Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung 3.12.2014 Marei Pelzer
Haftgrund Fluchtgefahr ( 2 Abs. 14, 15) Absatz 14 regelt die Fälle einer Abschiebung bzw. Rückführung i.s. der Rückführungsrichtlinie Absatz 15 regelt die Fälle bei einer Abschiebung in Anwendung der Dublin-III-Verordnung Definition der Fluchtgefahr i.s.v. Art. 2n Dublin-IIII-VO Entsprechende Anwendung von 2 Abs. 14 Zusätzlicher Tatbestand in 2 Absatz 15 Wichtig: Zur Haft in Dublin-Fällen reicht die einfache Fluchtgefahr nicht aus! Vorausgesetzt wird die erhebliche Fluchtgefahr (Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO)
Abschiebungshaft, 62 Abs. 3 (3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn. 5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in 2 Absatz 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr).
Haftgrund Fluchtgefahr ( 2 Abs. 14) 2 (14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein: 1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergangenheit einem behördlichen Zugriff entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht nicht nur vorübergehend gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, 2. der Ausländer täuscht über seine Identität, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, 3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen und aus den Umständen des Einzelfalls kann geschlossen werden, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will, 4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser aufgewandt, 5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will oder 6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können.
Kritik an 2 Abs. 14 Fälle von Nr. 2 und 3: Identitätstäuschung oder keine Mitwirkungshandlungen zur Identitätsfeststellung Kritik: Ist in diesen Fällen Abschiebung überhaupt in absehbarer Zeit möglich? Wenn nein, dann ist Abschiebungshaft ohnehin unzulässig. Haftgrund begünstigt Praxis der Beugehaft Beugehaft ist verfassungswidrig etwa zur Erzwingung der Angabe von Personalien (OLG Frankfurt, B. v. 4.5.1995 20 W 179/95 EZAR 048 Nr. 19).
Kritik an 2 Abs. 14 Fall Nr. 4: Aufwendung erheblicher Geldbeträge für einen Schleuser (3.000-20.0000 ) Kritik: in Dublin-Fällen geht es nur um EU-interne Abschiebungen. Die Schleuserkosten fallen aber vor allem zur Erreichung der EU-Außengrenzen an. Fall Nr. 5: Generalklausel sonstige Vorbereitungshandlungen (Beispiele laut Begründung: Fingerkuppenmanipulation, Widerstand im Flugzeug) Kritik: Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot. Verletzung von Dublin-III-VO (kein objektives Kriterium)
Haftgrund Fluchtgefahr ( 2 Abs. 14, 15), in Dublin-Fällen Art. 28 Dublin-III-VO: (2) Zwecks Sicherstellung der Überstellungsverfahren dürfen Mitgliedstaaten, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur für den Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Art. 2n Dublin-III-VO: Fluchtgefahr ist das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Gründen beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich der Antragsteller., diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Gesetzlich festgelegte Gründe in Deutschland: 2 (14) AufenthG alle dort geregelten Anhaltspunkte, siehe oben 2 (15) AufenthG: Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat, und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.
Kritik an 2 Abs. 15 Fall Abs. 15: Verlassen eines anderen EU- Staats vor Zuständigkeitsbestimmung oder vor Abschluss des Asylverfahrens. Kritik: erfasst typischerweise eine Hauptgruppe aller Dublin-Fälle läuft auf Regel-Inhaftierung von Dublin-Fällen hinaus. Verletzung von Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO (Art. 28 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deswegen in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.)
Wiedereinreise-, Aufenthaltsverbot und Titelsperre für Geduldete ( 11 Abs. 6) (6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden. Problem: Befristung des Aufenthaltsverbotes fängt erst mit der tatsächlichen Ausreise an zu laufen ( 11 Abs. 2). Da Geduldete nicht ausreisen, bleibt das Aufenthaltsverbot dauerhaft bestehen (es sei denn, es wird nach 11 Abs. 4 aufgehoben). Besteht ein Aufenthaltsverbot, darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (Abs. 1). Dauerhafter Ausschluss der Geduldeten vom Bleiberecht.
Wiedereinreise-, Aufenthaltsverbot und Titelsperre für Geduldete ( 11 Abs. 6) Auswege? Laut Gesetzesbegründung betrifft das Aufenthaltsverbot gem. 11 Abs.6 AufenthG nicht die Personen, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (die also eine Duldung haben). Begründung: Änderung des 59 stellt klar, dass die Ausreisefrist nicht läuft, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder Abschiebungsandrohung entfallen ist. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfalle, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. 59 Abs. 1 S. 6 neu soll lauten: Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Weidereintritt der Vollziehbarkeit erneut an zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Aber: Eine Duldung lässt die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht entfallen. z.b. ist auch 25 V nur auf vollziehbar Ausreisepflichtige anwendbar Geduldete sind regelmäßig von 25 V erfasst. Ergebnis: Geduldete sind von 11 Abs. 6 erfasst ihnen droht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot und damit Ausschluss vom Bleiberecht.
Aufhebung des Aufenthaltsverbots, 11 Abs. 4 11 Abs. 4: Verbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange aufgehoben werden Hinweis: in 25 V wurde Abweichungsmöglichkeit von 11 gestrichen jetzt 11 Abs. 4 anwendbar Humanitärer Aufenthalt: Laut Begründung (s. 18) ist insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere 25 Abs. 4a bis 5, 25a und 25b, das Aufenthaltsverbots aufzuheben.
Kritik an 11 Abs. 6 Potentiell kann ein Großteil der Geduldeten dauerhaft von einem Bleiberecht / Aufenthaltstitel ausgeschlossen werden. Aufhebungsmöglichkeit liegt im Ermessen der Ausländerbehörden. Klarstellungen finden sich nur in der Begründung nicht im Gesetzt. Insbesondere stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung ( 25b) wird konterkariert.
Wiedereinreise-, Aufenthaltsverbot und Titelsperre für abgelehnte Asylantragsteller ( 11 Abs. 7) BAMF ist zuständig, Ermessen Ou-Ablehnung gem. 29a ASylVfG (sichere Herkunftsländer: Serbien, Mazedonien, Bosnien&Herzigowina) Wiederholte Ablehnung des Asylantrags gem. 71 oder 71a AsylVfG (wiederholter Folge- und Zweitantrag) Folgen: Ausschluss von jeglicher Titelerteilung. EU-weite Wiedereinreisesperre. An den EU- Außengrenzen wird die Einreise verweigert. Zwang zur Asylantragstellung z.b. in Ungarn, Bulgarien (Zugang zum Asylverfahren besteht trotz Wiedereinreissperre)
25a gut integrierte Jugendliche Soll-Regelung statt Ermessen 4 statt 6 Jahre Voraufenthalt/Schulbesuch Antragsfristen: nicht mehr nach Vollendung des 15. Lebensjahrs aber nach oben begrenzt: vor Vollendung des 21. Lebensjahrs. Referentenentwurf: 27 Jahre Ehegatten/Lebenspartner soll eine AE erteilt werden
25 b Rollierende Bleiberechtsregelung 8jähriger / 6jähriger Aufenthalt Überwiegende Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbsarbeit oder Prognose, dass künftig gesichert wird Vorübergehender Bezug von Sozialleistungen bei Schulbesuch oder Ausbildung ist unschädlich ebenso bei Alleinerziehende, Familien mit Kindern, Pflegebedürftige
25b Ausschlussgründe Aktuelles Fehlverhalten (Identitätstäuschung, fehlende Mitwirkung) Straftaten: noch redaktionell falsch, da noch Verweis auf Ausweisungsgründe (wie Referentenentwurf.) wäre Mindeststrafe von 1 Jahr. wird wohl auf 50 bzw. 90 TS angepasst.
28ff Familiennachzug Anspruch auf Familiennachzug auch für international subsidiär Schutzberechtigten gem. 25 Abs. 2 Gleichstellung der Resettlement-Flüchtlinge bei Familiennachzug mit anerkannten Flüchtlingen
Aufenthaltsverfestigung, 26 Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte, Flüchtlinge und Resettlementflüchtlinge (23 IV) nach 3 Jahren Keine zwingende Widerrufsprüfung vorab mehr (statt wenn das Bundesamt mitgeteilt hat - es sei denn ) Wenn das BAMF sich nicht regt, wird erteilt. Für alle anderen mit humanitärer AE nach 5 Jahren (nicht mehr 7)