Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen , DR. M. GATTERMANN-KASPER,

Ähnliche Dokumente
Handout zum Vortrag. Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen. von Dr. Maike Gattermann-Kasper Essen, 21.

Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen Überblick für Beauftragte und Berater*innen

Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen

Prüfungen chancengleich gestalten Nachteilsausgleiche für Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Tipps für eine inklusive(re) Gestaltung von Lehrveranstaltungen

Nachteilsausgleich für Studierende mit psychischen Krankheiten, Teilleistungs- und Autismus-Spektrum-Störungen Was ist möglich und was nicht?

Prüfungsrechtlicher Umgang mit Krankheit

Nachteilsausgleiche konkret Fallkonstellationen

Nachteilsausgleichsregelungen im Bachelor-/Master-Studiensystem

Workshop Individuelle Beratung von Lehrenden

Antrag auf Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen

Barrierefrei Lehren und Prüfen? Welche Rolle spielen Nachteilsausgleiche?

Grundlagen des vielfältigen Arbeitsfeldes der Beauftragten und Berater*innen für Studierende mit Beeinträchtigungen

Brauchen wir mehr oder weniger Nachteilsausgleiche? Grundlagen, Erfahrungen, Perspektiven

Referat 31 - Handreichung Nr. 12: Prüfungsrechtlicher Umgang mit akuter Krankheit Stand: Juli 2015

Beratung als eine der Kernaufgaben: Tipps für neu berufene Beauftragte und Berater*innen für Studierende mit Beeinträchtigungen

Dr. M. Gattermann-Kasper, A. Rieth, H. Windt. Barrierefreiheit. Was bedeutet das eigentlich?

Leitfaden für Nachteilsausgleichsregelungen beim Studium von behinderten und chronisch kranken Studierenden

Studieren mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen , DR. MAIKE GATTERMANN-KASPER UND BORIS GAYER

Aufgabenfeld Studium und Behinderung Teil I Themen von A - Z 1

Aufgabenfeld Studium und Behinderung im Überblick Teil II Entwicklung eines passenden Aufgabenprofils

1. Gesetzliche Rahmenbedingungen in NRW

Wiedereingliederung in das Studium nach Krankheitsphasen Entwicklung eines Hamburger Modells für Studierende

Dr. Maike Gattermann-Kasper. Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen

Dr. Maike Gattermann-Kasper & Boris Gayer. Studieren mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen

Richtlinie der Hochschule Hannover zum Nachteilsausgleich (RNTA) nach 7 Abs. 18 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung (ATPO) 1 Präambel

Was sollten Studieninteressierte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor der Bewerbung wissen?

Hinweise zum Prüfungsrücktritt bei Krankheit

Dr. Maike Gattermann-Kasper & Boris Gayer. Studieren mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen

Inklusives Studieren Politik, Recht und praktische Erfahrungen

Ausstieg und Wiedereinstieg bei Krankheitsphasen

Grundgesetz. Grundgesetz

Informationen und Hinweise zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung, chronischer oder psychischer Erkrankung

Bausteine für ein individuelles Aufgabenprofil von Beauftragten und Berater*innen für Studierende mit. mit Beeinträchtigungen

Beeinträchtigung. 1. Vorstellung Promotionsprojekt 2. Gruppe Studierender mit

Liste einschlägiger Rechtsnormen für Nachteilsausgleiche

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Beauftragte/r für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung:

Dr. Maike Gattermann-Kasper & Boris Gayer. Studieren mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen

Nachteilsausgleiche für Studierende mit Behinderung im Prüfungsverfahren

Beeinträchtigung. 1. Vorstellung Promotionsprojekt 2. Gruppe Studierender mit

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund x/2018 Seite 1

Ordnung über die Feststellung der Studierfähigkeit. fachgebundener, beruflich qualifizierter. Hochschulzugangsberechtigter

Konzept der Anlaufstelle barrierefreie Hochschule der FHS St.Gallen (verabschiedet von Hochschulleitung am )

DSW-IBS Qualifizierungsseminar im Augustinerkloster Erfurt vom 12./

Workshop: Zugang und Auswahl zum Masterstudium

Studieren mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen , DR. MAIKE GATTERMANN-KASPER, BORIS GAYER

Amtliche Mitteilungen der Technischen Universität Dortmund x/2018 Seite 1

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Bewerbung für einen grundständigen Studiengang an der Universität Hamburg. Glossar Übersicht Links

Mitteilungsblatt / Bulletin

M. Butenob, Dr. M. Gattermann-Kasper, B. Gayer. Studieren mit Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen

Aufgabenfeld Studium und Behinderung im Überblick Teil I Themenbereiche von A Z

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Moderne China-Studien (Hauptfach)

Seite 2: Änderungsordnung für die Prüfungsordnungen der Studiengänge des Fachbereichs Dienstleistungen & Consulting der Hochschule Ludwigshafen

Fachtag für Lehrer/-innen aller Schularten

Dr. Maike Gattermann-Kasper & Boris Gayer. Studieren mit chronischen Krankheiten oder Behinderungen

Potenziale, Methoden und Konzepte auf dem Weg zu inklusiven Hochschulen am Beispiel von DoBuS

Satzung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medien und Kommunikation an der Universität Passau

Hinweise zur Anfertigung der Projektarbeiten. Fakultät Wirtschaft Studiengang BWL-Bank

1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung

Studienordnung für den Master-Studiengang Innenarchitektur der Hochschule Wismar University of Technology, Business and Design. vom

Anlage 3 Fachspezifische Bestimmungen für den Kernbereich-Bachelor- Studiengang Historisch orientierte Kulturwissenschaften Vom 17.

Studieren mit Handicap Hinweise zur Gestaltung eines Nachteilsausgleichs

Erfolgreich studieren.

3. Der Weg ins Studium Bewerbungs- und Zulassungsverfahren

Nachteilsausgleich im Studium bei Legasthenie und Dyskalkulie. Sandra Ohlenforst M.A.

Was sollten Studieninteressierte mit Beeinträchtigungen vor der Bewerbung wissen? , DR. MAIKE GATTERMANN-KASPER, BORIS GAYER

Amtliche Mitteilungen

Allgemein gilt das Günstigkeitsprinzip, niemand soll benachteiligt werden, kein LP geht verloren!

Satzung Studium in individueller Teilzeit in Bachelor- und Masterstudiengängen (Studium itz) der Hochschule Albstadt-Sigmaringen

1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer. 3 Studienbeginn

Inklusives Studieren Politik, Recht und praktische Erfahrungen

Fachspezifische Prüfungsordnung für das Fach Informatik (Komplementärfach) im Zwei-Fächer-Bachelorstudium der Universität Bremen. Vom 13.

Ordnung zur Änderung der Anlage 2 Fachspezifische Bestimmungen für den Kernbereich-Bachelor- Studiengang Sportwissenschaft Vom 25.

Eckpunkte zum Nachteilsausgleich für Studierende der Evangelischen Hochschule Dresden

Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Moderne China-Studien (Nebenfach)

Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen im Prüfungsverfahren

Herzlich Willkommen am Institut für Psychologie der Universität Hamburg

Prüfungsrechtliche Spezifika im Lehramt an der UHH. Bärbel Rühlemann, Abt. 3, Ref. 31 Dr. Lejla Starcevic-Srkalovic, ZPLA

Fachspezifische Bestimmungen für den Bachelorteilstudiengang Physik innerhalb der Lehramtsstudiengänge der Universität Hamburg

Wie werden Beratungsangebote und Nachteilsausgleiche genutzt?

Dr. Maike Gattermann-Kasper & Boris Gayer. Was sollten Studieninteressierte mit Beeinträchtigungen vor der Bewerbung wissen?

Seite 2: Änderungsordnung zur Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master- Studiengänge der Hochschule Ludwigshafen

Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft (Kernfach)

STUDIENGANGSSPEZIFISCHE PRÜFUNGSORDNUNG ERWEITERUNGSFACH LEHRAMT AN BERUFSBILDENDEN SCHULEN FÜR DEN ERWEITERUNGSSTUDIENGANG

Amtliche Mitteilungen

Nichtamtliche Lesefassung Ordnung der Universität Trier für die Prüfung im Masterstudiengang English Literature (Nebenfach)

Ordnung für die Studienbegleitende Ausbildung Deutsch als Zweitsprache an der Universität Regensburg Vom 18. Juni 2009

Erfolgreich studieren.

Transkript:

Nachteilsausgleiche für Studierende mit Beeinträchtigungen v 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB

Vorstellung Dr. Maike Gattermann-Kasper Stabstelle Koordination der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderungen gemäß 88 HmbHG Wahl durch Akademischen Senat Amtszeit: 3 Jahre Stellvertreter: Prof. Dr. Sven Degenhardt 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 1

Agenda Einführung Was heißt inklusiv studieren? Nachteilsausgleiche im Hochschulbereich Prüfungsrechtlicher Nachteilsausgleich Umgang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Prüfungsrecht Rechtliche Grundlagen des Nachteilausgleichs Drei Voraussetzungen ( Beratungs- bzw. Bearbeitungsschema ) Maßnahmen Verfahren Nachteilsausgleiche bei Lehrveranstaltungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 2

Vorbemerkung Abweichungen zwischen Rechtsprechung und Praxis an Universitäten und Hochschulen An den Universitäten und Hochschulen wird zum Teil von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Nachteilsausgleich bei Prüfungen abgewichen. Diese Rechtsprechung wird auch von vielen Berater_innen und Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Beeinträchtigungen kritisiert. Die PPP orientiert sich einerseits an der Rechtsprechung und weist andererseits auf die Aspekte hin, die insbesondere von den Berater_innen und Beauftragten kritisch diskutiert werden. 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 3

Agenda Einführung Was heißt inklusiv studieren? Nachteilsausgleiche im Hochschulbereich Prüfungsrechtlicher Nachteilsausgleich Umgang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Prüfungsrecht Rechtliche Grundlagen des Nachteilausgleichs Drei Voraussetzungen ( Beratungs- bzw. Bearbeitungsschema ) Maßnahmen Verfahren Nachteilsausgleiche bei Lehrveranstaltungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 4

Was heißt inklusiv studieren? Bewerber_innen für grundständige oder Masterstudiengänge erfüllen allgemeine und studiengangspezifische Zugangsvoraussetzungen Immatrikulation als reguläre_r Studierende_r in grundständigem oder Masterstudiengang Zielgleiches Studium (anders als z. T. in der Schule!) Bereitstellung angemessener Vorkehrungen und Herstellung von Zugänglichkeit durch Universitäten und Hochschulen, gemäß UN- BRK, anderer gesetzlicher Vorgaben und Selbstverpflichtungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 5

Nachteilsausgleiche rund ums Studium Zugangs- und Zulassungsbedingungen Härte- und Nachteilsausgleichsregelungen der Länder und Hochschulen Studien- und Prüfungsbedingungen, insb. Regelungen der Länder und Hochschulen zur Anpassung von Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbedingungen sowie des Studienverlaufs Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zum Besuch einer Hochschule gemäß SGB XII ( Hochschulhilfe ), im Land Berlin Leistung der Hochschulen Lebensbedingungen, z. B. Regelungen des BAföG für Studierende mit Beeinträchtigungen Ermäßigte oder kostenlose des Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 6

Nachteilsausgleiche an Universitäten und Hochschulen Quelle: Eigene Darstellung Gestaltungsbereich Zugang, Zulassung Lehrveranstaltungen Studien-/Prüfungsleistungen, Vorgaben für Studienverlauf gemäß PO Optionen für Studienverlauf (Unterbrechung, Pensum) Individuelle Maßnahmen Intern sofortige Zulassung als Härtefall, NTA-Maßnahmen NTA-Maßnahmen, z. T. zumausgleich nicht vorhandener Zugänglichkeit NTA-Maßnahmen z. B. Beurlaubung, Teilzeit Individuelle Maßnahmen Extern Gruppenbezogene Maßnahmen Intern --- geeignete Regelung Hochschulhilfe, insb. personelle oder technische Unterstützung Hochschulhilfe s. v. Herstellungvon Zugänglichkeit (z. B. Bau, IuK, Lehre), geeignete Regelung geeignete Regelung --- geeignete Regelung 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 7

Agenda Einführung Was heißt inklusiv studieren? Nachteilsausgleiche im Hochschulbereich Prüfungsrechtlicher Nachteilsausgleich Umgang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Prüfungsrecht Rechtliche Grundlagen des Nachteilausgleichs Drei Voraussetzungen ( Beratungs- bzw. Bearbeitungsschema ) Maßnahmen Verfahren Nachteilsausgleiche bei Lehrveranstaltungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 8

Gesundheitliche Beeinträchtigung im Prüfungsrecht Handout, Quelle: Eigene Darstellung Rechtlicher Umgang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Studierenden Prüfungsrechtlicher Umgang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (ICD-10)* Studierunfähigkeit (länger andauernd, nicht dauerhaft) Akutes Gesundheitsproblem z. B. akute Infekte, Knochenbruch, akute Phase einer chronischen Krankheit Prüfungsunfähigkeit Teilnahmeunfähigkeit (kurzzeitig) Prüfungsfähigkeit Teilnahmefähigkeit im Einzelfall Länger andauerndes bzw. dauerhaftes Gesundheitsproblem so genanntes Dauerleiden insb. chronisch-somatische Krankheiten, psychische Krankheiten, Beeinträchtigungen des Sehens, Hörens, Sprechens, Bewegens, Teilleistungs- und Autismus-Spektrum-Störungen Prüfungsfähigkeit, Teilnahmefähigkeit grundsätzlich vorhanden, zum Teil anpassungsbedarf in Bezug auf Prüfungsbedingungen mit Anpassungsbedarf ( Nachteilsausgleich ) ohne Bedarf Nachteilsausgleich zulässig Nachteilsausgleich nicht zulässig Optionen: Unterbrechung des Studiums, z. B. Beurlaubung Optionen: Rücktritt von Prüfungen Verlängerung von Bearbeitungszeiten Zulassung zu Prüfungen mit Auflagen (z. B. Ersatzleistung für versäumte LV) Optionen: im Einzelfall Optionen: Verlängerung von Bearbeitungszeiten Modifikation der Anwesenheitsregelung und viele andere Maßnahmen Universität Hamburg Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Januar 2016 * Die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (ICD-10-GM) ist die amtliche Klassifikation zur Verschlüsselung von Diagnosen in der ambulanten und stationären Versorgung in Deutschland. Seit 01.01.2015 ist die ICD-10-GM in der Version 2015 anzuwenden. https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/ 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 9

Prüfungsrechtliches Konzept Nachteilsausgleich Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG Prüfungsordnungen regeln Normalfall Gleichheit des Qualifikationsziels und des Bewertungsmaßstabs plus Nachteilsausgleich für Angehörige benachteiligter Gruppen, der unter Wahrung der Chancengleichheit aller Studierender Anpassung der normalen Prüfungsbedingungen ermöglicht Vorgehen: keine pauschale Anpassung von Bedingungen für Angehörige benachteiligter Gruppen, sondern Einzelfallprüfung Ergebnis: Herstellung von Chancengleichheit im Einzelfall Alternative: Prüfungsordnung mit Gestaltungsspielraum für Alle als Normalfall als Teil eines Diversity-Konzepts 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 10

Rechtsgrundlagen Nachteilsausgleich bei Behinderung 2 Abs. 4 und 16 HRG Landeshochschulgesetze Hochschulprüfungsordnungen Staatliche und kirchliche Prüfungsordnungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 11

Regelung des Nachteilsausgleichs in einer PO Persönlicher Anwendungsbereich, z. B. Studierende mit länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen Sachlicher Anwendungsbereich, z. B. Studien- und Prüfungsleistungen, Vorgaben für den Studienverlauf, Fristen Typische Maßnahmen, z. B. Rahmenvorgabe, die Gestaltungsspielraum lässt Formelle Voraussetzungen, z. B. Form- und Fristvorgaben für die Antragstellung, Anforderungen an Nachweise Beteiligungsrechte der_s Beauftragte_n für Studierende mit Beeinträchtigungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 12

Voraussetzung 1 des Nachteilausgleichs Quelle: Rux/Ennuschat (2010) S. 102 f. Vorliegen einer länger andauernden oder einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung (insbesondere gemäß ICD-10) Sozial- und gleichstellungsrechtliche Begriffe: Behinderungsbegriffe UN-BRK, Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, des SGB IX, die auch chronische Krankheiten umfassen, die die Teilhabe beeinträchtigen Prüfungsrechtlicher Begriff: Dauerleiden 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 13

Voraussetzung 2 des Nachteilsausgleichs Quelle: Rux/Ennuschat (2010) S. 102 f. Aus einer länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung resultieren konkrete Nachteile, falls Prüfungen unter den vorgesehenen Bedingungen absolviert oder innerhalb der vorgesehenen Fristen erbracht werden müssen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 14

Ermittlung Nachteil (Voraussetzung 2) Welche Aktivitäten (z. B. Lesen, Schreiben, Rechnen, Sehen, Hören, Gehen, Tragen, Sitzen, Kontakt knüpfen, im Team arbeiten, Teilnehmen, Konzentrieren) können in Bezug auf welche Formen von Lehrveranstaltungen (z. B. Vorlesung, Seminar, Praktikum) oder Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Klausur, Hausarbeit, Referat) gar nicht oder nicht in der allgemein üblichen Weise oder Zeit durchgeführt werden und welche Rolle spielen dabei die Bedingungen im jeweiligen Studiengang sowie persönliche Faktoren? 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 15

Ermittlungsfehler (Voraussetzung 2) Nachteil bestimmter Status oder bestimmte Diagnose Bestimmter Status (z. B. amtlich festgestellter Grad der Behinderung) oder bestimmte Diagnose (z. B. Migräne) können Ermittlung konkreter Nachteile nicht ersetzen, aber Anhaltspunkte dafür geben Nachteil schwierige Situation Schwerwiegende persönliche Ereignisse oder schwierige Lebenslagen können keinen Nachteilsausgleich bei Prüfungen begründen, eventuell aber andere Optionen, z. B. Rücktritt von Prüfungen, Verlängerung von Bearbeitungszeiten oder Fristen ( Härtefallfallantrag?) 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 16

Voraussetzung 3 des Nachteilsausgleichs Quelle: Rux/Ennuschat (2010) S. 102 f. bei Prüfungen darf der Nachteil nur darin bestehen, dass der Nachweis einer an sich vorhandenen Leistungsfähigkeit durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Prüfung erschwert ist Indiz: Ausgleichsfähigkeit bei späteren beruflichen Aufgaben bei Fristen muss sich der Nachteil aus erheblich studienzeitverlängernden Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung ergeben 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 17

Dauerleiden und Nachteilsausgleich (Voraussetzung 3) Quelle: Eigene Darstellung unter Verwendung von Niehues/Fischer/Jeremias (2014) Rn. 258 f. Ausgleichsfähiges Dauerleiden DL erschwert den Nachweis an sich vorhandener Leistungsfähigkeit Nachteilsausgleich zulässig Beispiele aus der Rechtsprechung: körperliche Beeinträchtigungen Sinnesbeeinträchtigungen Nicht ausgleichsfähiges Dauerleiden DL führt zu genereller Beeinträchtigung einer durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit und ist daherinhaltlich prüfungsrelevant Nachteilsausgleich nicht zulässig Beispiele aus der Rechtsprechung: vielepsychische Krankheiten, zum Teil auch chronisch-somatische Krankheiten 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 18

Kritik an der Rechtsprechung (Voraussetzung 3) Rechtsprechung zum NTA wird von vielen Beauftragten und weiteren Akteuren kritisiert, so dass Anträge auf NTA bei Hochschulprüfungen z. T. nicht rechtsprechungskonform entschieden werden Häufige Kritikpunkte Vernachlässigung neuerer medizinischer Erkenntnisse, was z. B. zu einer Diskriminierung psychisch kranker Studierender führe Grundsatz Ausgleichsfähigkeit im späteren Beruf vernachlässigt, dass viele Studiengänge sich nicht bzw. nicht nur für einen bestimmten Beruf qualifizieren Möglichkeiten des Ausgleichs bei beruflichen Aufgaben durch Assistenz, Hilfsmittel, Ausstattung des Arbeitsplatzes oder Arbeitsorganisation werden vernachlässigt Überbetonung von Zeit als Faktor für den Erfolg bei Prüfungen bzw. das Erreichen von Qualifikationszielen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 19

Konsequenzen für eigenes Handeln (Voraussetzung 3) Nachteilsausgleich als Anlass für Konflikte zwischen den Akteuren (Prüfungsorgane, Beauftragte und Berater_innen, Lehrende, Studierende) Was könnten Beauftragte und Berater_innen machen? Studierende realistisch beraten Kultur des jeweiligen Fachs bzw. Studiengangs berücksichtigen, auch relevant für Beurteilung, ob durch eine NTA-Maßnahme die Chancengleichheit anderer Prüfungsteilnehmer_innen gefährdet ist (Auch) als Partner_in und nicht als Gegner_in von Prüfungsorganen auftreten Klärung der eigenen Rolle Kontakte zu Studienmanagement und Prüfungsorganen aufbauen oder pflegen Rechtsprechungsnahe Lösungen suchen (Beispiel Angststörung ) 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 20

Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs erfüllt? Voraussetzungen 1 3 erfüllt? Falls die Voraussetzungen erfüllt sind, muss Nachteilsausgleich gewährt werden besteht Ermessen bezüglich der Auswahl von Maßnahmen Maßstab: Nachteile sollen möglichst vollständig ausgeglichen werden, so dass bezogen auf die Situationen Studierender ohne Nachteile weder eine Unter- noch eine Überkompensation erfolgt 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 21

Maßnahmenkatalog Handout, Quelle: UHH (2016) z. B. Beispiel-Katalog UHH Kataloge mit Maßnahmen sollten keine Zuordnung von Maßnahmen zu Arten von Beeinträchtigungen vornehmen! Mögliche Anpassungen von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von zeitlichen oder formalen Vorgaben für den Studienverlauf* Ansatzpunkte für Anpassungen Fristvorgaben für den Studienverlauf Zulassung zu Modulen oder Leistungen Reihenfolge des Absolvierens von Modulen oder Leistungen Zeitliche Gestaltung bezogen auf das Absolvieren von Leistungen Zugänglichkeit des Orts oder Raums für das Absolvieren von Leistungen Beispiele für einzelfallbezogene Maßnahmen Verlängerung von Fristen für Module oder Studienabschnitte Zulassung zu Prüfungen, ggf. auch unter der Bedingung, dass Zulassungsvoraussetzungen nachgeholt werden, z. B. Praktikum nach Bachelorarbeit oder kompensatorische Leistung für Fehlzeiten über das erlaubte Maß hinaus Veränderung der Reihenfolge, in der Module oder Leistungen zu absolvieren oder nachzuholen sind, z. B. um einen Verlust der Kohorte zu vermeiden Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitlich begrenzten Leistungen, insbesondere bei Klausuren, Hausarbeiten, Hausaufgaben, Projekten aber auch bei mündlichen Prüfungen Unterbrechung einer punktuellen Prüfungsleistung durch eine oder mehrere Pausen, z. B. zur Erholung, zur Bewegung oder zur Anwendung kurzfristiger Strategien zur Krisenbewältigung Splitten einer Leistung in mehrere Teilleistungen Beteiligung in Bezug auf Uhrzeit, z. B. frühestens ab 10 Uhr, und Termine, z. B. mit Abstand zu belastenden Behandlungen Beteiligung in Bezug auf Prüfungsgebäude, z. B. nur bestimmte Gebäude, oder Prüfungsraum, z. B. nur bestimmte Sitzplätze oder Ausstattungsmerkmale wie Beleuchtung, Akustik, Bodenbelag, Bewegungsfläche, unterfahrbarer Tisch, höhenverstellbarer Stuhl Soziale Konstellation [unabhängig von der Leistungsform] Ersatz einer Leistungsform durch eine andere Form Aufgabenstellungen Zuweisung eines eigenen Bearbeitungsraums am oder außerhalb des Fachbereichs, gegebenenfalls auch zu Hause Information der Aufsichtspersonen über Tun oder Unterlassen bestimmter Aktivitäten, z. B. Verhalten bei Absencen Ersatz der vorgesehenen durch eine niveaugleiche und idealerweise studiengangtypische andere Form, mit der die Qualifikationsziele ebenfalls erreicht werden können, z. B. Ersatz einer punktuellen Leistung, z. B. Klausur, durch eine andere punktuelle Leistung, z. B. mündliche Prüfung Ersatz einer punktuellen durch eine länger andauernde Leistung, z. B. Klausur durch Hausarbeit Ersatz einer praktischen durch eine theoretische Leistung Ersatz einer Gruppen- durch eine Einzelleistung oder -prüfung Ersatz zeitweise fehlender Anwesenheit durch kompensatorische Leistungen Ersatz einer Präsenz- durch eine Fernleistung oder -prüfung, z. B. E- Klausur, Erstellung eines Videos statt eines Vortrags Umsetzung in eine wahrnehmbare Form, z. B. durch Anpassung von Schriftart, Schriftgröße, Schriftdekoration oder Erscheinungsform der Information bei Klausuren (z. B. Sprache statt Text oder formale statt grafischer Darstellung) Anpassung von Sprechtempo oder Aussprache bei mündlichen Prüfungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 22

Welche Maßnahmen sind problematisch? Unabhängig vom Einzelfall sind bestimmte Maßnahmen des Nachteilsausgleichs in der Regel nicht zulässig, weil dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt wird, insbesondere Erlass von Leistungen ohne Kompensation Ungleicher Bewertungsmaßstab, z. B. so genannter Notenschutz Zeitlich unbestimmte Verlängerung von Bearbeitungszeiten ausschließlich für Studierende mit bestimmten Beeinträchtigungen Strukturierungshilfen für die Bearbeitung von Aufgaben ausschließlich für Studierende mit bestimmten Beeinträchtigungen Zusätzlicher Prüfungsversuch (ggf. aufgrund einer Härtefallregelung möglich) 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 23

Verfahren: Wer macht was? Studierende stellen rechtzeitig (Frist?) einen Antrag (Form?), dem Nachweise (welche?) beigefügt sind, an Prüfungsausschuss (i. d. R. vorgesehener Weg) Lehrende? (z. T. praktizierter Weg) Prüfungsorgan entscheidet zügig und erstellt rechtsmittel-fähigen Bescheid; Lehrende_r entscheidet und gibt Zusage oder Absage Prüfungsorganisation durch Studienmanagement? Lehrende? Beauftragte und Berater_innen für Studierende mit Beeinträchtigungen? 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 24

Verfahren: Wer macht was? (Beispiel UHH) Anfrage Studienmanagement Prüfungsausschuss Beratungsempfehlung Antrag auf NTA Bescheid Studierende_r Beauftragte_r 88 HmbHG 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 25

Verfahren: Nachweise Sind im Einzelfall Nachweise erforderlich? Können bereits vorhandene Nachweise genutzt oder müssen neue Nachweise erstellt werden? Welche Nachweise sind (noch) erforderlich? Was regelt die Prüfungsordnung? Wer ist für was sachverständig? (Fach-)ärztliche oder psychotherapeutische Nachweise können gesundheitliche Beeinträchtigung gemäß ICD-10 bzw. deren allgemeine Auswirkungen bestätigen, aber keine bzw. wenig Aussagen zu Wechselwirkungen zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und den jeweiligen Prüfungsbedingun-gen treffen Ggf. alternative bzw. ergänzende Nachweise zu ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Nachweisen zulassen Stellungnahme der Berater_innen oder Beauftragten für Studierende mit Beeinträchtigungen? Wenn ja, wie? 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 26

Agenda Einführung Was heißt inklusiv studieren? Nachteilsausgleiche im Hochschulbereich Prüfungsrechtlicher Nachteilsausgleich Umgang mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Prüfungsrecht Rechtliche Grundlagen des Nachteilausgleichs Drei Voraussetzungen ( Beratungs- bzw. Bearbeitungsschema ) Maßnahmen Verfahren Nachteilsausgleiche bei Lehrveranstaltungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 27

Nachteilsausgleiche an Universitäten und Hochschulen Quelle: Eigene Darstellung Gestaltungsbereich Zugang, Zulassung Lehrveranstaltungen Studien-/Prüfungsleistungen, Vorgaben für Studienverlauf gemäß PO Optionen für Studienverlauf (Unterbrechung, Pensum) Individuelle Maßnahmen Intern sofortige Zulassung als Härtefall, NTA-Maßnahmen NTA-Maßnahmen, z. T. zumausgleich nicht vorhandener Zugänglichkeit NTA-Maßnahmen z. B. Beurlaubung, Teilzeit Individuelle Maßnahmen Extern Gruppenbezogene Maßnahmen Intern --- geeignete Regelung Hochschulhilfe, insb. personelle oder technische Unterstützung Hochschulhilfe s. v. Herstellungvon Zugänglichkeit (z. B. Bau, IuK, Lehre), geeignete Regelung geeignete Regelung --- geeignete Regelung 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 28

Rechtsgrundlage? Konzepte UN-BRK Angemessene Vorkehrungen Individuelle Lösung für eine bekannte Person Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) Strukturen und Prozesse für unbekannte Personen Herstellung von Zugänglichkeit kann Bereitstellung angemessener Vorkehrungen erheblich reduzieren, aber nicht überflüssig machen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 29

Maßnahmenkatalog Handout, Quelle: UHH (2016) z. B. Beispiel-Katalog UHH Kataloge mit Maßnahmen sollten keine Zuordnung von Maßnahmen zu Arten von Beeinträchtigungen vornehmen! Ansatzpunkte für eine inklusivere Gestaltung von Lehrveranstaltungen Gestaltungs-/Anpassungsbereich Wege, Ort, Raum Zulassungsregelung Anwesenheitspflicht Literatur Lernunterlagen (Studienmaterialien) Lehrunterlagen Kommunikationsverhalten von Lehrenden und Teilnehmenden Methoden, Sozialformen, Medien Personaleinsatz durch Teilnehmende Beispiele für einzelfallbezogene Vorkehrungen Vorzeitige Bekanntgabe der Raumplanung, damit die individuell notwendige personelle Unterstützung organisiert werden kann Planung oder Verlegung von Lehrveranstaltungen in Räume mit bestimmter Ausstattung Videoübertragung/-aufzeichnung von Lehrveranstaltungen zulassen Reservierung von Sitzplätzen, z. B. in der ersten Reihe oder an der Tür Bevorzugte Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit begrenzter Zahl an Teilnehmer_innen, ggf. auch für andere Studierende, die Assistenzperson sind, z. B. Mitschreibkräfte oder personelle Unterstützung bei Exkursionen Didaktische Notwendigkeit der Anwesenheit realistisch beurteilen Angemessene kompensatorische Leistungen für nicht vorhandene Anwesenheit festlegen Frühe Bekanntgabe von Literaturempfehlungen, wenn möglich Auswahl barrierefrei zugänglicher Literatur Beschaffung zugänglicher oder Umsetzung nicht zugänglicher Literatur veranlassen Barrierefreie Gestaltung von Dokumenten, z. B. Skripte Frühzeitige oder bevorzugte Weitergabe nicht barrierefreier Lernunterlagen an Studierende Umsetzung nicht zugänglicher Lernunterlagen veranlassen Barrierefreie Gestaltung von Präsentationen oder anderen Unterlagen Frühzeitige oder bevorzugte Weitergabe nicht barrierefreier Lehrunterlagen an Studierende Umsetzung nicht zugänglicher Lernunterlagen veranlassen Bereitschaft zur Unterstützung signalisieren Angemessene Kommunikationsformen und Kommunikationsregeln für alle Teilnehmer_innen festlegen und Einhaltung sicherstellen Bereitschaft zur Anpassung signalisieren Von vornherein oder ggf. für Personen mit Bedarf angemessene Alternativen anbieten Einsatz von Gebärden- oder Schriftsprachdolmetschenden oder von Assistenz unterstützen, z. B. durch Vorbereitungsmaterial Hilfsmitteleinsatz durch Teilnehmende Einsatz von Audiozeichnungen oder anderen Hilfsmitteln, z. B. FM-Anlage, zulassen und unterstützen Durchführung von Aktivitäten mit Bezug zur Beeinträchtigung Aktivitäten akzeptieren, z. B. Nutzung von Beatmungs- oder Messgeräten, Laufen statt Sitzen, mehrfaches Verlassen des Raums für Toilettengänge) Die Darstellung bezieht sich vor allem auf Lehrveranstaltungstypen, die an der UHH stattfinden, z. B. Vorlesung, Seminar, Übung, Praktikum. Viele Hinweise sind auch auf Lehrveranstaltungstypen wie Exkursionen oder Berufspraktika anwendbar, wobei häufig noch weitere Aspekte zu bedenken sind. Falls ein_e Studierende_r ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form oder gar nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen kann, sollte geklärt werden, ob im Rahmen des Nachteilsausgleichs gemäß 11 PO andere Bedingungen festgelegt werden können. Universität Hamburg, Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Januar 2016, www.uni-hamburg.de/bdb 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 30

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Universität Hamburg CampusCenter Büro für die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten Alsterterrasse 1 20354 Hamburg maike.gattermann-kasper@uni-hamburg.de 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 31

Literaturverzeichnis Niehues, N./Fischer, E./Jeremias, C. (2014): Prüfungsrecht. 6., neubearbeitete Auflage. München 2014. Rux, J./Ennuschat, J. (2010): Die Rechte stotternder Menschen in Schule, Ausbildung und Studium. Eine Analyse. Köln 2010. 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 32

Abkürzungsverzeichnis BAföG DL GG HmbHG HRG ICD-10 LV NTA PO SGB IX SGB XII UN-BRK Bundesausbildungsförderungsgesetz Dauerleiden Grundgesetz Hamburgisches Hochschulgesetz Hochschulrahmengesetz International Classification of Diseases der WHO, 10. Revision Lehrveranstaltung/en Nachteilsausgleiche/e Prüfungsordnung/en Sozialgesetzbuch Neuntes Buch Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 21.01.2016, DR. M. GATTERMANN-KASPER, v WWW.UNI-HAMBURG.DE/BDB SEITE 33