Abteilung Katastrophenschutz u. vorbeugender Brandschutz H. Weise Brandamtmann



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Abteilung Katastrophenschutz u. vorbeugender Brandschutz H. Weise Brandamtmann

Schutzinteressen Brandschutz ist nicht Selbstzweck, sondern dient dem Schutz von Interessen: - Leben u. Gesundheit von Menschen, - Leben u. Gesundheit von Tieren, - Schutz von Sachwerten, - Schutz der Umwelt, - Einsatzmöglichkeiten u. Sicherheiten der Feuerwehren (Einsatzgrenzen aufgrund beschränkter Resourcen; persönliche Sicherheit der an der Brandbekämpfungs- u. Rettungsaktionen beteiligten Personen; Einsatzgrenzen aufgrund der Löschwasserversorgung), -Versicherbarkeit. Der Schutz der aufgeführten Interessen ist im wesentlichen in öffentlichrechtlichen u. privatrechtlichen Regelwerken formuliert. Quelle: Leitfaden Ingenieurmethoden des Brandschutzes (vfdb 04/01 Mai 2006) 2

MBO 2002/SächsBO 2004 14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Abzuleitende allgemeine Schutzziele (nach 14 MBO u. SächsBO): Bauliche anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird, die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 3

Erster u. zweiter Rettungsweg [Differenzen MBO-SächsBO] 33 Erster und zweiter Rettungsweg (3). Der zweite Rettungsweg über der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen [SächsBO]. (3). Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen [MBO]. Wegfall Begriff Sonderbauten in Formulierung SächsBO! Schlussfolgerung für Sachsen: Gilt nach unserer Rechtsauffassung auch für Standardbauten! 4

Auszüge Begründung MBO (2002) und Referentenentwurf zur SächsBO (2004) Begründung MBO: Satz 2 lässt die Rettungswegführung über der Feuerwehr bei Sonderbauten nur zu, wenn - wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere bei solchen Sonderbauten, bei denen wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, bestehen dagegen generell keine Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über der Feuerwehr. Gebäudenutzungen, die Bedenken wegen der Personenrettung über der Feuerwehr aufwerfen können, führen zur Einstufung des Gebäudes als Sonderbau (s. insbesondere 2 Abs. 4 Nrn. 4 bis 12 und 18). 5

Auszüge Begründung MBO (2002) und Referentenentwurf zur SächsBO (2004) Referentenentwurf zur SächsBO: Gleicher Wortlaut, wie in Begründung zur MBO. Zusatz: Unterhalb der Sonderbauten ( 2 Abs. 4) sowie für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, die keine Sonderbauten sind, ergibt sich eine erhöhet Verantwortung des Entwurfsverfassers, da keine Prüfung erfolg. 6

Auszug VwVBauPrüf Aug 2005 Die Prüfingenieure für Brandschutz und die Landesstelle für Bautechnik müssen die Anforderungen der örtlichen Brandschutzbehörde nicht unverändert übernehmen, sondern haben diese zu bewerten. Der örtlichen Brandschutzbehörde ist damit die Möglichkeit eingeräumt, ihre Anliegen in das Prüfverfahren einzubringen. Sie soll sich insbesondere zur Einhaltung folgender Anforderungen äußern:. c) die Zugänglichkeit der Grundstücke und der baulichen Anlagen für die Feuerwehr wie Zufahrten, Zugänge sowie Aufstell- und Bewegungsflächen und Feuerwehraufzüge; d) Lage und Anordnung der zum Anleitern bestimmten Stellen oder von Feuerleiteranlagen;. 7

Prüfung Bedenklichkeit 2. Rettungsweg über Brandschutzbehörde nach Begründung MBO Prüfung Einhaltung bauordnungsrechtlich geregelte Forderungen Prüfung Abweichungstatbestände u. nicht geregelter Anforderungen vertretbare Zeit aufgrund Personenanzahl u. Hilfsbedürftigkeit Zugänge/-fahrten, Aufstell- u. Bewegungsflächen(nur DL), Lage u. Maße Rettungsöffnungen,.. techn. Einsatzbedingungen tragb. Leitern, Aufstellflächen tragb. Leitern, Sicherheitsanforderungen/ -vorgaben (UVV, FwD 10, ). 8

zu hoher Anzahl gefährdeter/zu rettender Personen? Eine Rettung sollte nach Ausbruch eines Brandes innerhalb der bauordnungsrechtlich erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der tragenden bzw. Nutzungseinheiten trennender Bauteile erfolgen. Berücksichtigt man nicht die Hitzeeinwirkung sondern vordringlich die schnelle Ausbreitung von Rauch, sollte eine Rettung von Personen aus den gefährdeten Bereichen/Räumen innerhalb von Minuten erfolgen. Der Personalansatz für die Rettung über eine tragbare Leiter muss mit 4 Feuerwehrkräften, der über die Drehleiter mit 3 Feuerwehrkräften angegeben werden. Dabei wird die Rettung über Drehleiter als Brücke (Begleitung jeweils einer Person durch eine Feuerwehrkraft - max. 4 Personen + 4 Feuerwehrkräfte gleichzeitig) nicht in Betracht gezogen. 9

zu hoher Anzahl gefährdeter/zu rettender Personen? Spezifische Rettungsrate für Feuerwehrleitern anhand von Beispielen: Rettungsmittel + Anzahl geretteter Personen Zeit gesamt (Rüstzeit + Rettungszeit) Spezifische Rettungsrate für eine Person Tragbare Leiter, 2. OG, 3 Personen 5 Minuten 55 Sekunden 1 Minute 58 Sekunden Drehleiter mit Korb, 3. OG 3, Personen nacheinander 7 Minuten 35 Sekunden 2 Minuten 31 Sekunden Drehleiter als Brücke 3. OG 3 Personen 6 Minuten 14 Sekunden 2 Minuten 04 Sekunden Drehleiter mit Korb, 5.OG, 3 Personen nacheinander 9 Minuten 55 Sekunden 3 Minuten 18 Sekunden Drehleiter als Brücke 5.OG 3 Personen 6 Minuten 53 Sekunden 2 Minuten 17 Sekunden Drehleiter mit Korb, 7.OG, 3 Personen nacheinander 10 Minuten 22 Sekunden 3 Minuten 27 Sekunden Drehleiter als Brücke 7.OG 3 Personen 7 Minuten 33 Sekunden 2 Minuten 31 Sekunden Die hier angegebenen Zahlen beschränken sich auf die Rettung von nur 3 Personen und beinhalten zur korrekten Darstellung der Zeit auch die sogenannte Rüstzeit. (Quelle: Brandschutz/Deutsche Feuerwehr-Zeitung 8/1997) 10

zu hoher Anzahl gefährdeter/zu rettender Personen? Unter der Rüstzeit versteht man die erforderliche Zeit zum Aufbau des Rettungsmittels. Sie beginnt mit der Anweisung durch den Einsatzleiter bis zum beginn des Abstiegs der ersten Person. Die dann folgende Zeit, welche die zu rettenden Personen insgesamt für den Abstieg benötigen, wird als Rettungszeit bezeichnet. Für die Anzahl maximal zu rettender Personen pro Minute ergeben sich folgende Werte : Rettung über tragb. Leiter aus 2.OG -------- 0,50 Personen Rettung über DL mit Korb aus 3.OG -------- 1,00 Personen Rettung über DL mit Korb aus 5.OG -------- 0,50 Personen Rettung über DL mit Korb aus 7.OG -------- 0,25 Personen (eventuell Rettungshöhe > 18 m) Als Rüstzeiten müssen berücksichtigt werden für den Einsatz: - der tragbaren Leiter ---- ca. 2,5 Minuten (u. a. abhängig von Zugang) - der Drehleiter mit Korb ---- ca. 2,0 Minuten (ohne Umsetzung) 11

zu hoher Anzahl gefährdeter/zu rettender Personen? Beispielrechnung (Verhältnisse/Bedingungen in ): Rettung mit tragbarer Leiter (minimale Feuerwiderstandsdauer ab Gebäudeklasse 3 = 30 Minuten): eine mögliche Anzahl aus dem 2. OG: über tragbare Leiter -> 0,5 Pers./min x (30 min Feuerwiderstandsdauer 1 min Dispositionszeit 8 min Anfahrtszeit - 2,5 min Rüstzeit) = ca. 9 bis 10 Personen aus dem 3. OG: über DL mit Korb --> 1,0 Pers./min x (30 min 1 min Dispositionszeit 8 min Anfahrtszeit - 2,0 min Rüstzeit) = ca. 19 Personen Voraussetzung: 1. u. 2. Rettungsweg sind in dieser Zeit tatsächlich unabhängig! Es verringern oder vergrößern sich die benötigten Zeiten zur Rettung aus anderen Geschossen in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen (Wege, Hindernisse, Brandgefahren, ) wobei erfahrungsgemäß zwischen dem 1. und 2. Obergeschoss über tragbare Leitern kein nennenswerter Unterschied besteht. Zu berücksichtigen ist u. a., dass insbesondere die Rettungszeit über tragbare Leitern auch stark von der psychischen Verfassung und körperlichen Mobilität der zu rettenden Personen abhängt (klassische Beispiele: betreutes Wohnen, ). 12

zu hoher Anzahl gefährdeter/zu rettender Personen? Als Ergebnis zeigt sich, dass eine Rettung insbesondere über tragbare Leitern der Feuerwehr sehr schnell an Einsatzgrenzen stößt. Die zuerst eintreffende taktische Einheit ist in der Lage einen zweiten Rettungsweg über Leitern aufzubauen bzw. zu nutzen. Dabei wird die Brandbekämpfung oft vernachlässigt werden müssen (verantwortungsvolle Entscheidung des Einsatzleiters). Ein zweiter Rettungsweg über der Feuerwehr steht erst nach verstrichener Anmarsch- und Rüstzeit zur Verfügung. Danach kann ca. eine halbe Person/Minute (über tragbare Leitern) gerettet werden. Weitere Rettungswege über können erst nach dem Eintreffen weiterer taktischer Einheiten gesichert/genutzt werden dies meist verbunden mit längeren Anmarschzeiten (über dem flachen Lande). Demzufolge ist grundsätzlich die Überlegung nach einem zweiten baulichem Rettungsweg erforderlich, sobald sich planmäßig eine größere Zahl von Personen (wesentlich mehr als 10) in Nutzungseinheiten oberhalb des Erdgeschosses aufhalten können. 13

Schlussfolgerung für Sicherung im Genehmigungsverfahren Bedenken wegen der Personenrettung können u. a. bestehen aufgrund: -zu hoher Anzahl bzw. fehlender Mobilität gefährdeter/zu rettender Personen (z. B. bei Bürogebäuden, betreutes Wohnen, ), -fehlender u./o. nicht ausreichend qualifizierter bzw. rechtlich gesicherter Zufahrten/Zugänge; -fehlender u./o nicht ausreichender qualifizierter bzw. rechtlich gesicherter Aufstellflächen; -zu großer Entfernung zu Teilen von Gebäuden; -unzureichender u./o. unsicherer Aufstellbedingungen; -zu geringer nutzbarer Flächen in Rettungsöffnungen; -nicht überwindbarer (auch potenzieller) Hindernisse; -.. 14

Aufstellbedingungen vierteilige Steckleiter? 8,00 m 7,60 m 7,20 m 8,00 m 7,60 m 7,20 m 90 75 65 90 75 65 15

Aufstellbedingungen vierteilige Steckleiter? 16

Aufstellbedingungen vierteilige Steckleiter?- Beispiel nachgestellte Anleiterbedingungen bei einem zu überwindenden Traufabstand von 0,60 m (reales Bauvorhaben in ) -> artistische Leistungen erforderlich 17

Aufstellflächen dreiteiliger Schiebleiter? - Beispiel - Grenzbebauung - Gebäude Louisenstr. = Gebkl. 5-2 x Hintergebäude = Gebkl. 4 - Durchgang im EG 1. Gebäude - Durchgang im EG 1. Hinterhaus - Hinterhöfe nicht bebaut - mind. 9 m Abstand zwischen Gebäuden - ausreichende Öffnungsflächen der Fenster - eine postalische Anschrift (Hausnr. 67) 18

Aufstellflächen dreiteiliger Schiebleiter? max. zulässige Rettungshöhe in (Baugenehmigungsverfahren) Abstand Stützen ändern sich mit Aufstellwinkel (zu berücksichtigen z.b. bei Hindernissen u./o. Tiefbauten (Außentreppen, Lichtschächten,..) 19

Aufstellbedingungen dreiteiliger Schiebleiter? notw. Fläche/Maße bei Transport auf Zuwegungen Bis zur Aufstellfläche notw. Wenderadius notw. Aufstellfläche vor anzuleiternder Stelle (Leiter wird nicht abgelegt) 20

Anleiterbedingungen Drehleiter? schräges Anleitern Auszüge RL über Flächen für die Feuerwehr vom 13.06.2005 21

Anleiterbedingungen Drehleiter? schräges Anleitern Auszüge RL über Flächen für die Feuerwehr vom 13.06.2005 22

Anleiterbedingungen Drehleiter? schräges Anleitern Anwendung Regelung lt. RL 9 m 6 m 9 m 23

Anleiterbedingungen Drehleiter? - Beispielbauvorhaben 24

Anleiterbedingungen Drehleiter? Arbeitshilfe für PLC 25

Anleiterbedingungen? 26

zu geringer nutzbarer Flächen in Rettungsöffnungen VwVSächsBO - Fenster, Türen, sonstige Öffnungen 37.4.1 37.4.2 Im Zuge einer Abweichung können kleinere lichte Öffnungsmaße zugelassen werden. Ein lichtes Öffnungsmaß von 0,70 m in der Breite und von 1,10 m in der Höhe darf bei Einhaltung des jeweils anderen Mindestmaßes (1,20 m oder 0,90 m) nicht unterschritten werden. Der Austritt nach Satz 2 versteht sich als feste Installation für die Feuerwehr zur Personenrettung. Er ist keine Wartefläche für die Bewohner oder Nutzer aus der Nutzungseinheit, die auf fremde Hilfe warten. 27

Rettungsfenstergröße? Beispiel (vierseitiger Bauernhof) - kein Einlegen der Leiter möglich (zu geringe Öffnungsbreiten) - links u. rechts je eine Nutzungseinheit (Wohnung) - Denkmalschutz!!! - Aufstellfläche hofseitig (keine Zufahrt für Drehleiter aufgrund Torbogen) Lösung: Austritt durchgehend vor beiden Fenstern nach DIN 14094 2 ohne Handläufe, Fixierung Leiter durch mind. 0,5 m breite Aussparung im Laufsteg/Austritt 28

Schwerpunkte zur Behandlung von abweichenden Einsatzbedingungen für : Prüfung baulicher/vertretbarer Alternativen, Feststellung/Sicherung des notw. Zeitfensters, zu erwartende Personenanzahl, wahrscheinliche Mobilität der Personen, eindeutig erkennbare Zuwegung/-fahrt, Berücksichtigung, ob tragb. Leiter oben u. untern ausreichend gesichert werden kann, Berücksichtigung objektiver Zwänge (z.b. Denkmal, ), keine Abweichung von Mindestbreite bei tragb. Leitern, 29

Danke für die Aufmerksamkeit 30