Umsetzung der Schuldenbremse in Rheinland-Pfalz

Ähnliche Dokumente
Schuldenbremse für Hessen: Eckpunkte des Ausführungsgesetzes zu Art. 141 HV

Mitgliederstatistik der WPK. Stand 1. Januar

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Pflegekosten. Pflegestufe I für erhebliche Pflegebedürftige: Pflegestufe II für schwer Pflegebedürftige: 2.795

Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den Fraktion der FDP. Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Verfassung

03. Mai grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. ² Art. 57 Abs. 4 und Art. 58 bleiben unberührt. 1 Einnahmen und Ausgaben sind

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 16/503. der Landesregierung

Bericht zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für pronova BKK. DMP Diabetes mellitus Typ 1 Berichtszeitraum vom bis

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1331 Landtag Wahlperiode. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen


Landtag Brandenburg Drucksache 5/2045

Tabelle 1: Zahlungsansprüche auf Bedarfsgemeinschaftsebene (BG-Ebene)

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

Eine Übersicht über den Nichtraucherschutz in Deutschland Stand: August 2014

Gesetzentwurf. Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Hannover, den

Bund Mitglieder nach KV-Bezirk 1-25 Familienangehörige nach KV-Bezirk Versicherte nach KV-Bezirk 51-75

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 17. Wahlperiode

Die Bundesländer auf dem steinigen Weg zur Schuldenbremse

17. Sitzung Offensive Mittelstand 30. April 2013 Berlin

Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg

DIE BERGISCHE KRANKENKASSE

nah, fern und...ganz weit!

Berlin Berliner Hochschulgesetz 10 Absatz 3:

Leistungen und Abschlüsse

Frank M. Schmid Hamburg, 17. April 2013

Überregionale Tageszeitungen: Eine aussterbende Informationsressource?

Aktuelle Situation der Beamtenrechtsentwicklung nach Föderalismusreform aus besoldungs- und versorgungsrechtlicher Sicht (Stand:

Zuständig für Straße / Nr. PLZ Ort abweichende Postanschrift

KUNDENINFORMATION. Ihr persönliches Fuhrparkmanagement. Fleetcar + Service Community

2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen

Volks ohne Lehre. Volks mit Lehre. mittl. Bild. Absch Jahre 60 + noch Jahre Jahre Jahre

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP

Schulden-Check Fünf Ländergruppen

Deutscher Bundestag. Sachstand. Verschiedene Fragen zum Fiskalvertrag. Bernhard Krawietz. Wissenschaftliche Dienste WD /12

Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland

High-Tech Start-ups und die Bedeutung von Venture Capital. ein Erfahrungsbericht. Wirtschaftsjunioren in Kassel

Rahmenbedingungen und Handlungsbedarfe der Hamburger Haushaltspolitik

Arbeitsmarkt in Zahlen. Arbeitnehmerüberlassung. Bestand an Leiharbeitnehmern in Tausend Deutschland Zeitreihe (jeweils zum Stichtag 31.

Konsolidierungspfad der Freien Hansestadt Bremen und Föderalismusreform

Qualität dualer Studiengänge. Einführung

IBEDA AKADEMIE. Marktorientierung und Vertrieb Maklertätigkeit. für Gepr. Immobilienfachwirte/innen

Arbeitsmarkt in Zahlen. Beschäftigungsstatistik. Leiharbeitnehmer und Verleihbetriebe 1. Halbjahr 2015 (Revidierte Daten 2013 und 2014)

Berichte zur versichertenbezogenen Qualitätssicherung für die BKK advita

Herzlich Willkommen. Perspektive 50 plus 6 Jahre Jobs für best!agers in Frankfurt am Main

Digitalisierungsbericht 2015

Digitalisierungsbericht 2015

Digitalisierungsbericht 2015

Grundschule. xx oder 15 18

START-Seminartermine 2015/16 Stand September 2016

Neue Regeln für die Kommunalschuldenbremse(n) in Deutschland. Marc Gnädinger. Finanzierungssaldo der Gemeinden und GV in Mill. Euro

Ausschussdrucksache ( )

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Tarifentgelte für die chemische Industrie. in den einzelnen Bundesländern

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der FDP/DVP

Regulierungspraxis von Schadensfällen - Ergebnisse einer explorativen Akten-Analyse

Lehrkräftebildung/ Laufbahnrechtliche Zuordnung

Synopse der Prüfungsanforderungen für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums in den 16 Bundesländern

Übersicht: Sachstand, Laufbahnsysteme und Regelaltersgrenzen in Bund und Ländern (Stand: April 2012)

Rahmenverträge nach 78 SGB VIII / Verordnungen / Empfehlungen zur Betriebserlaubnis nach 45 SGB VIII

Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibung / freihändige Vergabe (Stand: 6. April 2011)

Praktische Umsetzung durch die Hochschulen

ten oder abweichende Auffassungen vorgetragen worden sind, kommt dies in den Bemerkungen zum Ausdruck.

Arbeitsmarktberichterstattung, Juni Der Arbeitsmarkt in Deutschland Menschen mit Migrationshintergrund auf dem deutschen Arbeitsmarkt

Auftaktveranstaltung FACHLISTE PRÜFINGENIEURE. für Verkehrswasserbauten an Bundeswasserstraßen 12. Mai 2010, BMVBS, Berlin

Kommunaler Schuldenreport Nordrhein-Westfalen

Kieferorthopädische Versorgung. Versichertenbefragung 2015

Schlussfolgerungen für den Reformprozess

EMAU Greifswald Studierende Köpfe (Deutsche) entsprechend amtl. Statistik WS 15/16

50-59 Jahre Jahre Jahre Jahre % % % % % % % % % % % % % % %

Firmeninsolvenzen Gesamtjahr 2012

Schuldenbarometer Quartal 2010

Zusammenfassung der Auflagen für Listenhunde in den einzelnen Bundesländern

Externe Linkliste (Stand )

FERIEN IM SCHULJAHR 2012/2013

Verwaltungsabkommen. über die

Zur aktuellen Situation und künftigen Entwicklung der Reform des Haushaltsund Rechnungswesens in Nordrhein- Westfalen

Warum bilanzieren Kommunen nicht nach handelsrechtlichen Vorschriften?! WP StB Ulrich Götte 27. Juni 2013

Strukturdaten Fläche: km 2 Einwohner: Bevölkerungsdichte: 194 Einwohner/km 2 Verkehrsunternehmen: 43

623 Mecklenburg-Vorpommern

Finanzmärkte Mechthild Schrooten September 2013

Wechselbereitschaft zu Ökostromanbieter. Geschlecht. nicht umstiegsbereit umstiegsbereit

Das Breitbandkabel. Infrastruktur für Kommunen, Wohnungswirtschaft und Endkunden. Erfurt, 24. Juni 2015

Basisdaten der Bundesländer im Vergleich (zusammengestellt von Ulrich van Suntum)

Hauptstadtbeschluss: 20 Jahre Pro-Berlin

Wirtschaftswachstum in der Bundesrepublik Deutschland

Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie

einesonderungderschülernachdenbesitzverhältnissenderelternnichtgefördertwird.diegenehmigungistzuversagen,wenndiewirtschaftlicheund

THÜRINGER LANDTAG. Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ Wahlperiode G e s e t z e n t w u r f. der Landesregierung

vom 03. Mai 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Mai 2012) und Antwort

Ferienkalender Deutschland 2 Österreich 4 Schweiz 5 Italien 6 Großbritannien 7 Belgien 8 Niederlande 9 Tschechien 10 Polen Russland

sc Zusatzqualifikation von Ausbildungskräften Ergebnisse einer Erhebung unter den zuständigen Stellen für die Hauswirtschaft und Konzeptentwicklung

Mindestlöhne in Deutschland

Digitale Perspektiven für die Schulentwicklung

hinterlegte Vollständigkeitserklärungen

Das Gros der Steuerberatungsgesellschaften (42,7 %) wurde in den letzten zehn Jahren anerkannt.

Tag der Energie der CDU Landtagsfraktion. Lichte von 1 EnWG

Auswirkungen der Schuldenbremse auf die kommunale Ebene

Engel verleihen Flügel

Gestalten statt verwalten. Die Schuldenbremse Pros und Cons 2) Problemaufriss

Research Report Wer mauert - wer geht voran? Zwischenstand der Umsetzung der grundgesetzlichen Schuldenbremse in Landesrecht

Transkript:

Umsetzung der Schuldenbremse in Rheinland-Pfalz Vorreiter und Vorbild? Ulrich Steinbach Mitglied des Landtags Rheinland-Pfalz 5. Workshop Öffentliche Finanzen, Leipzig, 21. / 22. September 2012

A. Gliederung 1. Einführung der Schuldenbremse in D 2. Stand der Umsetzung in den Ländern 3. Landesverfassung und Ausführungsgesetz in RLP 4. 1 AusfG, Grundsätze der Haushaltsaufstellung 5. 2 AusfG, Finanzielle Transaktionen 6. 3 AusfG, Konjunkturbereinigung 7. 4 AusfG, Kredite in außergewöhnlichen Notsituationen 8. 5 AusfG, Strukturanpassungskredite 9. 6 AusfG, Kontrollkonto 10. Conclusio 2

1. Zeittafel Einführung der Schuldenbremse in D Föderalismuskommission I Oktober 2003 bis Dezember 2004 Ergebnis: nur geringe direkte fiskalische Regelungsweite und -tiefe Föderalismuskommission II Dezember 2006 bis März 2009 Ergebnis: Einführung der gemeinsamen Schuldenregel für Bund und Länder Verankerung der neuen Schuldenregel im GG 29.7.2009 Im Wesentlichen: Artikel 109 Abs. 3 GG: gemeinsame Schuldenregel für Bund und Länder; Grundsatz des (strukturell) ausgeglichenen Haushalts Artikel 115 GG: Bund wird ein eng begrenzter struktureller Verschuldungsspielraum gewährt Artikel 143 d GG: Übergangsvorschriften Ausführungsgesetz zu Artikel 115 GG, Novelle HGrG, StabiRatG u.a. 3

2. Stand der Umsetzung in den Ländern Länder Schuldenbremse in Verfassung Gesetzliche Regelung Baden-Württemberg nein einfachgesetzlich in LHO 18 Bayern nein einfachgesetzlich in LHO 18 Berlin (KHL) in Beratung - Brandenburg nein - Bremen (KHL) 1. Lesung Juli 2012 - Hamburg Artikel 72, 72a (neu) LV Ausführungsgesetz vorgesehen Hessen Artikel 141 LV (direktdemokratische Zust.) einfachgesetzlich (noch offen) Mecklenburg-Vorpommern Artikel 65 LV einfachgesetzlich vorgesehen Niedersachsen in Beratung einfachgesetzlich in LHO 18 (i.b.) Nordrhein-Westfalen Ablehnung letzte WP, aber in KoaV - Rheinland-Pfalz Artikel 117 LV Ausführungsgesetz Saarland (KHL) nein - Sachsen in Beratung einfachgesetzlich in LHO 18 Sachsen-Anhalt (KHL) nein einfachgesetzlich in LHO 18 Schleswig-Holstein (KHL) Artikel 53 LV Ausführungsgesetz Thüringen Ablehnung (fehlende Mehrheit) einfachgesetzlich in LHO 18 KHL = Konsolidierungshilfeland Stand: Sommer 2012 4

3. Landesverfassung und Ausführungsgesetz in RLP Änderung des Artikels 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) im Dezember 2010 16.12.2010: Gesetzentwurf einstimmig von SPD, CDU und FDP verabschiedet 24.12.2010: Änderung in Kraft getreten Ausführungsgesetz zu Artikel 117 folgt in seiner Ausgestaltung den Festlegungen in der Verfassung, in 2011 20.6.2012: Gesetzentwurf (Landesregierung) und Änderungsantrag (SPD/GRÜN), mit Stimmen SPD und GRÜNE angenommen 14.7.2012: Ausführungsgesetz in Kraft getreten 5

4. 1 AusfG, Grundsätze der Haushaltsaufstellung 1. Regelung (1) Haushaltsausgleich erfolgt durch strukturelles Defizit von mindestens null ( 1 Abs. 2) (2) Haushaltsausgleich umfasst Landesbetriebe ( 1 Abs. 1) 2. Regelungsziel (1) Ersetzung alter Schuldenbegrenzung, strukturelles Defizit statt Nettokreditaufnahme (2) vollständige Abbildung (Vermeidung von Schatten- und Nebenhaushalten) 3. Vergleich zur grundgesetzlichen / bundesgesetzlichen Regelung (1) strukturelles Defizit identisch (anders: Erlaubnis von 0,35 v. H. für den Bund) (2) weiter gehend als der Bund 4. bremsende Wirkung, Durchbrechung oder Umgehung (1) systematisch und konsistent, Verbot strukturelles Defizit (2) Regelung ist umfänglicher, durch VGR geboten, aber nicht ohne Anfälligkeit gegen creative accounting 6

5. 2 AusfG, Finanzielle Transaktionen 1. Regelung (1) Definition der finanziellen Transaktionen, die nicht auf das strukturelle Defizit einwirken ( 2 Abs. 1) (2) Ausnahmen davon ( 2 Abs. 2) 2. Regelungsziel (1) Vermeidung von verzerrenden Effekten sowie von Anreizen zu creative accounting (2) Vermeidung von Doppelzählungen sowie der Ausweitung der NKA 3. Vergleich zur grundgesetzlichen / bundesgesetzlichen Regelung (1) analog (2) n.v. 4. bremsende Wirkung, Durchbrechung oder Umgehung (1) Anpassung an Rechnung der VGR, Einfluss auf zulässige Kreditaufnahme (2) Sonderfall Rheinland-Pfalz 7

6. 3 AusfG, Konjunkturbereinigung 1. Regelung (1) Einführung einer symmetrischen Konjunkturkomponente ( 3 Abs. 1) (2) Berücksichtigung der Abweichung auf der Einnahmenseite ( 3 Abs. 1) (3) Konkretisierung in RVO, die der Zustimmung des Landtags bedarf ( 3 Abs. 2) 2. Regelungsziel (1) zulässige Kreditfinanzierung bei konjunkturbedingten Einnahmeschwankungen (2) vereinfachtes Berechnungsverfahren (der Konjunkturkomponente) (3) Stärkung des Budgetrechts 3. Vergleich zur grundgesetzlichen / bundesgesetzlichen Regelung (1) analog (2) abweichend vom Bund, rechnerische Vereinfachung (3) stärkere Stellung der Legislative 4. bremsende Wirkung, Durchbrechung oder Umgehung (1) kein striktes Verschuldungsverbot, Schwankungsbreite erscheint sachgerecht (2) für Länder adäquates Verfahren, keine Ausweitung (3) stärkere Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten, höhere Transparenz 8

7. 4 AusfG, Kredite in außergewöhnlichen Notsituationen 1. Regelung (1) Ausnahme für Naturkatastrophen u.a. + Darlegungspflicht ( 4 Abs. 1) (2) verbindliche Tilgungsvorschriften ( 4 Abs. 2) 2. Regelungsziel (1) Ausnahmebestimmung für außergewöhnliche Notsituation(en) (2) konjunktur- und gesamtwirtschaftlich verträgliche Rückführung 3. Vergleich zur grundgesetzlichen / bundesgesetzlichen Regelung (1) analog (2) analog 4. bremsende Wirkung, Durchbrechung oder Umgehung (1) erforderliche Ausnahme, Sonderfall, weder konjunkturell noch strukturell (2) Tilgungsregelung (bei den Ländern) durch Art. 109 Satz 3 GG gefordert 9

8. 5 AusfG, Strukturanpassungskredite 1. Regelung (1) Ausnahme für Kreditaufnahme für Strukturanpassungsbedarfe ( 5 Abs. 1) (2) zeitliche Befristung zu Ausnahmen nach 5 Abs. 1 Anpassung ( 5 Abs. 2) (3) verbindliche Tilgungsvorschriften für entsprechende Kredite ( 5 Abs. 3) 2. Regelungsziel (1) Ausnahmebestimmung für nicht durch Landespolitik zu vertretende Entscheidungen, Wahrung Haushaltsautonomie des Landes (2) Anpassungsverpflichtung (3) konjunktur- und gesamtwirtschaftlich verträgliche Rückführung 3. Vergleich zur grundgesetzlichen / bundesgesetzlichen Regelung (1) nicht vorhanden, Abweichung (2) Bund hat 0,35 v.h. Ausnahme (3) n.v. 4. bremsende Wirkung, Durchbrechung oder Umgehung (1) besondere Ausnahme, erweitert die Kreditfinanzierungsmöglichkeiten, (verfassungsrechtliche) Bedenken von Sachverständigen (2) hohe Hürde, politisch unattraktiv (3) hohe Transparenz + Verbindlichkeit 10

9. 6 AusfG, Kontrollkonto 1. Regelung (1) Schaffung eines Kontrollkontos, das tatsächliche Einnahmen/Ausgaben umfasst ( 6 Abs. 1 und 2) (2) Begrenzung des negativen Saldos des Kontrollkontos im Vollzug und Rückführungsvorschriften ( 6 Abs. 3) 2. Regelungsziel (1) Geltung der Begrenzungen für Haushaltsplan und Haushaltsvollzug (2) Ausgleich bei Überschreitungen 3. Vergleich zur grundgesetzlichen / bundesgesetzlichen Regelung (1) analog (2) analoge Anpassung 4. bremsende Wirkung, Durchbrechung oder Umgehung (1) stärkere Berücksichtigung des Vollzugs, Begrenzung der Exekutive (2) abweichendes Verfahren (ggü. Bund), keine Ausweitung 11

10. Conclusio Umsetzungsstand der grundgesetzlichen Schuldenbremse auf Seiten der Länder ist sehr unterschiedlich geänderte Landesverfassung und Ausführungsgesetz Rheinland-Pfalz sind eng an Vorschriften des GG angelehnt AusfG folgt materiell den Vorgaben der geänderten LV Anpassungen in LV und AusfG an die Länderebene, bspw: a. Ausweitung auf Landesbetriebe b. finanzielle Transaktionen (Berücksichtigung des Beamtenpensionsfonds) relevante Abweichungen in LV und AusfG, bspw: a. Konjunkturkomponente (nur Einnahmenseite) b. Strukturanpassungskredite c. Ausweitung der parlamentarischen Kontroll- und Mitwirkungsrechte Vorreiter? frühzeitig + umfassend, aber nicht die Ersten in der Umsetzung Vorbild? sinnvolle Anpassungen an Erfordernisse der Landesebene, mögliche Kollision zum GG mit Strukturanpassungskrediten 12