Satzung. (2) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an Parkeinrichtungen nicht erworben.

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Transkript:

Satzung der Stadt Baesweiler vom 01.10.2001 über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages nach 51 Abs. 5 der Landesbauordnung (BauO NW), geändert durch Satzung vom 15.12.2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.11.2012 (Stand: November 2012) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245/SGV. NRW 2023) und des 51 Abs. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256/SGV. NRW. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.05.2000 (GV. NRW. S. 439, 445/SGV. NRW. 232) hat der Rat der Stadt Baesweiler in seiner Sitzung am 25.09.2001 folgende Satzung beschlossen: 1 (1) Die Stadt erhebt nach 51 Abs. 5 der Bauordnung NW Geldbeträge von Bauherren, wenn diese ihrer Stellplatzverpflichtung aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen nicht nachkommen können und die Stadt auf die Herstellung der notwendigen Stellplätze verzichtet. Auf den Verzicht besteht kein Rechtsanspruch. Die Stadt verfolgt mit dieser Möglichkeit die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und die Förderung der Realisierung von städtebaulich erwünschten Vorhaben in den im 2 bezeichneten Gebietszonen. (2) Durch die Zahlung des Geldbetrages wird ein Nutzungsrecht an Parkeinrichtungen nicht erworben. 2 (1) Ein Verzicht auf die Herstellung notwendiger Stellplätze im Sinne von 51 Abs. 5 S. 1 BauO NW ist nur in folgenden Gebietszonen möglich: Gebietszone I - Stadtteil Baesweiler -; Gebietszone II - Stadtteil Setterich -; Gebietszone III - Stadtteil Baesweiler. Die Gebietszonen erhalten folgende Abgrenzung, die in der beigefügten Abgrenzungskarte durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet ist:

-2- Gebietszone I - Stadtteil Baesweiler -

-3- Gebietsabgrenzung: Aachener Straße, Nordseite von Eduardstraße bis In der Schaf, entlang nordöstliche Grenze der Flurstücke Gemarkung Baesweiler, Flur 17, Nrn. 116 und 142, sowie entlang nordöstlicher Grenze der Flurstücke Nrn. 156 und 159, von dort nordöstlich verlängert zur Grenze des Flurstückes Flur 17, Nr. 7, weiter entlang der Südseite der Friedensstraße bis Maarplatz und Verlängerung entlang der westlichen Grenze des Burggrundstückes bis zur Burgstraße, Steingäßchen, weiter entlang der östlichen Grenze der Flurstücke Flur 10, Nrn. 60/1, 64, 161, 66, 67, 68, 118, 119, 70, 71, 73, 74, 75, 143, 141, 140, 120, 137, 129, 81, 82, 83, 157, 155, 11, südliche Grenze der Flurstücke Flur 10, Nrn. 147, 148, 149, 13, 111, 165, 182, 152, 154, 196, 188, Westseite der Kampstraße, Südseite der Albert-Schweitzer-Straße bis Reyplatz, Südseite An der Waad bis Haus Nr. 3, westliche Grenze der Flurstücke Flur 11, Nrn. 10, 11, 369, 371, 372, 397, 396, 381, 382, 405, 383, 384, 385, 386, 367, 126, 41, 97, 48, 50, 31/4, 35/5, 67, 90, 11, 117, 118, 119, 306, weiter entlang der südwestlichen Grenze der Flurstücke Nrn. 305, 304, 209, 207, 7/1, 9, 10, nördliche Grenze Nrn. 235, 237, 21, südwestliche Grenze Flur 14, Nrn. 43, 100, 187, weiter entlang der westlichen Grenze des Kindergartengrundstückes Im Kirchwinkel und Verlängerung zur Peterstraße sowie entlang der südlichen Grenze des Flurstückes Flur 22, Nr. 240, zur Aachener Straße.

-4- Gebietszone II - Stadtteil Setterich - Gebietsabgrenzung: Nordseite der Schmiedstraße von Hauptstraße bis einschließlich Flurstück Gemarkung Setterich, Flur A, Nr. 154, entlang der östlichen Grenze der Flurstücke A, Nrn. 154, 130, zur Offermannstraße, Nordseite der Offermannstraße, Westseite Schnitzelgasse, weiter entlang der Südgrenze der Flur 8, Nrn. 129, 22, 173, weiter entlang der Ostgrenze Flur 8, Nr. 160, Südseite Straße Adenauerring zur Hauptstraße (B 57), Südwestseite der Straße Im Bongert, entlang Südwestgrenze der Flurstücke Flur A, Nrn. 266, 603, 602, 413, 453, 452, entlang Nordgrenze der Flurstücke Flur A, Nrn. 654, 370, 649, 546, Verlängerung zur Nordgrenze der Flur A, Nrn. 695, 308, 586, entlang der Ostgrenze der Flur A, Nr. 227, weiter entlang der Nordgrenze der Flur A, Nrn. 227, 457, 651, 410, 399, 398, 564, 244, 676, 658, 73, 622, 566, 565, 429, 67, 293, 548, 653, 551, 397, 53, 52, 51, Verlängerung zur Bahnstraße, Ostseite der Bahnstraße und Nordseite B 57 (Hauptstraße) von Bahnstraße bis Schmiedstraße.

-5- Gebietszone III - Stadtteil Baesweiler - Die genaue Abgrenzung ist kartografisch bestimmt. Gebietsabgrenzung: Steingäßchen (Nordseite); Burgstraße bis Maarstraße; Stegerhüttestraße bis Ortsgrenze der Parzelle Flur 8, Nr. 1; Südgrenze der Parzelle Nr. 68 und Maarplatz; entlang der Ortsgrenze der Parzellen Burgstraße 16-30; Südgrenze der Parzelle Flur15, Nr. 38; Südwestgrenze der Parzelle Flur 15, Nr. 49/1; Südgrenze der Parzellen Flur 10, Nrn. 305-308, weiter bis zur Straße An Gut Driesch und entlang der Westseite der Straße An Gut Driesch bis zum Steingäßchen. (2) Die Stadt kann insbesondere den Verzicht auf die Herstellung notwendiger Stellplätze nach 51 Abs. 5 S. 1 BauO NW verweigern, wenn eine städtebaulich unerwünschte Nutzung vorliegt. Als städtebaulich unerwünschte Nutzungen gelten Spielhallen, Sex-Shops oder vergleichbare Nutzungen. In Zweifelsfällen entscheidet der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Baesweiler.

-6-3 Unter Zugrundelegung eines Vomhundertsatzes von 70 % der Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs wird der Geldbetrag je Stellplatz in den Gebietszonen I, II und III auf 5.600,00 festgesetzt.