Erbrecht 11. Doppelstunde

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Transkript:

Erbrecht 11. Doppelstunde 11 Die Bereinigung der Berechtigungen am Nachlass Folie 1/27

I. Ungültigkeitsklage 1. Allgemeines (Art. 519 ff. ZGB) Eine mangelhafte Verfügung von Todes wegen ist anfechtbar, das heisst sie ist trotz des Mangels wirksam, solange sie nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt worden ist (oder die Ungültigkeit freiwillig anerkannt wurde). Folie 2/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Vor dem Erbgang keine Möglichkeit, Mängel eines Testaments rechtswirksam geltend zu machen. Entdeckt der Erblasser einen Mangel und widerruft er die Verfügung von Todes wegen nicht innert eines Jahres seit Kenntnis, ist die Ungültigkeitsklage ausgeschlossen, wenn er nach Ablauf der Jahresfrist stirbt (Art. 469 Abs. 2 ZGB). Folie 3/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 2. Klagegründe der Ungültigkeitsklage (Art. 519 bis 520a ZGB) Verfügungsunfähigkeit des Erblassers (Art. 467 und 468 ZGB); Willensmangel des Erblassers (Art. 469 ZGB); Unsittlichkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung; Folie 4/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Formmangel (Art. 498 ff. ZGB, Art. 512 ff. ZGB) der Verfügung. Achtung: Für Anfechtung der mangelhaften Enterbung gelten besondere Regeln (Art. 479 ZGB). 3. Legitimation zur Ungültigkeitsklage Zur Ungültigkeitsklage ist jeder aktivlegitimiert, der als Erbe oder Bedachter erbrechtliches Interesse an der Ungültigerklärung hat (gesetzliche Erben, Begünstige aus früheren Verfügungen, in früherer Verfügung eingesetzter Willensvollstrecker, Destinatär einer Auflage). Folie 5/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) Passivlegitimiert zur Ungültigkeitsklage sind die an der Aufrechterhaltung der Verfügung interessierten Personen (insb. Bedachte dieser Verfügung). Verwirkungsfrist (Art. 521 ZGB) => 1 Jahr seit Kenntnis vom Mangel (relative Verwirkungsfrist); => 10 Jahre seit Eröffnung der letztwilligen Verfügung (absolute Verwirkungsfrist); Folie 6/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) => 30 Jahre bei Bösgläubigkeit (sowohl für die absolute als auch für die relative Verwirkungsfrist); => Einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit ist unbefristet möglich (Art. 521 Abs. 3 ZGB). Folie 7/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 4. Wirkungen bei Gutheissung der Klage Wirkung der Ungültigkeit nur inter partes, d.h., nur zu Gunsten und zu Lasten der prozessbeteiligten Parteien. In sachlicher Hinsicht lediglich teilweise Ungültigerklärung möglich. Folie 8/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) => Auslegung und hypothetischer Wille des Erblassers, ob der Rest der Verfügung Bestand haben soll (vgl. BGE 119 II 208, der auf den hypothetischen Willen des Erblassers abstellt). Gestaltungsurteil: Die ursprünglich wirksame Verfügung von Todes wegen wird ex tunc unwirksam. Folie 9/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 5. Beispiel Sachverhalt Erblasser X hinterlässt als gesetzlichen Erben seine beiden Kinder A und B. In einer handschriftlichen letztwilligen Verfügung, die zwar datiert aber nicht unterschrieben ist (oben links ist lediglich die gedruckte Briefadresse von X sichtbar), hat er A und B zu je 3/8 und C sowie D je zu 1/8 als Erben eingesetzt. B klagt gegen D auf Ungültigkeit des Testaments und die Klage wird gutgeheissen. Im Nachlass befinden sich Fr. 80'000.. Folie 10/27

I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) 1. Wieviel bekommen A, B, C und D? 2. Diskutieren Sie, gegen wen A eine Teilungsklage einreichen müsste? Oder gegen wen sich eine Klage eines Vermächtnisnehmers richten müsste? 3. Diskutieren sie, ob G seine Forderung von Fr. 10'000. gegen X gegenüber D geltend machen kann? Und auch die Frage, ob A Rückgriff auf D nehmen kann, wenn er die Schuld begleicht? Folie 11/27

Lösungshinweise I. Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) - BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 519/520 N 30 - BGE 81 II 33 ff., 36 - Piotet, SPR IV/1, 275 (E III 177) - Abt, Die Ungültigkeitsklage im Schweizerischen Erbrecht, 167 ff. (E V 2025) - Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 382 Fn. 80b Folie 12/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 1. Allgemeines zur Herabsetzung und zum Pflichtteilsschutz Vgl. Vorlesungsunterlagen zu 4 Pflichtteilsrecht. Folie 13/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 2. Voraussetzungen zur Herabsetzungsklage (vgl. auch 4) Herabsetzbar sind Verfügungen, mit welchen der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten hat. Ob die Verfügungsbefugnis überschritten wurde, ist durch konkrete Pflichtteilsberechnung unabhängig von Testament und lebzeitiger Zuwendungen zu eruieren. Herabsetzbar sind (Intestaterwerb und) Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden. Folie 14/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Zur Pflichtteilsberechnung sind sämtliche herabsetzbaren Zuwendungen hinzuzurechnen (Art. 475 ZGB). Die Herabsetzung folgt der gesetzlich vorgesehenen chronologischen Reihenfolge (vgl. Art. 532 ZGB) und proportional (vgl. 523 Abs. 1 und 525 Abs. 1 ZGB). Folie 15/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). 3. Legitimation zur Herabsetzungsklage Aktivlegitimiert ist Pflichtteilserbe, der seinen Pflichtteil nicht dem Werte nach erhalten hat (vgl. dazu Art. 522 Abs. 1 ZGB). Passivlegitimiert sind diejenigen, welche durch die herabzusetzenden Verfügungen oder Zuwendungen begünstigt sind. Folie 16/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) => Da möglicherweise bei Klageinreichung nicht klar ist, welche Verfügungen herabzusetzen sind, empfiehlt es sich, gegen alle möglichen Betroffenen Klage einzureichen. => Achtung: Die Erbengemeinschaft ist nicht passivlegitimiert. Es besteht auf der Aktiv- und auf der Passivseite keine notwendige Streitgenossenschaft. Folie 17/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Keine Aktiv- oder Passivlegitimation des Willensvollstreckers oder einer Behörde oder mittelbar Interessierter. => Ausnahme: Die Konkursverwaltung oder gewisse Gläubiger eines Pflichtteilserben, wenn dieser die Herabsetzungsklage nicht innert Frist anhebt (Art. 524 Abs. 1 ZGB). Dadurch entsteht ein vermögensrechtlicher Anspruch der Gläubiger gegenüber den Begünstigen, sie erlangen aber keine Erbenstellung. Folie 18/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) (Der durch den Erbgang verwirklichte) Herabsetzungsanspruch ist sowohl aktiv als auch passiv erblich (vgl. Art. 542 Abs. 2 ZGB und implizit BGE 110 II 228). Er ist aber rechtsgeschäftlich nicht übertragbar, da er als Anspruch (auch) auf Erbenstellung höchstpersönlich ist (vgl. auch Art. 635 ZGB). Folie 19/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 4. Verjährung der Herabsetzungsklage (Art. 533 ZGB) Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist => 1 Jahr seit Kenntnis der Pflichtteilsverletzung (relative Frist) => 10 Jahre seit Eröffnung der letztwilligen Verfügung bzw. bei Zuwendungen zu Lebzeiten ab Erbgang (absolute Frist); Einredeweise Geltendmachung der Pflichtteile (z.b. gegenüber Erbschaftsklage) ist unbefristet möglich (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Folie 20/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 5. Wirkungen der Klage Gestaltungsurteil: Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen auf das erlaubte Mass. Der vollständig enterbte bzw. der vollständig übergangene Pflichtteilserbe erlangt durch die Gutheissung der Klage auch wieder Erbenstellung. Folie 21/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) 6. Beispiel1 Der unverheiratete Erblasser hat einen Sohn X, den er im Testament mit ¼ des Nachlasses bedenkt. Seinen Freund Y. setzt er zu ¾ als Erben ein. Der Z-Stiftung hinterlässt er ein Barlegat von CHF 100'000.--. Der Nachlass beträgt 1'100'000.--. 1 Beispiel aus Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, Zürich 2006, S. 44. Folie 22/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Der Pflichtteil des Nachkommen X. beträgt ¾ von CHF 1'100'000.--, somit CHF 825'000.--. Gemäss Testament, erhält X. ¼ von CHF 1'000'000. (CHF 250'000.--). Damit ist sein Pflichtteil um CHF 575'000.-- verletzt. Die bedachten Y. und Z.-Stiftung müssen beide proportional zu ihrer Begünstigung herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil des X. wiederhergestellt ist. Folie 23/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Die Zuwendungen an die Z.-Stiftung und an Y. sind im Verhältnis 1:7,5 (CHF 100'000.--:CHF 750'000.--) um insgesamt CHF 575'000.-- herabzusetzen. Somit ist das Legat an die Z.-Stiftung um CHF 67'647.05 (575'000.-- : 8,5 x 1) und der Erbteil von Y. um CHF 507'352.95 (575'000.-- : 8,5 x 7,5) herabzusetzen. Somit erhalten X. CHF 825'000.-- (Pflichtteil, CHF 250'000.-- + CHF 575'000.-- aus Herabsetzung) Y. CHF 242'647.05 (750'000.-- 507'352.95) Z. CHF 32'352.95 (100'000.-- 67'647.05) Folie 24/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Variante: Der Erblasser aus dem vorherigen Beispiel hat im Jahr vor seinem Tod Mitte 2008 dem FCB CHF 500'000.-- als Belohnung für den Gewinn des Schweizermeistertitels geschenkt. Folie 25/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Die Schenkung zu Lebzeiten ist zum Nachlass hinzuzurechnen. Die Berechnungsmasse beträgt somit CHF 1'600'000.--. Der Pflichtteil des Nachkommen X. beträgt ¾ von CHF 1'600'000.--, somit CHF 1'200'000.--. Gemäss Testament erhält X. ¼ von CHF 1'000'000.-, somit CHF 250'000.--. Sein Pflichtteil wird damit um CHF 950'000.-- verletzt. Folie 26/27

II. Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) Die bedachten Y. und Z.-Stiftung müssen beide voll herabgesetzt werden. Damit ist der Pflichtteil des X. noch nicht voll wiederhergestellt (CHF 750'000.-- + CHF 100'000.-- = CHF 850'000.--). Damit der Pflichtteil des X. in der Höhe von 950'000.- voll wiederhergestellt ist, muss zusätzlich die Schenkung zu Lebzeiten um CHF 100'000.-- herabgesetzt werden. Folie 27/27