Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen. GDA-Arbeitsprogramm: Ergebnisbericht Sachsen

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Transkript:

Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen GDA-Arbeitsprogramm: Ergebnisbericht Sachsen

GDA Arbeitsprogramm Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen Ergebnisbericht Sachsen Dr. Hannelore Döhler - Dresden, den 30.07.2011

Einleitung Für den Zeitraum 2008 bis 2012 sind von den Trägern der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) Arbeitsschutzziele und Handlungsfelder formuliert worden, die von den Arbeitsschutzbehörden der Länder und den Unfallversicherungsträgern umgesetzt werden sollen. Eines der Arbeitsschutzziele lautet Verringerung von Häufigkeit und Schwere von Hauterkrankungen. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms wurde zwischen 09/2009 und 12/2010 der Gesundheitsschutz bei Feuchtarbeit und Tätigkeiten mit hautschädigenden Stoffen überprüft. Da in den vergangenen Jahren in Sachsen bereits Arbeitsplatzbegehungen zur Thematik Hautbelastung durch Feuchtarbeit und hautschädigende Stoffe z.b. bei Friseuren, in Pflegeberufen und in fleischverarbeitenden Betrieben erfolgten, hatte sich die Arbeitsschutzbehörde Sachsen entschieden, im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Haut Unternehmen des Reinigungsgewerbes (Gebäudereinigung, Textilreinigung) aufzusuchen. Dadurch konnte gleichzeitig eine Überschneidung mit anderen GDA-Arbeitsprogrammen (z.b. Pflege oder Montierertätigkeiten) ausgeschlossen werden. Die ausgewählten Unternehmen wurden von einer Aufsichtsperson der staatlichen Arbeitsschutzbehörde aufgesucht. Nach einem ausführlichen Gespräch mit der Unternehmensleitung erfolgte eine Betriebsbegehung mit anschließender Bewertung der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Dabei standen die Ermittlung und Bewertung von Hautgefährdungen sowie die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen im Fokus der Beurteilung. Es wurde der nach den Vorgaben der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK) entwickelte Projektplan, das von der Arbeitsprogrammgruppe erstellte Instrumentarium zur Erhebung der erforderlichen Informationen und die Handlungsanleitung zur einheitlichen Bewertung der Vor-Ort-Situation benutzt. Zusätzlich musste der von der NAK ausgegebene Kopfdatenbogen ausgefüllt werden. Insgesamt wurden 377 Betriebsbegehungen durchgeführt, von denen 364 in die Auswertung einbezogen werden konnten. Diese unterteilen sich in 260 Erst- und 104 Nachbegehungen. Bei Defiziten erfolgte eine umfassende Beratung der für den Arbeitsschutz im Unternehmen zuständigen Personen und im Abstand von drei bis sechs Monaten fand eine Nachbegehung statt, um zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen zu erfassen.

Ergebnisdarstellung Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich auf die Revisionsergebnisse der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung Sachsen. Tab. 1: Ergebnisse der Erstbegehung in 260 Unternehmen Erstbegehung ja nein Wurde eine geeignete 1) Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? 45% 16% nicht erforderlich nicht zutreffend teilweise gering (d) 39% Wurde eine Gefährdung durch Feuchtarbeit 2) festgestellt? Wurde eine Gefährdung durch hautschädigende Stoffe festgestellt? Sind die aktuellen Sicherheitsdatenblätter zugänglich? Sind geeignete 4) Schutzmaßnahmen festgelegt? Werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt? Wird die Umsetzung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz 5) kontrolliert? 21% 31% 10% 38% 86% 2% 66% 30% 70% 6% 79% 19% 48% (d) 3) 52% 12% 4% 24% 2% War eine Betriebsanweisung vorhanden? 62% 6% Wurden die Beschäftigten unterwiesen? 89% 2% 32% 9% 1) Als geeignet war eine Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, wenn Feuchtarbeit und/oder Kontakt zu hautschädigenden Stoffen in der Gefährdungsbeurteilung erwähnt und bewertet war. 2) Das Ausmaß der Feuchtarbeit musste entsprechend TRGS 401 bewertet sein. 3) Die hautschädigende Wirkung war gemäß TRGS 401 einzuschätzen. 4) Als geeignet galten Schutzmaßnahmen, wenn die Vorgaben der TRGS 401 und der ArbMedVV erfüllt waren. 5) Hier ist die Kontrolle durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person gemeint.

Bei der Erstbegehung in den ausgewählten Unternehmen konnte festgestellt werden, dass in über einem Drittel (39%) der Betriebe keine Notwendigkeit zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich Hautbelastung durch Feuchtarbeit und/oder Kontakt zu hautschädigenden Stoffen vorlag. Weiterhin konnte knapp die Hälfte (45%) der Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen, in welcher Feuchtarbeit und/oder hautschädigende Stoffe erfasst und bewertet waren. Die restlichen Betriebe (16%) hatten bisher keine diesbezüglich geeignete Gefährdungsbeurteilung erstellt. Dort wo eine Gefährdung durch Feuchtarbeit nachgewiesen werden konnte, war diese nur von einem knappen Viertel (21%) der Unternehmen auch in der Gefährdungsbeurteilung erfasst und bewertet. Der Anteil an Unternehmen, in welchen von einer Gefährdung durch Kontakt zu hautschädigenden Stoffen ausgegangen werden muss, war sehr gering (10%). Zudem wurde in der Hälfte (52%) der Unternehmen, in welchen eine Gefährdung durch hautschädigende Stoffe nicht ausgeschlossen werden konnte, die Gefährdung als gering im Sinne der TRGS 401 eingestuft. Fast alle Unternehmen (86%) konnten aktuelle Sicherheitsdatenblätter in elektronischer oder Papierform vorlegen. In einigen Betrieben (12%) war das Vorhalten von Sicherheitsdatenblättern nicht erforderlich, da dort generell keine hautschädigenden Stoffe zum Einsatz kommen. Im Rahmen der Ersterhebung wurde festgestellt, dass in zwei Dritteln (66%) der Unternehmen nach Erfassung der Hautgefährdung auch geeignete Hand- und Hautschutzmaßnahmen vorgegeben waren. Die festgelegten Schutzmaßnahmen wurden in vielen Betrieben komplett (70%) oder mindestens teilweise (24%) umgesetzt. Im Rahmen der Ersterhebung musste aber zugleich festgestellt werden, dass in ca. einem Fünftel (19%) der aufgesuchten Unternehmen keine betriebliche Kontrolle der Umsetzung der festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgte. Betriebsanweisungen zu Feuchtarbeit und Kontakt zu hautschädigenden Stoffen konnten von knapp zwei Dritteln (62%) der Betriebe, die diesbezüglich zur Erstellung von Betriebsanweisungen verpflichtet waren, vorgelegt werden. In rund einem Drittel (32%) der ausgewählten Unternehmen bestand diese Notwendigkeit nicht. Dabei handelt es sich um Unternehmen, in denen weder Feuchtarbeit noch Kontakt zu hautgefährdenden Stoffen gegeben ist. Unterweisungen zu Hautgefährdungen sowie zu Hand- und Hautschutzmaßnahmen konnten in fast allen Betrieben (89%) belegt werden.

Tab. 2: Ergebnisse der Nachbegehung in 104 Unternehmen Nachbegehung ja nein Wurde eine geeignete 1) Gefährdungsbeurteilung durchgeführt? 78% 16% nicht erforderlich nicht zutreffend teilweise gering (d) 6% Wurde eine Gefährdung durch Feuchtarbeit 2) festgestellt? Wurde eine Gefährdung durch hautschädigende Stoffe festgestellt? Sind die aktuellen Sicherheitsdatenblätter zugänglich? Sind geeignete 4) Schutzmaßnahmen festgelegt? Werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt? Wird die Umsetzung der Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz 5) kontrolliert? 43% 40% 10% 32% 98% 0% 94% 4% 95% 0% 91% 1% 17% (d) 3) 58% 2% 2% 5% 8% War eine Betriebsanweisung vorhanden? 83% 11% Wurden die Beschäftigten unterwiesen? 96% 4% 6% 0% 1) Als geeignet war eine Gefährdungsbeurteilung zu bewerten, wenn Feuchtarbeit und/oder Kontakt zu hautschädigenden Stoffen in der Gefährdungsbeurteilung erwähnt und bewertet war. 2) Das Ausmaß der Feuchtarbeit musste entsprechend TRGS 401 bewertet sein. 3) Die hautschädigende Wirkung war gemäß TRGS 401 einzuschätzen. 4) Als geeignet galten Schutzmaßnahmen, wenn die Vorgaben der TRGS 401 und der ArbMedVV erfüllt waren. 5) Hier ist die Kontrolle durch den Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person gemeint. Alle Unternehmen, die im Rahmen der Erstbegehung auf Mängel im Arbeitsschutzmanagement hingewiesen werden mussten, wurden in die Nachbegehungen einbezogen. Von den Unternehmen, welchen beim Erstbesuch Mängel in der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wurden, hatten über drei Viertel (78%) die Mängel bis zur Nachbegehung ab-

gestellt. Dabei wurde in weiteren Betrieben erkannt, dass keine Feuchtarbeiten (40%) ausgeführt werden und/oder dass kein Kontakt zu hautgefährdenden Stoffen (32%) besteht. Sicherheitsdatenblätter konnten, wenn die Notwendigkeit dazu bestand, immer vorgelegt werden. Bei den der Nachkontrolle unterzogen Betrieben erhöhte sich der Anteil der Unternehmen, die geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt (94%) und umgesetzt (95%) hatten, gegenüber der Erstbegehung deutlich. Auch bei der betrieblichen Kontrolle der Umsetzung der Schutzmaßnahmen zeigte sich ein deutlicher Zuwachs (91%). Trotz der im Rahmen der Erstbegehung durchgeführten Beratung konnten einige (11%) der zum zweiten Mal kontrollierten Unternehmen noch immer keine Betriebsanweisungen vorlegen. Unterweisungen wurden aber in fast allen Betrieben (96%) durchgeführt. Allgemein konnte festgestellt werden, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Betriebe, die einer Zweitbegehung unterzogen werden mussten, ein deutlicher Zuwachs an Information und Wissen zu Hautgefährdungen und geeigneten Schutzmaßnahmen zu verzeichnen war. Zusammenfassung Es konnten überwiegend kleine und mittlere Unternehmen erreicht werden. Die im Reinigungsgewerbe auftretenden Hautgefährdungen durch Feuchtarbeit und/oder Kontakt zu hautschädigenden Stoffen waren aufgrund der modernen Reinigungstechnologien geringer ausgeprägt als erwartet. Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gab es insgesamt noch Defizite. Durch gezielte Beratung und Anleitung im Rahmen der Erstbesuche, konnte diese Situation deutlich verbessert werden. Geeignete Schutzmaßnahmen wurden oftmals auch bereits dort umgesetzt, wo bisher keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen worden war. Das Vorhalten eines aktuellen Sicherheitsdatenblattes als wichtiges Informationsmaterial bei akuten und/oder chronischen Gefährdungsmöglichkeiten zählt zu den etablierten Bestandteilen des Arbeitsschutzsystems der Betriebe. Auch Betriebsanweisungen als Grundlage der Unterweisungen waren in der überwiegenden Zahl der Unternehmen vorhanden und Unterweisungen wurden entsprechend vorgenommen. Insgesamt konnte bei der Zweitbegehung ein deutlicher Zuwachs an Wissen über Hautgefährdungen festgestellt werden. Zugleich zeigte sich ein gesteigertes Bewusstsein für Hand- und Hautschutzmaßnahmen.