VERKEHRSTECHNISCHE ABTEILUNG

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Transkript:

Verkehrspolizei Verkehrstechnische Abteilung VERKEHRSTECHNISCHE ABTEILUNG STRASSENREKLAMEN UND VERKEHRSSICHERHEIT Zusammenfassung Die Vorschriften über Strassenreklamen wurden wesentlich gelockert. Verboten sind Reklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bezüglich Einschränkung der Sicht und des Lichtraumprofils können sinngemäss die Bestimmungen der Verkehrssicherheitsverordnung, der Strassenabstandsverordnung und die VSS-Normen dienen. Die Kantonspolizei meldet krasse Verstösse der zuständigen Gemeinde. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall werden die Verantwortlichen im Unfallrapport aufgeführt.

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 2 Dieses Bulletin ist eine interne Studie der Verkehrstechnischen Abteilung, erstellt auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse, gedacht zur internen Koordination. Auf Wunsch wird das Bulletin an Behörden und Aemter abgegeben. Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 3 2. Rechtsgrundlagen 3-4 3. Die neuen Bestimmungen über Strassenreklamen (wesentliche Neuerungen) 5-7 4. Welche Strassenreklamen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit (Art. 96, Abs. 1 SSV) 8-10 5. Welche Strassenreklamen sind zudem untersagt (Art. 96 Abs. 2 SSV) 11-13 6. Strassenreklamen bei Signalen (Art. 97 SSV) 14 7. Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 98 SSV) 15 8. Bewilligungspflicht, Praxis im Kanton Zürich (Art. 99 SSV) 15 9. Ergänzendes Recht (Art. 100 SSV) 16 10. LED Reklame 17 11. Anhang (Strassenabstandsverordnung) 18 Abbildung 1: Strassenreklame im Sichtbereich an der Innenseite der Kurve (Verbot im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 SSV, betreffend Sichtweite siehe Checkliste zur Abstandsverordnung)

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 3 1. Einleitung Seit dem 1. März 2006 gelten die neuen Vorschriften über die Strassenreklamen. Die neuen Bestimmungen des Bundes wurden gegenüber den alten Vorschriften wesentlich gelockert und den Entwicklungen der Technik und Werbung angepasst. Berücksichtigt wurden auch die zunehmende Verkehrsdichte und Komplexität der Verkehrsabläufe, die von den Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen mithelfen, den Vollzug der Bestimmungen einheitlich anzuwenden und Missstände zu beseitigen. 2. Rechtsgrundlagen Der Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen ist im Kanton Zürich wie folgt geregelt: Strassenreklamen im Bereich der Autobahnen und Autostrassen. Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei. (im Auftrag der Sicherheitsdirektion) nach Genehmigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Strassenreklamen im Bereich der übrigen Strassen Gemeindebehörden

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 4 Für die damit zusammenhängende Problematik sind folgende Gesetze, Verordnungen und Normen massgebend: Strassenverkehrsrecht, Signalisationsverordnung (SSV) Art. 95 bis 100 über Strassenreklamen. Änderungen in Kraft ab 1. März 2006 (Stand 1.1.2010) Die Bestimmungen der nachfolgenden Verordnungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der VSS-Normen über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit (Sichtweiten, Lichtraumprofil etc.) können sinngemäss als Richtlinien dienen, auch wenn sie keine direkte Anwendung auf Reklameanlagen finden. Das VTA Bulletin Nr. 21 über die Abstandsverordnung Sicht bedeutet Sicherheit hat weiterhin Gültigkeit. Die Grundlagen und die Zusammenfassung sind im Internet unter www.tba.zh.ch, Unterhalt & Betrieb, Rechtliche Grundlagen; Strassenabstandsverordnung abrufbar. Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (Verordnung über die Anforderungen an die Verkehrssicherheit und die Sicherheit von Strassenkörpern) Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 mit seitherigen Änderungen (Verordnung über den Abstand von Mauern, Einfriedungen und Pflanzen von Strassen) Schweizer Norm SN 640 200a, Normalprofile, Grundsätze, Begriffe, Elemente Schweizer Norm SN 640 201, Normalprofile, Grundabmessungen und Lichtraumprofile

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 5 3. Die neuen Bestimmungen über Strassenreklamen Art. 95 Begriffe Bemerkungen ¹ Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. ² Firmenanschriften sind Strassenreklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.b. "Baustoffe" "Gartenbau") und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind. - Gelockerte Vorschriften - Keine Unterscheidung zwischen innerorts und ausserorts sowie zwischen Eigen- und Fremdreklame. Art. 96 Grundsätze ¹ Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich wenn sie: a. das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten; b. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden; c. mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können; oder d. die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen. ² Stets untersagt sind Strassenreklamen: a. wenn sie in das Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen; b. auf der Fahrbahn, ausgenommen in Fussgängerzonen; c. in signalisierten Tunneln sowie in Unterführungen ohne Trottoirs; d. wenn sie Signale oder wegweisende Elemente enthalten. - Ziel: Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit - Andere Einschränkungen werden nicht mehr über das Strassenverkehrsrecht festgelegt. - Grundsätzliche Verbote im Bereich von Kuppen, Kurven, Unterführungen etc. entfallen. - Die Sichteinschränkung und das Lichtraumprofil sind nicht definiert in der SSV. - Sinngemässe Anwendung der kant. Verordnung und VSS-Normen

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 6 Art. 97 Strassenreklamen bei Signalen Bemerkungen ¹ An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe sind Strassenreklamen untersagt. ² Zulässig sind jedoch: a. Strassenreklamen auf Informationstafeln zur Streckenführung entlang von signalisierten Routen für den Langsamverkehr, wobei sie höchstens einen Fünftel der Tafelfläche einnehmen dürfen; b. Strassenreklamen unter der Hinweistafel "Telefon" (4.81) auf Passstrassen, wobei sie höchstens einen Drittel der Tafelfläche einnehmen dürfen; c. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter. Neu: Gewisse Ausnahmen Art. 98 Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen ¹ Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen sind Strassenreklamen untersagt. ² Zulässig sind jedoch: a. eine Firmenanschrift pro Firma je Fahrtrichtung; b. Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter; allfällige Hinweise auf die Trägerschaft der Ankündigung dürfen höchstens einen Zehntel der Tafelfläche einnehmen. - Keine wesentlichen Änderungen - Neu: Auch auf Autobahnen sind Hinweise für Unfallverhütung und Verkehrslenkung möglich. ³ Auf Nebenanlagen und Rastplätzen sind zulässig: a. für Tankstellen je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude und im Trennstreifen zwischen der Nationalstrasse und der Nebenanlage; b. für Restaurants und Motels je eine beleuchtete Firmenanschrift auf dem Gebäude sowie auf der Quer- und der Längsseite des Gebäudes; c. Strassenreklamen, soweit sie nicht von den Fahrzeuglenkern auf den durchgehenden Fahrbahnen wahrgenommen werden können.

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 7 Art. 99 Bewilligungspflicht ¹ Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde. Vor Erteilung der Bewilligung für Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen 1. und 2. Klasse ist die Genehmigung des Bundesamtes einzuholen. ² Die Kantone können für Strassenreklamen innerorts Ausnahmen von der Bewilligungspflicht festlegen. Bemerkungen Im Kanton Zürich sind keine Ausnahmen von Strassenreklamen innerorts festgelegt, die ohne Bewilligung angebracht werden können. Art. 100 Ergänzendes Recht Ergänzende Vorschriften über Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, bleiben vorbehalten. Einschränkungen betreffend Grösse, Vielfalt und Dichte abgeleitet aus Vorschriften ausserhalb des Strassenverkehrsrechts.

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 8 4. Welche Strassenreklamen beeinträchtigen die Verkehrssicherheit (Art. 96, Abs. 1 SSV) Die Aufzählung dient nur als Veranschaulichung und ist nicht abschliessend. Im Einzelfall muss eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dargelegt werden. Beispiele: Knotensichtweite Knotensichtweite Abb. 2: Reklametafel beeinträchtigt die Verkehrssicherheit (im Sichtfeld der Einmündung, betreffend Kontensichtweite siehe Checkliste zur Abstandsverordnung)

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 9 Abb. 3: Reklame beeinträchtigt die Verkehrssicherheit (Sicht auf Warteraum des Fussgängers beim Streifen) Abb. 4: Unerlaubte Reklame (Verwechslungsgefahr mit Signal)

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 10 Abb. 5: Reklame behindert Fussgänger und Radfahrer auf dem Rad- und Gehweg.

4.50m Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 11 5. Welche Strassenreklamen sind zudem untersagt (Art. 96 Abs. 2 SSV) In diesem Absatz werden spezielle Sachverhalte aufgezählt, bei welchen unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr stets ein Verstoss gegen die Vorschriften vorliegt (dies im Gegensatz zu denjenigen im Absatz 1). Beispiele: Lichtraum Abb. 6: Unerlaubte Reklame im Lichtraumprofil. Das Lichtraumprofil setzt sich zusammen aus den Grundabmessungen der Verkehrsteilnehmer, einem Bewegungsspielraum und einem seitlichen Sicherheitszuschlag. Vereinfacht: Fahrbahnbreite plus beidseits je 50cm 4,5m lichte Höhe (Rad- und Gehweg 2,5m)

2.50m 4.50m Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 12 Lichtraum Abb. 7: Unerlaubte Reklame im Lichtraumprofil des Radweges Abb. 8: Unerlaubte Reklame auf Fahrbahn

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 13 Abb. 9: Unerlaubte Reklame im Bereich eines signalisierten Tunnels. Abb. 10: Unerlaubte Reklame (Verwendung Signalelement, wegweiserähnlich)

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 14 6. Strassenreklamen bei Signalen (Art. 97 SSV) Strassenreklamen an Signalen oder in deren Nähe sind untersagt. Beispiel: Abb. 11: Reklame in unmittelbarer Nähe eines Signals (beeinträchtigt die Wirkung der Stopsignalisation) Beispiel Ausnahme: Zulässige Fläche für Werbung Abb. 12: Zulässige Reklame auf Streckentafel der Radroute

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 15 7. Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 98 SSV) Hier besteht nach wie vor ein grundsätzliches Verbot. Wie bisher ist jedoch eine Firmenanschrift mit allfälligem Signet und Branchenhinweis pro Fahrtrichtung zulässig. Firmenname Signet Branchenhinweis Abb. 13: Zulässige Strassenreklame pro Fahrtrichtung auf Autobahn und Autostrasse. Neu werden vom grundsätzlichen Verbot Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter ausgenommen (Legalisierung der bisherigen Praxis, wie zum Beispiel der bfu-kampagnen etc.). 8. Bewilligungspflicht, Praxis im Kanton Zürich (Art. 99 SSV) Es können Ausnahmen festgelegt werden, für welche im Innerortsbereich keine Bewilligung eingeholt werden muss. Der Kanton Zürich hat bis anhin aber noch keine Regelungen getroffen, so dass einstweilen noch jede Strassenreklame bewilligungspflichtig ist und das Anbringen ohne Bewilligung in unserem Kanton auch dann strafbar ist, wenn keine der Regeln gemäss SSV verletzt sind. In verschiedenen Kantonen sind im Gesetz über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes oder in Verordnungen über die Raumplanung und das Bauwesen Regelungen über Ausnahmen festgelegt.

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 16 9. Ergänzendes Recht (Art. 100 SSV) Die neuen Bestimmungen über die Strassenreklamen bezwecken nur noch die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit. Anders motivierte Einschränkungen der Reklamen (wie z.b. die dichte Folge von Reklamen ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Landschaftsschutz, Ortsbild usw.) werden nicht mehr durch das Strassenverkehrsrecht festgelegt, sondern sind in anderen Gesetzen (z.b. Baurecht) statuiert. Abb. 15: Denkbare Einschränkung der Strassenreklame durch Bestimmungen ausserhalb des Strassenverkehrsrechts

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 17 10. LED-Reklamen Abb. 16: LED-Reklamen dürfen den Fahrzeuglenkenden nicht ablenken. Für LED-Reklamen gelten ebenfalls die Bestimmungen der Signalisationsverordnung (SSV). Besondere Hinweise: - sie dürfen nicht blenden - es dürfen keine Lauflichter/Lauftexte verwendet werden - sie dürfen nicht blinken - die Bilder/Texte dürfen nicht zu schnell wechseln LED-Reklamen sind auffällig und es besteht die Gefahr, dass je nach Grösse, Ausführung und Standort die Fahrzeuglenker zu stark abgelenkt werden. Das Gesuch betreffend einer LED-Reklame ist deshalb vor allem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit zu prüfen.

Strassenreklamen und Verkehrssicherheit Blatt 18 11. Anhang: So finden sie die wichtigsten Bestimmungen der Strassenabstandsverordnung. www.tba.zh.ch Unterhalt & Betrieb / Rechtliche Grundlagen / Strassenabstandsverordnung