Landeskonferenz Niedersachsen zum Glücksspielwesen

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Transkript:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Landeskonferenz Niedersachsen zum Glücksspielwesen eine Veranstaltung des Behörden Spiegel Impulsvortrag Spielhallen: Härtefallregelung Dr. Sandra Roddewig, Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Hannover am 25. Oktober 2016

Übersicht 1. Ausgangslage / Rechtsgrundlagen 2. Folgen 3. Umsetzung in Niedersachsen 4. Fazit

1. Ausgangslage / Rechtsgrundlagen Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) zum 01.07.2012 Erstmalige Aufnahme von Vorschriften zu Spielhallen, insbesondere 24, 25 und 29 GlüStV sowie 1 GlüStV 10 Abs. 2 Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)

2. Folgen Zusätzliche Erlaubnis nach GlüStV (auch für sog. Bestandsspielhallen) Versagung dieser Erlaubnis, sofern die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des GlüStV zuwiderlaufen Zwischen Spielhallen ist ein Mindestabstand einzuhalten; Spielhallen in einem baulichen Verbund sind nicht erlaubnisfähig Fünfjährige Übergangsfrist für Bestandsspielhallen (Fristende zum 30.06.2017) Befreiungen einzelner Anforderungen zur Vermeidung unbilliger Härten (sog. Härtefallregelung)

3. Umsetzung in Niedersachsen (1) Auflösung des Konflikts zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen mittels Auswahlentscheidung Gibt es Sachkriterien für die Auswahlentscheidung? Falls dies zu verneinen ist: Losverfahren Härtefallentscheidung: Niedersachsen hat darauf verzichtet, nähere Einzelheiten zur Härtefallregelung im NGlüSpG zu regeln Regel-Ausnahme-Verhältnis des GlüStV-Regelungskonzepts hat uneingeschränkte Geltung Ein begründeter Härtefall betrifft atypische Sachverhalte. Atypisch sind Sachverhalte, die der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren nicht bedacht hat, die er jedoch bei Kenntnis geregelt hätte.

3. Umsetzung in Niedersachsen (2) Prüfung eines Härtefalls anhand des Einzelfalls unter Berücksichtigung individueller Umstände sowie der Zweckbestimmung des GlüStV Härtefall-Fallgruppen (uu nicht abschließend): Erlaubniserteilung mit unmittelbarer Stichtagsnähe Topographische Besonderheiten Wirtschaftliche Betroffenheit ise Existenzvernichtung / Insolvenz

3. Umsetzung in Niedersachsen (3) Bewertung Betreiber müssen finanzielle Einbußen hinnehmen keine Vollamortisation es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation Betreiber sind voll umfänglich darlegungspflichtig Anpassungen an Gesetzesänderungen sind hinzunehmen

4. Fazit Für Niedersachsen gilt (Erhebung aus dem Jahr 2014): 1.913 Bestandsspielhallen 1.051 von diesen werden in 394 Mehrfachkomplexen betrieben, d.h. es sind 657 nicht erlaubnisfähig Weitere 302 Spielhallen erfüllen die Voraussetzungen bzgl. der Mindestabstandsregelung nicht Im Ergebnis sind - ohne Berücksichtigung der sog. Härtefälle - zum 01.07.2017 ca. 50 % der Bestandsspielhallen nicht erlaubnisfähig

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und freue mich auf die folgende Diskussion! Dr. Sandra Roddewig Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Referat 24 Tel. 0511 / 120-5612