Bei zweiflügeligen Feuerschutzabschlüssen sind beide Türflügeln selbstzufallend auszuführen und ist eine Schließfolgeeinrichtung einzurichten. Betriebsbedingt offen stehende Feuerschutzabschlüsse sind entweder über die Brandmeldeanlage mit Brandfallsteuerungen gemäß TRVB S 151 anzusteuern oder mit Feststellanlagen gemäß TRVB B 148 auszustatten. Automatische Schiebetüren: Automatische Schiebetüren sind im Verlauf von Fluchtwegen nur zulässig, wenn sich die Türen entweder: in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen (automatische Schiebetüre mit Drehbeschlag) oder die automatischen Schiebetüren ohne Drehbeschlag für den Einbau in Fluchtwegen geeignet sind und den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR), in der jeweils gültigen Fassung, oder einer inhaltlich gleichwertigen Richtlinie entsprechen. Drehtüren (Karusselltüren) sind auf die erforderliche Ausgangsbreite nicht anrechenbar. Einrichtungen zur Brandbekämpfung Für die Bemessung der Ersten und erweiterten Löschhilfe ist die TRVB F 124 heranzuziehen. Für die Erweiterte Löschhilfe in Verkaufsstätten mit mehr als 1200 m² Verkaufsfläche sind jedenfalls Wandhydranten der Ausführung 2 gemäß TRVB F 128 zu installieren. Die Lage und Anordnung der Wandhydranten ist so zu wählen, dass jeder Punkt des Verkaufsraumes mit dem Strahlrohr, unter Zugrundelegung einer tatsächlichen Schlauchweg- Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 12/19

länge von maximal 30 m, erreicht werden kann. Die Wandhydranten müssen in den Verkaufsräumen an möglichst gut sichtbaren Stellen angeordnet werden, die Anordnung in Nebenräumen ist unzulässig. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) Verkaufsstätten sind grundsätzlich mit einer im Sinne der Bestimmungen der TRVB S 125 entsprechend ausgeführten Rauch und Wärmeabzugsanlage (RWA) auszuführen. Erleichterungen sind für Verkaufsstätten mit einer maximalen Verkaufsflächen - Brandabschnittsgröße von bis zu 1200 m² möglich (s. Punkt 4, Tabelle 1). Interne Alarmierungsanlage für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.200 m² Für den Gefahrenfall muss eine jederzeit leicht zugängliche interne Alarmierungsanlage in Form einer Rundspruchanlage im Sinne der Bestimmungen der TRVB S 158 vorhanden sein, über die an alle Kunden und ArbeitnehmerInnen Anweisungen gegeben werden können. Die Alarmierungseinrichtung muss überall gut hörbar sein und auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung weiterbetrieben werden können; für die Sprechstelle ist mindestens ein Standort bei einem ständig besetzten Arbeitsplatz wie z.b. bei der Information oder einer Kassa zu wählen. Elektrische Anlagen Sofern die Verkaufsraumfläche der Verkaufsstätte mehr als 2000 m² beträgt (Verkaufsräume einzeln oder gemeinsam) ist die, durch die Elektrotechnikverordnung für verbindlich erklärte Österreichische Vorschrift für Elektrotechnik ÖVE/ÖNORM E 8002 anzuwenden, in der die Anforderungen für die elektrische Anlage inklusive der Sicherheitsbeleuchtung enthalten sind. Auch für kleinere Verkaufsstätten ist in der Regel die Installation einer Sicherheitsbeleuchtung mit folgenden Eigenschaften vorzusehen: Es ist eine von Akkumulatoren betriebene Sicherheitsbeleuchtung einzurichten, die bei Ausfall der Hauptbeleuchtung während der Betriebszeit von den Akkumulatoren gespeist selbsttätig eine Mindestleuchtdauer von einer Stunde gewährleistet. Die Sicherheitsleuchten sind über Ausgängen, Notausgängen, in den Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen bis zum Freien anzubringen. Die Sicherheitsleuchten in den Hauptverkehrswegen und Fluchtwegen sind so zu situieren, dass diese Wege deutlich erkennbar sind. Zur Deutlichmachung der Fluchtrichtung sind auf den Rettungszeichenleuchten grafische Symbole gemäß der ÖNORM Z 1000-2 anzubringen. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss auf dem Fußboden an der Mittelachse der Hauptverkehrswege und Fluchtwege mindestens 1 Lux betragen. In speziellen Bereichen, wie z.b. bei Kühlräumen, explosionsgefährdeten Räumen und Anlagen im Freien, sind im Allgemeinen noch zusätzliche Anforderungen an die elektrische Anlage gegeben. Heizung, Gasanlagen Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kw sowie Feuerstätten für feste Brenn- Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 13/19

stoffe mit automatischer Beschickung müssen in einem Heizraum aufgestellt sein, dessen bauliche Ausgestaltung dem Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr) der OIB Richtlinie 2 entsprechen muss. Niederdruck - Gasanlagen sind nach der Technischen Richtlinie ÖVGW - Richtlinie G1 für Errichtung und Änderung von Niederdruck - Gasanlagen zu errichten. Die Absperreinrichtung der Gaszuleitung muss so angeordnet sein, dass sie auch im Gefahrenfall durch die Einsatzkräfte leicht erreicht werden kann, dies bedeutet eine Situierung der Absperreinrichtung in allgemein zugänglichen Bereichen des Gebäudes. Unter Umständen ist die Absperreinrichtung an der Außenfassade im Bereich der Straßenoder Hoffront anzuordnen. Gasfeuerstätten mit einer eingestellten Gesamtwärmebelastung von mehr als 50 kw sind in Heizräumen entsprechend der ÖVGW - Richtlinie G4 einzurichten. Sofern der Zugang zum Heizraum von einem notwendigen Verbindungsweg bzw. Fluchtweg erfolgt, ist vor dem Gasheizraum ein vorgelagerter Raum (Pufferraum) anzuordnen. Bevorzugt ist bei der Planung folgende Reihenfolge für die Auswahl an Gasgeräten: 1.Gasgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum Bauart C 2.Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum Bauart B2 oder B3 3.Gasgeräte mit offenem Verbrennungsraum Bauart B11 Lagerräume und Lagerung spezieller Waren Bei der Festlegung der Größe des Lagers ist zu bedenken, dass die Aufbewahrung von Waren, insbesondere in Rollcontainern oder Transportkisten in Fluchtwegbereichen (Fluchtgängen, Treppenhäusern) gesetzlich untersagt bzw. auf nicht zur Betriebsanlage gehörigen Flächen, z.b. im Bereich des Gehsteiges, verboten ist. Spezielle Lagerbestimmungen gelten für die Aufbewahrung von Druckgaspackungen (Spraydosen), brennbaren Flüssigkeiten (Scheibenfrostschutz, Verdünnungen,...), Flüssiggasgebinden, pyrotechnischen Artikeln. Diesbezüglich finden auch die jeweiligen bundesgesetzlichen Bestimmungen (DGP-VO, VbF, Flüssiggas-VO, Pyrotechnik-Lagerverordnung,...) Anwendung. Von der Betriebsanlage ausgehende Emissionen Liefertätigkeit: Wird die Verkaufsstätte in ein Wohnhaus integriert oder befinden sich unmittelbar daneben oder anschließend Wohnbauten, so ist auf die übliche Lieferzeit an Werktagen von 6.00 bis 22.00 Uhr Bedacht zu nehmen. Die gewerbetechnische Beurteilung der während der Nachtstunden (22 bis 6 Uhr) durch Liefervorgänge verursachten Lärmemissionen kann nur nach Vorlage eines vom Betreiber vorgelegten schalltechnischen Berichtes erfolgen. Der Betrieb der Kühlaggregate von LKW kann zu unzumutbaren Lärmbelästigungen der Nachbarn führen, weshalb fallweise das Ausschalten dieser Anlagen für die Dauer der Liefertätigkeiten notwendig sein kann. Sollte es wegen der Lärmentwicklung in einzelnen Fällen notwendig sein, den Rückfahrwarner eines Lieferfahrzeuges (LKW) in der Lautstärke zu reduzieren oder zu deaktivieren, wird auf die diesbezüglichen Bestimmungen der Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung (KDV) hingewiesen. Schallschutz: Im Hinblick auf die Lärmentwicklung durch technische Aggregate wie Kühlanlagen, Geräte im Fleischzerlegeraum (Knochensäge, Hackstock,...) und insbesondere die Verwendung von Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 14/19

mit Hartplastikrädern ausgestatteten Rollcontainern (Rollpaletten) ist ein sorgfältiger, fachmännischer, baulicher und anlagenbezogener Schallschutz notwendig. An den baulichen und anlagenbezogenen Schallschutz sind in Abhängigkeit von den zu erwartenden Lärmemissionen und dem örtlichen Basispegel des zu schützenden Raumes folgende Anforderungen gestellt: Bewerteter Standard-Trittschallpegel (L nt,w ) kleiner gleich 28 db für die Lager und Verkaufsräume sowie die relevanten Technik und Arbeitsräume wie z.b. Kältemaschinenraum, Fleischarbeitsraum,... zu daneben oder darüber befindlichen Aufenthaltsräumen von Nachbarwohnungen, schwimmender Estrich, Einbau von Schalldämpfern in Lüftungsanlagen, schallgedämmte Aufstellung und Einhausungen von Anlagen, schwingungsisolierte Aufstellung von Arbeitsmitteln, etc. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen wie z.b. der Einsatz von gummibereiften Transportwagen zu treffen. Für einzelne Räume wie z. B. Fleischzerlegeräume kann ein Nachweis über den ausreichenden Luftschallschutz des Arbeitsraumes zur darüber oder daneben befindlichen Wohnung in Form der bewerteten Standard-Schallpegeldifferenz (D nt,w ) erforderlich sein. Lichtemissionen durch Leuchtreklame: Bei Montage von beleuchteten Reklametafeln in der Nähe von Aufenthaltsräumen von Nachbarwohnungen ist durch Maßnahmen wie z.b. entsprechend ausgebildete Abdeckbleche, Reduktion der Lichtstärke bzw. der Leuchtdichte, Installation von Zeitschaltuhren (z.b. Außerbetriebnahme der Reklame um 22.00 Uhr) Sorge zu tragen, dass durch die Beleuchtung keine unzumutbare Aufhellung im Aufenthaltsraum einer benachbarten Wohnung eintritt. Eine Beurteilung wird nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft für das Verkehrsund Straßenwesen (Blend- und Lärmschutz RVS 5.512 Blendwirkung, Beleuchtungsanlagen für verkehrsfremde Zwecke) sowie der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft LiTG (Messung und Beurteilung von Lichtemissionen) vorgenommen. Einzureichende Projektunterlagen beim zuständigen MBA 1. Betriebsbeschreibung: Allgemeine Beschreibung der Gesamtanlage bzw. des Umfanges der Änderung, d. h.: Angaben zur Lage und Zugänglichkeit der Betriebsanlage, der einzelnen Gebäude, der Räume, etc. Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit, der Betriebs- und Lieferzeiten, bei Planung von Ladehöfen Angaben des zulässigen Gesamtgewichtes des größten Lieferfahrzeuges sowie dessen Länge und Höhe (bei Kühlgeräteaufbauten),... Für Einkaufszentren wird bei Vorhandensein von Gastgewerbebetrieben hinsichtlich der ausreichenden Anzahl an Kundentoiletten auf die Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 sowie der Wr. Mindestausstattungs - VO für das Gastgewerbe hingewiesen. 2. Pläne: Lageplan mit Eintragung der Emissionsstellen. Grundrisspläne mit Angaben der Raumgrößen (Fläche, Höhe), der Raumwidmungen, der Art der Bodenbeläge, der Tür- und Fenstergrößen, Eintragung der Regalaufstellung, der Haupt- und Nebenverkehrswege, der Lage der Notausgänge, Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 15/19

der Sicherheitsbeleuchtung, der Maschinen- und Geräteaufstellung, der Lüftungsanlagen, der Rauch- und Wärmeabzüge bzw. der Nachströmöffnungen,.... 3. Techn. Beschreibungen und Prüfatteste für Maschinen und technische Anlagen Darunter fallen beispielsweise Lüftungsanlagen, Kältemaschinen, Back- und Bratschränke, automatische Schiebetüren (erforderlichenfalls mit Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen der AutSchR), Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Rauch- und Wärmeabzugsanlage. 4. Maschinen- und Geräteliste Diese muss auch Angaben zur elektromotorischen Antriebsleistung (in KW) enthalten. 5. Emissionserklärung Informationen über die Lärmentwicklung und bauphysikalische Maßnahmen (Schalldruckpegelwerte für Kühlanlagen, Fleischzerlegearbeiten, Knochensägen, Liefertätigkeiten inklusive Beschreibung der Transportwege, Lüftungsanlagen, bewerteter Standard-Trittschallpegel L n,t,w bzw. bewertete Standard-Schallpegel-differenz D n,t,w zu benachbarten an die Betriebsanlage angrenzenden Räumen,...), Geruchs- und Abgasemissionen (Brat- u. Backschränke, Heizanlagen, Tiefgarage, Parkplätze...) Abwasserangaben bei Vorhandensein einer Fleischzerlegung, einer Feinkost, einer Restaurantküche (Fettabscheider), einer Tiefgarage (Mineralölabscheider) im Hinblick auf die Bestimmungen der Indirekteinleiter - VO (IEV) 6. Abfallwirtschaftskonzept: Beschreibung der zu erwartenden Abfälle, deren Art und Menge pro Zeiteinheit sowie der betrieblichen Vorkehrungen zur Abfallvermeidung, -verwertung und entsorgung. Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 16/19

Hinweise auf Gesetze, ÖNORMEN, Richtlinien (jeweils in der derzeit geltenden Fassung) 1. Gesetze und Verordnungen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 Arbeitsstättenverordnung AStV, BGBl. Nr. 368/1998 Arbeitsmittelverordnung AMVO, BGBl. Nr. 164/2000 Aufzüge Sicherheitsverordnung 2008 ASV 2008, BGBl. 274/2008 Bauordnung für Wien Wiener Bautechnikverordnung - WBTV, LGBl. Nr. 31/2008 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 106/1993 Flüssiggasverordnung, BGBl. II Nr. 446/2002 Gewerbeordnung 1994 i.d.g.f. Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 HBV 2009, BGBl. II Nr. 210/2009 Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969 ÖVGW-TR Gas (G 1 und G 4) Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. II Nr. 252/2004 Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 240/1991 Druckgaspackungslagerungsverordnung, BGBl. II Nr. 489/2002 Verordnung über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmungen auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen (Selbstbedienungsverordnung), BGBl. 232/1995 Kennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1997 Kraftfahrgesetz Durchführungsverordnung (KDV) Wr. Mindestausstattungs - VO für das Gastgewerbe (LGBl. 25/1996) 2. Normen und technische Richtlinien ÖNORMEN, Richtlinien ÖNORM B 3850 Feuerschutzabschlüsse Drehflügeltüren u. tore ÖNORM B 3852 Feuerschutzabschlüsse Hub-, Hubglieder-, Kipp-, Roll-, Schiebesowie Falttüren u. -tore ÖNORM B 4955 Planung von Verkaufsstätten (Allgem. Richtlinien, Einrichtungssymbole) ÖNORM B 5371 Gebäudetreppen-Abmessungen ÖNORM B 8115 Teil 1 4 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau ÖNORM F 1050, EN 3 Feuerlöscher ÖNORM H 6025 Lüftungstechnische Anlagen Brandschutzklappen ÖNORM H 6027 Lüftungstechnische Anlagen - Feuerschutzabschlüsse auf Basis intumeszierender Materialien mit mechanischem oder ohne mechanischem Verschlusselement ÖNORM H 6030 Lüftungstechnische Anlagen für Küchen ÖNORM S 5012 Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen ÖNORM Z 1000-2 Sicherheitskennfarben und kennzeichen ÖNORM EN 81- Teile 1, 2 und 3 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen ÖNORM EN 81-58 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Überprüfung und Prüfverfahren Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 17/19

ÖNORM EN 81-70 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Besondere Anwendungen für Personen und Lastenaufzüge Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen ÖNORM EN 81-73 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Besondere Anwendungen für Personen und Lastenaufzüge Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall ÖNORM EN 115-1 Sicherheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen, Teil1: Konstruktion und Einbau ÖNORM EN 179 Schlösser und Baubeschläge Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte, Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 717-1 Akustik Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen, Teil 1: Luftschalldämmung ÖNORM EN 717-2 Akustik Bewertung der Schalldämmung in Gebäuden und von Bauteilen, Teil 2: Trittschalldämmung ÖNORM EN 1125 Schlösser und Baubeschläge Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange, Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik, Notbeleuchtung ÖNORM EN 12217 Türen Bedienungskräfte (Anforderungen, Klassifizierung) ÖNORM EN 13501, Teile 1, 2 und 3 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten prönorm EN 13633 Schlösser und Baubeschläge Elektrisch gesteuerte Paniktüranlagen für Türen in Rettungswegen Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 13779 Lüftung von Nichtwohngebäuden - Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR), (Herausgeber: Deutsches Institut f. Bautechnik; Bezugsquelle: Deutsches Institut f. technische Regeln im DIN, Verlag Ernst & Sohn) Richtlinien der Forschungsgesellschaft für das Verkehrs- und Straßenwesen (Blendund Lärmschutz RVS 5.512 Blendwirkung, Beleuchtungsanlagen für verkehrsfremde Zwecke Veröffentlichung der Deutschen Lichttechnischen Gesellschaft LiTG: Messung und Beurteilung von Lichtemissionen künstlicher Lichtquellen Technische Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz TRVB 100 Brandschutzeinrichtungen Rechnerische Ermittlung TRVB A 107 Brandschutzkonzepte TRVB S 111 Rauchabzüge für Treppenhäuser TRVB 117 Richtlinien für die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten TRVB S 123 Brandmeldeanlagen TRVB S 122 Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen T RVB F 124 Erste und erweiterte Löschhilfe TRVB S 125 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen TRVB S 127 Sprinkleranlagen TRVB F 128 Steigleitungen und Wandhydranten TRVB F 134 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken TRVB 138 N Verkaufsstätten Baulicher und technischer Brandschutz TRVB N 139 Verkaufsstätten Betriebsbrandschutz Organisation TRVB B 148 Feststellanlagen für Brandschutz und Rauchabschlüsse TRVB S 151 Brandfallsteuerungen durch automatische Brandmeldeanlagen Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 18/19

TRVB S 158 Elektroakustische Notfallsysteme Kontakt Für detaillierte technische Fragen steht Ihnen unser Journaldienst von Montag bis Freitag 7.30 17.00 Uhr unter der Telefonnummer 01/4000-36010 gerne zur Verfügung. Schriftliche Anfragen senden Sie bitte an post@ma36.wien.gv.at Impressum: Magistratsabteilung 36 Technische Gewerbeangelegenheiten, behördliche Elektro- und Gasangelegenheiten, Feuerpolizei und Veranstaltungswesen Dresdner Straße 73-75 1200 Wien Tel.: 01/4000-36110 Fax: 01/4000-99 - 36110 E-Mail: post@ma36.wien.gv.at Web-Adresse: http://www.wien.gv.at/wirtschaft/gewerbe/technik/ Titelbild: Bernd Sterzl/PIXELIO, www.pixelio.de Informationsblatt MA 36 Verkaufsstätten RL Seite 19/19