DEUTSCHES MINDESTLOHNGESETZ WAS MÜSSEN ÖSTERR. UNTERNEHMEN AB DEM 1.1.2015 BEACHTEN? Melde- und andere Pflichten insbesondere für die Transportbranche
DAS NEUE DEUTSCHE MINDESTLOHNGESETZ AB 1. JANUAR 2015 Das Mindestlohngesetz (MiLoG) und weitere Rechtsgrundlagen Erfahrungen aus dem Arbeitnehmerentsendegesetz typische Fehler Haupt- und Nebenpflichten aus dem Gesetz Betroffene österreichische Unternehmen welche Branchen umfasst das Gesetz? Besonderheiten für die Transportbranche Die Nachunternehmerhaftung kann man sich davon freimachen? Melde- und weitere Pflichten was ist konkret zu tun? Ansprechpartner und Informationsquellen 2
DAS NEUE DEUTSCHE MINDESTLOHNGESETZ AB 1. JANUAR 2015 Was ist der Grund für dieses Gesetz? angemessene Arbeitsbedingungen für (alle) Arbeitnehmer sicherstellen (Gesetzesbegründung) 3
DAS NEUE DEUTSCHE MINDESTLOHNGESETZ AB 1. JANUAR 2015 Sind auch österreichische Unternehmen betroffen? Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der Arbeitnehmer in den genannten Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich des Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet ( 16) Was bedeutet das im Einzelnen? Wer muss ab wann was tun? 4
HAUPT- UND NEBENPFLICHTEN AB 1. JANUAR 2015 Hauptpflicht: 8,50 je Stunde für alle Arbeitnehmer: überall in Deutschland in Ost und West in allen Branchen auch für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen auch für kurzfristige Arbeiten über die Grenze Je Zeitstunde - ggf. Umrechnung Monatslohn/tatsächlich geleistete Stunden (Achtung: Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst, Stücklohn) Fälligkeit Einmalzahlungen/Zuschläge - Siehe ArbEntG 5
HAUPT- UND NEBENPFLICHTEN AB 1. JANUAR 2015 Nebenpflichten - damit das kontrolliert werden kann: Meldepflichten (Wer-Wo-Was-Wann-Wie lange?) Bereithaltungspflichten (Arbeitsvertrag Arbeitszeitnachweise Lohnabrechnungen Zahlungsnachweise) Achtung: im Inland = Deutschland! Erstellungspflichten (Arbeitszeit-Aufzeichnungen) Aber: Erleichterungen Transportgewerbe! Ganz wichtig: Haftpflicht für Subunternehmer 6
WAS SIND DIE RECHTSGRUNDLAGEN? Mindestlohngesetz - MiLoG Haupt- und Nebenpflichten (Lohnhöhe, Meldepflichten) Rechtsverordnungen dazu Mindestlohnaufzeichnungsverordnung MiLoAufzV Mindestlohnmeldeverordnung - MiLoMeldV Arbeitnehmerentsendegesetz - ArbEntG v.a. die Nachunternehmerhaftung in 14 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG betroffene Branchen in 2a 7
BRANCHEN NACH 2a SCHWARZARBEITSBEKÄMPFUNGSGESETZ Branchen mit hoher arbeitszeitlicher Fluktuation (Begründ.) Baugewerbe (schon ArbEntG) Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundene Gewerbe Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe (schon ArbEntG) Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft (schon ArbEntG) 8
WAS SIND DIE RECHTSGRUNDLAGEN? MINDESTLOHNGESETZ (MILOG) Mindestlohngesetz (MiLoG) Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes von brutto 8,50 je Zeitstunde ab dem 1.1.2015 ( 1, Abs. 1 u. 2) Achtung: etwa höhere Löhne nach ArbEntG, AÜG etc. gehen vor! ( 1, Abs. 3) Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn zu zahlen ( 20) Fälligkeit zum vereinbarten Zeitpunkt (zu ultimo, 15. d.m. etc.), spätestens bis ultimo des Folgemonates ( 2) der Mindestlohn ist unabdingbar ( 3) 9
WAS SIND DIE RECHTSGRUNDLAGEN? MINDESTLOHNGESETZ (MILOG) Meldepflicht: - jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, - der Arbeitnehmer - in den in 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen - im Anwendungsbereich des MiLoG - beschäftigt, 10
WAS SIND DIE RECHTSGRUNDLAGEN? MINDESTLOHNGESETZ (MILOG) Meldepflicht: ist verpflichtet, - vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung - eine schriftliche Anmeldung - in deutscher Sprache - bei der zuständigen Behörde vorzulegen, - die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. ( 16 Abs. 1 Satz 1) Aber: Erleichterungen z.b. für mobile Dienstleistungen 11
WAS SIND DIE RECHTSGRUNDLAGEN? MINDESTLOHNGESETZ (MILOG) Änderungen sind unverzüglich im Sinne von Satz 1 ( vorher!) zu melden ( 16 Abs. 1 Satz 2) Aber: Erleichterungen z.b. für mobile Dienstleistungen Achtung: bei über den Jahreswechsel 2014/2015 andauernden Beschäftigungen Meldung erforderlich Arbeitgeber hat zu versichern, dass er die Verpflichtung nach 20 einhält = den Mindestlohn zahlt ( 16 Abs. 2) 12
WAS SIND DIE RECHTSGRUNDLAGEN? MINDESTLOHNGESETZ (MILOG) bei ausländischen Verleihern (Arbeitnehmer-Überlasser) hat der (deutsche) Entleiher diese Meldung abzugeben ( 16 Abs. 3) er hat die Versicherung des ausländischen Verleihers beizufügen, dass der den Mindestlohn zahlt ( 16 Abs. 4) mittels Rechtsverordnung kann angeordnet werden, dass die Meldungen und die Versicherung elektronisch abgegeben werden können: ist nicht erfolgt! Meldungen können nicht online oder per Email erfolgen! Rechtsverordnung kann bzgl. Änderungsmeldungen, wiederkehrenden Leistungen oder bei Vorliegen von Besonderheiten Vereinfachungen vorsehen ( 16 Abs. 5) Erleichterungen z.b. für mobile Dienstleistungen 13
ARBEITNEHMERENTSENDEGESETZ VON 1996 ERFAHRUNGEN - TYPISCHE FEHLER Ursprünglich hauptsächlich für das Bauhauptgewerbe (Maurer etc.) und das Baunebengewerbe (Schreiner, Elektriker etc.) später erweitert auf u.a. Abfallwirtschaft, Straßenreinigung, Winterdienst Briefdienstleistungen Gebäudereinigung Sicherheitsdienstleistungen (Bewacher) Schlachterei 14
ARBEITNEHMERENTSENDEGESETZ VON 1996 ERFAHRUNGEN - TYPISCHE FEHLER Versäumte Meldepflichten: gar nicht oder verspätet falsche Dienststelle falsche Ortsangabe (Baustelle) falsche Namen (z.b. bei Änderungen) falscher Termin (vor Beginn!) kein Ansprechpartner ( Verantwortlich Handelnder ) Fehlende Unterlagen: Lohnunterlagen Stundenzettel 15
ARBEITNEHMERENTSENDEGESETZ VON 1996 ERFAHRUNGEN - TYPISCHE FEHLER Das ArbEntG hat sich ganz konkret auf feste und längerdauernde Beschäftigungsorte Baustellen bezogen Die Meldungen und die Vorlage von Unterlagen passen nicht zu kurzfristigen oder mobilen Beschäftigungen z.b. Lohnunterlagen bei deutscher Adresse oder Meldung des Beschäftigungsortes etc. 16
BESONDERHEITEN FÜR DIE TRANSPORTBRANCHE Transit Werksverkehr Kabotage kleines und großes deutsches Eck - kurzfristige Änderungen Stau Routenänderung etc. pp Das geht doch gar nicht? Deshalb Erleichterungen! Prinzip : 6-Monate-Einsatzplan melden Unterlagen auf Aufforderung vorlegen Keine Änderungsmeldungen! 17
BESONDERHEITEN FÜR DIE TRANSPORTBRANCHE bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit i.s. MiLoMeldV ( 2 Abs. 1 Nr. 3) und MiLoAufzV ( 1 Abs. 1 Nr. 1)handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. 18
BESONDERHEITEN FÜR DIE TRANSPORTBRANCHE Meldepflicht Erleichterungen nach MiLoMeldV 2 Abs. 1: bei ausschließlich mobiler Tätigkeit Es genügt Einsatzplanung (bis zu 6 Monaten) mit Angabe Beginn und voraussichtliche Dauer (erste und letzte Fahrt) voraussichtlich eingesetzte Arbeitnehmer mit Geb.-Datum Anschrift in Österreich wo Lohnunterlagen liegen Versicherung, Unterlagen auf Verlangen unverzüglich in Deutschland vorzulegen mit tatsächliche Zeiten und Auftraggeber zu den Unterlagen keine Änderungsmeldungen erforderlich ( 3 Abs. 2)! 19
BESONDERHEITEN FÜR DIE TRANSPORTBRANCHE Arbeitszeitaufzeichnung Erleichterungen nach MiLoAufzV 1 Abs. 1: bei ausschließlich mobiler Tätigkeit ( bei einer mobilen Tätigkeit steht die Dienstleistung des Transports beziehungsweise die Ausführung der Dienstleistung im Vordergrund statt Dienstleistungen an mehreren Orten) und keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) und eigenverantwortlicher Einteilung der täglichen Arbeitszeit Achtung: kumulativ = alle drei Bedingungen müssen erfüllt sein! 20
BESONDERHEITEN FÜR DIE TRANSPORTBRANCHE Arbeitszeitaufzeichnung Erleichterungen nach MiLoAufzV 1 Abs. 1: Wenn alle drei Bedingungen (kumulativ!) erfüllt sind reicht es, die Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. die Aufzeichnungen dürfen auch durch die Arbeitnehmer selbst erfolgen zulässig ist es Sollzeiten standardmäßig in den Aufzeichnungen vorauszufüllen und nur Abweichungen gesondert zu vermerken. 21
BESONDERHEITEN FÜR DIE TRANSPORTBRANCHE Arbeitszeitaufzeichnung Erleichterungen nach MiLoAufzV 1 Abs. 1: für LKW-Fahrer reicht bei Kontrollen (Zoll und/oder BAG) die Fahrerkarte Lohnunterlagen, Arbeitsvertrag brauchen nicht mitgeführt und nicht in Deutschland bereitgehalten werden es genügt, sie auf Anforderung vorzulegen/nachzureichen dann aber mit tatsächlichen Zeiten, Auftraggebern etc. 22
BESONDERHEITEN FÜR DIE TRANSPORTBRANCHE Es muss vor der ersten Fahrt gemeldet werden Es kann eine 6-Monate-Einsatzplanung gemeldet werden In der Meldung muss versichert werden, ggf. Unterlagen auf Verlangen in Deutschland vorzulegen Änderungen (andere Fahrer etc.) brauchen nicht gemeldet werden Arbeitszeiterfassung erfolgt ohnehin über Fahrerkarte Unterlagen (Lohnzettel, Arbeitszeitaufzeichnungen, Arbeitsvertrag, Zahlungsbelege) brauchen nicht mitgeführt werden und Müssen auch nicht in Deutschland deponiert werden Diese müssen erst auf Anforderung vorgelegt werden 23
BESONDERHEITEN FÜR NACHTARBEIT, SCHICHTARBEIT UND EINSATZWECHSELTÄTIGKEIT Meldepflicht Erleichterungen nach MiLoMeldV 2 Abs. 1: bei Nachtarbeit vor 06.00 Uhr oder nach 22.00 Uhr (Nr.1 a) oder Schichtarbeit (Nr.1 b) bei mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag (Nr. 2) Es genügt Einsatzplanung (bis zu 3 Monaten) für jeden Beschäftigungsort ( Ort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer) mit Angabe der dort eingesetzten Arbeitnehmer mit Geburtsdatum den Einsatzzeiten mit Datum und Uhrzeiten Änderungsmeldung nur bei Verschiebung um mehr als 8 Stunden am jeweiligen Ort 24
DIE NACHUNTERNEHMERHAFTUNG KANN MAN SICH DAVON FREIMACHEN? Nachunternehmer -Haftung nach 13 MiLoG Verweis auf ArbEntG (in Begründung auch auf Rechtsprechung dazu) = branchenangehörige Unternehmer Haftung gegenüber Arbeitnehmern (der Sub- und Sub-Sub- Unternehmer) auf (Netto-)Mindestlohn Haftung wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat Verschuldensunabhängig! Keine Freistellung gegenüber den Arbeitnehmern möglich aber ggf. Rückgriff auf Subunternehmer, Bankgarantie? 25
ORDNUNGSSTRAFEN NACH 21 MILOG Unternehmerhaftung nach 21 Ordnungsstrafe bei Pflichtverletzungen bis 500.000 eigene: wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen 21 Abs. 1 Nr. 1-9 verstößt, d.h. nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, nicht meldet (richtig, vollständig, rechtzeitig etc.) 26
DIE NACHUNTERNEHMERHAFTUNG KANN MAN SICH DAVON FREIMACHEN? Unternehmerhaftung nach 21 für fremde Pflichtverletzungen Wer in erheblichem Umfang Unternehmer einsetzt, von dem man weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder dass dieser Subunternehmer einsetzt, die nicht oder nicht rechtzeitig zahlen oder dass dieser zulässt, dass seine Subunternehmer nicht zahlen 27
DIE NACHUNTERNEHMERHAFTUNG KANN MAN SICH DAVON FREIMACHEN? Achtung: anderer Unternehmerbegriff als in 13! Jeder Unternehmer haftet für alle Unternehmer, die er beauftragt auch branchenfremde. Beispiel: Hausverwaltung vergibt Bauaufträge aber: verschuldensabhängig (Vorsatz, Fahrlässigkeit) Sperre bei öffentlichen Aufträgen nach 19 wenn Strafe > 2.500 28
DIE NACHUNTERNEHMERHAFTUNG KANN MAN SICH DAVON FREIMACHEN? Unternehmerhaftung nach 21 Was ist fahrlässiges Nicht-Wissen? immer fragen! Sorgfältige Auswahl der Subunternehmer Sind angebotene Leistungen auskömmlich kalkuliert? Versicherungen, dass Sub und Sub-Sub Mindestlohn zahlen Freistellungen/Bürgschaften vereinbaren (Bankgarantie?) Kontrollrechte/Auskunftspflichten in Vertrag aufnehmen (gelegentlich) tatsächlich kontrollieren alles dokumentieren 29
DIE NACHUNTERNEHMERHAFTUNG WAS KANN EIN AUFTRAGGEBER VERLANGEN? Unternehmerhaftung nach 21 auch Ihr Auftraggeber will sich davor absichern Sind angebotene Leistungen auskömmlich kalkuliert? Versicherungen, dass Sie und Ihre Subs Mindestlohn zahlen Freistellungen/Bürgschaften verlangen (Bankgarantie?) Kontrollrechte/Auskunftspflichten in Vertrag aufnehmen Aber: es gilt z.b. der Datenschutz der Arbeitnehmer, Betriebsgeheimnisse etc. Verhältnismäßigkeit Plausibilität Dokumentation Erfahrungen mit ArbEntG 23,2 bzw. 5,2 (alt) 30
MELDE- UND WEITERE PFLICHTEN WAS IST KONKRET ZU TUN? Formblätter Meldungen Einsatzpläne Lohnunterlagen Arbeitszeitaufzeichnungen etc. Ab 19. Dezember im Internet unter zoll.de Online-Seminar am 18. Dezember, 11.00 Uhr Anmeldung unter frankfurt@wko.at 31
ANSPRECHPARTNER UND INFORMATIONSQUELLEN www.zoll.de - Unternehmen - Arbeit frankfurt@wko.at Informiert halten rechtzeitig fragen AußenwirtschaftsCenter Frankfurt Dipl.Volksw. Thomas Zarda Unterlindau 20 60323 Frankfurt am Main T ++49 69 9710120 F ++49 69 97101229 32