Abschlussprüfung an der Hotelfachschule

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Transkript:

Bezeichnung der Qualifikation Abschlussprüfung an der Hotelfachschule NQR-Niveau Qualifikationsanbieter Bundesministerium für Bildung Sektion II Berufs- und Erwachsenenbildung Die Absolventinnen und Absolventen verfügen über: eine grundlegende Allgemeinbildung und erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbstständigen und unselbstständigen Ausübung von Berufen in allen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, mit Schwerpunkt Gastronomie und Hotellerie, befähigen; jene Kompetenzen die für Active Citizenship (aktive Teilnahme an der Gesellschaft), Employability (Beschäftigungsfähigkeit) und Entrepreneurship (unternehmerisches Denken und Handeln) erforderlich sind; jene Kompetenzen zur Höherqualifizierung auch hinsichtlich der Bereitschaft zu lebenslangem Lernen; Persönlichkeitsbildung, kundenorientierte Arbeitshaltung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen und im Team zu arbeiten; Die Absolventinnen und Absolventen verfügen daher über folgende Kompetenzen: sie verfügen über ein breites Spektrum an Fachwissen und praktischen Fertigkeiten für ihre Berufspraxis; sie finden passende Lösungen für spezielle Probleme in ihrem Arbeits- oder Lernbereich; sie sind zu logischem, kreativem und vernetztem Denken und verantwortlichem Handeln fähig; sie arbeiten selbstständig und kooperieren im Team; sie handeln ressourcen- und verantwortungsbewusst unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und sozialer Gesichtspunkte; sie können Verantwortung für sich selbst und für andere übernehmen; sie können selbstständig Arbeitssituationen bewältigen und andere Personen bei Routinetätigkeiten anleiten; sie können Sachverhalte in Deutsch in Wort und Schrift ausdrücken und argumentieren sowie in zumindest einer Fremdsprache (Englisch) in vertrauten Situationen kommunizieren; sie erkennen die Bedeutung der Qualitätssicherung für die zu erstellenden Leistungen; sie zeigen im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben Interesse, Selbstvertrauen, fachliche Kompetenz und positive Arbeitshaltung; 1

sie erkennen die Notwendigkeit des berufsbegleitenden Lernens und sind zu eigenständigem Weiterlernen bereit; sie erkennen ihren Entwicklungs- und Fortbildungsbedarf, die Notwendigkeit des berufsbegleitenden Lernens und sind zu eigenständigem Weiterlernen befähigt; sie verfügen über eine grundlegende Reflexionskompetenz, können ihre eigenen Leistungen einschätzen und entsprechend handeln; sie können die Bedeutung wertschätzenden Umgangs mit Mitmenschen einschätzen und verfügen über entsprechende Handlungskompetenz. Insbesondere verfügen Absolventinnen und Absolventen einer Hotelfachschule über selbstsicheres Auftreten und kundenorientierte Arbeitshaltung; können situationsadäquat kommunizieren; haben mindestens 24 Wochen einschlägige Berufserfahrung; eine verantwortungsvolle Haltung im Umgang mit Menschen, der eigenen und anderen Kulturen, transkulturellen Gesellschaften; Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechtsspezifischen Unterschieden und Vielfalt); die Fähigkeit den Einfluss von Geschlechterrollenstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung zu reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum zu erweitern; die Fähigkeit zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft; die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten. Tätigkeiten in verschiedenen Zweigen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und der Verwaltung auf mittlerer kaufmännischer und administrativer Ebene, z.b. Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin, Bürokaufmann/frau, Betriebsdienstleistung (siehe Erlass GZ BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 vom 28.2.2013). Darüber hinaus Grundausbildung u.a. für Fremdsprachenkorrespondent/in, Redaktionssekretär/in, Personalsachbearbeiter/in Aufgaben: Fachspezifisches Kommunizieren in der Unterrichtssprache und in mindestens einer Fremdsprache; Selbstständiges formal und sprachlich richtiges Gestalten sowie praxisgemäßes Anfertigen von Dokumenten; Anwendung grundlegender Kenntnisse im Bereich der Informationstechnologie, praxisgerechter Einsatz von Standardsoftware im Bereich Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Datenbanken und Präsentationsprogramme; Beschaffung, Analyse, Aufbereitung und Sicherung von Informationen; Erstellung und Wartung digitaler Online-Inhalte; Planung, Durchführung und Nachbereitung von Präsentationen; Kenntnisse im Bereich Naturwissenschaften (Biologie und Ökologie, Chemie, Physik) sowie Gesundheitsvorsorge, Wellness, nachhaltiger Tourismus; Geografie; Gestaltung und Vermarktung touristischer Angebote; Grundkenntnisse hinsichtlich Investition, Finanzierung, Unternehmensgründung und - führung, Mitarbeiter/innenführung, Qualitätsmanagement; Beschwerdemanagement; Kenntnis von betriebs- und volkswirtschaftlichen Zusammenhängen, Problemlösungskompetenz; Wahrnehmung von Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens, Kostenrechnung inkl. Kalkulationen im Hotel- und Gastgewerbe, Personalverrechnung, Jahresabschlüsse von Einzelunternehmen; Kenntnis der für das Privat- und Berufsleben bedeutsamen Rechtsvorschriften sowie der Wege der Rechtsdurchsetzung; Kenntnisse über handelsübliche Lebens- und Genussmittel (Arten, Zusammensetzung, ernährungsphysiologische, volkswirtschaftliche und ökonomische Bedeutung) sowie über gebräuchliche und zeitgemäße Ernährungs- und Diätformen; Herstellen von Speisen unter Anwendung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung ergonomischer, hygienischer, ökologischer und ökonomischer 2

Erfordernisse und fachgerechten Geräteeinsatzes; Organisation und Durchführung von in Küchen anfallenden Arbeiten inkl. Einkauf und Lagerung; Kenntnisse über Arten, Zusammensetzung und Produktion sowie über die ernährungsphysiologische Bedeutung handelsüblicher Getränke; Planung, Organisation und betriebswirtschaftlich rationelle Umsetzung von Serviceabläufen der gehobenen Gastronomie einschließlich Gästeberatung und -betreuung; Durchführung von Buffets, Banketten und Caterings; angemessene Kundenorientiertheit, Gastfreundschaft, gute Umgangsformen, gepflegtes Äußeres; Wahrnehmung von Aufgaben in den Bereichen Instandhaltung und Umweltmanagement, Veranstaltungsmanagement, Qualitätsmanagement, Beschwerdemanagement; Planung, Durchführung, Dokumentation und Präsentation von Projekten. Vergleiche auch II. Allgemeines Bildungsziel: Die dreijährige Hotelfachschule dient im Sinne der 52 und 58 Schulorganisationsgesetz (SchOG) unter Bedachtnahme auf 2 SchOG des dem Erwerb einer grundlegenden Allgemeinbildung und vermittelt erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur selbstständigen und unselbstständigen Ausübung von Berufen in allen Bereichen der Wirtschaft, insbesondere in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, mit Schwerpunkt Gastronomie und Hotellerie, befähigen. Bildungsziele: Intensive dreijährige Berufsausbildung in allgemein bildenden, fachpraktischen, tourismuswirtschaftlichen und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen. Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur unmittelbaren Ausübung von Berufen in der Wirtschaft, insbesondere der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Wesentliche Ziele sind Sach- und Sozialkompetenz, Persönlichkeitsentwicklung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität und Flexibilität, Kritikfähigkeit, Eigenverantwortung, soziales Engagement, Kreativität, Teamfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit in der Unterrichtssprache und in den Fremdsprachen, Bereitschaft zu permanenter Weiterbildung. Berechtigungen Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz: Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung wird den im Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 angeführten Lehrabschlüssen gleichgehalten. Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung: Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind. Auf Grund dieses Zeugnisses entfällt gemäß 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil Unternehmerprüfung. Berechtigungen in der Europäischen Union: Das Ausbildungsniveau der mit diesem Zeugnis abgeschlossenen Ausbildung entspricht Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Selbstständige Ausübung reglementierter Berufe (siehe auch www.gewerbeordnung.at): Mit Praxisnachweis: z.b. Gastgewerbe, Reisebüro, Versicherungsagent/in. Auf Grund der Liberalisierung der Gewerbeordnung ist Zugang zu fast allen Meisterprüfungen und Befähigungsnachweisprüfungen bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung gegeben. Die Unternehmerprüfung entfällt. 3

Berechtigungen Bereiche und Sektoren Mitarbeiter/in oder Unternehmer/in in Tätigkeitsfeldern in verschiedenen Zweigen der Tourismus und Freizeitwirtschaft sowie der Verwaltung auf mittlerer kaufmännischer und administrativer Ebene, z.b. Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin, Bürokaufmann/frau, Betriebsdienstleistung (siehe Erlass GZ BMWFJ-33.800/0005-I/4/2012 vom 28.2.2013). Darüber hinaus Grundausbildung u.a. für Fremdsprachenkorrespondent/in, Redaktionssekretär/in, Personalsachbearbeiter/in. Zugangsvoraussetzungen Im Sinne des SchOG 68 Abs. 1: Der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als Gut enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit Befriedigend steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder der erfolgreiche Abschluss der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß 22 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen. 4

Dauer drei Jahre 5