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Außenstelle Linz Finanzstrafsenat 1 GZ. FSRV/0081-L/07 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde der Mag. HD, geb. X, Adresse, vom 30. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. Juli 2007, SN 2006/00448-001, dieses vertreten durch Gottfried Buchroithner, betreffend Zurückweisung eines "Beitritts zum Einspruch" zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit vereinfachter Strafverfügung gemäß 143 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) vom 10. Jänner 2007 sprach das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz ES schuldig, a) (ergänze: vorsätzlich) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichteinreichen von Abgabenerklärungen und durch Nichtbekanntgabe von Einkünften aus ihrer Tätigkeit als Gastwirtin in Höhe von 20.451,65 für das Jahr 2004 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von 923,93 zu bewirken versucht zu haben sowie b) (ergänze: vorsätzlich) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den

Seite 2 Monat 12/2005 in Höhe von 957,94 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben. Sie habe dadurch (zu a) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach 13, 33 Abs. 1 FinStrG und (zu b) ein Finanzvergehen nach 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Gemäß 33 Abs. 5 FinStrG wurde über sie eine Geldstrafe von 700,00 verhängt und die gemäß 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit vier Tagen festgesetzt. In einem gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Einspruch vom 16. Februar 2007 scheinen im Briefkopf neben dem Namen und der Anschrift der Bestraften auch der Name von Mag. HD (die Beschwerdeführerin, in der Folge kurz: Bf) und deren Anschrift sowie der Vermerk "Beitritt zum Einspruch" auf. In der Begründung ist einleitend angeführt: "Ich, Mag. HD, selbständige Buchhalterin, trete der Berufung bei ( )." Das mit "Einspruch" bezeichnete Schreiben ist nur von Mag. HD unterschrieben. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 wies das Finanzamt den Beitritt der Bf zur Berufung zurück. Begründend führte das Finanzamt nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des 156 FinStrG aus, dass das Finanzstrafrecht anders als die Bundesabgabenordnung (BAO) - einen Berufungsbeitritt nicht vorsehe. Nach Einbringung eines Rechtsmittels sei zunächst die Zulässigkeit desselben zu untersuchen. Unzulässige oder nicht fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel seien mit Bescheid zurückzuweisen. Ein Rechtsmittel sei unzulässig, wenn es gesetzlich ausgeschlossen sei, wenn der Einschreiter zur Einbringung nicht legitimiert sei oder wenn ein gültiger Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Stelle erst die Rechtsmittelbehörde einen Zurückweisungsgrund fest, so habe diese Behörde das Rechtsmittel zurückzuweisen. Liege ein Zurückweisungsgrund nicht vor, habe die erste Instanz das Rechtsmittel auf formelle Mängel hin zu prüfen und gegebenenfalls dem Einschreiter zur Verbesserung zurückzustellen. Bestehe auch kein formaler Mangel, habe die Erstinstanz das Rechtsmittel ungesäumt der Rechtsmittelbehörde vorzulegen. Diese habe, falls auch sie der Meinung sei, dass kein Zurückweisungsgrund bestehe und auch kein behebbarer Formmangel vorliege, das Rechtsmittelverfahren durchzuführen. In einer irrtümlich als Berufung bezeichneten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid brachte die Bf mit Eingabe vom 30. Juli 2007 im Wesentlichen vor, sie sei im Finanzstrafverfahren gegen ES der Berufung beigetreten, weil sie durch einen EDV-

Seite 3 Totalabsturz Daten verloren habe und deshalb die Jahressteuererklärung nicht fristgerecht habe fertig stellen können. Sie habe eine große Anzahl von Daten neu eingeben müssen und mit Hilfe der Datenorganisationsfirma einen Teil der Daten retten können. Aus diesem Grund sei es zu einer geringfügigen Verspätung auch bei Abgabe der UVA gekommen. Die Umsatzsteuer sei aber bezahlt worden. Sie habe daher für diesen Zeitraum die Verantwortung zu tragen, wogegen der Abgabepflichtigen, die ihr die Unterlagen fristgerecht zur Verfügung gestellt habe, keine Schuld vorwerfbar sei. Mit einem Mängelbehebungsauftrag hätte die Abgabepflichtige einen Formmangel leicht beheben können. ES könne keine Schuld treffen, da in der Kanzlei der Bf ein bedauerlicher Fehler entstanden sei, der weder durch Schlamperei noch wissentlich verursacht worden sei. Sie habe sich aber de facto eines fehlerhaften EDV- Programms bedient und habe dafür die Konsequenzen zu tragen. Sie sei nicht in ihrer Eigenschaft als selbständige Buchhalterin der Berufung beigetreten, sondern als Verursacherin, sodass die Strafe an sie zu richten sei. Sie habe immer versucht, alle Tätigkeiten nach bestem Wissen und Gewissen zu erledigen, doch nun werde wieder gegen die SBH zu Felde gezogen und deren Arbeit erschwert, indem wegen kleiner Fehler wie der fehlenden Unterschrift der Abgabepflichtigen, die sie jederzeit hätte einholen können, schlichtweg eine Zurückweisung erfolgt sei. Zur Entscheidung wurde erwogen: Das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren ist nach den Bestimmungen der 56 bis 194 FinStrG durchzuführen. Die BAO, die sonst in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten Abgaben das Verfahrensrecht regelt, ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur insoweit anzuwenden, als das FinStrG die Anwendung ausdrücklich vorsieht. 56 FinStrG normiert, dass für Anbringen, Niederschriften, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO sinngemäß gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt (Abs. 2). Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO (Abs. 3). Die Bestimmungen der 150 ff FinStrG regeln das (ordentliche) Rechtsmittelverfahren. Ein Berufungsbeitritt im Sinne des 257 BAO ist im FinStrG nicht vorgesehen. Nach 151 Abs. 1 FinStrG steht das Rechtsmittel der Berufung gegen Erkenntnisse zu. Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Zur Erhebung

Seite 4 der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte ( 152 Abs. 1 FinStrG). Nach 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Entspricht ein Rechtsmittel nicht den im 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (Abs. 2 leg.cit.). Ergeht, wie im vorliegenden Fall, eine Strafverfügung im vereinfachten Verfahren ( 143 Abs. 1 FinStrG), so können nach 145 Abs. 1 FinStrG der Beschuldigte und allfällige Nebenbeteiligte gegen die Strafverfügung Einspruch erheben. Ist der Einspruch unzulässig oder nicht fristgerecht eingebracht, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch durch Bescheid zurückzuweisen ( 145 Abs. 4 FinStrG). Beschuldigter ist derjenige, auf den sich die Strafverfügung bezieht. 85 Abs. 2 BAO, der auf Grund der Gesetzesbestimmung des 56 Abs. 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren anzuwenden ist, normiert, dass Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift die Abgabenbehörde an sich nicht zur Zurückweisung berechtigen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Mängelbehebungsauftrag ist aber dann nicht zu erlassen, wenn die Eingabe verspätet oder von einem nicht Legitimierten eingebracht worden ist (vgl. Ritz, BAO³, 85 Tz. 15). Das im Gesetz erwähnte Fehlen einer Unterschrift kann nicht so ausgelegt werden, dass auch die Einbringung einer Eingabe durch einen nicht dazu Legitimierten saniert werden kann (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, das FinStrG³, K 56/51 und die dort angeführte Judikatur). Im vorliegenden Fall wertete die Finanzstrafbehörde Freistadt Rohrbach Urfahr die Eingabe vom 16. Februar 2007 als Beitritt der Bf zu einem Einspruch der ES, den letztere aber gar nicht eingebracht hatte. Abgesehen davon, dass ein Berufungsbeitritt im Sinne der BAO nur

Seite 5 wirksam ist, wenn bereits eine Berufung von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde, ist, wie o.a., ein "Berufungsbeitritt" bzw. ein "Beitritt zu einem Einspruch" im FinStrG nicht vorgesehen. Die Bf war weder Beschuldigte, noch wurde sie als Nebenbeteiligte dem Verfahren beigezogen oder trat als Vertreterin der Beschuldigten auf, sodass die Bf auch nicht zur Einbringung eines Einspruches legitimiert gewesen wäre. Wird ein Einspruch durch eine nicht legitimierte Person eingebracht, so leidet dieser Einspruch nicht unter einem verbesserungsfähigen Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und kein wirksamer Einspruch im Sinne des FinStrG (vgl. VwGH 26.1.1989, 88/16/0201). Da die Bf wirksam weder einen Einspruch noch einen "Beitritt zu einem Einspruch" einbringen konnte, erging der Zurückweisungsbescheid zu Recht. Informativ wird aber festgehalten, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz, BAO³, 85 Tz. 1 und die dort angeführte Judikatur). Bei verständiger Würdigung der Eingabe vom 16. Februar 2007 kann dieses Anbringen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates durchaus dahin gehend gedeutet werden, dass in einem einzigen Schriftsatz sowohl die beschuldigte ES Einspruch erheben als auch die Bf diesem Einspruch beitreten wollte. Dies ergibt sich daraus, dass zum Einen neben dem Namen und der Anschrift der Beschuldigten der Name und die Anschrift der Bf mit dem Zusatz "Beitritt zum Einspruch" angeführt sind, zum Anderen auch in die Begründung einleitend "ich, Mag. HD, selbständige Buchhalterin, trete der Berufung bei" aufgenommen worden ist. Dem Einspruch ist auch der Name der Beschuldigten vorangestellt, woraus geschlossen werden kann, dass diese auch in eigenem Namen einen Einspruch zu erheben beabsichtigte. Dass die Bf als Nichtverteidigerin den Einspruch allenfalls für die beschuldigte ES aufgesetzt und geschrieben hat, schadet nicht. Was fehlt, ist die Unterschrift der ES. Wird dieser Eingabe aber sowohl die Bedeutung eines Einspruches als auch eines wie oben begründet nicht zulässigen "Beitritts zum Einspruch" beigemessen, so war zwar dennoch der "Beitritt zum Einspruch" der Bf als unzulässig zurückzuweisen, stellte aber gleichzeitig die fehlende Unterschrift der Beschuldigten unter ihren Einspruch lediglich ein im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens verbesserungsfähiges Formgebrechen dar. Nach Rücksprache mit dem Amtsbeauftragten wurde daher übereingekommen, dass die Finanzstrafbehörde erster Instanz die nicht eindeutige Eingabe vom 16. Februar 2007 auch als

Seite 6 Einspruch der beschuldigten ES werten und ihr die Behebung des Mangels nämlich die Nachholung der fehlenden Unterschrift auftragen wird. Sofern die Beschuldigte dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nachkommen wird, wird die Strafverfügung außer Kraft treten und das Finanzstrafverfahren nach den Bestimmungen der 115 bis 142 FinStrG durchzuführen sein ( 145 Abs. 2 FinStrG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 20. September 2007