Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom , 3 W 1439/07

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Transkript:

Leitsatz: Die Ausschlussfrist des 2 VBVG beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gem. 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Oberlandesgericht Dresden, 3. Zivilsenat Beschluss vom 02.01.2008, 3 W 1439/07

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 1439/07 16 T 949/07 LG Leipzig Beschluss des 3. Zivilsenats vom 02.01.2008 In dem Betreuungsverfahren J K, geb. am 19.05.1950, B straße 12 c, B Betroffener Weitere Beteiligte: 1. B T e.v. vertr. durch den Geschäftsführer H, F -N -Straße 3, T Betreuer, Beschwerdeführer und Gegner der weiteren Beschwerde 2. Freistaat Sachsen, Justizfiskus Bezirksrevisor bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig Gz. B 3429/2007 Beschwerdegegner und Führer der weiteren Beschwerde wegen Betreuervergütung

3 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N, Richterin am Oberlandesgericht E und Richter am Amtsgericht S beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 06.12.2007 (Az. 16 T 949/07) wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Mit Beschluss vom 18.12.2002 bestellte das Amtsgericht Torgau Herrn Harald P als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1) zum Betreuer für den Betroffenen. Mit Schreiben vom 01.07.2007, eingegangen beim Amtsgericht Torgau am 02.07.2007, beantragte die Beteiligte zu 1), für die Betreuertätigkeit im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2007 eine Vergütung in Höhe von EUR 1.206,00 festzusetzen (GA 97). Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Torgau mit Beschluss vom 18.09.2007 (Az.: XVII 154/02) nur in Höhe von EUR 1005,00, da der für die Zeit vor dem 02.03.2006 entstandene Vergütungsanspruch gemäß 2 VBVG erloschen sei (GA 108). Auf die dagegen vom Beteiligten zu 1) erhobene Beschwerde änderte das Landgericht Leipzig die amtsgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 06.12.2007 (Az.: 16 T 949/07) ab und setzte die Vergütung antragsgemäß fest (GA 120 ff.). Gemäß 2 VBVG beginne die 15-Monats-Frist mit der Entstehung des Anspruchs. Diese setze voraus, dass der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden könne, also fällig sei. Da die Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 gemäß 9 VBVG erst am 01.04.2006 habe geltend gemacht werden können, habe die für das Erlöschen maßgebliche Frist auch erst ab diesem Zeitpunkt begonnen. Gegen den am 13.12.2007 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom selben Tag - die im landgerichtlichen Beschluss ausdrücklich zugelassene - wei-

4 tere Beschwerde ein. Der Vergütungsanspruch entstehe bereits im Zeitpunkt der tatsächlich entfalteten Tätigkeit; dieser sei deshalb auch für die Frist des 2 VBVG maßgeblich. Hieran habe sich auch mit der Pauschalierung der Betreuervergütung nichts geändert. Es sei nunmehr fiktiv davon auszugehen, dass jeden Tag des Monats 1/30 der abgerechneten Betreuertätigkeit erbracht worden sei. Dementsprechend könne es auch zu einem tageweisen Erlöschen des Vergütungsanspruchs kommen. 9 VBVG regele allein die Abrechnungszeiträume, habe jedoch keinen Einfluss auf die Frage des Erlöschens von Vergütungsansprüchen. II. Die gemäß 69 e Abs. 1 S. 1, 56 g Abs. 5 S. 2 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da der landgerichtliche Beschluss keine Rechtsfehler i.s.v. 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO erkennen lässt. 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist des 2 VBVG erst nach dem Ablauf von drei Monaten, d.h. zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruch auf Betreuervergütung gemäß 9 VBVG erstmals geltend gemacht werden kann. Es widerspräche den wohlverstandenen Interessen des Betreuers, wenn für die insoweit maßgebliche Anspruchsentstehung weiterhin an die Ausübung der vergütungspflichtigen Tätigkeit - bzw. ersatzweise an die einzelnen Tage des Abrechnungszeitraumes - angeknüpft würde, da dann die Ausschlussfrist schon laufen würde, bevor die Vergütung überhaupt beansprucht werden kann (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl., 2 VBVG Rn. 2; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., 3 VBVG Rn. 1; Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl., Rn. 1454; aa Dodegge/Roth, Betreuungsrecht, 2. Aufl., 2 VBVG Rn. 143). 2. Dies steht im Einklang mit der durch das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz erfolgten Pauschalierung der Betreuervergütung. Da diese nunmehr auch verlangt werden kann, wenn keine konkrete Betreuertätigkeit entfaltet wurde (vgl. OLG München, Beschluss vom 04.04.2007-33 WX 209/06 [zitiert nach juris]), vermag diese kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Anspruchsentstehung mehr zu sein.

5 3. Eine solche Sichtweise korrespondiert auch mit der vergleichbaren Rechtslage bei der Verjährung von Ansprüchen. Auch die Verjährungsfrist beginnt gemäß 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Hierunter ist regelmäßig der Zeitpunkt zu verstehen, an welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 55, 340; Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl., 199 Rn. 3). Auch hier wäre wie bei der Ausschlussfrist des 2 VBVG ein früherer Zeitpunkt nicht angemessen. Mögen solche grundsätzlich zur Gewährleistung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zulässig sein, muss dem Gläubiger doch ein so ausreichender Zeitraum verbleiben, dass er typischerweise eine faire Chance hat, seine Ansprüche durchzusetzen (vgl. Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl., Überbl v 194 Rn. 7 ff.). Dies ist nicht ohne weiteres gesichert, wenn die für den Rechtsverlust ausschlaggebende Frist schon beginnen würde, wenn die zu beanspruchende Leistung noch gar nicht gefordert werden kann. 4. Für einen an 9 VBVG orientierten Beginn der Ausschlussfrist spricht letztlich auch die Regelung des 2 Abs. 2 VBVG i.v.m. 1835 Abs. 1a BGB. Hiernach kann die Ausschlussfrist auf bis zu zwei Monate gekürzt werden. Würde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, hätte dies bei Zugrundelegung der früheren Auffassung zur Entstehung des Anspruchs zur Folge, dass der Betreuer für einen Monat gar keine Vergütung verlangen könnte. Denn der Anspruch für den ersten der drei nach 9 VBVG abrechenbaren Monate wäre schon vor seiner Fälligkeit erloschen. Dieses widersprüchliche Ergebnis lässt sich sinnvollerweise nur vermeiden, wenn der Entstehungszeitpunkt nicht vor dem Termin, an dem ein Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann, angesetzt wird (vgl. Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 4. Aufl. Rn. 1455). III. Kosten- und Wertentscheidungen sind nicht veranlasst ( 11 Abs. 1 S. 1, 31 Abs. 1 S. 1 KostO).