Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt. Verfahrensbuch. Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

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Transkript:

Regierungspräsidium Gießen Abteilung Umwelt Verfahrensbuch Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten Dezernat 41.2 - Oberirdische Gewässer / Hochwasserschutz - Stand März 2011

2 Vorwort Mit dem Ihnen überreichten Verfahrensbuch möchten wir Sie gezielt über die gesetzlichen Grundlagen und die einzelnen Anforderungen des Verwaltungsverfahrens unterrichten. Darüber hinaus erläutern wir Ihnen den Verfahrensablauf. Sinn und Zweck dieses Verfahrens zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und unsere verwaltungsmäßige Vorgehensweise, stellen wir in diesem Verfahrensbuch dar. Schließlich erfahren Sie die Namen der für die Verfahren zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine Behörde wie ein Regierungspräsidium kann sich durchaus als Dienstleistungsunternehmen verstehen. In diesem Sinne möchten wir Sie zukünftig auch unter Einsatz betriebswirtschaftlicher Instrumente betreuen. Unser Beitrag zur Diskussion der Effektivität und Effizienz der öffentlichen Verwaltung ist also ein sehr praktischer, den wir nicht als abschließend verstanden wissen wollen. Ihre Kritik, Anregungen und Hinweise sind uns Hilfe und Herausforderung zugleich, um auf dem beschriebenen Weg fortzufahren.

3 Inhaltsübersicht 1. DAS VERFAHREN ZUR FESTSETZUNG VON ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETEN... 4 1.1 SINN UND ZWECK DES VERFAHRENS, ZUSTÄNDIGKEIT... 4 1.2 GESETZLICHE GRUNDLAGEN... 5 2. DER VERFAHRENSABLAUF... 10 2.1 STATION 1 - GRUNDLAGENERFASSUNG... 10 2.2 STATION 2 - GRUNDLAGENERSTELLUNG/VERFAHRENSBEGINN... 11 2.3 STATION 3 - ANHÖRUNGSVERFAHREN... 11 2.4 STATION 4 - ERLASS DER RECHTSVERORDNUNG... 13 2.5 ZEITLICHER ABLAUF... 14 3. DIE ANSPRECHPARTNER BEIM REGIERUNGSPRÄSIDIUM GIESSEN... 16

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 4 1. Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 1.1 Sinn und Zweck des Verfahrens, Zuständigkeit An Gewässern sind die für die schadlose Abführung von Hochwasser als notwendig ermittelten Hochwasserabfluss- und Rückhaltegebiete freizuhalten. Diese sogenannten Überschwemmungsgebiete kennzeichnen diejenigen Flächen, auf denen die zur Sicherung des Hochwasserabflusses erlassenen Vorschriften und Beschränkungen gelten. Sie werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Für die Bestimmung der Überschwemmungsgebietsgrenzen wird im Regelfall ein Hochwasserereignis mit einer Wiederholungsspanne von 100 Jahren (HQ 100 ) - also ein 100-jährliches Hochwasser - zugrunde gelegt. Bei Bundeswasserstraßen, wie z.b. der Lahn von Gießen bis zur Mündung in den Rhein, wird ein Hochwasser mit einer Wiederholungsspanne von 200 Jahren (HQ 200 ) zugrunde gelegt. Die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet hat unmittelbar rechtliche Wirkung für jedermann. Sie löst aber grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche der Betroffenen aus. Die Nichtbeachtung der für Überschwemmungsgebiete geltenden Beschränkungen kann für einzelne, genau bestimmbare Nachbarn Nachteile bringen. Beispiel: Eine Engstelle wird rechtswidrig zugebaut, das Hochwasser sucht sich Abfluss auf einem daneben oder gegenüberliegenden Grundstück und unterspült dort ein Gebäude. Die Festsetzung als Überschwemmungsgebiet ist ein Instrument der Wassermengenwirtschaft, das dem Hochwasserschutz dient. Das Verfahren zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes endet mit dem Erlass einer Rechtsverordnung, die nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen in Kraft tritt. Zuständig für die Abwicklung des Verfahrens ist das Regierungspräsidium als Obere Wasserbehörde. Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständig für die fünf mittelhessischen Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf, Vogelsberg, Lahn-Dill und Limburg-Weilburg.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 5 1.2 Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen für das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und im Hessischen Wassergesetz (HWG) zu finden. Die einschlägigen Vorschriften sind nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben: Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 76 WHG Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung 1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und 2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen. (3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern. (4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren. 77 WHG Rückhalteflächen Überschwemmungsgebiete im Sinne des 76 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. 78 WHG Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt:

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 6 1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften, 2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs, 3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen, 4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, 5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, 7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 75 Absatz 2 entgegenstehen, 8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, 9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, 3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraumumfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8 die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 7 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Festsetzung nach 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie 1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder 2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist. In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer Anzeige. (4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn 1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und 2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. In der Rechtsverordnung nach 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 auch allgemein zugelassen werden. (5) In der Rechtsverordnung nach 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist 1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen, 2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen, 3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen, 4. zur Regelung des Hochwasserabflusses, 5. zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwassersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vorhandener Heizölverbraucheranlagen sowie des Verbots der Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen, 6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt 52 Absatz 5 entsprechend. (6) Für nach 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 8 Hessisches Wassergesetz (HWG) 45 HWG Überschwemmungsgebiete, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten (1) Bis zu einer Festsetzung nach 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch die in den Arbeitskarten der Wasserbehörden dargestellten und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlichten Gebiete als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, höchstens jedoch für zehn Jahre ab Veröffentlichung. (...) (2) Bedarf ein Bauleitplan auch einer Genehmigung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches, so entscheidet in den Fällen 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. (3) Andere behördliche Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes schließen die Genehmigung nach 78 Abs. 3 oder 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ein. Ist für ein Vorhaben zugleich eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung vorgeschrieben, so entscheidet die hierfür zuständige Behörde über die Genehmigung nach 78 Abs. 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes im Benehmen mit der Wasserbehörde. (4) ( ) 47 HWG Zusätzliche Maßnahmen (1) Für Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebiete außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die Wasserbehörde zur Sicherung des Hochwasserabflusses unter Berücksichtigung der Ziele nach 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und 24 allgemein oder im Einzelfall bestimmen, dass Hindernisse beseitigt, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden. (2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft und des öffentlichen Verkehrs, kann die Wasserbehörde eine künstliche Veränderung des Zu- oder Abflusses von wild abfließendem Wasser anordnen. (3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist eine Entschädigung durch das Land zu leisten, sofern durch die Anordnung eine 1. rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder eingeschränkt wird und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks erheblich eingeschränkt wird oder schutzwürdige Aufwendungen an Wert verlieren, 2. beabsichtigte Nutzung unmöglich gemacht wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks unmittelbar anbietet, und die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst hätte unbeschränkt ausüben können. Im Fall des Abs. 1 gilt dies nicht, wenn der im Zeitpunkt der Anordnung bestehende Zustand rechtswidrig herbeigeführt wurde. Die 96 und 98 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 9 76 Abs. 2 HWG Erlass von Rechtsverordnungen (1) ( ) (2) Rechtsverordnungen zur 1. ( ) 2. Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach 76 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes 3.-5. ( ) erlässt die obere Wasserbehörde. Der Ablauf des Festsetzungsverfahrens ist in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die im Staatsanzeiger des Landes Hessen, Nr. 5/2005, S. 537 vom 31. Januar 2005 veröffentlicht wurde.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 10 2. Der Verfahrensablauf Zum besseren Überblick ist der Verfahrensablauf in dem folgenden Schaubild dargestellt: Station 1 Station 2 Station 3 Station 4 Grundlagenerfassung Grundlagenerstellung Anhörungsverfahren Erlass der Rechtsverordnung Scheitelabflüsse / Hochwasserlinie berechnen Überschwemmungsgebietsgrenzen ermitteln Unterlagen prüfen Verordnungsentwurf erstellen Träger öffentlicher Belange beteiligen Offenlegung Einwendungen/ Anregungen prüfen Überschwemmungsgebiet festsetzen Überschwemmungsgebiet in das Wasserbuch eintragen Erörterungstermin (nicht zwingend) Die einzelnen Stationen werden im Folgenden näher erläutert. 2.1 Station 1 - Grundlagenerfassung Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes erfolgt von Amts wegen, sie kann nicht beantragt werden. Ein Antrag auf Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes hat lediglich den Charakter einer Anregung. Das Überschwemmungsgebiet darf nur Flächen umfassen, die bei Hochwasser überschwemmt werden. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes ist nur insoweit geboten und darf sich nur so weit erstrecken, wie es der Hochwasserabfluss erfordert. Zunächst wurden die Überschwemmungsgebiete aller bedeutsamen Gewässer hessenweit durch ein beauftragtes Ingenieurbüro erfasst. Danach wurden die Überschwemmungsgebietsgrenzen ermittelt, die sich ausschließlich an den Erfordernissen des Wasserabflusses orientieren. Der für die Festlegung der Überschwemmungsgebietsgrenzen maßgebliche Abfluss ist das 100 jährliche Hochwasser (HQ 100 ) bzw. bei Bundeswasserstraßen das 200 jährliche Hochwasser (HQ 200 ). Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse (z.b. durch den Ausbau des Gewässers, oder zunehmende Besiedlung) wesentlich geändert, so kann das Überschwemmungsgebiet neu festgesetzt werden. Die Neufestsetzung erfolgt nach denselben Vorschriften wie die erstmalige Festsetzung.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 11 2.2 Station 2 - Grundlagenerstellung Die für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete in Hessen erforderlichen Unterlagen wurden durch das beauftragte Ingenieurbüro erstellt. Für einen reibungslosen Ablauf wird im Anhörungsverfahren grundsätzlich mit Mehrausfertigungen der Unterlagen gearbeitet, deren Anzahl im Wesentlichen von den zu beteiligenden Stellen abhängt. Erforderlich ist zunächst eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000. Sie soll ein Übersichtsschema (Blatteinteilung) für die den einzelnen Gewässerstrecken zugeordneten, Lagepläne und eine Legende enthalten. Lagepläne sind auf der Basis der Katasterpläne im Maßstab 1 : 5.000 zu fertigen und müssen eine Legende enthalten. Dort, wo die örtliche Situation es erfordert (Übersichtlichkeit bzw. vorhandener Maßstab der Katasterpläne), können auch größere Maßstäbe (1:2.500 oder 1:1.000) verwendet werden. Das Überschwemmungsgebiet wird in hellblauer Farbe angelegt, wobei das Hochwasserabflussgebiet durch stärkere Blaufärbung (mittelblau) hervorzuheben ist. Das Gewässer ist mit dunkelblauer Farbe zu kennzeichnen. Die Grenze des Überschwemmungsgebietes wird mit einer roten Linie gekennzeichnet. Gemeindegrenzen sind in grüner, Flur- und Gemarkungsgrenzen in schwarzer Farbe zu markieren (gemäß üblicher Planzeichen). Die Blatteinteilung ist möglichst an den Kreis- und Gemeindegrenzen zu orientieren, Ortslagen sind möglichst auf einer Karte darzustellen. Die Überschwemmungsgrenzen sollen durch Aufzählung der in dem Überschwemmungsgebiet liegenden Grundstücke beschrieben werden. Dies erfolgt im sog. Flurstücksverzeichnis. Im Erläuterungstext werden die Maßnahme sowie die wesentlichen technischen Grundlagen (Vermessungen und Berechnungen) zusammenfassend beschrieben. Die Planunterlagen werden vom verfahrensführenden Dezernat (Dezernat 41.2, Oberflächengewässer, Hochwasserschutz) auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität geprüft. Zum Abschluss dieser Station wird der Entwurf der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes erstellt. 2.3 Station 3 - Anhörungsverfahren Der Verordnungsentwurf wird mit dem erforderlichen Kartenmaterial den betroffenen Gemeinden sowie den Trägern öffentlicher Belange (TöB) zugeleitet, die innerhalb von 6 Wochen eine Stellungnahme abgeben können. Als Träger öffentlicher Belange werden in der Regel folgende örtlich zuständigen Behörden und sonstigen externen Stellen sowie folgende Fachdezernate des Regierungspräsidiums Gießen beteiligt:

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 12 Externe Behörden und Stellen: Kreisausschuss des Landkreises Amt für den ländlichen Raum Baubehörde Gesundheitsamt Untere Wasserbehörde Gemeinde/Stadt, in deren Gebiet das geplante Projekt liegt Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz (bei Maßnahmen an der Lahn in Bereichen, in denen sie Bundeswasserstraße ist) Deutsche Bahn AG Versorgungsträger (Strom, Gas) Amt für Bodenmanagement: Kataster und Flurneuordnung Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft über Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Amt für Straßen- und Verkehrswesen Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Hessisches Landesamt für Denkmalschutz Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie (Gießen) Hessen Forst Kreisbauernverband Fachdezernate des Regierungspräsidiums: Abt. II Abt. III Dez. 22 - Brand-, Katastrophenschutz Dez. 31 - Raumordnung Dez. 32 - Bauleitplanung Dez. 33 - Verkehr Abt. IV Abt. V Dez. 42.2 - Kommunale Abfallwirtschaft Dez. 44 - Bergaufsicht Dez. 51.1 - Landwirtschaft, Fischerei Dez. 53.1 - Eingriffs- und Ausgleichsregelung Dez. 53.3 - Schutzgebiete, Landschaftspflege, Forsten Gleichzeitig mit der Beteiligung der TöB werden Offenlegung und Bekanntmachung des Verordnungsentwurfes und der Pläne in den betroffenen Städten und Gemeinden veranlasst, um auch sonstigen Betroffenen, die von der Feststellung des Überschwemmungsgebietes betroffen sein könnten, die Möglichkeit zu geben, Bedenken und Anregungen gegen die geplante Festsetzung vorzubringen. Die Bekanntmachung muss Angaben zum Ort der zweimonatigen Offenlegung und zum Ablauf der Einwendungsfrist (einen Monat nach Ende der Offenlegung) beinhalten. Soweit Bedenken und Anregungen vorgebracht werden, werden sie geprüft und erforderlichenfalls den jeweils zuständigen Fachbehörden zur Stellungnahme übersandt. Anschließend kann ggf. ein Erörterungstermin zur Klärung von Bedenken und Einwänden durchgeführt werden.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 13 2.4 Station 4 - Erlass der Rechtsverordnung Nach der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen setzt das verfahrensführende Dezernat das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest. Beteiligte, deren Bedenken oder Anregungen nicht berücksichtigt wurden, werden über die Gründe unterrichtet. Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen. Eine zusätzliche ortsübliche Bekanntmachung ist zur Wirksamkeit der Rechtsverordnung nicht erforderlich, kann aber informationshalber erfolgen. Die Verordnung muss neben der Ermächtigungsgrundlage weiterhin enthalten: die Grenzen des Überschwemmungsgebietes, Angaben zu den Planunterlagen und der Möglichkeit der Einsichtnahme, Benennung der betroffenen Gemarkungen und Fluren. Rechtsmittel gegen die Rechtsverordnung ist ausschließlich die Normenkontrollklage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel (Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verordnung). Die Rechtsverordnung sowie die Karten und das Flurstücksverzeichnis werden beim Regierungspräsidium Gießen und der betroffenen Gemeinde/Stadt verwahrt und können dort von jeder Person eingesehen werden. Je eine Abschrift der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes mit einem Plansatz der erforderlichen Karten erhalten: a) die Bauaufsichtsbehörde des Kreisausschusses, b) die Untere Wasserbehörde des Kreisausschusses, c) das Amt für den ländlichen Raum des Kreisausschusses, d) ggf. Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz (nur bei Lahn) Alle übrigen beteiligten Behörden und die Fachdezernate des Regierungspräsidiums Gießen erhalten einen Ausdruck der Rechtsverordnung (ohne Kartenmaterial). Die Überschwemmungsgebiete sind nach 87 Abs. 2 Nr. 3 WHG in das Wasserbuch einzutragen. Außerdem ist die Rechtsverordnung mit einer Übersichtskarte an die Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie (Gießen) zur Eintragung der Überschwemmungsgebiete in die "Flächenschutzkarte Hessen" zu übersenden. Mit dem Eintrag des Überschwemmungsgebietes bzw. der Überschwemmungsgebietsverordnung in das Wasserbuch ist das Festsetzungsverfahren abgeschlossen.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 14 2.5 Zeitlicher Ablauf Der zeitliche Ablauf des Verfahrens ist für einen besseren Überblick über die Gesamtdauer des Verfahrens hier schematisch dargestellt: Grundlagenerfassung Grundlagenerstellung/Ver fahrensbeginn Anhörungsverfahren Entscheidung; Erlass der Verordnung bis zu 9 Monate bis zu 10 Monate bis zu 5 Monate Die Dauer eines Festsetzungsverfahrens hängt maßgeblich von Größe und Lage des jeweiligen Überschwemmungsgebietes ab und kann deshalb einzelfallbezogen sehr unterschiedlich sein. Die aufgeführten Zeiträume sind daher als Richtwert zu sehen. Die Gesamtlauzeit des Festsetzungsverfahrens sollte 24 Monate nicht überschreiten. Bei besonders schwierigen Verfahren oder bei während der Anhörungsphase auftretenden neuen Erkenntnissen ist ein längerer Verfahrenszeitraum nicht auszuschließen.

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 15 Wir können nicht für jedes Verfahren gewährleisten, dass der angestrebte zeitliche Ablauf auf Tag oder Woche genau einzuhalten ist. So können etwa unvorhersehbare Personalengpässe bei uns oder anderen beteiligten Behörden zu Verzögerungen führen. Wir verstehen die Soll-Daten des Verfahrenskontos dennoch als eine Art Selbstverpflichtung, die wir im Interesse einer effizienten Aufgabenerfüllung beachten wollen. Bezeichnung Soll-Termin Ist-Termin Eingang der Festsetzungsunterlagen Vollständigkeitsprüfung, Fachtechnische Prüfung 6 Monate Erstellung des Verordnungsentwurfes 3 Monate Öffentliche Bekanntmachung Beteiligung der Träger öffentlicher Belange: Gemeinde/Stadt Hessisches Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz Kreisausschuss: Untere Wasserbehörde Kreisausschuss: Amt für ländlichen Raum Kreisausschuss: Baubehörde und Gesundheitsamt Amt für Bodenmanagement - Kataster und Flurneuordnung Amt für Straßen- und Verkehrswesen Versorgungsträger (Gas, Strom) Deutsche Bahn AG Hessische Landesanstalt für Forsteinrichtung, Waldforschung und Waldökologie (Gießen) Hessen Forst Hessisches Landesamt für Denkmalschutz Kreisbauernverband Erörterungstermin (optional) Abschließende Entscheidung 10 Monate 3 Monate Erlass der Rechtsverordnung Veröffentlichung im Staatsanzeiger Versendung der Verordnung Eintragung im Wasserbuch 2 Monate

Das Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten 16 3. Die Ansprechpartner beim Regierungspräsidium Gießen Die Verfahren zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten führt die Obere Wasserbehörde (Dezernat 41.2 - Oberirdische Gewässer, Hochwasserschutz) durch. So erreichen Sie uns: Postadresse: Landgraf-Philipp-Platz 3-7, 35390 Gießen, Dienstgebäude: Marburger Straße 91, 35396 Gießen. Ihre Ansprechpartner sind Herr Jüngst 0641 / 303-4172 Herr Koch 0641 / 303-4173 Verantwortlicher Dezernatsleiter ist Herr Weppler 0641 / 303-4160 Unsere Sprechzeiten: Montag - Donnerstag: 08.30-12.00 und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag : 08.30-12.00 Uhr Selbstverständlich können nach vorheriger Vereinbarung auch Termine außerhalb der oben genannten Sprechzeiten durchgeführt werden.