Handelsrechtliche Bilanzierung entgeltlich übernommener Versorgungsverpflichtungen

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Transkript:

Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung Handelsrechtliche Bilanzierung entgeltlich übernommener Versorgungsverpflichtungen Köln, 27. Oktober 2017

Präambel Der Ausschuss Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. hat den vorliegenden Ergebnisbericht erstellt. 1 Zusammenfassung Der Ergebnisbericht behandelt Fragestellungen zur Bewertung und Bilanzierung entgeltlich übernommener Altersversorgungs- und vergleichbarer langfristig fälliger Verpflichtungen in der Handelsbilanz des Erwerbers bei der Zugangs- und Folgebewertung. Er betrifft Aktuare, die in der Rolle des versicherungsmathematischen Sachverständigen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss von Unternehmen Rückstellungen für Altersversorgungs- und vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermitteln. Der Ergebnisbericht ist an die Mitglieder und Gremien der DAV zur Information über den Stand der Diskussion und die erzielten Erkenntnisse gerichtet und stellt keine berufsständisch legitimierte Position der DAV dar. 2 Verabschiedung Der Ergebnisbericht ist durch den Ausschuss Altersversorgung am 27. Oktober 2017 verabschiedet worden. 1 Der Ausschuss dankt der Arbeitsgruppe Rechnungslegung der betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich für die geleistete Arbeit, namentlich Dr. Friedemann Lucius (Leitung), Jürgen Fodor, Dr. André Geilenkothen, Dr. Rainer Goldbach, Dr. Bernd Hackenbroich, Thomas Hagemann, Andreas Johannleweling, Dietmar Keller, Dr. Rüdiger Schmidt, Thorsten Seemann und Dr. Manfred Stöckler. 2 Die sachgemäße Anwendung des Ergebnisberichts erfordert aktuarielle Fachkenntnisse. Dieser Ergebnisbericht stellt deshalb keinen Ersatz für entsprechende professionelle aktuarielle Dienstleistungen dar. Aktuarielle Entscheidungen mit Auswirkungen auf persönliche Vorsorge und Absicherung, Kapitalanlage oder geschäftliche Aktivitäten sollten ausschließlich auf Basis der Beurteilung eines(r) qualifizierten Aktuar DAV/Aktuarin DAV getroffen werden. 2

Inhaltsverzeichnis Einleitung... 4 1. Anwendungsfälle... 5 2. Zugangsbewertung entgeltlich übernommener Verpflichtungen... 7 2.1. Ansatz der Pensionsrückstellung in Höhe des Entgelts... 7 2.2. Ansatz der Pensionsrückstellung in Höhe des Erfüllungsbetrags und Bildung eines separaten Passivpostens... 7 3. Folgebewertung entgeltlich übernommener Verpflichtungen... 8 3.1. Exakte Fortführung des Bewertungsansatzes der Übernahme... 8 3.2. Pauschale Fortschreibung des Bewertungsansatzes der Übernahme... 9 3.2.1. Pauschale Fortschreibung über die Duration... 9 3.2.2. Pauschale Fortschreibung über 15 Jahre... 9 3.2.3. Pauschale Fortschreibung über 10 Jahre... 10 3.2.4. Pauschale Fortschreibung über andere Zeiträume... 10 3.2.5. Verkürzung des planmäßigen Zeitraums für die pauschale Fortschreibung... 10 3.2.6. Übertragung der Verpflichtungen an einen Dritten... 11 3

Einleitung Der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat in seiner Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.f.) (Stand: 16.12.2016) zur Bewertung entgeltlich übernommener Verpflichtungen Folgendes festgestellt: 104a. Soweit das für eine übernommene Verpflichtung erhaltene Entgelt den nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag der Verpflichtung übersteigt, ist die Transaktion beim übernehmenden Unternehmen erfolgsneutral einzubuchen. Weder im Zugangszeitpunkt noch an den Folgeabschlussstichtagen darf die Erfassung eines sogenannten Erwerbsgewinns erfolgen. Die Forderung, dass weder im Zugangszeitpunkt noch an den Folgeabschlussstichtagen Erwerbsgewinne erfasst werden dürfen, ist Ausfluss des Realisationsprinzips ( 252 Abs. 1 Nr. 4 HS 2 HGB) als Ausprägung des Vorsichtsprinzips. Aus dem Gebot, Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind, folgt u.a., dass Anschaffungsvorgänge zunächst, d.h. im Zugangszeitpunkt erfolgsneutral zu behandeln sind. Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen findet auch auf übernommene Passivpositionen Anwendung. 3 Während die erfolgsneutrale Erfassung der übernommenen Verpflichtung zum Zugangszeitpunkt im Wesentlichen eine Frage des bilanziellen Ausweises ist, ist die Vermeidung von Erwerbsgewinnen im weiteren Zeitablauf unmittelbar mit der Frage der Bewertung der übernommenen Verpflichtung zu den Folgeabschlussstichtagen verknüpft. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich zunächst nur auf Altersversorgungsverpflichtungen, gelten aber sinngemäß auch für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen. 3 Siehe hierzu auch die einschlägige Rechtsprechung des BFH (BFH v. 12.12.2012, Az. I R 28/11; BFH v. 12.12.2012, Az. I R 69/1; BFH v. 14.12.2011, Az. I R 72/10; BFH v. 16.12.2009, Az. I R 102/08) 4

1. Anwendungsfälle In der Praxis ergeben sich u.a. folgende typische Anwendungsfälle für die Übernahme von Versorgungsverpflichtungen gegen Entgelt wie: Schuldübernahme durch Betriebsübergang gemäß 613a BGB Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis mit oder ohne Schuldbeitritt. Die entgeltliche Übernahme von Altersversorgungsverpflichtungen ist oftmals lediglich Teil einer umfassenderen Transaktion. Dies kann zur Folge haben, dass ein explizites Entgelt für die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen gar nicht vorliegt, zwar vorliegt, aber unklar ist, nach welchen Grundsätzen es ermittelt wurde oder vorliegt und nachvollziehbar ist, nach welchen Grundsätzen es ermittelt wurde. Ist die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen Teil einer umfassenderen Unternehmenstransaktion, erfolgt im Zusammenhang mit dem Erwerb oftmals eine Kaufpreisallokation ( purchase price allocation ). Dabei werden die erworbenen Vermögensgegenstände und Verpflichtungen zu beizulegenden Zeitwerten bewertet. Für den Fall, dass sich für den Erwerber ein Vermögensvorteil ergibt, aktiviert dieser in seiner Handelsbilanz einen entsprechenden Firmenwert ( goodwill ). Zu den Folgestichtagen wird dieser Wert planmäßig abgeschrieben und auf seine Werthaltigkeit überprüft. Sofern für die Übernahme der Versorgungsverpflichtungen im Rahmen der Unternehmenstransaktion kein explizites Entgelt vereinbart wurde, stellt sich die Frage einer von der üblichen handelsrechtlichen Bewertung abweichenden Zugangs- und Folgebewertung der entgeltlich übernommenen Verpflichtungen häufig nicht, weil die Verpflichtungen ohnehin in Höhe des handelsrechtlich notwendigen Erfüllungsbetrags gemäß 253 HGB angesetzt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher nur für jene Fälle, in denen das Entgelt für die Übernahme der Verpflichtungen explizit oder im Rahmen der Kaufpreisallokation nicht mit dem Erfüllungsbetrag gemäß 253 HGB übereinstimmt. Behandelt wird dabei nur die Abbildung der Verpflichtungsübertragung in der Handelsbilanz des Erwerbers, sofern dieser für die übernommenen Verpflichtungen eine Pensionsrückstellung oder eine Sonstige Rückstellung für vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen zu bilden hat. Der Fall, dass die Verpflichtungen von einer Lebensversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds gegen Entgelt finanziert werden, die dann in ihrer Handelsbilanz für diese übernommenen Verpflichtungen eine Deckungsrückstellung zu bilden haben, wird nicht behandelt. Zudem beschränket sich der Ergebnisbericht auf die Fälle, in denen das Entgelt für die Übernahme der Verpflichtung den Erfüllungsbetrag gemäß 253 HGB übersteigt. Ein erhaltenes Entgelt unterhalb des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrags (z.b. in Höhe des steuerlichen Teilwerts nach 6a EStG) tritt in der Praxis sehr 5

selten auf. In diesem Fall wäre zum ersten auf den Zugangszeitpunkt folgenden Abschlussstichtag die Pensionsrückstellung für die erworbene Verpflichtung in voller Höhe mit ihrem notwendigen Erfüllungsbetrag nach 253 HGB anzusetzen und ein insoweit entstehender Erwerbsverlust in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen. Im Folgenden werden nur solche Ansätze dargestellt, die nach Auffassung der Arbeitsgruppe handelsrechtlich vertretbar erscheinen. Es wird empfohlen, dass das bilanzierende Unternehmen sich vor der Anwendung eines der dargestellten Ansätze mit seinem Abschlussprüfer abstimmt. 6

2. Zugangsbewertung entgeltlich übernommener Verpflichtungen Die Zugangsbewertung der übernommenen Verpflichtungen richtet sich nach dem erhaltenen Entgelt. Dieser Betrag ist zur Vermeidung eines Erwerbsgewinns im Zugangszeitpunkt in der Bilanz des Erwerbers insgesamt zu passivieren. 2.1. Ansatz der Pensionsrückstellung in Höhe des Entgelts Die vom HFA 4 präferierte Bilanzierungsmethode sieht vor, die Pensionsrückstellung in Höhe des für die Verpflichtungsübernahme erhaltenen Entgelts anzusetzen, welches in den hier betrachteten Fällen nicht mit dem Wert der Pensionsrückstellung übereinstimmt, der sich aus einer Bewertung gemäß 253 HGB ergeben hätte. Problematisch bei diesem Vorgehen ist, dass die erst nach dem Zugangszeitpunkt erworbenen Anwartschaften und Ansprüche entsprechend den üblichen handelsrechtlichen Grundsätzen und nicht nach den Grundsätzen zur Ermittlung des Übernahmeentgelts zu bewerten sind, d.h. zu den Folgestichtagen sind die übernommenen Versorgungsverpflichtungen separat zu betrachten und zu bewerten. Für einzelne Anwartschaften bedeutet das i.d.r. eine getrennte Betrachtung des zum Übernahmestichtag bereits erdienten Teils der Verpflichtung. Dies kann datentechnisch sehr aufwendig sein und sollte daher unter den Gesichtspunkten der Wesentlichkeit und Verhältnismäßigkeit sorgfältig abgewogen werden. 2.2. Ansatz der Pensionsrückstellung in Höhe des Erfüllungsbetrags und Bildung eines separaten Passivpostens Alternativ eröffnet der HFA die Möglichkeit, für die übernommenen Verpflichtungen eine Pensionsrückstellung in Höhe des handelsrechtlich notwendigen Erfüllungsbetrags zu passivieren und insoweit einen zusätzlichen separaten Passivposten zu bilden, wie das erhaltene Entgelt den handelsrechtlich notwendigen Erfüllungsbetrag für die übernommenen Verpflichtungen übersteigt. Ausdrücklich nennt der HFA in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (denkbar wäre nach Ansicht der Arbeitsgruppe aber bspw. auch die Bildung einer Sonstigen Rückstellung). Bei diesem Ansatz kann der gesamte Verpflichtungsbestand auch zu den Folgestichtagen geschlossen und einheitlich nach handelsrechtlichen Grundsätzen bewertet werden. Zur Vermeidung von Erwerbsgewinnen ist dann lediglich die Frage des Wertansatzes für den zusätzlichen Passivposten ausschlaggebend. 4 Berichterstattung zur 239. HFA-Sitzung, FN-IDW 2015 S.237 7

3. Folgebewertung entgeltlich übernommener Verpflichtungen Mangels einer eindeutigen Definition des Begriffs Erwerbsgewinn lässt sich die Frage, wie entgeltlich übernommene Verpflichtungen zu den Folgestichtagen zur Verhinderung der Entstehung von Erwerbsgewinnen bewertet werden müssen, aus aktuarieller Sicht nicht eindeutig beantworten. Der HFA geht offenbar von der Vorstellung aus, dass das Entgelt für die Übernahme der Verpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit im Vergleich zum handelsrechtlichen Ansatz vorsichtigeren Rechnungsannahmen ermittelt wurde und Erwerbsgewinne dann entstehen, wenn diese zusätzlichen Sicherheiten durch Umstellung des Bewertungsansatzes vorzeitig realisiert werden. Dies bedeutet dann aber auch, dass keine Erwerbsgewinne mehr realisiert werden, sobald der handelsrechtliche Ansatz im Zeitablauf den Bewertungsansatz der Verpflichtungsübernahme erreicht hat. Nur dann, wenn die Bewertungsansätze dauerhaft nicht konvergieren, weil die zum Zugangszeitpunkt vergüteten Sicherheiten außerhalb des handelsrechtlich zulässigen Ansatzes verbleiben, müsste danach der Bewertungsansatz für die Verpflichtungsübernahme über die gesamte Abwicklungsdauer fortgeführt werden, um die Erfassung von Erwerbsgewinnen auszuschließen. 3.1. Exakte Fortführung des Bewertungsansatzes der Übernahme Es erscheint handelsrechtlich zulässig, wenn zur Vermeidung von Erwerbsgewinnen der Bewertungsansatz, auf dessen Grundlage das Entgelt zur Übernahme der Verpflichtung ermittelt wurde, für die übernommenen Verpflichtungen unverändert fortgeführt wird. Dazu ist der übernommene Verpflichtungsbestand entsprechend zu separieren und von zum Zugangszeitpunkt beim Erwerber bereits vorhandenen Verpflichtungen bzw. danach erworbenen Anwartschaften und Ansprüchen abzugrenzen. Ob der Bewertungsansatz auch dynamisch interpretiert werden kann, erscheint fraglich. Wurde beispielsweise der Abzinsungssatz als Marktzins gemäß IAS 19 ermittelt, so könnte eine entsprechende laufende (wenn auch methodenkonsistente) Anpassung des Zinssatzes zu den Folgestichtagen kritisch gesehen werden. Gleiches gilt für andere Bewertungsannahmen, wie z.b. einen an die Inflationserwartung gekoppelten Renten- oder Gehaltstrend, das erwartete Renteneintrittsalter oder die biometrischen Annahmen zur Sterblichkeit, Invalidität und Fluktuation. Für den Fall, dass die Annahmen für die Berechnung des Übernahmeentgelts nicht bekannt sein sollten, erscheint es auch vertretbar, wenn unterstellt wird, dass der Berechnung des Übernahmeentgelts mit Ausnahme des Abzinsungssatzes die gleichen Bewertungsparameter wie zur Ermittlung des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrags zugrunde gelegen haben. Diese Annahme ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass in der Praxis weit überwiegend einzig der Abzinsungssatz einen tatsächlich kaufpreisbestimmenden Parameter für die Berechnung des Übernahmeentgelts darstellt. Der Zinssatz kann dann so bestimmt werden, dass 8

der auf dieser Grundlage ermittelte Erfüllungsbetrag genau dem gezahlten Übernahmeentgelt entspricht. 3.2. Pauschale Fortschreibung des Bewertungsansatzes der Übernahme Wie oben dargelegt, wird sich der Unterschied zwischen dem Bewertungsansatz zur Ermittlung des Übernahmeentgelts und dem Bewertungsansatz zur Ermittlung des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrages über die Abwicklungsdauer der übernommenen Verpflichtung in jedem Fall ausgleichen. Allerdings ist eine bestandsmäßige Separierung der übernommenen Verpflichtungen über einen so langen Zeitraum (i.d.r. viele Jahrzehnte) ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht darstellbar. Daher werden in der Praxis pauschale Ansätze benötigt, die handelsrechtlich nicht zu beanstanden und zugleich einfach zu handhaben sind. Wird dabei beachtet, dass die in der Handelsbilanz ausgewiesene Pensionsrückstellung zu keinem Zeitpunkt die Summe der individuellen notwendigen Erfüllungsbeträge gemäß 253 HGB unterschreitet, sollte ein pauschaler Ansatz auch dem handelsrechtlichen Einzelbewertungsgrundsatz nicht entgegenstehen. Ohnehin stellt eine Pensionsrückstellung z.b. wegen des biometrischen Risikoausgleichs erst im kollektiven Zusammenhang eine sachgerechte Schätzung der tatsächlichen Versorgungsverpflichtungen dar. Insofern sollten pauschale Komponenten bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtungen handelsrechtlich unkritisch sein, solange sichergestellt ist, dass sämtliche Einzelverpflichtungen bei der Bewertung der Verpflichtung angemessen berücksichtigt werden. 3.2.1. Pauschale Fortschreibung über die Duration Da sich die Bewertungsansätze in jedem Fall über die Abwicklungsdauer der Verpflichtung angleichen, erscheint ein pauschaler Ansatz begründbar, bei dem der Unterschied zwischen dem notwendigem Erfüllungsbetrag im Zugangszeitpunkt und dem Übernahmeentgelt zeitratierlich und gleichmäßig über die Duration der übernommenen Verpflichtung 5 ertragswirksam erfasst wird. 3.2.2. Pauschale Fortschreibung über 15 Jahre Für die Bestimmung des Abzinsungssatzes darf im Fall von Altersversorgungsverpflichtungen aufgrund eines ausdrücklichen handelsrechtlichen Wahlrechts vereinfachend angenommen werden, dass die Duration der Verpflichtung 15 Jahre beträgt (Vereinfachungswahlrecht gemäß 253 Abs. 2 Satz 2 HGB i.v.m. mit IDW RS HFA 30, Tz. 56f.). Insofern entspricht es vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, wenn zum Zugangszeitpunkt in konsistenter Anwendung des Vereinfachungswahlrechts der Zeitraum, über den sich die Bewertungsansätze angleichen, ebenfalls mit 15 Jahren angenommen wird. 5 Bei diesem Ansatz werden die Duration der übernommenen Verpflichtungen und damit die Dauer der pauschalen ertragswirksamen Auflösung des zusätzlichen Passivpostens einmalig zum Zugangszeitpunkt festgestellt und danach nicht mehr adjustiert. 9

Mit dieser Begründung wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem notwendigen Erfüllungsbetrag im Zugangszeitpunkt und dem Übernahmeentgelt pauschal und gleichmäßig über 15 Jahre ertragswirksam aufgelöst. 3.2.3. Pauschale Fortschreibung über 10 Jahre Falls der Abzinsungssatz als einziger wesentlicher kaufpreisbestimmender Parameter für die Berechnung des Übernahmeentgelts herangezogen wurde (oder dies mangels Informationen als plausibel angenommen werden kann), ist der Unterschied zwischen dem Übernahmeentgelt und dem handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag im Wesentlichen auf den Unterschied bei den Abzinsungssätzen zurückzuführen. Dieser Unterschied resultiert dabei häufig aus dem Umstand, dass der handelsrechtliche Abzinsungssatz zur Berechnung des notwendigen Erfüllungsbetrags auf der Grundlage eines über die letzten zehn Jahre gemittelten Marktzinses ermittelt wird, während dem Abzinsungssatz für die Ermittlung des Übernahmeentgelts in der Praxis oftmals die zum Zugangszeitpunkt aktuellen Marktzinsen zugrunde liegen. Bei streng annahmegemäßem Verlauf und ansonsten unveränderten rechnungsmäßigen Bedingungen würden sich diese beiden Zinssätze und damit die Bewertungsansätze innerhalb von zehn Jahren 6 angleichen. Somit erscheint es in diesen Fällen sachgerecht, den passivierten Unterschied zwischen dem Übernahmeentgelt und dem notwendigen Erfüllungsbetrag im Zugangszeitpunkt pauschal über zehn Jahre ertragswirksam zu erfassen. Sollte der HGB-Durchschnittszins bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Zinsniveau zum Zugangszeitpunkt erreichen, verkürzt sich der Zeitraum ggf. entsprechend. 3.2.4. Pauschale Fortschreibung über andere Zeiträume Der Unterschied zwischen dem Bewertungsansatz zur Ermittlung des Übernahmeentgelts und dem Bewertungsansatz zur Ermittlung des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrages kann auch auf Umständen beruhen, die andere, ggf. noch kürzere Fortschreibungszeiträume gerechtfertigt erscheinen lassen. Ist beispielsweise bereits im Zugangszeitpunkt absehbar, dass der HGB-Durchschnittszins den Rechnungszins für die Ermittlung des Übernahmeentgelts voraussichtlich zu einem früheren Zeitpunkt als nach 10 Jahren erreicht, so ist es sachgerecht, den im Zugangszeitpunkt passivierten Unterschiedsbetrag pauschal über diesen kürzeren Zeitraum ertragswirksam zu erfassen. 3.2.5. Verkürzung des planmäßigen Zeitraums für die pauschale Fortschreibung Wenn sich der HGB-Durchschnittszins dem Rechnungszins für das Übernahmeentgelt schneller annähert, als zum Zugangszeitpunkt erwartet, ist es nach Ansicht der Arbeitsgruppe nicht zu beanstanden, wenn die ertragswirksame Erfassung des 6 Bei mit Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen würden sich die Zinssätze entsprechend über einen Zeitraum von sieben Jahren angleichen. 10

passivierten Unterschiedsbetrags beschleunigt und der planmäßige Zeitraum insoweit verkürzt wird. Beispielsweise könnte die planmäßige ertragswirksame Auflösung des zusätzlichen Passivpostens so angehoben werden, dass der Aufwand für die Änderung des HGB- Durchschnittszinssatzes zur Ermittlung des notwendigen Erfüllungsbetrages für die übernommene Verpflichtung vollständig kompensiert wird. 3.2.6. Übertragung der Verpflichtungen an einen Dritten Werden die Verpflichtungen während des Fortschreibungszeitraums von einem anderen Unternehmen übernommen (z. B. im Wege eines weiteren Betriebsübergangs) oder auf einen Pensionsfonds übertragen, so dass die Pensionsrückstellungen aufzulösen sind, ist auch der noch vorhandene Teil des passivierten Unterschiedsbetrages auszubuchen. Der Erwerbsgewinn aus dem ursprünglichen Anschaffungsvorgang wird damit realisiert und mindert insoweit den Aufwand aus der neuen Transaktion. Betrifft die neue Transaktion nur einen Teil der Verpflichtungen, so ist auch nur der darauf entfallende Teil des passivierten Unterschiedsbetrages aufzulösen. Da dieser Betrag nicht den einzelnen Verpflichtungen zugeordnet werden kann, erscheint es sachgerecht, wenn die Aufteilung unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Wege einer plausiblen Schätzung vorgenommen wird. 11