FRIEDHOF Ewige Nachbarschaft : Betrieb eines eigenen Friedhofes (genossenschaftliche Friedfläche) für die Mieter einer Wohnungsgenossenschaft

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Transkript:

FRIEDHOF 2030 Ewige Nachbarschaft : Betrieb eines eigenen Friedhofes (genossenschaftliche Friedfläche) für die Mieter einer Wohnungsgenossenschaft Neue Marketing-, Management- und Kulturkonzepte für Bestatter

Folie 2 Die Idee einer genossenschaftlichen Friedfläche entstammt: a) aus den Kreisen der Genossenschaftsmitglieder aa) Pflegeaufwand bb) monetäre Gründe cc) lange Wegstrecke zur letzten Ruhestätte b) auf der Basis der Satzung der Halleschen Wohnungsgenossenschaft FREIHEIT eg 2 Abs. 2 Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Beteiligungen sind zulässig.

Folie 3 Friedhof und privater Bestattungsort - Sarkasmus Ironie Widerstand Volksstimme.de Neues vom demografischen Wandel: Eine Hallenser Genossenschaft setzt auf Friedhof statt Wohnungen. Von Jörn Wegner Eigentlich verzeichnet Halle seit ein paar Jahren einen leichten Bevölkerungsanstieg. Es wird gebaut, und in einst leere Wohnungen kehrt wieder Leben ein. Doch nicht alle scheinen von der Nachhaltigkeit des Wachstums überzeugt. Die Wohnungsgenossenschaft Freiheit zum Beispiel scheint weiter mit Überalterung und Bevölkerungsrückgang zu rechnen und hat daher ein ganz neues Handlungsfeld entdeckt: Statt neuer Wohnungen für Familien, junge Singles und viele Kinder möchte sie einen Friedhof einrichten, exklusiv für Genossenschaftsmitglieder. Das ist sehr praktisch, denn der verblichene Freiheit-Genosse muss nicht einmal die übliche Gebühr für den Friedhof bezahlen. So würden die Angehörigen nicht belastet, sagt die Genossenschaft.

Folie 4 Die Friedhofspläne der Freiheit haben nun auch den Magdeburger Landtag auf den Plan gerufen. Linken-Abgeordnete Eva von Angern stellte die Anfrage, ob die Genossenschaft das überhaupt darf. Die Antwort der Landregierung: ein klares Jein. Das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen sieht nämlich in Paragraph 19 vor, dass das mit dem Genossenschaftsfriedhof nicht so einfach geht. Allerdings könne die Genossenschaft mit der Stadt Halle einen Deal aushandeln, wonach diese formal der Betreiber ist, Freiheit- Genossen aber trotzdem kostenlos die ewige Ruhe genießen können. Wie auch immer, der bei Genossenschaftswohnungen übliche Begriff Dauernutzungsvertrag könnte vielleicht bald eine ganz neue Bedeutung bekommen.

Folie 5 Die Auffassung der HWF zur FÜRSORGEVERANTWORTUNG für ihre Mitglieder Ganzheitliche Betrachtung des genossenschaftlichen Wohnens von der Geburt bis über den Tod hinaus. Die normative Zwecksetzung einer Genossenschaft: Eine organisatorisch und rechtlich verselbstständigte Selbsthilfeeinrichtung ihrer Mitglieder.

Folie 6 Die rechtliche Lage in Sachsen-Anhalt BestattG LSA 14 - Bestattungspflicht (1) Jede Leiche muss bestattet werden. 15 - Zulässigkeit der Bestattung (1) Leichen werden in Särgen, Asche wird in Urnen auf FRIEDHÖFEN bestattet.

Folie 7 Die rechtliche Lage über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der freien Hansestadt Bremen 4 Friedhofszwang, Bestattungsformen, Ausnahmen (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Außerhalb von Friedhöfen sind Erdbestattungen nicht und Feuerbestattungen nur als Seebestattungen zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats. (1a) Als Ausnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 3 ist auch ein Ausbringen der Asche auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen außerhalb von Friedhöfen zulässig, soweit eine Gemeinde dieses durch Ortsgesetz zulässt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

Folie 8 Die rechtliche Lage über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der freien Hansestadt Bremen 1. die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort nach Nummer 2 zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat und 2. der Ausbringungsort sich a) in privatem Eigentum befindet, eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beigebracht wird, die Nutzung des Grundstücks zur Ausbringung nicht gegen Entgelt erfolgt und die Ausbringung die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt,

Folie 9 Pluralistisches modernes Bestattungsrecht Die Beisetzung auf privaten Grundstücken sollte unter folgenden Prämissen (wie anderswo in Europa auch) möglich sein. FRIEDHÖFE sollen erhalten bleiben; es muss jedoch eine alternative Beisetzungskultur geben. o Jedermann sollte der Besuch auf dem Privatgrundstück möglich sein oder es sollte dem Willen des Verstorbenen zu Lebzeiten vorbehalten sein, wer ihn ohne Probleme besuchen kann (öffentlichen Zugang gibt es bei der Seebestattung allerdings schon jetzt nicht). o Die Bebaubarkeit der privaten Begräbnisstätte sollte beispielsweise mit Hilfe einer Baulast verhindert werden.

Folie 10 Friedhof auf dem Friedhof Eine Interimslösung, die von der Stadt Halle nach ca. einem Jahr Bearbeitungszeit verworfen wurde. Obwohl über 1/3 der Friedhofsflächen sogenannte Überhangflächen sind, sollte die Genossenschaft für die Überlassung von ca. 2.000 m² Friedhofsfläche die Grabstätten- Nutzungsrechte zu den satzungsgemäßen Gebühren erwerben.

Folie 11 Ein (wirklich) neues Friedhof- und Kulturkonzept Machbarkeitsstudie genossenschaftliche Friedflächen Entwurf Memofriedum Möglichkeiten der Bestattung auf Grund und Boden der Halleschen Wohnungsgenossenschaft FREIHEIT eg

Folie 12 Ein (wirklich) neues Friedhofs- und Kulturkonzept Verortung Friedgarten, Friedpark

Folie 13 Ein (wirklich) neues Friedhofs- und Kulturkonzept Verortung Atrium

Folie 14 Ein (wirklich) neues Friedhofs- und Kulturkonzept Verortung Zeile

Folie 15 Ein (wirklich) neues Friedhofs- und Kulturkonzept Trichter/Schnitt Die Kugel läuft ins Licht und entschwindet dem Auge des Betrachters. Im Grunde des Trichters werden die Urnenkugeln gesammelt. Dieser Raum ist nur den Bestattern zugänglich.

Folie 16 Ein (wirklich) neues Friedhofs- und Kulturkonzept Sanduhr/Zeile In dieser Variante schließt sich ein gespiegelter Trichter an. Die Urnenkugel rollt langsam weiter, bis sie vor der Vorgänger-Urne zum Halten kommt. Der Raum der finalen Ankunft der Urne kann besichtigt werden. Die Besucher stehen hinter einer Glasscheibe.

Folie 17 Ein (wirklich) neues Friedhofs- und Kulturkonzept Die Schwitzhütte ist ein Reinigungsritual, welches u. a. die Kelten und indigene Völker unabhängig voneinander - praktizierten. Der Samen des Großvaters Sonne wird in Form von glühenden Steinen in die Gebärmutter der Erde, eine mit Decken umhüllte Kuppel aus Haselnussruten, eingebracht. Wir treten durch die Öffnung Richtung Westen ein in den Tod. Nach der vierteiligen Reinigungsoder Heilungszeremonie verlassen wir die Schwitzhütte neu geboren Richtung Osten.

Folie 18 Ein (wirklich) neues Friedhofs- und Kulturkonzept Die Schwitzhütte dient als Inspiration für den erweiterten Entwurf des Memofriedum. Die Trauergemeinde steigt hinab in eine flache Senke. Nach der Zeremonie verlassen die Trauernden die Senke auf der gegenüberliegenden Seite. Dort tragen sie ein Symbol für das Leben hinaus ins Licht. Mögliche Symbole können sein: eine Kerze, ein Schmetterling, ein Luftballon, ein aufkeimender Same etc.

Folie 19 Die erforderlichen Rahmenbedingungen für die kostenfreie Grabstättennutzung auf einer genossenschaftlichen Friedfläche o Gesetzliche Änderung des Bestattungsrechts (Aufhebung des Friedhofszwangs). o Genossenschaftsmitglied und Mindestwohndauer (10 Jahre). o Eine Fläche (auch mehrere Micro-Quartiers-Friedflächen sind vorstellbar) wird separiert, umfriedet, künstlerisch-pietätvoll gestaltet und ist jedermann zugänglich. o Die Erhaltung der Wegebeziehungen und die Pflege des Begleitgrüns obliegt der Genossenschaft und wird entsprechend fachlich versierten Dritten übertragen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit