Inhaltsverzeichnis Vorsorgevollmacht... 1... 1 Vorteile... 1 Nachteile... 2 Form der Vorsorgevollmacht... 2 Kosten der notariellen Vorsorgevollmacht... 2 Anforderungen an den Vollmachtgeber... 2 Anforderungen an den Bevollmächtigten... 2 Inhalt der Vorsorgevollmacht... 3 Wirksamwerden der Vollmacht/Kontrollmöglichkeiten... 3 Nachteile dieser Sicherheitsvorkehrungen:... 3 Registrierung... 4 Widerruf... 4 Betreuungsverfügung... 4... 4 Form... 4 Inhalt... 4 Bindungswirkung... 4 Patientenverfügung... 5... 5 Persönliche Voraussetzung... 5 Form... 5 Inhalt... 5 Vorsorgevollmacht Für den Fall, dass der Patient aufgrund Alter, Krankheit oder Unfall seine Angelegenheiten selber nicht mehr regeln kann, bestimmt er schon jetzt durch Übergabe einer Vorsorgevollmacht jemanden, der dann in festgelegten Bereichen (Aufgabenkreisen) für ihn handeln kann. Vorteile Liegt in einer solchen oben beschriebenen Situation keine Vorsorgevollmacht vor, so wird vom Gericht ein Betreuer bestellt. Gegenüber der Betreuung ergeben sich folgende Vorteile: Bestimmung der Person, welche für einen handelt Bevollmächtigter/Vollmachtnehmer kann sofort handeln, wohingegen zur Anordnung einer Betreuung oft wertvolle Zeit verloren geht Verhinderung, dass Behörden, Gerichte und Berufsbetreuer über die Lebensgestaltung des Patienten entscheiden und sich in Familienangelegenheiten einmischen Vollmachtgeber (Patient) kann genaue Anweisungen für medizinische Versorgung und Unterbringung sowie anderes geben Bevollmächtigte/Vollmachtnehmer kann soweit es ihm gestattet ist auch Grundbesitz veräußern, belasten oder auch im Rahmen von Übergaben an Kinder übergeben Vollmacht kann auch über ihren Tod hinaus gelten dann kann der Bevollmächtigte/Vollmachtnehmer den Nachlass verwalten und einiges schnell und Seite 1 von 5
unkompliziert abwickeln und miss nicht abwarten, bis ein Erbschein erteilt wird Nachteile Spiegelbild der weitgehenden Freiheit des Bevollmächtigten/Vollmachtnehmers ist die Missbrauchsgefahr, die hierbei besteht. Soll der Handelnde einer Kontrolle unterliegen, kann die Betreuung die richtige Lösung sein. Form der Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Notarielle Form ist erforderlich bei Grundbesitz, manchen gesellschaftsrechtlichen Erklärungen und bei Bankvermögen wird sie manchmal von den Banken gefordert. Für bestimmte besonders weit gehende medizinische Maßnahmen ist zumindest Schriftform erforderlich sowie ergänzend die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes bei Entscheidungen des Bevollmächtigten (risikoreich ärztliche Eingriffe und Freiheitsentziehung). Weitere Vorteile der Vollmacht beim Notar sind die Beratung bei Formulierung, die Sicherheit, dass Vollmacht überall anerkannt wird und Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers häufig hierdurch beseitigt werden. Auch bei Entwurf und Erarbeitung einer rein schriftlichen Vorsorgevollmacht sollte die Beratung durch einen Rechtsanwalt vorher erfolgen. Kosten der notariellen Vorsorgevollmacht Die Kosten der notariellen Vorsorgevollmacht richten sich nach dem Geschäftswert. Dieser beträgt circa 50% des Vermögens des Vollmachtgebers (Aktivvermögen abzüglich Schulden). Die Kosten beim Notar sind gesetzlich festgelegt. Beratung und Entwurf sind hierbei bereits beinhaltet. Beispiel: Geschäftswert: 50.000 Geschäftswert: 100.000 Geschäftswert: 500.000 oder mehr Gebühr: 66 + Mehrwertsteuer + Auslagen Gebühren: 103,50 + Mehrwertsteuer + Auslagen Gebühr: 403,50 + Mehrwertsteuer + Auslagen Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Betreuung können diese Beträge, insbesondere wenn ein berufsmäßiger Betreuer bestellt wird, weit übersteigen. Anforderungen an den Vollmachtgeber Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Deshalb darf mit der Vorsorgevollmacht nicht solange gewartet werden, bis keine Geschäftsfähigkeit mehr vorliegt. Für die Vorsorgevollmacht ist es nie zu früh, aber oft zu spät! Anforderungen an den Bevollmächtigten Auch der Bevollmächtigte muss geschäftsfähig sein; dies ist bei der gegenseitige Bevollmächtigung von älteren Ehegatten oft problematisch. Deshalb wird es oft sinnvoll sein, zusätzliche Vollmachten für Kinder zu erteilen. Einschränkungen sind in der Gestalt möglich, dass diese (Kinder) erst dann von ihrer Vollmacht Gebrauch machen dürfen, wenn der in erster Linie (vorrangig) bevollmächtigte Ehegatte (vorrangig Bevollmächtigter) dazu nicht mehr in der Lage ist. Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten sollte ein längeres und ungestörtes Vertrauensverhältnis bestehen. Der Bevollmächtigte sollte Kenntnis und Verständnis für die Grundeinstellungen und Wünsche des Vollmachtgebers haben. Seite 2 von 5
Außerdem ist auf Seiten des Bevollmächtigten die Fähigkeit und Zeit notwendig, um die Wünsche des Vollmachtgebers gegenüber Dritten zu vertreten. Für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte nicht zur Verfügung steht beziehungsweise wegfällt (beispielsweise aufgrund eigener Erkrankung) kann ebenfalls ein Dritter als Ersatzbevollmächtigter (wie oben dargestellt die Kinder neben dem Ehegatten) bestimmt werden. Die Bevollmächtigung eines Mitarbeiters in einem Alten-und Pflegeheimen ist unzulässig. Inhalt der Vorsorgevollmacht Ähnlich der Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht wird im Rahmen der Vorsorgevollmacht die Bevollmächtigung in verschiedenen Aufgabenkreisen unterschieden. Sofern in der Vorsorgevollmacht selbst keine ausdrücklichen Bestimmungen über den Umfang der Bevollmächtigung angegeben sind, ist von einer umfassenden Bevollmächtigung des Bevollmächtigten auszugehen (Generalvollmacht). Es können jedoch auch in den einzelnen Aufgabenkreisen verschiedene Einschränkungen vorgesehen werden, so beispielsweise, dass Schenkungen des Bevollmächtigten nicht zulässig sind, um eine spätere Erbschaft nicht wesentlich zu mindern. Für besonders weiterreichende Maßnahmen (freiheitsentziehende Maßnahmen, Entscheidungen über" Tod und Leben") ist zusätzlich die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Außerdem bedarf die Bevollmächtigung hierzu innerhalb der Vorsorgevollmacht der ausdrücklichen Erwähnung innerhalb der Vollmachtsurkunde sowie der schriftlichen Form. Wirksamwerden der Vollmacht/Kontrollmöglichkeiten Die Vollmacht wird grundsätzlich bereits mit der Aushändigung der Vollmachtsurkunde wirksam. Hierbei entsteht das Problem, das oft gewollt ist, dass die Vollmachtsurkunde und die Bevollmächtigung erst bei Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers in Anwendung kommen. Möglichkeiten des Schutzes: a. Die Vollmacht kann nur bei Vorlage eines ärztlichen Attests verwendet werden. b. Der Notar erteilt dem Bevollmächtigten die Vollmachtausfertigung (Vollmachtsurkunde) erst nach Vorlage eines ärztlichen Attest beim Notar. c. Die Vollmachtsurkunde wird bei einer Vertrauensperson verwahrt, die sie erst aushändigen darf, wenn der Betreuungsfall beim Vollmachtgeber eingetreten ist Nachteile dieser Sicherheitsvorkehrungen: Der Bevollmächtigte ist unflexibler; er kann im Notfall nicht sofort handeln. Die Variante a.) (oben) ist darüber hinaus völlig ungeeignet, wenn der Bevollmächtigte auch über Grundbesitz verfügen können soll Deshalb gilt: Die Erteilung einer Vollmacht ist Vertrauenssache! Wenn sie unbedingtes Vertrauen haben, sind auch keine Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Ohne volles Vertrauen ist eine Vollmacht eventuell sowieso nicht das richtige Mittel, sondern eher die Betreuungsverfügung mit Überwachung durch das Vormundschaftsgericht. Weitere Einschränkungen sind in der Gestalt häufig anzutreffen, dass zwei Personen gemeinsam bevollmächtigt werden. Dies hat zur Folge, dass sich beide Personen über die zu treffenden Entscheidungen einig sein müssen und nur gemeinsam handeln können. Von dieser Variante, welche oft getroffen wird, um beispielsweise von mehreren Kindern (Geschwister) keines Seite 3 von 5
erkennbar zu benachteiligen ist jedoch abzuraten, da es häufig zu Streit zwischen den gemeinschaftlich bevollmächtigten Personen kommt und daher im Falle der Uneinigkeit ebenfalls eine Betreuung durch das Vormundschaftsgericht angeordnet werden müsste, was der Vollmachtgeber durch die Aushändigung einer Vorsorgevollmacht gerade verhindern wollte. Registrierung Damit die Vollmacht im Notfall nicht übersehen wird, kann sie beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn keine nahen Angehörigen vor Ort sind. Mit der Registrierung ist sichergestellt, dass nicht vom Gericht in Unkenntnis der Vollmacht ein Betreuer bestellt wird. Die Registrierung notarieller Vollmachten übernimmt sowohl der mit der Erstellung beauftragte Rechtsanwalt als auch der Notar. Widerruf Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich. Um Missbrauch zu verhindern, ist das Original oder die Ausfertigung der Vollmacht herauszuverlangen, worauf ein Anspruch des Vollmachtgebers besteht ( 175 BGB). Betreuungsverfügung Mit einer so genannten Betreuungsverfügung kann auf die Person des Betreuers und die Art der Betreuung Einfluss genommen werden. Eine Betreuungsverfügung ist besonders wichtig, wenn keine Vertrauensperson für eine Vorsorgevollmacht vorhanden und stattdessen eine Überwachung des Vertreters gewünscht wird. Aber auch wenn eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, ist eine sogenannte Betreuungsverfügung sinnvoll, da auch in diesem Fall für bestimmte Bereiche eine Betreuung trotzdem erforderlich sein kann. Form Zumindest Schriftform ist aus Beweisgründen erforderlich. Notarielle Beglaubigung oder Beurkundung wegen Nachweises der Geschäftsfähigkeit ist sinnvoll. Inhalt Auswahl des Betreuers Art und Weise der Betreuung (z. B. Vermeidung der Unterbringung in einem Hein) Bindungswirkung Vormundschaftsgericht und Betreuer sind an die in der Betreuungsverfügung getroffenen Anweisungen und Wünsche gebunden. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Für den Fall, dass eine Person wegen Krankheit, Alter oder Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage ist, ihre Geschäfte zu besorgen, kann ein Betreuer vom Vormundschaftsgericht bestellt werden. Liegt eine Vorsorgevollmacht und damit Bevollmächtigung vor (vergleiche oben), ist eine Betreuung in aller Regel entbehrlich. Seite 4 von 5
Patientenverfügung Medizinische Maßnahmen setzen die Einwilligung des Patienten voraus. Bei schwer wiegenden Erkrankungen oder Unfällen kann der Betroffene oft nicht mehr gefragt werden. der so genannten Patientenverfügung ( 1901 a BGB) ist es, in guten Zeiten seine Behandlungswünsche für den Fall zu äußern, dass man infolge einer physischen oder psychischen Ausnahmesituation seinen Willen nicht mehr äußern kann. So können insbesondere lebensverlängernde Maßnahmen in aussichtslosen Fällen verhindert werden. Persönliche Voraussetzung Der Verfügende muss bei der Abfassung der Patientenverfügung über die geistige und seelische Reife verfügen (Einwilligungsfähigkeit), seinen Willen in Gesundheitsangelegenheiten zu bilden. Inhalt Wunsch zum Behandlungsabbruch bei hoffnungsloser Prognose Wunsch auf Fortführung der Behandlung und medizinische maximale Behandlung Im Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrecht wurden die Wirksamkeitsvoraussetzungen sowie die Bindungswirkung an die Patientenverfügung ausdrücklich gesetzliche geregelt. Eine Patientenverfügung sollte immer in Kombination mit einer Betreuungsverfügung und/oder Vorsorgevollmacht getroffen werden. Form Notarielle Beglaubigung ist nicht notwendig, aber im Hinblick auf den Nachweis der vollen Einwilligungsfähigkeit sinnvoll. Empfehlenswert ist zur Beratung die Hinzuziehung des jeweiligen Hausarztes. Die Patientenverfügung wird umso mehr Beachtung finden, je zeitnaher und konkreter sie formuliert wurde. Daher ist sie regelmäßig bei schweren Krankheiten zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Seite 5 von 5