Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten

Ähnliche Dokumente
Sicherung von Natura 2000-Gebieten Arbeitshilfen

Naturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" erklärt.

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom

Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Militärische Konversionsflächen eine Chance für den Naturschutz und die Naherholung

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.

Natura Das europäische Netz der biologischen Vielfalt

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Spannungsfeld Windenergie und Naturschutz Konflikte und Lösungsansätze

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

Wahrnehmung und Akzeptanz der jagdlichen Wildtierregulation im Müritz-Nationalpark. Ergebnisse einer Besucherbefragung

Rechtliche Rahmenbedingungen aus der Perspektive des Europarates und die Rolle der Mitgliedstaaten. Christoph Grabenwarter

Jagd in Schutzgebieten - Positionspapier des Deutschen Jagdschutz-Verbandes e.v. I. RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE AUSWEISUNG VON SCHUTZGEBIETEN

Reh- und Rotwild ungefüttert? Rechtsgrundlagen für die Fütterung von Reh- und Rotwild in Bayern 11. Juni 2016 Alfons Leitenbacher

Inhalt. Anlagen. Anlage I : Übersichtskarte im Maßstab 1 : Anlage II : Detailkarte im Maßstab 1 : 5 000

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Lammer Bruch" in der Stadt Braunschweig vom 01. Oktober 1986

Stellungnahme zu SchutzgebietsVO in der AWZ (Stand ) Aktenzeichen: N II /0 Den 6. Februar 2016

Kreis Siegen-Wittgenstein

Definition und Abgrenzung des Biodiversitätsschadens

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Organisation, Aufgaben und Finanzierung von Biosphärenreservaten der UNESCO in Deutschland

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Ortsgemeinde Rodenbach Bebauungsplan Hühnerbusch, Änderung 1. Textliche Festsetzungen

Baumschutz in Osnabrück Status quo und weitergehende Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Baumbestandes in Osnabrück

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

Entwurf Gliederung des Umweltberichts für den Offshore- Netzplan der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee

ASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013

Artenschutz vers. Gehölzpflege?

Allgemeine Anlage. zu den. Prüfungsberichten. über. Qualitätskontrollen der EFRE-Verwaltungsbehörde

Natura 2000 im Wald Aktueller Stand und Ausblick

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Minderjährige Arbeitnehmer

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 19

Informationsveranstaltung zur geplanten Änderung der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet Elm

Aktuelles zu Windkraftanlagen im Landkreis Freising Vorgaben Umweltminister Söder Auswirkungen der Radaranlage

Nationalpark, Naturpark, Biosphärenreservat und Weltnaturerbe. Welche Schutzstrategie braucht der Steigerwald? Prof. Dr.

Windenergie: Grundlagen des Natur- und Artenschutzrechts

Jäger im Spannungsfeld von Hege und angepassten Wildbeständen

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

TOP 6. Prüfung der Umweltauswirkungen. The world s leading sustainability consultancy

Biodiversität und Unternehmen

Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept)

Erzeugung von zertifiziertem Regio-Saatgut. Probleme der Umsetzung

Entwurf. Verordnung über das Naturschutzgebiet Limbacher und Spieser Wald (N )

Anforderungen aus regulatorischer Sicht an die Normung und Standardisierung der IKT

Bewirtschaftung von FFH-Wiesen in Baden-Württemberg. im Rahmen von Natura 2000

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Gesetzentwurf. Fraktion der SPD Hannover, den Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

238 Amtsblatt für den Reg iemngsbezirk Münster

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Beispiele für harte Tabuzonen (Ausschlusskriterien für die Windenergienutzung)

Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Artikel 1 Gesetz über die Bildung und Arbeit der Kulturregionen des Landes Sachsen-Anhalt

Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Ortsrand Neuried. Vom...

Mitwirkungs- und Klagerechte der Umweltverbände in Sachsen-Anhalt

Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. 3c UVPG. Bebauungsplan Nr. 71 Campingplatz Steinfurter Land Stadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG 18/ #N!#

Forderungen der DGHO unter Berücksichtigung der Rolle von Ethik-Kommissionen und des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) bei Klinischen Studien

Praxisbeispiel 1. Handlungsoptionen der Kommune beim Artenschutz am Gebäude

Flächenbelegung durch Energiepflanzenanbau in Schleswig-Holstein

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Großräumig übergreifender Biotopverbund. in der Landschaftsrahmenund Regionalplanung

Novellierung der Fertigpackungsverordnung -Vortrag im Rahmen der Vollversammlung für das Eichwesen 2014-

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel * (Kantonales Jagdgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

Rechtsgrundlagen für Ausschreibungen bibliotheksrechtliche Sicht

Die DJGT kommt aufgrund der folgenden Ausführungen zu dem Ergebnis, dass bei der Überarbeitung des Säugetiergutachtens zwingend sowohl der

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erläuterung der Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden

Compliance-Richtlinie Spenden und Sponsoring bei der Stadtwerke Köln GmbH

Altenpolitik in NRW. Markus Leßmann Leiter der Abteilung "Pflege, Alter, demographische Entwicklung"

Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Münster. Herausgeber: Bezirksregierung Münster. Münster, den 14. August 2015 Nummer 33

Bezirksregierung Detmold. Ordnungsbehördliche Verordnung Entwurf (Stand ) für das Naturschutzgebiet Buchenwald bei Bellenberg

Naturschutzgebiet "Baggersee Greffener Mark"

Initialvorlesung WS 2011 / Schwerpunktthema: Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung 26. Oktober 2011 in Mainz

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Die Praxis der Beteiligungs- und Klagerechte im Umweltschutz Aktuelle Rechtslage, Klagen und Herausforderungen in Sachsen

Artenschutz-Gutachten. Bauvorhaben B-Plan VI-140g/ Gleisdreieck. Pohlstraße, Pohlstraße/-Dennewitzstraße/ Kurfürstenstraße Gutachten Artenschutz

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 13 / Wahlperiode. der Landesregierung

Rechtliche Vorgaben für den Artenschutz des Luchses

Tierschutz - Naturschutz. Wildvögel im Naturschutzrecht. EU-Naturschutzrichtlinien. Regelungen im Wiener Landesrecht

Verordnung zur Regelung der Jagdausübung in den Nationalparken des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Nationalpark-Jagdverordnung - NLPJagdVO M-V)

Lauftagung Juli SportCongressCenter

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Ab dem 1. April gilt wieder die Anleinpflicht für Hunde

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Transkript:

Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel

Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz

FFH-Richtlinie Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.

Vogelschutzrichtlinie Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten,. die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

32 BNatSchG (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

9 Abs. 4 NJagdG Die Jagdbehörde kann durch Verordnung die Jagd in Naturschutzgebieten gemäß deren Schutzzweck 1. auf bestimmte seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Federwildarten oder 2. zum Schutz schutzbedürftiger Arten oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen oder zum Schutz ihrer Lebensstätten für bestimmte Zeiträume beschränken oder ganz oder teilweise verbieten.

Erlass Jagd in Naturschutzgebieten - Einheitliche Verordnung; - Beteiligung Jagdbeirat; - Beschränkungen nur zulässig, soweit sie geeignet und erforderlich sind, den Schutzzweck zu erreichen; - allein die Lage im Schutzgebiet reicht als Grund für eine Beschränkung nicht aus; - Erforderlichkeit der Beschränkung sowie die Abwägung mit den eigentumsrechtlichen Belangen sind in der Begründung und in einem gesonderten Aktenvermerk nachvollziehbar darzustellen

Erlass Jagd in Naturschutzgebieten - Prüfung, ob der Schutzzweck jagdliche Einschränkungen u. a. zu Kirrungen, Wildäckern und zum Schutz besonders störanfälliger Tierarten erfordert; - Jagdausübung auf Prädatoren und Schalenwild soll erhalten bleiben; - Fallenjagd soll als geeignetes Mittel bei der Prädatorenbejagung nicht beschränkt werden (Lebendfallen oder selektiv fangende Totschlagfallentypen); - großflächige Schalenwild- und Fuchsjagden sollen in angemessener Zahl möglich bleiben;

Ansitzeinrichtungen sind grundsätzlich erforderlich Beschränkungen auf Vorgaben zum Material und Landschaft angepasster Bauweise

Anzeigepflicht gegenüber der Naturschutzbehörde hinsichtlich des Standortes

Musterverordnung des NLWKN Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: Die Neuanlage von 1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen, 2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z.b. Hochsitzen) sowie 3. anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. ODER Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: 1. a) Die Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen, b) die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) sowie anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art, c) erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 2. Nicht freigestellt ist die Ausübung a) der Jagd auf Federwild, b) der Jagd mit Totschlagfallen, c) Die zuständige Naturschutzbehörde stimmt im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde Ausnahmen von diesen Regelungen zu, sofern dies nicht dem Schutzzweck des 2 zuwiderläuft.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!