Rechtsgrundlagen zur Jagd in Schutzgebieten MR in Ina Abel
Jagd in gesetzlich festgelegten Schutzgebieten - Biosphärenreservat Nds. Elbtalaue - Nationalpark Nds. Wattenmeer - Nationalpark Harz
FFH-Richtlinie Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Diese Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern.
Vogelschutzrichtlinie Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten,. die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.
32 BNatSchG (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
9 Abs. 4 NJagdG Die Jagdbehörde kann durch Verordnung die Jagd in Naturschutzgebieten gemäß deren Schutzzweck 1. auf bestimmte seltene oder in ihrem Bestand bedrohte Federwildarten oder 2. zum Schutz schutzbedürftiger Arten oder Lebensgemeinschaften wild lebender Tiere oder wild wachsender Pflanzen oder zum Schutz ihrer Lebensstätten für bestimmte Zeiträume beschränken oder ganz oder teilweise verbieten.
Erlass Jagd in Naturschutzgebieten - Einheitliche Verordnung; - Beteiligung Jagdbeirat; - Beschränkungen nur zulässig, soweit sie geeignet und erforderlich sind, den Schutzzweck zu erreichen; - allein die Lage im Schutzgebiet reicht als Grund für eine Beschränkung nicht aus; - Erforderlichkeit der Beschränkung sowie die Abwägung mit den eigentumsrechtlichen Belangen sind in der Begründung und in einem gesonderten Aktenvermerk nachvollziehbar darzustellen
Erlass Jagd in Naturschutzgebieten - Prüfung, ob der Schutzzweck jagdliche Einschränkungen u. a. zu Kirrungen, Wildäckern und zum Schutz besonders störanfälliger Tierarten erfordert; - Jagdausübung auf Prädatoren und Schalenwild soll erhalten bleiben; - Fallenjagd soll als geeignetes Mittel bei der Prädatorenbejagung nicht beschränkt werden (Lebendfallen oder selektiv fangende Totschlagfallentypen); - großflächige Schalenwild- und Fuchsjagden sollen in angemessener Zahl möglich bleiben;
Ansitzeinrichtungen sind grundsätzlich erforderlich Beschränkungen auf Vorgaben zum Material und Landschaft angepasster Bauweise
Anzeigepflicht gegenüber der Naturschutzbehörde hinsichtlich des Standortes
Musterverordnung des NLWKN Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: Die Neuanlage von 1. Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen, 2. mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z.b. Hochsitzen) sowie 3. anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. ODER Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nach folgenden Vorgaben: 1. a) Die Neuanlage von Wildäckern, Wildäsungsflächen, Futterplätzen und Hegebüschen, b) die Neuanlage von mit dem Boden fest verbundenen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen (wie z. B. Hochsitzen) sowie anderen jagdwirtschaftlichen Einrichtungen in nicht ortsüblicher landschaftsangepasster Art, c) erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. 2. Nicht freigestellt ist die Ausübung a) der Jagd auf Federwild, b) der Jagd mit Totschlagfallen, c) Die zuständige Naturschutzbehörde stimmt im Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde Ausnahmen von diesen Regelungen zu, sofern dies nicht dem Schutzzweck des 2 zuwiderläuft.
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