Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18

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Transkript:

Dienststelle Volksschulbildung WEISUNG Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18 Diese Weisung gilt für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste mit einer Anstellung an einer kommunalen Volksschule. 1. Rechtliche Grundlage Der Anspruch auf Altersentlastung ist in 81 der Personalverordnung vom 24. September 2002 geregelt. Seit dem 1. August 2013 gilt folgende Regelung: 81 Altersentlastung 1 Lehrpersonen erhalten ab dem Schuljahr, in dem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Altersentlastung, die einer Woche der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht. Ab dem Schuljahr, in dem sie das 60. Altersjahr erfüllen, erhalten sie eine Altersentlastung, die zwei Wochen der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht. 2 Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, besteht kein Anspruch auf Altersentlastung. 3 Über die Ausgestaltung und den Bezug der Altersentlastung entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf Weisungen. Die Weisungen für die Volksschule werden von der Dienststelle Volksschulbildung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal erlassen. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal die Weisungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes. 2. Anspruch auf Altersentlastung Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste haben ab Beginn des Schuljahres, in welches der 50. Geburtstag fällt, Anspruch auf eine Altersentlastung. Dieser Anspruch erhöht sich ab dem Schuljahr, in welches der 60. Geburtstag fällt. Stichtag für den Beginn des Schuljahrs ist jeweils der 1. August. Ein Mindestpensum für den Anspruch auf Altersentlastung ist nicht erforderlich. Beispiel: Lehrpersonen, welche zwischen dem 1. August 2017 und dem 31. Juli 2018 den 50. Geburtstag feiern, haben ab dem Schuljahr 2017/2018 Anspruch auf eine Altersentlastung. Der Anspruch auf Altersentlastung bei Stellvertretungsaufträgen beginnt erst mit einer Anstellungsdauer von mehr als 4 Monaten. Die Anstellungsdauer für Stellvertretungsaufträge wird wie folgt bestimmt: Die erforderliche Mindestdauer gilt pro Anstellung (in der gleichen Funktion, in der gleichen Gemeinde). Eine Anstellung ist in der Regel durch einen eigenen Wahlakt begründet. Die Dauer verschiedener Anstellungen wird nicht zusammengezählt. Wird eine Anstellung unter 4 Monaten im Laufe der Anstellung verlängert, so wird die Altersentlastung rückwirkend gewährt. 2016-1419 / Weisung Altersentlastung ab SJ 2017/18 Seite 1 von 5

3. Umfang der Altersentlastung Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der Angestellten in der öffentlichen Verwaltung. Werden von der Brutto-Soll-Arbeitszeit die Ferien sowie die Feiertage abgezogen, so ergibt sich ab SJ 2017/18 die Netto-Soll-Arbeitszeit von 1 942 Stunden. Arbeitszeit bei einer 100%-Anstellung (durchschnittliche Zahlen) Brutto-Soll-Arbeitszeit : rund 261 Tage à 8.65 Stunden Ferien: 5 Wochen à 43.25 Stunden Feiertage: durchschnittlich 11.4 Feiertage à 8.65 Stunden Netto-Soll-Arbeitszeit 2257 Stunden 216 Stunden 99 Stunden 1942 Stunden Der Umfang der Altersentlastung beträgt eine respektive zwei Wochen der Netto-Soll- Arbeitszeit. Dies entspricht 43.25 Stunden (ab 50 Jahre) bzw. 86.5 Stunden (ab 60 Jahre). Gemessen an der Netto-Soll-Arbeitszeit entspricht dies 2.2 % bzw. 4.4 %. Altersentlastung bei einer 100%-Anstellung ab 50 Jahre ab 60 Jahre Altersentlastung in Stunden 43.25 Stunden 86.5 Stunden in Prozent der Netto-Soll-Arbeitszeit 2.2 % 4.4 % 4. Altersentlastung für Lehrpersonen mit einer Anstellung in Lektionen a. Berechnung der Altersentlastung Die Anstellung einer Lehrperson setzt sich aus verschiedenen Teilbereichen zusammen. Der Kernauftrag einer Lehrperson wird ergänzt durch Anteile, die je nach Anstellung und Aufgabe der Lehrperson variieren können. Kernauftrag: 4 Arbeitsfelder Ressourcen für die Klassenlehrperson Ressourcen für besondere Aufgaben (Schulpool) Ressourcen für die Mitarbeit in den Tagesstrukturen Altersentlastung A B C D E Die Berechnung der Altersentlastung erfolgt ausgehend von der Summe der Pensen für die unterschiedlichen Teilaufgaben einer Lehrperson (=Nettopensum). Je nach Funktion einer Lehrperson setzt sich das Nettopensum zusammen aus dem Kernauftrag (4 Arbeitsfelder des Berufsauftrages), den Ressourcen für die Klassenlehrperson, den Ressourcen für besondere Aufgaben (Schulpool) sowie den Ressourcen für die Mitarbeit in den Tagesstrukturen. Das Nettopensum entspricht der Summe der Teilaufgaben A+B+C+D. Das Nettopensum sowie die Altersentlastung zusammen ergeben das Bruttopensum, welches der Summe der Teilaufgaben A+B+C+D+E entspricht. Beispiel: Eine Lehrperson unterrichtet 17 Lektionen (Kernauftrag), erhält für ihre Funktion als Klassenlehrperson 2 Lektionen und erhält für eine besondere Aufgabe 1 Lektion aus dem Schulpool. Ihr Nettopensum beträgt somit 17+2+1=20 Lektionen. 2016-1419 / Weisung Altersentlastung ab SJ 2017/18 Seite 2 von 5

Berechnungstabelle Berechnet wird die Altersentlastung ausgehend vom Nettopensum. Folgende Tabelle zeigt den Anspruch auf Altersentlastung auf 1. Nettopensum in Lektionen Altersentlastung in Lektionen ab dem 50. ab dem 60. Nettopensum in Lektionen Altersentlastung in Lektionen ab dem 50. ab dem 60. (31) (0.70) (1.43) 15 0.34 0.69 30 0.67 1.38 14 0.31 0.64 29 0.65 1.33 13 0.29 0.60 28 0.63 1.29 12 0.27 0.55 27 0.61 1.24 11 0.25 0.51 26 0.58 1.20 10 0.22 0.46 25 0.56 1.15 9 0.20 0.41 24 0.54 1.10 8 0.18 0.37 23 0.52 1.06 7 0.16 0.32 22 0.49 1.01 6 0.13 0.28 21 0.47 0.97 5 0.11 0.23 20 0.45 0.92 4 0.09 0.18 19 0.43 0.87 3 0.07 0.14 18 0.40 0.83 2 0.04 0.09 17 0.38 0.78 1 0.02 0.05 16 0.36 0.74 Beispiel: Eine Lehrperson mit einem Nettopensum von 20 Lektionen erhält ab dem 50. eine Altersentlastung von 0.45 Lektionen. Ihr Bruttopensum beträgt somit 20.45 Lektionen. b. Bezug der Altersentlastung Im Gegensatz zu Verwaltungsangestellten, bei welchen die Altersentlastung einfach in Form einer weiteren Ferienwoche bezogen werden kann, ist es für Lehrpersonen komplexer, die Altersentlastung zu beziehen. Denn die zu unterrichtenden Lektionen lassen sich nicht einfach anteilsmässig reduzieren. Die Altersentlastung kann auf unterschiedliche Weise bezogen werden: als Vergütung als Gutschrift in die persönliche Pensenbuchhaltung als Kombination von Vergütung und Gutschrift in die Pensenbuchhaltung in Form von Urlaub Die Schulleitung entscheidet in Absprache mit der Lehrperson über die Form des Bezugs der Altersentlastung und meldet diese auf dem Formular Pensenmeldung an die Dienststelle Personal. 1 Je nach Art des Bezugs der Altersentlastung müsste eine andere Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Die Unterschiede sind aber nur sehr geringfügig und bewegen sich im hundertstel Bereich. Einfachheitshalber wird deshalb nur eine Tabelle als Grundlage für die Berechnung der Altersentlastung angewendet. 2016-1419 / Weisung Altersentlastung ab SJ 2017/18 Seite 3 von 5

A) Vergütung Bei teilzeitlich angestellten Lehrpersonen kann der Anspruch auf Altersentlastung direkt vergütet werden. Dazu wird ausgehend vom Nettopensum der Anteil an Altersentlastung berechnet und ausbezahlt. Beispiel: Eine Lehrperson von 50 Jahren mit einem Nettopensum von 15 Lektionen erhält 2.2 % Altersentlastung. Dies entspricht 0.34 Wochenlektionen. Sie lässt sich die Altersentlastung auszahlen und erhält somit ein besoldetes Pensum (= Bruttopensum) von 15.34 Lektionen. Eine Vergütung der Altersentlastung ist nur möglich, wenn die Besoldung ein Vollpensum nicht übersteigt. Wenn die Besoldung ein Vollpensum übersteigen würde, ist die Altersentlastung in der Pensenbuchhaltung gutzuschreiben oder als Urlaub zu beziehen. Beispiel: Eine Sekundarlehrperson hat ein Nettopensum von 29 Lektionen und wird im kommenden Schuljahr 50 Jahre alt. Sie kann sich die Altersentlastung nicht direkt vergüten lassen, da dies sonst das Vollpensum übersteigen würde. Sie kann die Altersentlastung entweder in die persönliche Pensenbuchhaltung fliessen lassen oder diese in Form eines Urlaubs beziehen. B) Gutschrift in die persönliche Pensenbuchhaltung Die Altersentlastung kann direkt in die persönliche Pensenbuchhaltung fliessen. Sie wird von der Schulleitung für jede Lehrperson geführt und verwaltet. Beispiel: Eine 50-jährige Primarlehrperson mit einem Nettopensum von 16 Lektionen hat das Anrecht auf eine Altersentlastung von 0.36 Lektionen. Dies wird ihrer persönlichen Pensenbuchhaltung gutgeschrieben. Bei gleichbleibender Anstellung erreicht diese Lehrperson nach 3 Jahren eine Lektion in ihrer persönlichen Pensenbuchhaltung, welche sie nun beziehen kann. In diesem Jahr unterrichtet sie 15 Lektionen, ist aber weiterhin für 16 Lektionen besoldet. Der Rest von 0.08 Lektionen bleibt in der persönlichen Pensenbuchhaltung. C) Kombination von Vergütung und Gutschrift in die Pensenbuchhaltung Die Altersentlastung kann zudem als Kombination von Vergütung und Gutschrift gewährt werden. Die ganzen Lektionen werden vergütet, der Restsaldo fliesst in die persönliche Pensenbuchhaltung. Beispiel: Eine 60-jährige Lehrperson mit einem Nettopensum von 24 Lektionen hat das Anrecht auf eine Altersentlastung von 1.10 Lektionen. Sie wird für ein Bruttopensum von 25 Lektionen besoldet. Der Rest von 0.10 Lektionen wird ihrer persönlichen Pensenbuchhaltung gutgeschrieben. Beispiel: Eine 60-jährige Lehrperson mit einem Nettopensum von 28 Lektionen hat das Anrecht auf eine Altersentlastung von 1.29 Lektionen. Sie wird für ein Bruttopensum von 29 Lektionen besoldet. Der Rest von 0.29 Lektionen wird ihrer persönlichen Pensenbuchhaltung gutgeschrieben. D) Altersentlastung in Form von Urlaub Die Altersentlastung kann schliesslich in Form von Urlaub bezogen werden. Dazu wird im ersten Schritt der Anspruch der Altersentlastung in Lektionen berechnet und in einem zweiten Schritt mit der Anzahl Schulwochen (36.7 Schulwochen ohne Feiertage) multipliziert. Der Anspruch auf Altersentlastung in Form von Urlaub während einer Schulwoche entspricht nicht dem gesamten Pensum einer Woche, da in einer Arbeitswoche während der Schulzeit mehr Arbeitszeit geleistet wird, die in der unterrichtsfreien Zeit kompensiert wird. Der von einer Lehrperson bezogene Urlaub wird durch eine Stellvertretung abgedeckt. 2016-1419 / Weisung Altersentlastung ab SJ 2017/18 Seite 4 von 5

Beispiel: Eine Lehrperson von 52 Jahren erhält 2.2 % Altersentlastung und bezieht diese in Form von Urlaub. Bei 20 Lektionen Nettopensum beträgt die Altersentlastung 0.45 Lektionen. Die Lehrperson kann somit 36.7 x 0.45 Wochenlektionen = 16.5 Wochenlektionen Urlaub beziehen. Der Urlaub deckt somit etwas weniger als eine Arbeitswoche während der Schulzeit ab. 5. Altersentlastung für Personen mit einer Anstellung in 43.25 Wochenstunden Für Personen, welche in 43.25 Wochenstunden angestellt sind (z.b. Fachpersonen der Schuldienste, Klassenassistenzen sowie Mitarbeitende in Tagesstrukturen), besteht der gleiche Anspruch auf Altersentlastung wie bei den Lehrpersonen. Ab dem 50. besteht ein Anspruch auf insgesamt 6 Wochen Ferien, ab dem 60. auf 7 Wochen. Wie bei den Lehrpersonen bezieht sich dabei die Berechnung der Arbeitszeit auf das Schuljahr und nicht auf das Kalenderjahr. Der Bezug der Altersentlastung ist jedoch nur in Form von einer bzw. zwei Wochen zusätzlicher Ferien möglich (also nicht in Form von Vergütung oder Gutschrift). Die zusätzlichen Ferien sind in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Beispiel: Eine Fachperson der Schuldienste, welche zwischen dem 1. August 2017 und dem 31. Juli 2018 den 50. Geburtstag feiert, hat ab dem Schuljahr 2017/2018 Anspruch auf 6 Wochen Ferien. Luzern, 20. März 2017 / 11. Juli 2017 106714 Dr. Charles Vincent Leiter 2016-1419 / Weisung Altersentlastung ab SJ 2017/18 Seite 5 von 5