Modul 1 Digitaler Vertrieb & neue Mobilitätsangebote Session 1: Neue Mobilitätsangebote: Chancen und Herausforderungen

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Transkript:

Modul 1 Digitaler Vertrieb & neue Mobilitätsangebote Session 1: Neue Mobilitätsangebote: Chancen und Herausforderungen Das PBefG und neue Mobilitätsangebote: Unnötige Hürde oder wichtiges Schutzschild? Was sind die neuen Mobilitätsangebote? Wir wirkt der geltende Rechtsrahmen? Chancen und Risiken einer Marktöffnung! Dr. Jan Werner

Neue Mobilitätsangebote Grenzen zwischen IV und ÖV verschwimmen INDIVIDUELL GETEILT KOLLEKTIV Pool PRIVAT-PKW Line BUSSE UND BAHNEN Integration 2

Neue Mobilitätsangebote Klassische Formen flexibler Bedienung flexibilisieren herkömmlichen Linienverkehr zeitlich bzw. räumlich verkehren nach Bedarf; meist kleinere Fahrzeuge (Pkw, Kleinbus) sind nicht normiert Bezeichnungen variieren und meinen nicht immer dasselbe Anrufbus, Anrufsammeltaxi (AST), Anruflinienbus, Anruflinientaxi (ALITA), Bürger-Rufauto, Linienbedarfstaxi, Rufbus (R-Bus), Sammeltaxi, Taxibus, Telefonbus (T-Bus) Beispiel Klassifizierung der Angebotsformen Bedarfslinienbetrieb Korridor-/Richtungsbandbetrieb Sternbetrieb Flächenbetrieb festbediente Haltestelle bei Bedarf bediente Haltestelle (ggf. Haustür) 3

Neue Mobilitätsangebote Digital verfügbare Pooling-Angebote im ÖPNV Netliner, Monschau (Internet) Dispositionssystem cover, PPS/EDV ÖPNV-Angebot der Aachener Straßenbahn AG (ASEGA) ILSE-Rufbus, Amt Peenetal/Loitz (Internet) Dispositionssystem cover, PPS/EDV ÖPNV-Angebot der Verkehrsgesellschaft Vorpommern- Greifswald (VVG) mybus, Duisburg (APP) Disposition von door2door ÖPNV-Angebot der Duisburger Verkehrsgesellschaft (DVG) DVG-Kleinbusse mit DVG-Fahrpersonal 4

Neue Mobilitätsangebote App-basierte Pooling-Angebote außerhalb des ÖPNV allygator shuttle, Door2Door GmbH, Berlin Berlin: Einsatz von Kleinbussen Fahrpreis beträgt 5 Cent/Kilometer pro Fahrgast CleverShuttle, GHT Mobility GmbH, Berlin E- und Plug-in-Hybrid-Pkw, eigenes Fahrpersonal Betrieb in Berlin, Hamburg (Betatest), Leipzig und München; weitere Städte angekündigt (Frankfurt a.m., Stuttgart, Dresden) Fahrpreis: abhängig von Fahrtlänge und Zahl der Fahrgäste; günstiger als Taxi MOIA, MOIA GmbH, Berlin Hannover: VW-Kleinbusse T6, 6 Cent/km pro Fahrgast Hamburg: für 2017 geplanter Start auf 2018 verschoben 5

Vereinbarkeit mit PBefG/Hürden? Überblick Regulierungsrahmen Wann gilt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und wann nicht erfasst entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und mit Kraftfahrzeugen ( 1 Abs. 1 PBefG) nicht erfasst: Selbstbeförderung inklusive Carsharing/Bikesharing kennt Ausnahmen vom Geltungsbereich, hier relevant: nicht erfasst werden Beförderungen mit PKW, wenn diese unentgeltlich sind oder Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt [unabhängig davon, ob sie geschäftsmäßig erfolgen] ( 1 Abs. 2 PBefG) Zweck: Ausnahme für Gefälligkeitsfahrten wie Mitnahme von Bekannten oder von Arbeitskollegen; Fahrgemeinschaft mit Fahrtkostenbeteiligung; auch über Mitfahrzentrale vermittelte Fahrten 6

Vereinbarkeit mit PBefG/Hürden? Überblick Regulierungsrahmen Genehmigungsmöglichkeiten PBefG Regulär vorgesehene Verkehrsarten/-formen Linienverkehr, 42 Sonderlinienverkehr, 43 Gelegenheitsverkehr, 46 Verkehr mit Taxen, 47 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen, 48 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen, 49 typengemischte Beförderung, 2 Abs. 6 PBefG i.v.m. der ähnlichsten Verkehrsart/-form ( Auffangklausel ) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. befristetes Experiment, 2 Abs. 7 PBefG ( Experimentierklausel ) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen. Entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungsangebote, die die Merkmale der regulären Verkehrsarten/-formen nicht vollständig erfüllen und bei denen weder die Auffangklausel noch die Experimentierklausel greift, sind nicht genehmigungsfähig. 7

Vereinbarkeit mit PBefG/Hürden? Überblick Regulierungsrahmen Merkmal/Vorgabe Recht, zu sammeln (Pooling) Pflicht zur Barrierefreiheit Pflicht auf genehmigten Tarif Pflicht zum Betrieb Pflicht zur Voranmeldung Option weiterer Pflichten * Fahrgastwechsel zulässig an Linienverkehr Haltestellen durch Abstandsgebot freigehaltener Bereich Taxiverkehr Straße/Haustür Merkmal/Vorgabe Recht, zu sammeln (Pooling) Pflicht zur Barrierefreiheit Pflicht auf genehmigten Tarif Pflicht zum Betrieb Pflicht zur Voranmeldung Option weiterer Pflichten * Fahrgastwechsel zulässig an Mietwagenverkehr Straße/Haustür Linienverkehr Taxiverkehr Mietwagenverkehr * kommunal gestaltbar (z.b. zu Qualitäts- Angebots- und Umweltstandards) 8

Vereinbarkeit mit PBefG/Hürden? Neue Mobilitätsangebote Knappes Fazit zum bestehenden Rechtsrahmen Klassische Bedarfsverkehre im ÖPNV mit Schwierigkeiten (Abstand zum Taxi; keine Busse im flächenhaften Bedarfsverkehr) Pooling-Verkehr im ÖPNV mit den gleichen Schwierigkeiten Pooling-Verkehr außerhalb ÖPNV verboten bzw. nur als Experiment etablierbar, wenn öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen Chancen und Risiken eines veränderten Rechtsrahmens: Mobilitätsoptionen erweitern (ggf. für bestimmte Zeiten und Räume) Leistungsfähigkeit des Verkehrssystems erhöhen: verkehrsbedingten Flächenverbrauch stoppen oder Stadtraum für nichtmotorisierten Verkehr oder verkehrsfremde Nutzung/Aufenthalt zurückzugewinnen Stadtverträglichkeit des Verkehrssystems: Umweltbelastung und Gesundheitsbelastung reduzieren; inklusive Nutzung bei Mobilitätsbeeinträchtigung ermöglichen. Übergang aus analoger Welt erhalten. 9

Chancen und Risiken einer Marktöffnung Entwicklungsstufen neuer Mobilitätsangebote Plattform basierte Mitfahrangebote verdrängen Car-Sharing Parkdruck als Motiv für Nutzung 1/5 mehr Fahrten als vor Nutzung Quelle: Clewlow, Regina R. and Gouri S. Mishra (2017) Disruptive Transportation: The Adoption, Utilization, and Impacts of Ride-Hailing in the United States. Institute of Transportation Studies, University of California, Davis, Research Report UCD-ITS-RR-17-07, p. 24 10

Chancen und Risiken einer Marktöffnung Auswirkungen der neuen Angebote im modal split Weniger ÖPNV Fahrgäste und mehr Fahrten im MIV Was gilt für Deutschland? Achtung: in Städten oft andere Ausgangssituation im modal split des ÖV Zubringer zum SPNV verbessert Wenig Rad aber mehr Fußverkehr Quelle: Clewlow, Regina R. and Gouri S. Mishra (2017) Disruptive Transportation: The Adoption, Utilization, and Impacts of Ride-Hailing in the United States. Institute of Transportation Studies, University of California, Davis, Research Report UCD-ITS-RR-17-07, p. 24 11

Verbesserung des ÖPNV und gezielte Regulierung (u.a. Bedienungsverbote zum Schutz ÖPNV) Verbesserung ÖPNV; gezielte Regulierung von Pool-Verkehren; aktives Verkehrsflussmanagement Mit autonomen Fahrzeugen aber ohne planerische und regulative Steuerung aktives Verkehrsflussmanagement autonomer Fahrzeuge sowie manueller Fahrzeuge Quelle: eigene Bearbeitung von Szenarien für urbane Mobilität 2030 in Deutschland, Roland Berger Focus, Urbane Mobilität 2030 (Oktober 2017), https://www.rolandberger.com/de/press/deutschland-droht-verkehrsanarchie.html (Stand 23.10.2017), S. 15 12

Chancen und Risiken einer Marktöffnung Wie sollte der Rechtsrahmen aussehen? Zunächst: Experimente durchführen und Nutzerdaten auswerten mit Blick auf den bewirkten modal shift, um nachfolgend die gesetzliche Regulierung passfähig und intelligent ausgestalten zu können. App-basierte Poolverkehre integriert in den ÖPNV unbeschränkt zulassen (Anrechnung ÖPNV-Tarif, Barrierefreiheit, Netzeinbindung, Betriebspflicht, Schnittstellen in die analoge Welt organisieren). Bestellung derartiger Verkehre durch die Aufgabenträger zur Ergänzung des bestehenden ÖPNV vorsehen/ermöglichen. App-basierte Poolverkehre außerhalb des ÖPNV nicht vollständig deregulieren. Städte müssen zielgerichtete Regulierungsvorgaben (inkl. Bedienungsverbote) für derartige Verkehre aussprechen können (Konstellation: Rosinenpickerei, Erhöhung des Verkehrsaufwands im Verkehrssystem, individueller Mehrwert steht in keinem angemessenen Verhältnis zu den negativen Folgen für Leistungsfähigkeit und Stadtverträglichkeit des Verkehrssystems). 13

Kontakt Dr. Jan Werner, Geschäftsführer KCW GmbH Fon: +49 (0) 30/40 81 768 60 Berlin Fax: +49 (0) 30/40 81 768 61 Bernburger Str. 27 Mail: werner@kcw-online.de 10963 Berlin Web: www.kcw-online.de 14